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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend gemacht und ein Heilverfahren sowie Rente und Kapitalentschädigung begehrt« Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer Rente sowie zur Gewährung von Heilfürsorge an den Kläger zu verurteilen« Die Revision ist unbegründete Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen den dem Kläger nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges drohenden nationalsozial listischen Gewaltmaßnahmen und den vom Kläger an Körper und Gesundheit erlittenen Schäden bejaht hat, stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl/Urteil vom 25. Die Entschädigungsbehörde hat in ihrem Bescheid vom 4* Dezember 1959 auf diesen im Bescheid ausdrücklich genannten Antrag hin entschieden* Sie hat zwar nur den Antrag auf Rente und Kapitalentschädigung ausdrücklich abgelehnt* Ein Bescheid der Entschädigungsbehörde umfaßt aber grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten, zu demindest soweit es sich um die Ansprüche aus derselben Schadensart handelt* Will die Entschädigungsbehörde nicht Uber den Gesamtanspruch abschliessend entscheiden, dann muß sie einen entsprechenden Vorbehalt in den Bescheid aufnehmen oder den Bescheid als Teilbescheid gemäß §195 Abs«. Dies ist hier nicht geschehene Die Frage, ob gleichwohl mit diesem Bescheid auch der Antrag auf Gewährung eines Heilverfahrens abgelehnt worden ist, bedarf hier jedoch keiner abschliessenden Beurteilung» Denn der Kläger hat in der Klageschrift auch seinen Anspruch auf Gewährung von Heilfürsorge weiter verfolgt«. Dieser Antrag erstreckte sich auch auf den nicht ausgenommenen Anspruch auf Gewährung von Heilfürsorge , Sin aus sachlichen Gründen gestellter Klageabweisungsantrag ist aber einem ablehnenden Bescheid der Entschädigung behörde gleichzusetzen» Die Zulässigkeit der Klage kann daher nicht mit dem Fehlen eines ablehnenden Bescheides im Sinne des § 21 o Abso 1 BEG in Frage gestellt werden. Bei dieser Rechtslage kommt es auf die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 216 BEG bejaht hat, nicht an, Die Revision macht weiter geltend: Der Urteilstenor sei unbestimmt, nicht aus sich heraus verständlich und folglich fehlerhaft» Bei dem Anspruch auf Zubilligung eines Heilverfahrens könne es sieh nur um eine Feststellungsklage handeln. Verpflichtung zur Gewährung eines Heilverfahrens nur jeweils im Hinblick auf eine konkrete durchgeführte Heilbehandlung ergehen, dann müßte bei jeder neuen Heilmaßnahme der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Leiden immer wieder neu geprüft werden» Damit würden die ohnedies gegebenen großen Bevveis-schwierigkeiten immer von neuem auf treten und sich erheblich vergrößern» Dies würde nicht nur den Interessen des Verfolgten Daher ist es im Interesse der Verfolgten und im Interesse der Beschleunigung der Entschädigungsverfahren wie auch im Hinblick auf die sonst unumgängliche Mehrarbeit der Entsehädigungsorgane grundsätzlich geboten, in dem Bescheid über die dem Verfolgten wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit zustehenden Rechte auch über den Anspruch des Verfolgten auf Gewährung von Heilfursorge zu entscheiden. Eine solche genaue Konkretisierung ist hier allerdings nicht möglich, da der Verfolgte im Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit noch nicht überblicken kann, wann und in welchem Umfang und mit welchen Kosten er sich Heilmaßnahmen wird unterziehen müssen. Bei dem Anspruch auf Gew'ährung eines Heilverfahrens handelt es sich um einen Rahmenanspruch, der im Y/ege einer Beistungsklage geltend gemacht werden kann und Uber den nach Art eines Grundurteils zu entscheiden ist. Heilbehandlung bezieht» Die dann in Frage kommenden Leistungen sind nämlich im Gesetz genau umschrieben» So bestimmt § 3o BEG, daß sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfür-sorge der Bundesbeamten richten» In Betracht kommen die Bestimmungen des § 137 BBG und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 2» Mai 1957 (BGBl I 425)» Angesichts dieser ins einzelne gehenden genauen Regelung kann nicht davan gesprochen werden, daß eine Entscheidung, die einen Anspruch auf Heilverfahren unter gleichzeitiger FestStellung der in Frage kommenden Leiden zubilligt, unbestimmt und nicht aus sich heraus verständlich sei» Eine solche Entscheidung hat vielmehr den Vorzug, daß sie, im Zusammenhang mit den den Umfang und die Erfüllung des Anspruchs regelnden Bestimmungen gesehen, die Rechte des Verfolgten so genau als möglich ausspricht und damit von vornherein eine Reihe von Zweifeln ausräumt, die sonst spater nahezu unvermeidlich immer wieder auf** treten würden» Der Umstand, daß gleichwohl später im Einzelfall eine Prüfung der Frage geboten sein kann, welche Aufwendungen im Rahmen des Anspruchs zu erstatten sind (vgl» Senatsbeschluß vom 14» Februar 19^2 - IV ZB 38/62 nicht veröffentlicht), rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise» Die Bejahung eines solchen Anspruchs hat allerdings noch zur Voraussetzung, daß die Heilbehandlung der verfolgungsbedingten Leiden notwendig und erfolgversprechend ist, zu demindest in dem Sinne, daß durch Heilmaßnahmen eine Milderung oder Linderung der Leiden erzielt -, werden kann» Das Berufungsgericht hat hierüber zwar keine Feststellungen getroffen» Dies ist jedoch hier unschädlich, weil schon die Art der festgestellten Ver*» folgungsleiden deren Behandlungsbedürftigkei t und Behandlungsfähigkeit ersichtlich macht»

