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BGH · IV ZR 204/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 204/61

Es v/ird daran festgehalten, daß der Ehemann von dem Erzeuger des von seiner Ehefrau im Ehebruch empfangenen Kindes v/egen des an das Kind geleisteten Unterhalts keinen Schadensersatz beanspruchen kann, wenn die Ehelichkeit nicht angefochten und die Unehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist. Er hat sich im zweiten Rechtszug auch darauf berufen, daß der Beklagte ihn im besonderen sittenwidrig geschädigt habe, indem er die früher zwischen den Parteien und deren Ehefrauen bestehende Freundschaft mißbraucht und die sich durch seine, des Klägers, Einziehung zu dem Heer ergebenden Gelegenheiten ausgenutzt habe, und indem er in den Rechts- Der Kläger hat im Berufungsrechtszug den Antrag gestellt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.651,70 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 15. Das Berufungsgericht hat sich der Rechtsprechung des erkennenden Senats angeschlossen, daß der Erzeuger des von einer Ehefrau im Ehebruch empfangenen Kindes, wenn dessen Unehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist, nicht nach den §§ 823, 826 BGB von dem Ehemann auf Ersatz der dem Kinde gewährten Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen werden kann (BGHZ 14, 358 sowie Urteil vom 9* März 1955 IV ZR 268/54). Schadensersatzanspruchs darauf berufen, daß das Kind nicht von ihm, sondern von dem anderen Mann, gegen den er den Anspruch erhebt, erzeugt worden sei; damit aber macht er den § 1593 BOB zuwider die Unehelichkeit des Kindes geltend» Entgegen der Auffassung der Revision greift § 1593 BGB unmittelbar ein, denn anders, als wenn im Scheidungsprozeß die Klage auf den Ehebruch, aus dem das Kind hervorgegangen ist, gestützt wird, hängt der Schadensersatzanspruch davon ab, daß das Kind, dem der Ehemann Unterhalt Der Ehemann, der freiwillig davon abgesehen hat, die Ehelichkeit des Kindes anzufechten, kann sich deshalb nicht auf die Unehelichkeit berufen, um gegen den Erzeuger einen Anspruch auf Ersatz des geleisteten Unterhalts durchzusetzen. Daran ändert es nichts, daß nach der Rechtsprechung des Senats das im Ehebruch erzeugte Kind einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Erzeuger hat, pppf* v f ' Damit ist nicht gesagt, daß die Bewertung des Verhältnisses zwischen § 1593 BGB einerseits und den §§ 823, 826 BGB andererseits genau so ausfallen müßte, wenn der Erzeuger oder eine andere Person den Ehemann arglistig an der Erhebung der Anfechtungsklage gehindert hat (RG Warn 1935 Nr.184), oder wenn nicht der Ehemann, sondern eine andere Person den Erzeuger nach den §§ 823, 826 BGB auf Ersatz seiner dem Kind gewährten Unterhaltsleistungen in Anspruch nimmt (Urteil des Senats LM BGB § 1593 Nr. 3). Jedenfalls aber hat bei der Bewertung der sich widersprechenden Vorschriften das vom Gesetz anerkannte Interesse des Kindes daran, daß die Klärung seiner familienrechtlichen Stellung frühzeitig und endgültig erfolgt und Beeinträchtigungen der von ihm erlangten Stellung unterbleiben, erhebliches Gewicht (vgl. Dabei ist es nicht ausschließlich der Sinn der gesetzlichen Regelung, daß sie die Anfechtung der Ehelichkeit durch den Ehemann möglichst verhindert. Wie in dem Urteil vom 9* März 1955 ausgeführt ist, läßt sich nicht sagen, daß dem Wohl des Kindes und der sittlichen Ordnung durch ein Unterbleiben der Anfechtung stets besser gedient wäre als durch eine rechtzeitige Erhebung der Anfechtungsklage. Diese führt in der Regel schon in den ersten Lebensjahren des Kindes zu einer Klärung seines Personenstandes, so daß dem Kind das bewußte Erleben einer Veränderung in seinen persönlichen Beziehungen und in seiner häuslichen und gesellschaftlichen Stellung erspart bleibt, während eine Schadensersatzklage häufig erst durchgeführt