'Einem Verfolgten, der gleichzeitig in seinem Einkommen aus einem Beamtenverhältnis und aus einer privaten Tätigkeit geschädigt worden ist, stehen wegen dieser Schädigung Ansprüche auch dann zu, wenn er aus seinem Beamtenverhältnis das höhere Einkommen bezogen hat und für die Schädigung dieses Einkommens allein nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEO keine Ansprüche hat. November 1957 eine Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Schadens aus der freiberuflichen Tätigkeit bei der Saatgut-Erzeugungsgesellschaft in Berlin für die vom Kläger begehrte Zeit vom 1. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nur 3/4 seiner Ein- Aus dem § 113 BEG hat das Berufungsgericht geschlossen, daß der Kläger deswegen nur eine Kapitalentschädigung nach § 102 BEG beanspruchen könne. Mai I960 - IV ZR 165/59 - näher dargelegt ist, nicht, daß für die Entschädi- -gung in einer selbständigen Erwerbstätigkeit keine Entschädigung zu leisten ist, wenn der Verfolgte auch in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, aus der er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen hat. Maßgebend für die Höhe der dem Verfolgten zustehenden KapitalentSchädigung ist auch in diesem Pall grundsätzlich der gesamte Schaden, den der Verfolgte in seiner Erwerbstätigkeit erlitten hat. Der gesamte erlittene Schaden ist für die Höhe der Kapitalentschädigung auch dann maßgebend, wenn, wie in dem hier zu entscheidenden Pall, nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEG wegen der Beeinträchtigung der Beamtenbezüge durch die Verfolgung allein kein Anspruch auf Entschädigung bestehen würde, weil die nach der Verfolgung verbliebenen Bezüge nicht geringer als 3/4 der bisherigen waren. Die Bestimmung beruht allein darauf, daß ein auf Verfolgung beruhender Schaden im beruflichen Portkommen vom Gesetz grundsätzlich nur dann als wesentlich angesehen wird, wenn dadurch das Einkommen aus der Nutzung der Arbeitskraft um mehr als 25 i» gemindert worden ist (§§ 66 Abs.3> 87 Abs. 2 BEG). Der Verfolgte, der nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEG keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Minderung seiner Einkünfte als Beamter hat, hat dennoch auch wegen dieser Beeinträchtigung einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 66 ff oder §§ 87 ff BEG, wenn er zugleich in einer anderen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist und wenn die durch die Verfolgung eingetretene Schädigung dazu geführt hat, daß sein gesamtes Einkommen aus seinen ErwerbStätigkeiten um mehr als 25 $ gemindert worden ist. Der Kläger ist sowohl aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als auch aus dem Beamtenverhältnis verdrängt worden, wenn auch der letztere Eingriff praktisch nur dazu führte, daß seine Einkünfte aus seinem öffentlichen Dienstverhältnis gemindert worden sind. Mai I960 entschiedenen Pall kann auch hier die dem Kläger zustehende Entschädigung nur in der Weise errechnet werden, daß zunächst davon ausgegangen wird, als sei der Kläger wegen einer Verdrängung aus seiner gesamten Erwerbstätigkeit nach §§ 66 ff BEG zu entschädigen. Dabei kann jedoch, wie auch das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, als Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit nur das wirklich erzielte Einkommen berücksichtigt werden, das ein Entgelt für die von ihm ausgeübte Tätigkeit gewesen ist und deswegen auch der Einkommenssteuer unterlag. Die Zuwendungen, die der Kläger von dritter Seite dadurch erhalten hat, daß ihm während seines Aufenthalts auf den landwirtschaftlichen Gütern unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung gewährt worden sind, sind keine Einkünfte aus seiner ErwerbStätigkeit, da sie ihm nicht von seinem Auftraggeber als Entgelt für seine Tätigkeit gewährt wurden. Ein Zuschlag nach § 76 Abs.3 BEG ist nicht zu machen, da der Kläger aus.seinem Beamtenverhältnis die Altersversorgung eines Beamten des höheren Dienstes hat; eine höhere darf ihm durch die Entschädigung nicht gewährt werden. Als Zeitraum für