LandgenauHeilverfahrensHeilverfahrenAnspruchKlägerRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

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2538 087
Nachschlagewerk* ja Amtliche Sammlung:	nein
 Bm §§ 29 Br«, 1., 3o
Bio Geltendmachung des Anspruchs auf Heilverfahren hat
 einen Antrag auf Durchführung konkreter Heilmaßnahmen nicht zur Voraussetzung»

BGH, Urt. Vs 27. Februar 1963 - IV ZR 2o4/62 - OLG Düsseldorf
 Verkündet am 27- Februar 1963
Oecfosler, Justizangesteilte
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
I m Hamen des
 Volkes
des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr*	in	■■■
gegen
 Jeruchim

- Prozeßbevollmächtigter;
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rocht sanwalt
 in
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2oö Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Dr« Loewenheim und Dr* Graf
 für Recht erkannt:
Me Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Rüssel-dorf vom 18« Januar 1962 wird zurückgewiesen*

1 a -
Das Verfahren des Revisionsreehtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«, Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der jüdische Kläger betrieb bis zu dem Ausbruch des Krieges im Jahre 1939 eine Etikettenfabrik in N®-S^m/Polen« Er floh vor den deutschen Truppen in den später von Rußland besetzten Teil Polens und vmrde im Juni 194o von den Russen zu dem Arbeitseinsatz nach Sibirien verschickt« Von dort kam er im Jahre 1943 nach dem Ural«, Im Jahre 1945 gelangte er nach England. Er erwarb die britische Staatsangehörigkeit« Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 9« September 1959 wurde er als Vertriebener anerkannt«,
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend gemacht und ein Heilverfahren sowie Rente und Kapitalentschädigung begehrt«
Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 4» Dezember 1959 den Antrag auf Rente und Kapitalentschädigung abgelehnt, weil die Körper- und Gesundheitsschäden erst während des Aufenthalts des Klägers in Sibirien aufgetreten seien und die durch sowjetische Gewaltmaßnahmen bedingten Schäden keine Schäden im Sinne des BIG seien«
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer Rente sowie zur Gewährung von Heilfürsorge an den Kläger zu verurteilen«
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Dös Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und
 
das beklagte Land verurteilt, dem Kläger eine Kapitalent-schädigung und Rente zu zahlen sowie Heilfürsorge zu gewähren im Umfang der Krankheitsfeststellung und Laufbahneinordnung der Ehtscheidungsgründe«
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision greift das beklagte Land das Berufungsurteil hinsichtlieh der Verurteilung zur Gewährung von Heilfürsorge an. Insoweit erstrebt es die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen« I Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist unbegründete
 Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen den dem Kläger nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges drohenden nationalsozial listischen Gewaltmaßnahmen und den vom Kläger an Körper und Gesundheit erlittenen Schäden bejaht hat, stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl/Urteil vom 25. Oktober 1961 - IV ZR 10^/61 EzW 1962, 116 Nr, 9).' ( Sic werden auch von der Revision nicht angegriffene Die	*
Revision wendet sich ferner nicht gegen die Feststellung, daß der Kläger zu dem nach § 15 o BBG anspruehsberechtigten Personen' kreis gehört und daß die Durehblutungsstörungen;, an denen der Kläger leidet, sowie seine Alterst und Hervenschwäehe ver-folgungcbcdingt im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung sind. Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen,,

