(AKB) § 13 Abs. 1 Bei der Feststellung des Zeitwertes eines Fahrzeuges ist auch der Preis zu berücksichtigen, der bei einer Inzahlunggabe zu erzielen gewesen wäre. Im Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB hat sich der Kläger darauf berufen, daß die Firma Auto-Henne bereit gewesen sei, bei einem Neukauf das Fahrzeug zu dem Preis von 29.000 DM in Zahlung zu nehmen. Die Beklagte geht von einem Zeitwert des gestohlenen Fahrzeugs in Höhe von 22.700 DM aus und hat - den Zuschlag nach § 13 Abs. 2 AKB berücksichtigend - an den Kläger 28.375 DM bezahlt. Der Kläger meint, bei der Ermittlung des Zeitwertes sei auch das Angebot der Firma Auto-H®^, beim Ankauf eines Neuwagens sein Fahrzeug mit 29.000 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) in Zahlung zu nehmen, zu berücksichtigen. Das Landgericht kam nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die Firma Auto-H®^ das gestohlene Fahrzeug zu einem Preis von 29.000 DM (einschließlich Mehrwertsteuer und ohne versteckte Rabatte) in Zahlung genommen hätte und daher der Zeitwert des Fahrzeugs mit 26.126,39 DM anzusetzen sei. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision zu der Frage, ob bei der Ermittlung des für die Ersatzleistung nach § 13 Abs. 1 AKB maßgebenden Zeitwertes ein nur durch Inzahlunggabe erzielbarer Preis zu berücksichtigen sei, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß als Zeitwert eines Fahrzeuges im Sinne von § 13 Abs. 1 AKB nicht der Preis angesehen werden könne, der nur durch Inzahlunggabe des Fahrzeugs erzielt werden kann. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach § 13 Abs.10 AKB habe der Versicherungsnehmer Anspruch auf die nach § 13 Abs. 2 AKB erhöhte Entschädigungsleistung nur insoweit, als ihre Verwendung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges sichergestellt ist. Die Schadensberechnung nach § 13 AKB erfolge mithin unterschiedlich, je nachdem, ob der Versicherungsnehmer sich zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs entschließe oder nicht. Anderenfalls habe er lediglich Anspruch auf die nach § 13 Abs. 1 und 3 AKB zu berechnende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges. §13 Abs. 1 AKB gehe mithin davon aus, daß der Versicherungsnehmer von einer Wiederbeschaffung des Fahrzeuges absehe. Das verbiete es, den nur durch Inzahlunggabe erzielbaren Preis bei der Ermittlung des Zeitwertes im Sinne von § 13 Abs. 1 AKB zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des durch Inzahlunggabe erzielbaren Preises im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 AKB erforderlichen Wertermittlung hätte eine unstatthafte Bereicherung des Versicherungsnehmers zur Folge. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, aus § 13 Abs.10 AKB ergebe sich, daß der bei einer Inzahlunggabe erzielbare Preis bei der Feststellung des Zeitwertes eines Fahrzeuges nicht berücksichtigt werden könne, beruht auf einer Verkennung der Systematik des § 13 AKB. rungsrechtlich unzulässigen Bereicherung des Versicherungsnehmers, daß dieser den Anspruch auf Zahlung der erhöhten Entschädigung nach § 13 Abs. 2 AKB nur insoweit erwirbt, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt ist. Aus der "Wiederherstellungsklausel" in §13 Abs.10 AKB kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, daß der durch Inzahlunggabe erzielbare Preis bei der Ermittlung des Zeitwertes nach § 13 Abs. 1 AKB nicht berücksichtigt werden könne. Daher ist bei der Feststellung des Zeitwertes eines Fahrzeuges auch der Preis zu berücksichtigen, der bei einer Inzahlunggabe zu erzielen gewesen wäre
Nachschlagewerk: BGHZ: da nein AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 13 Abs. 1 Bei der Feststellung des Zeitwertes eines Fahrzeuges ist auch der Preis zu berücksichtigen, der bei einer Inzahlunggabe zu erzielen gewesen wäre. BGH, Urt. v. 18. Juni 1975 - IV ZR 204/74 - OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am IV ZR 204/74 18. Juni 1975 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des^jgrn jtenri » Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. gegen dieSch^HHHHM Unfallversicherungsgesellschaft in WiflHBH, Direktion für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland, Generaldirektor Dr. Hans-Günther BiiflHHHP, Le^J^straße 0/fll, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Rottmüller für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1974 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Berechnung des Zeitwertes für einen bei der Beklagten kaskoversicherten PKW des Klägers, der am 15. Juli 