die Berechnung der Kapitalentschädigung kommt nur der Zeitraum in Betracht, in dem der Kläger aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG die von ihm angegebenen Nebeneinnahmen nicht gehabt hat und in dem ihm sein Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit keine ausreichende Lebens- Der Entschädigungszeitraum endet in dem Augenblick, in dem der Kläger durch sein Ruhegehalt und durch eine Erwerbstätigkeit , die ihm ihrer Natur nach Aussicht auf gesicherte Einnahmen in mindestens gleichbleibender Höhe bot, ein solches Einkommen hatte, das ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gewährte. Von der auf diese Weise für diesen Zeitraum errechneten Kapitalentschädigung ist, da sie sowohl eine nur angenommene und auch die v/irklich erfolgte Schädigung des Klägers in seinem Beamteneinkomraen umfaßt, nach dem in § lo7 Abs. 1 Satz 1 BEG enthaltenen Rechtsgedanken der Betrag abzuziehen, den der Kläger im gleichen Zeitraum als Beamtenruhegehalt bezogen hat. Mai I960 IV ZR 165/59 entschiedenen Pall ist auch hier zu beachten, daß der Kläger für die Berechnung seiner Entschädigung nach § 76 BEG in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes möglicherweise nur mit Rücksicht auf seine Einkünfte aus dem privaten Dienst oder seine Beamtenstellung eingereiht sein kann. 102 Abs. 1 Nr. 2 keine Entschädigung zu beanspruchen hat, kann er gerechterweise die günstigere und höhere Entschädigung, die sich bei einer Berechnung nach § 76 BEG ergibt, nur in dem Umfang beanspruchen, als er in seinen Einkünften aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich geschädigt worden ist.
Naehs chiagewerk: j a Amtliche Sammlung: nein 091 O- BEG §§ 66, 75, 76, 87, 102, 107, 113 'Einem Verfolgten, der gleichzeitig in seinem Einkommen aus einem Beamtenverhältnis und aus einer privaten Tätigkeit geschädigt worden ist, stehen wegen dieser Schädigung Ansprüche auch dann zu, wenn er aus seinem Beamtenverhältnis das höhere Einkommen bezogen hat und für die Schädigung dieses Einkommens allein nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEO keine Ansprüche hat. BGH, Urt. v. 27. Januar 1961 - IV ZH 204/60 - KG Berlin LG Berlin Verkündet ,ai 27. Januar 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit des Dr. Gustav P Allee m m Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte.r Rechtsanwälte Dr» in B und gegen das Land B , vertreten durch den Senator für Inneres in B Platz«, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in K hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr.Loewenheim für Recht erkannt: Das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Pebruar I960 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtsgebühren und Auslagen erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Regierungsund LandesÖkonomierat beim Preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Porsten. Br ist im November 1932 in den Wartestand versetzt und am 1. Juli 1938 aus Gründen politischer Verfolgung vorzeitig pensioniert worden. Seit dem 1. Juli 1934 war er bei der Saatgut-Erzeugungsgesellschaft in Berlin freiberuflich als Sachverständiger tätig. Ende Juni 1938 verlor er diese Stelle, als die Gesellschaft vom Reichsnährstand übernommen wurde. Er behauptet, er sei wegen seiner politischen Gesinnung vom Reichsnährstand nicht als Sachverständiger übernommen worden. Der Kläger hat Entschädigung nach dem BWGöD erhalten. Wegen seiner vorzeitigen Pensionierung und wegen Kündigung seiner Stelle bei der Saatgut-Erzeugungsgesellschaft in Berlin hat er Wiedergutmachung nach dem BEG verlangt. Das Entschädigungsamt Berlin hat mit Bescheid vom 30. November 1957 eine Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Schadens aus der freiberuflichen Tätigkeit bei der Saatgut-Erzeugungsgesellschaft in Berlin für die vom Kläger begehrte Zeit vom 1. Juli 1938 bis 31?März 1950 abgelehnt. Es hat ausgeführt, daß der Kläger auch Schaden im beruflichen Portkommen durch vorzeitige Versetzung in den Ruhestand geltend mache. Als Wartestandsbeamter habe