Dagegen greift die Revision den Ausspruch über die Gewährung von Heilfürsorge in zweifacher Hinsicht an*
Einmal rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der darauf gerichteten Klage gemäß § 216 3EG bejaht* Die Revision meint, es sei insoweit noch kein ablehnender Bescheid der Entschädigungsbehörde ergangen. Auch fehle es an einem Antrag auf Leistung eines bestimmten Heilverfahrens* Ein abstrakter Anspruch auf Heilverfahren könne nicht im Wege der Untätigkeitsklage geltend gemacht werden*
Diese Rügen sind gegenstandslos*
Der Kläger hatte im Mantelformular Entschädigungsansprüche angemeldet für Schaden an Körper oder Gesundheit, und zwar . ■
a)	Heilverfahren,
b)	Rente und Kapitalentschädigüng*
Die Entschädigungsbehörde hat in ihrem Bescheid vom 4* Dezember 1959 auf diesen im Bescheid ausdrücklich genannten Antrag hin entschieden* Sie hat zwar nur den Antrag auf Rente und Kapitalentschädigung ausdrücklich abgelehnt* Ein Bescheid der Entschädigungsbehörde umfaßt aber grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten, zu demindest soweit es sich um die Ansprüche aus derselben Schadensart handelt* Will die Entschädigungsbehörde nicht Uber den Gesamtanspruch abschliessend entscheiden, dann muß sie einen entsprechenden Vorbehalt in den Bescheid aufnehmen oder den Bescheid als Teilbescheid gemäß §195 Abs«. 1 Satz 2 BEG be-
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zeichnen. Dies ist hier nicht geschehene Die Frage, ob gleichwohl mit diesem Bescheid auch der Antrag auf Gewährung eines Heilverfahrens abgelehnt worden ist, bedarf hier jedoch keiner abschliessenden Beurteilung» Denn der Kläger hat in der Klageschrift auch seinen Anspruch auf Gewährung von Heilfürsorge weiter verfolgt«. Das beklagte Land hat in seinem Klageorwiderungsschriftsatz vom 7» März i960 (Bl» 9 GA) aus sachlichen Gründen Klageabweisung beantragt. Dieser Antrag erstreckte sich auch auf den nicht ausgenommenen Anspruch auf Gewährung von Heilfürsorge , Sin aus sachlichen Gründen gestellter Klageabweisungsantrag ist aber einem ablehnenden Bescheid der Entschädigung behörde gleichzusetzen» Die Zulässigkeit der Klage kann daher nicht mit dem Fehlen eines ablehnenden Bescheides im Sinne des § 21 o Abso 1 BEG in Frage gestellt werden. Bei dieser Rechtslage kommt es auf die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 216 BEG bejaht hat, nicht an,
 Die Revision macht weiter geltend: Der Urteilstenor sei unbestimmt, nicht aus sich heraus verständlich und folglich fehlerhaft» Bei dem Anspruch auf Zubilligung eines Heilverfahrens könne es sieh nur um eine Feststellungsklage handeln. Die Zulässigkeit einer solchen Klage sei aber zu verneinen, weil nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses möglich sei, sondern nur die Feststellung einzelner Anspruehselemente» Zu dem Anspruch gehöre auch die Feststellung der Heilnotwendigkeito Diese wie auch die Verpflichtung zur Gewährung eines Heilverfahrens könne aber sachgemäß nur festgestellt werden, wenn ein konkretes Heilverfahren beantragt werde» Im Übrigen fehle für den AnsSpruch

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dor Verpflichtung des Landes zur Gewährung von Heilverfahren jedes Rechtsschutzinteresse»
Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt
 werden»
Das BED sieht in § 29 als Entschädigungsleistungen für Schaden an Körper oder Gesundheit in Er» 1 auch Heilverfahren vor» Über die einem Verfolgten zustehenden Ansprüche soll, wie bereits dargelegt, grundsätzlich in einem Bescheid entschieden werden» Dies entspricht auch dem in § 179 Abs» 1 BEG ausgesprochenen Beschleunigungsgrundsatz» Der Verfolgte soll alsbald einen Überblick darüber bekommen, welche Ansprüche ihm aus einer Schadensart erwachsen sind» Hat er einen Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten, so ist es in seinem Interesse gelegen, zu wissen, ob und wegen welcher Krankheiten er sich einem Heilverfahren unterziehen kann» Es geht nicht an, ihn so lange darüber im unklaren zu lassen, bis er sich jeweils unmittelbar vor die Notwendigkeit der Durchführung eines Heilverfahrens gestellt sieht» Diese Notwendigkeit kann sich unter Umständen erst später ergeben, und zwar zu einer Zeit, da ein Nachweis zwischen der Verfolgung und dem zu heilenden Körperoder Gesundheitsschaden unter Umständen nur mehr schwer zu erbringen ist» Würde der Ausspruch über die. Verpflichtung zur Gewährung eines Heilverfahrens nur jeweils im Hinblick auf eine konkrete durchgeführte Heilbehandlung ergehen, dann müßte bei jeder neuen Heilmaßnahme der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Leiden immer wieder neu geprüft werden» Damit würden die ohnedies gegebenen großen Bevveis-schwierigkeiten immer von neuem auf treten und sich erheblich vergrößern» Dies würde nicht nur den Interessen des Verfolgten
 