1970 nach Ablauf eines Jahres seit seiner Erstzulassung gestohlen wurde und zu des sen Ersatz der Kläger ein Neufahrzeug gleichen Typs erworben hat. Im Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB hat sich der Kläger darauf berufen, daß die Firma Auto-Henne bereit gewesen sei, bei einem Neukauf das Fahrzeug zu dem Preis von 29.000 DM in Zahlung zu nehmen. Die Sachverständigen konnten sich nicht darüber einigen, ob dieses Angebot bei der Festsetzung des Zeitwertes des Fahrzeugs zu berücksichtigen sei. Sie haben die Unterlagen zurückgegeben mit dem Hinweis, sie seien sich darüber einig, daß der Zeitwert mit 22.700 DM anzusetzen sei, wenn das Angebot der Firma Auto-H^HP nicht berücksichtigt werde. Die Beklagte geht von einem Zeitwert des gestohlenen Fahrzeugs in Höhe von 22.700 DM aus und hat - den Zuschlag nach § 13 Abs. 2 AKB berücksichtigend - an den Kläger 28.375 DM bezahlt. Der Kläger meint, bei der Ermittlung des Zeitwertes sei auch das Angebot der Firma Auto-H®^, beim Ankauf eines Neuwagens sein Fahrzeug mit 29.000 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) in Zahlung zu nehmen, zu berücksichtigen. Er betrachtet diesen Betrag abzüglich der Mehrwertsteuer, also 26.126,39 DM, als den richtigen Zeitwert und fordert deshalb weitere 4.282,98 DM. Das Landgericht kam nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die Firma Auto-H®^ das gestohlene Fahrzeug zu einem Preis von 29.000 DM (einschließlich Mehrwertsteuer und ohne versteckte Rabatte) in Zahlung genommen hätte und daher der Zeitwert des Fahrzeugs mit 26.126,39 DM anzusetzen sei. Es hat daher der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision zu der Frage, ob bei der Ermittlung des für die Ersatzleistung nach § 13 Abs. 1 AKB maßgebenden Zeitwertes ein nur durch Inzahlunggabe erzielbarer Preis zu berücksichtigen sei, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß als Zeitwert eines Fahrzeuges im Sinne von § 13 Abs. 1 AKB nicht der Preis angesehen werden könne, der nur durch Inzahlunggabe des Fahrzeugs erzielt werden kann. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach § 13 Abs. 10 AKB habe der Versicherungsnehmer Anspruch auf die nach § 13 Abs. 2 AKB erhöhte Entschädigungsleistung nur insoweit, als ihre Verwendung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges sichergestellt ist. Die Schadensberechnung nach § 13 AKB erfolge mithin unterschiedlich, je nachdem, ob der Versicherungsnehmer sich zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs entschließe oder nicht. Erfülle der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen des §13 Abs. 10 AKB, stehe ihm der um 25 % erhöhte Zeitwert des Fahrzeuges zu. Anderenfalls habe er lediglich Anspruch auf die nach § 13 Abs. 1 und 3 AKB zu berechnende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges. §13 Abs. 1 AKB gehe mithin davon aus, daß der Versicherungsnehmer von einer Wiederbeschaffung des Fahrzeuges absehe. Das verbiete es, den nur durch Inzahlunggabe erzielbaren Preis bei der Ermittlung des Zeitwertes im Sinne von § 13 Abs. 1 AKB zu berücksichtigen. Diese Auslegung des § 13 AKB entspreche auch dem allgemeinen Grundsatz, daß in der Sachversicherung ein Schaden in der Regel nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen dürfe. Die Berücksichtigung des durch Inzahlunggabe erzielbaren Preises im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 AKB erforderlichen Wertermittlung hätte eine unstatthafte Bereicherung des Versicherungsnehmers zur Folge. Dieser wäre bei Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs um den Zuschlag nach § 13 Abs. 2 AKB bereichert, weil er diesen Zuschlag erhalten würde, obwohl er schon nach § 13 Abs. 1 AKB so zu stellen wäre, als hätte er keinen Schaden erlitten und das Fahrzeug in Zahlung gegeben. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hält der von der Revision erbetenen rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, aus § 13 Abs. 10 AKB ergebe sich, daß der bei einer Inzahlunggabe erzielbare Preis bei der Feststellung des Zeitwertes eines Fahrzeuges nicht berücksichtigt werden könne, beruht auf einer Verkennung der Systematik des § 13 AKB. Nach § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 a AKB ersetzt der Versicherer unter anderem in dem hier vorliegenden Fall des Verlustes des Fahrzeuges durch Diebstahl den Schaden bis zur Höhe des gemeinen Wertes des Fahrzeuges am Tage des Schadens (Zeitwert). Die Ersatzleistung in Höhe dieses Zeitwertes erfolgt unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer den Entschädigungsbetrag