Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Der Rechtsstreit v/ird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rovisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. April 1957 durch Horabsetzen des Hundertsatzes auf 90 °ß> gekürzt, so daß sich eine Monatsrente von 380.- DM ergab. Gegen diesen zweiten Änderungsbescheid richtet sich die Klage der Klägerin» Sie hat geltend gemacht, daß die den Hundcrtsatz mindernden Umstände stets nur bei der niedrigeren Rente, hier also bei der Gesundheitsschadenorente, berücksichtigt werden dürften. Hat danach der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, so wird der Monatsbetrag dieser Entschädigung bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 BEG berücksichtigt. September 1966 - BGBl I, 1315 - neu in das BEG aufgenommene Bestimmung ist gemäß Art. XII Hr. 1 des Gesetzes mit Wirkung vom 1. Daß das auch dann gilt, wenn es sich um die Kürzung einer vor dem Erlaß des Zweiten Änderungsgesetzes festgesetzten Rente handelt, kann keinem begründeten Zweifel unterliegen. Die Vorschrift des § 141 d Abs. 1 BEG kommt in allen Pallen zu dem Tragen, in denen es sich um die Kürzung von zwei gleichzeitig bestehenden Rentenansprüchen handelt, gleichgültig, wann diese Renten festgesetzt worden sind, vorausgesetzt nur, daß die Minderung einer Rente, wie hier, v/egen anderweitiger Vormögcnserträgnisse geboten ist (§21 BEG i.Verb, mit § 13 Abo. 3 Ziff.5 der 1. Die Bestimmung des Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG kommt nicht zur Anwendung. Hier wird nur bestimmt, daß in den Pallen der §§ 141 d bis 141 k die dem Berechtigten nach den bisherigen Vorschriften zuerkannten Renten so lange nicht erhöht werden, als ihr Gesamtbetrag die Summe der dem Berechtigten nach dem Bundesontschädigungsgesetz idP des Artikels I dieses Gesetzes zustehenden Renten übersteigt» Wie zu verfahren ist, wenn es sich um die Minderung einer Rente handelt, ist in Absatz 1 von Nr» 9 des Artikel III BEG-SchlußG geregelt. Diese Rechtsprechung hinderte den Gesetzgeber jedoch nicht, die bisher bestehende Gesetzeslücke abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats so auszufüllen, wie er dies in § 141 d BEG getan hat, zu demal für die gesetzliche Neuregelung sachliche Gründe sprechen, nämlich die Erwägung, daß der Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit auf einer eigenen Verfolgung des Verfolgten beruht, während der Anspruch wegen Schadens an Leben aus der Verfolgung eines Dritten hcrgeleitot wird. Zwar ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Mieteinnahmen in Höhe von 2.400 bfrs monatlich als Nettobeträge anzusehon seien.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet an, „ 9»November 1966 Broeske, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit i/itwe Helena i, rue de P 9 - Prozoßbevollmächtigto: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und Dr. gegen das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die landosrentenbehörde Nordrhein-Y/estfalen, Düsseldorf, Tannonstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten» 2 - / /• Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundos-richtor Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oborlandesgerichto Düsseldorf vom 14. April 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit v/ird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rovisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klägerin steht auf Grund des Bescheides vom 6. Dezember I960 als Entschädigung wegen Todes ihres Ehemannes eine Witwenrente gemäß den §§ 15 ff BEG zu. Diese Rente war zunächst nach einem Hundertsatz von 100 berechnet worden. Nachdem der Klägerin durch einen weiteren Bescheid vom 5. August 1962 wegen eines eigenen Gesundheitsschadens eine Monatsrente von 254.- DM zugesprochen war, hat die landosrentenbehöx’de die Y/itwenronte mit Wirkung vom 1. April 1957 durch Horabsetzen des Hundertsatzes auf 90 °ß> gekürzt, so daß sich eine Monatsrente von 380.- DM ergab. Am 8. März 1963 zeigte die Klägerin der Behörde an, daß sie seit dem 15. Januar 1963 aus Vermietung monatliche Einnahmen in Höhe von 2.400,- bfrs. habe. Daraufhin senkte die Landeorcntenbehördo den Hundertoatz ihrer Y/itwenrente erneut durch einen Änderungobescheid von 31o Oktober 1963» und zwar nunmehr auf 50 i* mit Wirkung vom 1» Januar 1963» Gegen diesen zweiten Änderungsbescheid richtet sich die Klage der Klägerin» Sie hat geltend gemacht, daß die den Hundcrtsatz mindernden Umstände stets nur bei der niedrigeren Rente, hier also bei der Gesundheitsschadenorente, berücksichtigt werden dürften. Außerdem hat sie sich gegen die rückwirkende Änderung der Kürzung gewandt. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie unter Abänderung des Bescheides vom 31» Oktober 1963 ab 1. Januar 1963» wie bisher, eine Monato-rente von 399.- UM zu zahlen. Uao Landgericht hat die Klage mit der Maßgabe abgowieoen, daß eine Berücksichtigung der Einkünfte erst vom 1. März 1963 an zulässig sei. Uie Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe ; Uie Revision der Klägerin ist begründet. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings bei der Frage der Kürzung der der Klägerin wegen Schadens an Leben und wegen Schadens an Körper und Gesundheit gleichzeitig zu- 4 atehenden Ronton die Vorschrift des § 141 d Abs«, 1 Satz 1 BEG berücksichtigt. Hat danach der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, so wird der Monatsbetrag dieser Entschädigung bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 BEG berücksichtigt. Denn diese unter Nr. 82 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Eundcsentochädigungsgesetzes vom 14. September 1966 - BGBl I, 1315 - neu in das BEG aufgenommene Bestimmung ist gemäß Art. XII Hr. 1 des Gesetzes mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft getreten. Die Überleitungsvorschriften des Art. III des Zweiten Änderungsgesctzes stehen der Anwendung des § 141 d Abs. 1 Satz 1 BEG im vorliegenden Palle nicht entgegen. Vielmehr bestimmt Nr. 9 Abs. 1 des Art. III ausdrücklich, daß die Minderung, das Ruhen oder die Entziehung einer nach den bisherigen Vorschriften festgesetzten Rente sich nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzeo idP dos Artikels I des Zweiten Änderungsgesetzes richten. Daß das auch dann gilt, wenn es sich um die Kürzung einer vor dem Erlaß des Zweiten Änderungsgesetzes festgesetzten Rente handelt, kann keinem begründeten Zweifel unterliegen. Die Vorschrift des § 141 d Abs. 1 BEG kommt in allen Pallen zu dem Tragen, in denen es sich um die Kürzung von zwei gleichzeitig bestehenden Rentenansprüchen handelt, gleichgültig, wann diese Renten festgesetzt worden sind, vorausgesetzt nur, daß die Minderung einer Rente, wie hier, v/egen anderweitiger Vormögcnserträgnisse geboten ist (§21 BEG i. Verb, mit § 13 Abo. 3 Ziff. 5 der 1. DV-BEG und § 15 Abs. 2 der 2. DV-BEG). Das ist hier v/egen der Einnahmen der Klägerin aus Y/ohnungsvermietung der Pall. Die Bestimmung des Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG kommt nicht zur Anwendung. Hier wird nur bestimmt, daß in den Pallen der §§ 141 d bis 141 k die dem Berechtigten nach den bisherigen Vorschriften zuerkannten Renten so lange nicht erhöht werden, als ihr Gesamtbetrag die Summe der dem Berechtigten nach dem Bundesontschädigungsgesetz idP des Artikels I dieses Gesetzes zustehenden Renten übersteigt» Wie zu verfahren ist, wenn es sich um die Minderung einer Rente handelt, ist in Absatz 1 von Nr» 9 des Artikel III BEG-SchlußG geregelt. 2. Die Anwendung der neuen Anrechnungsvorschriften idP des BEG-SchlußG verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Wie zu verfahren ist, wenn dem Verfolgten gleichzeitig eine Rente wegen Schadens an Loben und eine solche wegen Schadens an Körper und Gesundheit zustoht, war bisher im Gesotz nicht geregelt. Der erkennende Senat hatte diese Lücke in Anlehnung an die Regelung des § 121 BEG dahingehend ausgefüllt, daß der Verfolgte in diesem Palle die höhere Rente ungekürzt erhalten sollte, während hundertsatzmindernde Umstände nur bei der geringeren Rente zu berücksichtigen seien. Diese Rechtsprechung hinderte den Gesetzgeber jedoch nicht, die bisher bestehende Gesetzeslücke abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats so auszufüllen, wie er dies in § 141 d BEG getan hat, zu demal für die gesetzliche Neuregelung sachliche Gründe sprechen, nämlich die Erwägung, daß der Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit auf einer eigenen Verfolgung des Verfolgten beruht, während der Anspruch wegen Schadens an Leben aus der Verfolgung eines Dritten hcrgeleitot wird. 3. Gleichwohl ist die Revision der Klägerin nicht zurück-zuwoisen. Wenn § 13 Abs. 3 der 1. DV-BEG bestimmt, daß zu den nach § 18 Abs. 2 BEG bei der Ermäßigung dos Hundort-satzos zu berücksichtigenden Umstände insbesondere Vormö- 6 ;l( / gonoerträgnisso gehören, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß darunter nur solche Einkünfte zu verstehen sind, die der Berechtigte tatsächlich erwirbt. Zwar ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Mieteinnahmen in Höhe von 2.400 bfrs monatlich als Nettobeträge anzusehon seien. Y/enn auf Blatt 8 der Entscheidungsgründe diese Auffassung damit begründet wird, das erfahrungsgemäß die Verzinsung eines Wohnhauses oder einer Yfohnung etwa 6 v.H. betrage, dem die angegebenen 2.400 bfrs bei einen Kaufpreis der Wohnung von 473.000 bfrs entsprächen, so hat das Gericht, wie die Klägerin mit Hecht im Revisionsverfahren rügt, doch seine Feststellung aufgrund unzureichender Unterlagen getroffen. Die Klägerin hatte bereits im Beriifungsverfahren (vgl. Beru-fungsbegründung vom 13. Oktober 1964, Bl. 37) gerügt, daß von dem Bruttomietzins Verwaltungskosten in Höhe von 500 bfrs, Grundsteuern, Reparaturen und Abschreibungen abzuziehen seien. Dieses Vorbringen mußte vom Berufungsgericht gewürdigt werden, wobei jedoch schon jetzt darauf hinzuweison ist, daß Einkommenssteuern, die auf die Mieteinnahmen entfallen, nicht abgesetzt werden können. Zur Nachholung der hiernach noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist das Urteil dos Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit * * zur anderv/oiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsvex’fahrens, an die Vorinstanz zurückzuverv/eisen. Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr» Graf