widersprechen, sondern auch für die Entschädigungsorgane eine unzu demutbare Mehrbelastung bedeuten. Daher ist es im Interesse der Verfolgten und im Interesse der Beschleunigung der Entschädigungsverfahren wie auch im Hinblick auf die sonst unumgängliche Mehrarbeit der Entsehädigungsorgane grundsätzlich geboten, in dem Bescheid über die dem Verfolgten wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit zustehenden Rechte auch über den Anspruch des Verfolgten auf Gewährung von Heilfursorge zu entscheiden. In gleicher Weise gilt dies auch für eine Entscheidung über eine Klage, mit der Ansprüche aus dieser Schadehsart geltend gemacht werden.
Zu Unrecht wendet das beklagte land ein, der Ausspruch des Berufungsurteils sei zu unbestimmt. Zwar müssen die mit einer Klage geltend gemachten Ansprüche so genau als möglich bezeichnet werden. Eine solche genaue Konkretisierung ist hier allerdings nicht möglich, da der Verfolgte im Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit noch nicht überblicken kann, wann und in welchem Umfang und mit welchen Kosten er sich Heilmaßnahmen wird unterziehen müssen. Daran, daß dem Verfolgte! eine solche genaue Spezifizierung und Konkretisierung nicht möglich ist, darf jedoch die Zuerkennung eines sölahen AnsprucJ ^ nicht scheitern. Bei dem Anspruch auf Gew'ährung eines Heilverfahrens handelt es sich um einen Rahmenanspruch, der im Y/ege einer Beistungsklage geltend gemacht werden kann und Uber den nach Art eines Grundurteils zu entscheiden ist. Dies ergibt sich aus der Ausgestaltung, die der Anspruch im Gesetz gefunden hat. Das fehlen und die Unmöglichkeit einer genauen Bezifferung ist hier unschädlich Es muß genügen, wenn, wie hier, ausgesprochen wird, auf welche Leiden sich der Anspruch auf
 
Heilbehandlung bezieht» Die dann in Frage kommenden Leistungen sind nämlich im Gesetz genau umschrieben» So bestimmt § 3o BEG, daß sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfür-sorge der Bundesbeamten richten» In Betracht kommen die Bestimmungen des § 137 BBG und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 2» Mai 1957 (BGBl I 425)» Angesichts dieser ins einzelne gehenden genauen Regelung kann nicht davan gesprochen werden, daß eine Entscheidung, die einen Anspruch auf Heilverfahren unter gleichzeitiger FestStellung der in Frage kommenden Leiden zubilligt, unbestimmt und nicht aus sich heraus verständlich sei» Eine solche Entscheidung hat vielmehr den Vorzug, daß sie, im Zusammenhang mit den den Umfang und die Erfüllung des Anspruchs regelnden Bestimmungen gesehen, die Rechte des Verfolgten so genau als möglich ausspricht und damit von vornherein eine Reihe von Zweifeln ausräumt, die sonst spater nahezu unvermeidlich immer wieder auf** treten würden» Der Umstand, daß gleichwohl später im Einzelfall eine Prüfung der Frage geboten sein kann, welche Aufwendungen im Rahmen des Anspruchs zu erstatten sind (vgl» Senatsbeschluß vom 14» Februar 19^2 - IV ZB 38/62 nicht veröffentlicht), rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise» Die Bejahung eines solchen Anspruchs hat allerdings noch zur Voraussetzung, daß die Heilbehandlung der verfolgungsbedingten Leiden notwendig und erfolgversprechend ist, zu demindest in dem Sinne, daß durch Heilmaßnahmen eine Milderung oder Linderung der Leiden erzielt -, werden kann» Das Berufungsgericht hat hierüber zwar keine Feststellungen getroffen» Dies ist jedoch hier unschädlich, weil schon die Art der festgestellten Ver*» folgungsleiden deren Behandlungsbedürftigkei t und Behandlungsfähigkeit ersichtlich macht»
 
Hach allem hat das Berufungsgericht mit Recht dem Kläger einen Anspruch auf Heilfürsorge zugebilligt.
Pie Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO, § 225 Abso 1 BEG zurückgewiesen werden«
Raske Johannsen Maaß Dr^ Loewenheim Pro Graf