wird, wenn sich lä; Die Änderungen im Recht der Ehelichkeitsanfechtung durch das Familienrechtsänderungsgesetz und ihre Entstehungsgeschichte bestätigen, daß eine möglichst baldige und endgültige Klärung der familienrechtlichen Stellung des von einer Ehefrau im Ehebruch empfangenen Kindes erfolgen soll. Ber Rechtsausschuß des Bundestags hat ferner den im Regierungsentwurf vorgesehenen § 1594 a gestrichen, nach dem der Mann die Ehelichkeit unbefristet sollte anfechten können, wenn die Mutter und das Kind zustimmten; maßgebend war dabei die Erwägung, daß die Frage der Ehelichkeit nicht für unbegrenzte Zeit in der Schv/ebe bleiben dürfe (BT~ Brucks. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Rechtsausschuß den § 1599 des Regiernngsentwurfs, nach dem in bestimmten Fällen die familienrechtliche Stellung des Kindes bei einem Erbfall zeitlich unbegrenzt, abgesehen von einer nicht vor dem Tode des Ehemannes beginnenden Verjährungsfrist, in Zv/eifel gezogen werden konnte, durch § 1595 a BGB n.F. ersetzt hat. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß die Frist für die Anfechtung durch den Ehemann aus praktischen Gründen verlängert worden ist, und daß dem Kind selbst, dessen Belange vor allem maßgebend sein sollen, ein eigenes eng umgrenztes Anfechtungsrecht gegeben worden ist. Diese grundsätzliche Regelung läßt keine Ausnahmen für solche Fälle zu, in denen angenommen werden könnte, daß nach Lage der besonderen Verhältnisse durch die Durchführung des Schadensersatzprozesses die familienrechtliche Stellung des Kindes nicht beeinträchtigt wird. Es ist deshalb nicht entscheidend, daß im vorliegenden Pall, in dem durch ein im Unterhaltsprozeß erstattetes Blutgruppengutachten die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen ist, Beweise über die Abstammung des Kindes wahrscheinlich nicht mehr erhoben zu werden brauchen, und daß der Beklagte im übrigen seine Vaterschaft auch nicht bestreitet. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, daß die Ehe des Klägers mit der Mutter der Kinder geschieden ist und die Kinder bei der wiederverheirateten Mutter leben. zu machen, würden dem Kläger nicht das Recht geben, sich nachträglich auf die Unehelichkeit der Kinder zu berufen. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß der Kläger infolge eines arglistigen Verhaltens seiner früheren Ehefrau oder des Beklagten von der rechtzeitigen Erhebung der Anfechtungsklage abgesehen hat. Diese Klage mag zwar, als die Ehescheidung erfolgte, wegen der damals geltenden Fristenhemmungs-vorschriften noch möglich gewesen sein, und die Annahme liegt nahe, daß der Kläger zu jener Zeit die Anfechtung nur deshalb unterließ, weil er infolge eines Rechtsirrtums die Anfechtung nicht mehr für möglich hielt oder auf die Gültigkeit des von der Ehefrau für die Kinder abgegebenen Unter-haltsverzichts vertraute. Da § 1593 BGB durchgreift und der Kläger demnach als zur Unterhaltsleistung an die Kinder verpflichtet gilt, läßt sich diese Unterhaltsleistung nicht als ein für den Beklagten besorgtes Geschäft (§ 677 BGB) und auch nicht als eine Leistung auffassen, durch die der Beklagte ohne Rechtsgrund auf Kosten des Klägers bereichert ist (§812 BGB). Die Klage ist mithin mit Hecht abgewiesen worden, und die Revision gegen das die Berufung des Klägers zurückwei-sende Urteil des Oberlandesgerichts muß zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
EhefrauKindBGBEhemannAnfechtungKlägerStellung

Volltext der Entscheidung

2537 024
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
BGB § 1593
Es v/ird daran festgehalten, daß der Ehemann von dem Erzeuger des von seiner Ehefrau im Ehebruch empfangenen Kindes v/egen des an das Kind geleisteten Unterhalts keinen Schadensersatz beanspruchen kann, wenn die Ehelichkeit nicht angefochten und die Unehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist.