für eine Ersatzbeschaffung verwendet oder nicht. Eine abweichende Regelung gilt für Schaden an Personen- und Kombinationswagen (von einigen Ausnahmen abgesehen). Nach § 13 Abs. 2 AKB in der zu dem Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden und daher hier maßgebenden Fassung (§ 9 a Abs. 1 Satz 1 AKB n.F.) erhöhte sich bei diesen "privilegierten" Fahrzeugen die Leistung im ersten Jahr nach der Erstzulassung bis zu dem Listenpreis des Fahrzeuges und bei Schäden, die nach Ablauf des ersten Jahres eingetreten sind, um 25 v.H. des Zeitwertes, höchstens jedoch bis zu dem Listenpreis. Die Regelung hinsichtlich der letztgenannten Alternative, die hier vorliegt, ist in § 13 Abs. 2 AKB n.F. unverändert übernommen worden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß der Versicherungsnehmer einerseits die vom Zeitwert seines Fahrzeuges unabhängige Prämie entrichten muß, während ihm andererseits im Schadensfall bei der Ersatzbeschaffung in der Regel Aufwendungen entstehen, die den Zeitwert seines Fahrzeuges übersteigen (Differenz zwischen Zeitwert und Neupreis bei Anschaffung eines Neuwagens, Händlergewinn, Umsatzsteuer usw. bei Anschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeuges). Diese regelmäßig entstehenden Mehraufwendungen werden durch die Regelung in § 13 Abs. 2 AKB in pauschalierter Form durch die Gewährung des Zuschlages von 25 % des Zeitwertes abgegolten. Da sie jedoch nur bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges mit einem Kostenauf wand entstehen, der mindestens dem Ersatzbetrag entspricht bestimmt § 13 Abs. 10 AKB zur Vermeidung einer versiehe- rungsrechtlich unzulässigen Bereicherung des Versicherungsnehmers, daß dieser den Anspruch auf Zahlung der erhöhten Entschädigung nach § 13 Abs. 2 AKB nur insoweit erwirbt, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt ist. Aus der "Wiederherstellungsklausel" in §13 Abs. 10 AKB kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, daß der durch Inzahlunggabe erzielbare Preis bei der Ermittlung des Zeitwertes nach § 13 Abs. 1 AKB nicht berücksichtigt werden könne. Vielmehr ist der Zeitwert eines Fahrzeuges im Sinne von § 13 Abs. 1 AKB nach dessen gemeinem Wert zu berechnen. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (vgl. § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes i. d. F. vom 26. September 1974 - BGBl I S. 2359; Prölss/Martin WG 19. Aufl. Anm. 1 zu § 13 AKB; Stiefel/Wussow/Hoffmann, Kraftfahrtversicherung, 9. Aufl. Anm. 2 zu § 13 AKB). Zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist auch die Inzahlunggabe bei Erwerb eines anderen Fahrzeuges zu rechnen, da allgemein bekannt ist, daß ein ganz erheblicher Teil des Kraftwagenmarktes auf diese Weise abgewickelt wird. Daher ist bei der Feststellung des Zeitwertes eines Fahrzeuges auch der Preis zu berücksichtigen, der bei einer Inzahlunggabe zu erzielen gewesen wäre (Stiefel/Wussow/Hoffmann aaO; a. A. OLG Stuttgart NJW 1967, 252 und ihm folgend Pucher, Versicherungswirtschaft 1973» 217). Dabei ist jedoch nicht auf den Preis abzustellen, den der Versicherungsnehmer bei einem einzelnen Händler wegen persönlicher Beziehungen oder sonstiger Umstände über das allgemein übliche Maß gewissermaßen als einmalige Verkaufsmöglichkeit hätte erzielen können. Maßgebend ist vielmehr der Durchschnittspreis, der in dem betreffenden Gebiet von seriösen Kraftfahrzeughändlern, die regelmäßig Fahrzeuge des betreffenden Typs an- und verkaufen, bei Inzahlunggabe ihren Kunden angeboten wird. Wie hoch er liegt, ist im Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB oder im Rechtsstreit mit Hilfe von Sachverständigen und ihrer Kenntnis des Gebrauchtwagenmarktes festzustellen. Dabei kann sich heraussteilen, daß für die Inzahlunggabe von Fahrzeugen bestimmter Typen oder einer bestimmten Preisklasse in dem betreffenden Gebiet praktisch nur eine einzelne Händlerfirma in Frage kommt, weil nur sie über die erforderlichen Verbindungen zu den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen verfügt. Liegt der Fall so, kann dem Angebot dieser Firma bei der Bemessung des Zeitwertes die ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung der Umstände, die nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden kann. Da das Berufungsgericht es im Hinblick auf den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt unterlassen hat, das Angebot der Firma Auto-H^J^ unter den vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkten zu würdigen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Bukow Dr. Buchholz Rottmüller