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BGH · IV ZR 205/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 205/07

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2007 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Nach den Umständen des Einzelfalls ist es seitens der Beklagten auch nicht treuwidrig, sich auf die fehlende ärztliche Feststellung zu berufen.

Zitierte Normen: § 78b ZPO § 45 GKG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 205/07
vom 16. April 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2007 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (§ 78 b
 Abs. 1 ZPO).
2	Ein	Zulassungsgrund	ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die
 Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich zudem als richtig. Es fehlt insbesondere an der fristgerechten ärztlichen Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens. Nach den Umständen des Einzelfalls ist es seitens der Beklagten auch nicht treuwidrig, sich auf die fehlende ärztliche Feststellung zu berufen.
3	Nach	alledem	war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
4	Streitwert:	bis	110.000 € (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG)
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 17.01.2007 -50 140/05 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.07.2007 - 10 U 39/07 -