BGH, Urt. v. 21. Februar 1962 - IV ZR 204/61 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
IV za 204/61
Verkündet
 am 21. Februar 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Odo I	in R^|m bei W^|^,
Klägers und Revisionsklägers,
-- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.	in
 gegen
den Kaufmann Wilhelm
 in

Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ging am 3. Februar 1940 seine zweite Ehe ein. Seine Ehefrau gebar in den Jahren 1941 und 1942 zwei Töchter. Deren Erzeuger ist der Beklagte, der bei demselben Unternehmen wie der Kläger beschäftigt ist. Im Jahre 1943 erhielt der Kläger, der damals als Soldat in Rußland stand, von seiner Frau die Nachricht, daß die beiden Töchter nicht von ihm, sondern von dem Beklagten erzeugt seien. Er hat die Ehelichkeit der Kinder nicht angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat es abgelehnt, nach den Ablauf der Anfechtungsfrist Anfechtungsklage nach § 1595 a BGB a.F. zu erheben.
Im Jahre 1947 klagte die Ehefrau gegen den jetzigen Kläger auf Scheidung; der Kläger erhob Widerklage. Er sah davon ab, seine Widerklage auf die Ehebrüche seiner Frau mit dem Beklagten zu stützen. Diese verzichtete in einem privatschriftlichen Vergleich auf sämtliche Unterhaltsansprüche für sich und die Kinder für Vergangenheit und Zukunft. Durch Urteil des Landgerichts vom 28. August 1947 wurde die Ehe aus dem Verschulden beider Eheleute geschieden. Sie verzichteten auf Rechtsmittel.
Im Dezember 1949 nahmen die durch ihre Mutter vertretenen Töchter den Kläger auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch«,
Der jetzige Kläger wurde rechtskräftig verurteilt, vom 1.Dezember 1949 ab an jede Tochter eine Unterhaltsrente von monatlich 30 DM zu zahlen. Auf Grund einer späteren Abänderungsklage wurde die Unterhaltsrente mit Wirkung vom 1. November 1955 auf monatlich je 60 DM erhöht. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 18. Juli 1957 wurden jeder Tochter monatlich weitere 40 DM zugesprochen, so daß der Kläger insgesamt monatlich 200 DM für den Unterhalt der Kinder aufzubringen hat.
 
Der Kläger hat den Beklagten wegen der von ihm in den Jahren 1949 bis 1951 gezahlten Unterhaltsheträge in Höhe von 1.200 DM auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht liat die Klage abgewiesen, und das Oberlandes-gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die von ihm eingelegte, durch das Berufungsgericht zugelassene
 Revision ist durch Urteil des erkennenden Senats zurückge-
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wiesen worden.
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Der Kläger hat von dem Beklagten nunmehr Ersatz der von ihn in der Zeit vom 1. Mai 1957 bis zu dem 30. April I960 an die Töchter seiner früheren Ehefrau gezahlten Unter-haltsbeträge in Höhe von insgesamt 7.651,70 DM verlangt. Die Klage ist dem Beklagten am 27. Mai I960 zugestellt worden.
Der Kläger hat im ersten Eechtszug beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.651,70 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 27. Mai I960 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt.
Er hat sich im zweiten Rechtszug auch darauf berufen, daß der Beklagte ihn im besonderen sittenwidrig geschädigt habe, indem er die früher zwischen den Parteien und deren Ehefrauen bestehende Freundschaft mißbraucht und die sich durch seine, des Klägers, Einziehung zu dem Heer ergebenden Gelegenheiten ausgenutzt habe, und indem er in den Rechts-
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Streitigkeiten der Parteien die Tatsachen falsch vorgetragen habe. Der Beklagte setze diese Schädigung weiterhin fort, indem er seine Stellung ira Betrieb dazu ausnutze, um ihm, dem Kläger dienstlich zu schaden.
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug den Antrag gestellt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.651,70 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 15. Mai I960 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuv/eisen.
Er hat die zusätzlichen Behauptungen des Klägers bestritten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gev/iesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrUnde:
Das Berufungsgericht hat sich der Rechtsprechung des erkennenden Senats angeschlossen, daß der Erzeuger des von einer Ehefrau im Ehebruch empfangenen Kindes, wenn dessen Unehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist, nicht nach den §§ 823, 826 BGB von dem Ehemann auf Ersatz der dem Kinde gewährten Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen werden kann (BGHZ 14, 358 sowie Urteil vom 9* März 1955 IV ZR 268/54). Der Ehemann muß sich zur Begründung seines
 
Schadensersatzanspruchs darauf berufen, daß das Kind nicht von ihm, sondern von dem anderen Mann, gegen den er den Anspruch erhebt, erzeugt worden sei; damit aber macht er den § 1593 BOB zuwider die Unehelichkeit des Kindes geltend» Entgegen der Auffassung der Revision greift § 1593 BGB unmittelbar ein, denn anders, als wenn im Scheidungsprozeß die Klage auf den Ehebruch, aus dem das Kind hervorgegangen ist, gestützt wird, hängt der Schadensersatzanspruch davon ab, daß das Kind, dem der Ehemann Unterhalt
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leisten muß, eigentlich unehelich ist.
Der Senat hat bereits in den angeführten Urteilen dargelegt, daß der von dem Reichsgericht (RGZ 152, 397) und dem Oberlandesgericht Hamm (JZ 1953, 757) vertretenen gegenteiligen Auffassung, der der Senat noch in dem nicht begründeten Beschluß vom 14* Juli 1952 IV ZR 100/52 gefolgt ist, nicht beigetreten werden kann. Die Auffassung des Reichsgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm hat auch im Schrifttum Widerspruch gefunden (Roquette JW 1937, 741; Coing NJV/ 1952, 1336; Boehmer JZ 1953, .745; G. und D. Reinicke NJW 1955, 217). In dem zuletzt genannten Aufsatz wird zutreffend herausgestellt, daß, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 1593 und des § 826 BGB vorliegen, in Pallen der hier in Rede stehenden Art trotz des besonderen Gewichts, das dem § 826 3GB zukommt, die Vorschrift des § 1593 BGB die stärkere ist; dasselbe müßte gegenüber § 823 BGB gelten, wenn man annehmen wollte, daß auch dessen Voraussetzungen gegeben seien. Der Ehemann, der freiwillig davon abgesehen hat, die Ehelichkeit des Kindes anzufechten, kann sich deshalb nicht auf die Unehelichkeit berufen, um gegen den Erzeuger einen Anspruch auf Ersatz des geleisteten Unterhalts durchzusetzen. Daran ändert es nichts, daß nach der Rechtsprechung des Senats das im Ehebruch erzeugte Kind einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Erzeuger hat,
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den es aber vor der rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit nicht geltend machen kann (BGHZ 24, 9; ebenso OLG Koblenz NJ\7 1955, 1189).
Damit ist nicht gesagt, daß die Bewertung des Verhältnisses zwischen § 1593 BGB einerseits und den §§ 823, 826 BGB andererseits genau so ausfallen müßte, wenn der Erzeuger oder eine andere Person den Ehemann arglistig an der Erhebung der Anfechtungsklage gehindert hat (RG Warn 1935 Nr.184), oder wenn nicht der Ehemann, sondern eine andere Person den Erzeuger nach den §§ 823, 826 BGB auf Ersatz seiner dem Kind gewährten Unterhaltsleistungen in Anspruch nimmt (Urteil des Senats LM BGB § 1593 Nr. 3).
Jedenfalls aber hat bei der Bewertung der sich widersprechenden Vorschriften das vom Gesetz anerkannte Interesse des Kindes daran, daß die Klärung seiner familienrechtlichen Stellung frühzeitig und endgültig erfolgt und Beeinträchtigungen der von ihm erlangten Stellung unterbleiben, erhebliches Gewicht (vgl. Urteile des Senats BGHZ 23, 1, LM BGB § 1598 Nr. 2). Dabei ist es nicht ausschließlich der Sinn der gesetzlichen Regelung, daß sie die Anfechtung der Ehelichkeit durch den Ehemann möglichst verhindert. Wie in dem Urteil vom 9* März 1955 ausgeführt ist, läßt sich nicht sagen, daß dem Wohl des Kindes und der sittlichen Ordnung durch ein Unterbleiben der Anfechtung stets besser gedient wäre als durch eine rechtzeitige Erhebung der Anfechtungsklage. Diese führt in der Regel schon in den ersten Lebensjahren des Kindes zu einer Klärung seines Personenstandes, so daß dem Kind das bewußte Erleben einer Veränderung in seinen persönlichen Beziehungen und in seiner häuslichen und gesellschaftlichen Stellung erspart bleibt, während eine Schadensersatzklage häufig erst durchgeführt wird, wenn sich
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das Kind in einem fortgeschrittenen Lebensalter befindet, so daß sich dann die damit für das Kind verbundenen seelischen Belastungen und nachteiligen Folgen um so schwerer auswirken. Der Zwang zur Anfechtung, wenn später finanzielle Belastungen vermieden werden sollen, kann allerdings die zwischen dem Ehemann und der Kindesmutter bestehende Ehe belasten; doch werden vielfach gerade alsbald getroffene endgültige Entscheidungen über die Stellung des Ehebruchskindes zu einer Bereinigung der Verhältnisse führen.
Die Änderungen im Recht der Ehelichkeitsanfechtung durch das Familienrechtsänderungsgesetz und ihre Entstehungsgeschichte bestätigen, daß eine möglichst baldige und endgültige Klärung der familienrechtlichen Stellung des von einer Ehefrau im Ehebruch empfangenen Kindes erfolgen soll. Bas zeitlich unbegrenzte Anfechtungsrecht des Staatsanwalts (§ 1595 a BGB a.F.) ist weggefallen.
Ber Rechtsausschuß des Bundestags hat ferner den im Regierungsentwurf vorgesehenen § 1594 a gestrichen, nach dem der Mann die Ehelichkeit unbefristet sollte anfechten können, wenn die Mutter und das Kind zustimmten; maßgebend war dabei die Erwägung, daß die Frage der Ehelichkeit nicht für unbegrenzte Zeit in der Schv/ebe bleiben dürfe (BT~
 Brucks. 3- Wahlperiode Nr. 530, 2812 mit Anl.). Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Rechtsausschuß den § 1599 des Regiernngsentwurfs, nach dem in bestimmten Fällen die familienrechtliche Stellung des Kindes bei einem Erbfall zeitlich unbegrenzt, abgesehen von einer nicht vor dem Tode des Ehemannes beginnenden Verjährungsfrist, in Zv/eifel gezogen werden konnte, durch § 1595 a BGB n.F. ersetzt hat. Biese Vorschrift gibt den*Eltern des Ehemannes unter gewissen Voraussetzungen ein zeitlich befristetes Anfechtungsrecht. Somit hat bei der Neufassung der Vorschrif-
 
ten der Gedanke an das Wohl des Kindes und an den Familienfrieden eine v/ichtige Holle gespielt. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß die Frist für die Anfechtung durch den Ehemann aus praktischen Gründen verlängert worden ist, und daß dem Kind selbst, dessen Belange vor allem maßgebend sein sollen, ein eigenes eng umgrenztes Anfechtungsrecht gegeben worden ist.
Nach alledem ist festzuhalten, daß es sowohl für das frühere wie für das geltende Hecht vornehmlich darauf an-kommt, daß der familienrechtliche Status des Kindes, möglichst nicht in Zweifel zu ziehen ist, wenn keine Anfechtung erfolgt ist, und daß das Kind vor einer zweideutigen Stellung bewahrt wird. Insbesondere der Ehemann muß zu der Entscheidung stehen, die er durch die Unterlassung der Anfechtung getroffen hat. Dadurch, daß er die Ehelichkeit nicht angefochten hat, hat er das Kind als das seine angenommen. Er muß dann auch die damit verbundenen Lasten tragen, wie er auch die mit seiner Stellung als Vater verbundenen Recht^hgt^wobei es unerheblich ist, in welchem Umfang diese durch die “.neuere Gesetzgebung verringert worden sind. Daß damit der wirkliche Erzeuger im Ergebnis von seiner Unterhaltspflicht befreit wird, ist eine unbe- , absichtigte Eeflexwirkung des Umstandes, daß die Anfechtung unterblieben ist. Diese Folge muß im Interesse des Kindes in Kauf genommen werden.
Diese grundsätzliche Regelung läßt keine Ausnahmen für solche Fälle zu, in denen angenommen werden könnte, daß nach Lage der besonderen Verhältnisse durch die Durchführung des Schadensersatzprozesses die familienrechtliche Stellung des Kindes nicht beeinträchtigt wird. Schon durch die Anerkennung solcher Ausnahmen und die anzustellenden
 
Untersuchungen darüber, ob die Voraussetzungen für sie vorliegen, würde diese Stellung des Kindes möglicherweise gestört. Es ist deshalb nicht entscheidend, daß im vorliegenden Pall, in dem durch ein im Unterhaltsprozeß erstattetes Blutgruppengutachten die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen ist, Beweise über die Abstammung des Kindes wahrscheinlich nicht mehr erhoben zu werden brauchen, und daß der Beklagte im übrigen seine Vaterschaft auch nicht bestreitet. Damit ist nicht gesichert, daß die Vaterschaft nicht doch noch wirksam bestritten werden könnte, und daß dem Gericht, das über den Schadensersatzanspruch zu befinden hätte, die Ergebnisse der in einem anderen Verfahren durchgeführten Untersuchung genügen würden und es nicht eine zweite Kontrolluntersuchung für geboten hielte. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, daß die Ehe des Klägers mit der Mutter der Kinder geschieden ist und die Kinder bei der wiederverheirateten Mutter leben. Es läßt sich auch unter derartigen Umständen nicht völlig übersehen, welche Auswirkungen es für die Kinder hätte, wenn der als ihr ehelicher Vater geltende Mann in einem mit einem Dritten geführten Prozeß mit Erfolg geltend machen könnte, daß er nicht der wirkliche Erzeuger sei.
Die von dem Kläger behaupteten Umstände, unter denen es zu den Ehebrüchen seiner Ehefrau kam, der Mißbrauch der freundschaftlichen Beziehungen der Familien und die Ausnutzung der Isriegsbedingten Abwesenheit des Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch ein etwaiger unrichtiger Tatsachenvortrag des Beklagten in den früheren Rechtsstreitigkeiten und etwaige spätere Versucher on dessen Seite, dem Kläger in seinem beruflichen Portkommen Schwierigkeiten . zu machen, würden dem Kläger nicht das Recht geben, sich nachträglich auf die Unehelichkeit der Kinder zu berufen.
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Es ist ferner nicht ersichtlich, daß der Kläger infolge eines arglistigen Verhaltens seiner früheren Ehefrau oder des Beklagten von der rechtzeitigen Erhebung der Anfechtungsklage abgesehen hat. Diese Klage mag zwar, als die Ehescheidung erfolgte, wegen der damals geltenden Fristenhemmungs-vorschriften noch möglich gewesen sein, und die Annahme liegt nahe, daß der Kläger zu jener Zeit die Anfechtung nur deshalb unterließ, weil er infolge eines Rechtsirrtums die Anfechtung nicht mehr für möglich hielt oder auf die Gültigkeit des von der Ehefrau für die Kinder abgegebenen Unter-haltsverzichts vertraute. Er hat aber in diesem Rechtsstreit nicht vorgetragen, daß er durch Täuschung in einen solchen Irrtum versetzt worden sei.
Darauf, ob auf Grund der Neufassung der Vorschriften über die Anfechtung der Ehelichkeit durch das Familienrechts-änderungsgesetz in Verbindung mit Art. 9 II Nr. 1 dieses Gesetzes eine Anfechtung der Ehelichkeit der von der früheren Ehefrau des Klägers geborenen Kinder noch möglich ist, kommt es nicht an, solange die Anfechtung, zu der jedenfalls der Kläger nicht mehr berechtigt ist, nicht erfolgt ist.
Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich Ansprüche des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Da § 1593 BGB durchgreift und der Kläger demnach als zur Unterhaltsleistung an die Kinder verpflichtet gilt, läßt sich diese Unterhaltsleistung nicht als ein für den Beklagten besorgtes Geschäft (§ 677 BGB) und auch nicht als eine Leistung auffassen, durch die der Beklagte ohne Rechtsgrund auf Kosten des Klägers bereichert ist (§812 BGB).
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Die Klage ist mithin mit Hecht abgewiesen worden, und die Revision gegen das die Berufung des Klägers zurückwei-sende Urteil des Oberlandesgerichts muß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Raoke Johannsen Wüstenberg Bundesrichter Dr.Graf
^Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Baske