er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen. Daher sei gemäß § 113 Abs. 2 BEG für seinen Anspruch auf KapitalentSchädigung sein Einkommen aus seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst entscheidend. Für den Schaden im öffentlichen Dienst habe er bereits eine Entschädigung erhalten. Mit Bescheid vom 23. April 1959 wurde vom Entschädigungsamt auch für den Schaden im öffentlichen Dienst für die Zeit vor dem 1. April 1950 eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigung8geset2 abgelehnt. Der Kläger hat gegen beide Bescheide des Entschädigungsamts das Landgericht angerufen, das die Klagen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, wegen Schadens im beruflichen Portkommen an den Kläger einen Betrag in Höhe von 31.360 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger Btehe kein Anspruch auf Entschädigung zu. Das Berufungsgericht hat Zweifel geäußert, ob der Klägef überhaupt aus Verfolgungsgründen in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Sachverständiger geschädigt worden ist. Es hat dieses unterstellt und ausgeführt, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch dennoch nicht zustehe. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nur 3/4 seiner Ein- künfte aus dem Beamtenverhältnis betragen haben. Aus dem § 113 BEG hat das Berufungsgericht geschlossen, daß der Kläger deswegen nur eine Kapitalentschädigung nach § 102 BEG beanspruchen könne. Ein solcher Anspruch stehe ihm jedoch nicht zu, da das ihm gezahlte Ruhegehalt mehr als 3/4 der ihm vor der Verfolgung zuletzt gewährten Warte-standsbezüge betragen habe. Das Berufungsgericht hat § 113 Abs. 2 BEG nicht richtig ausgelegt. Diese Vorschrift ergibt, wie in dem RzW I960, 393 veröffentlichten Urteil des Senats vom 18. Mai I960 - IV ZR 165/59 - näher dargelegt ist, nicht, daß für die Entschädi- -gung in einer selbständigen Erwerbstätigkeit keine Entschädigung zu leisten ist, wenn der Verfolgte auch in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, aus der er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen hat. Maßgebend für die Höhe der dem Verfolgten zustehenden KapitalentSchädigung ist auch in diesem Pall grundsätzlich der gesamte Schaden, den der Verfolgte in seiner Erwerbstätigkeit erlitten hat. In dem oben angeführten Urteil ist ausgeführt, wie die dem Verfolgten wegen der Verdrängung aus einer unselbständigen privaten Tätigkeit zustehende Entschädigung zu berechnen ist, wenn er auch wegen einer Minderung seines Beamteneinkommens entschädigt wird. Der gesamte erlittene Schaden ist für die Höhe der Kapitalentschädigung auch dann maßgebend, wenn, wie in dem hier zu entscheidenden Pall, nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEG wegen der Beeinträchtigung der Beamtenbezüge durch die Verfolgung allein kein Anspruch auf Entschädigung bestehen würde, weil die nach der Verfolgung verbliebenen Bezüge nicht geringer als 3/4 der bisherigen waren. § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEG besagt nicht, daß die Schädigung, die der Verfolgte in diesem Pall an seinen Beamtenbezügen erlitten hat,. überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Die Bestimmung beruht allein darauf, daß ein auf Verfolgung beruhender Schaden im beruflichen Portkommen vom Gesetz grundsätzlich nur dann als wesentlich angesehen wird, wenn dadurch das Einkommen aus der Nutzung der Arbeitskraft um mehr als 25 i» gemindert worden ist (§§ 66 Abs. 3> 87 Abs. 2 BEG). Der Verfolgte, der nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEG keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Minderung seiner Einkünfte als Beamter hat, hat dennoch auch wegen dieser Beeinträchtigung einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 66 ff oder §§ 87 ff BEG, wenn er zugleich in einer anderen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist und wenn die durch die Verfolgung eingetretene Schädigung dazu geführt hat, daß sein gesamtes Einkommen aus seinen ErwerbStätigkeiten um mehr als 25 $ gemindert worden ist. Der Kläger ist sowohl aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als auch aus dem Beamtenverhältnis verdrängt worden, wenn auch der letztere Eingriff praktisch nur dazu führte, daß seine Einkünfte aus seinem öffentlichen Dienstverhältnis gemindert worden sind. Ebenso wie in dem oben erwähnten, durch Urteil vom 18. Mai I960 entschiedenen Pall kann auch hier die dem Kläger zustehende Entschädigung nur in der Weise errechnet werden, daß zunächst davon ausgegangen wird, als sei der Kläger wegen einer Verdrängung aus seiner gesamten Erwerbstätigkeit nach §§ 66 ff BEG zu entschädigen. Es muß berechnet werden, welche Kapitalentschädigung ihm dann zustünde, wenn er auf Grund seines früheren Einkommens aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und aus seinem Öffentlichen Dienstverhältnis in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht würde. Dabei kann jedoch, wie auch das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, als Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit nur das wirklich erzielte Einkommen berücksichtigt werden, das ein Entgelt für die von ihm ausgeübte Tätigkeit gewesen ist und deswegen auch der Einkommenssteuer unterlag. Die Zuwendungen, die der Kläger von dritter Seite dadurch erhalten hat, daß ihm während seines Aufenthalts auf den landwirtschaftlichen Gütern unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung gewährt worden sind, sind keine Einkünfte aus seiner ErwerbStätigkeit, da sie ihm nicht von seinem Auftraggeber als Entgelt für seine Tätigkeit gewährt wurden. Ebenso sind die ihm gezahlten Tage-und Übernachtungsgelder kein Entgelt für seine Erwerbstätigkeit, sondern allein ein Ersatz der ihm an sich bei seiner Tätigkeit entstehenden MehraufWendungen. Daß er diese Tage- und Übemachtungsgelder zu dem großen Teil einsparen und für andere Bedürfnisse hat verwenden können, ändert nichts daran, daß sie rechtlich kein Einkommen aus der selbständigen ErwerbStätigkeit sind. Ein Zuschlag nach § 76 Abs. 3 BEG ist nicht zu machen, da der Kläger aus.seinem Beamtenverhältnis die Altersversorgung eines Beamten des höheren Dienstes hat; eine höhere darf ihm durch die Entschädigung nicht gewährt werden. Ferner wird das Berufungsgericht im Hinblick auf das sich aus dem. Tatbestand des Berufungsurteils ergebende Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Anwendung der §§75 Abs. 1, 2, 102 Abs. 5 BEG folgendes zu beachten haben: Als Zeitraum für die Berechnung der Kapitalentschädigung kommt nur der Zeitraum in Betracht, in dem der Kläger aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG die von ihm angegebenen Nebeneinnahmen nicht gehabt hat und in dem ihm sein Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit keine ausreichende Lebens- grundlage bot. Hierbei sind als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit das Ruhegehalt, das .der Kläger als Beamter bezog, und andere Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, soweit diese ihm ihrer Natur nach nachhaltig und nicht nur vorübergehend zuflossen. Derartige Einkünfte wären nicht etwa deswegen nur vorübergehend, wenn der Kläger sie allein deswegen verloren haben sollte, weil er sich ohne zwingenden Grund einer anderen Tätigkeit zuwandte, aus der er kein nachhaltiges Einkommen bezog. Der Entschädigungszeitraum endet in dem Augenblick, in dem der Kläger durch sein Ruhegehalt und durch eine Erwerbstätigkeit , die ihm ihrer Natur nach Aussicht auf gesicherte Einnahmen in mindestens gleichbleibender Höhe bot, ein solches Einkommen hatte, das ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gewährte. Es ist unerheblich, wenn er dieses Einkommen später verloren haben sollte, weil er die Tätigkeit, die ihm dieses Einkommen schaffte, freiwillig aufgegeben hat. Von der auf diese Weise für diesen Zeitraum errechneten Kapitalentschädigung ist, da sie sowohl eine nur angenommene und auch die v/irklich erfolgte Schädigung des Klägers in seinem Beamteneinkomraen umfaßt, nach dem in § lo7 Abs. 1 Satz 1 BEG enthaltenen Rechtsgedanken der Betrag abzuziehen, den der Kläger im gleichen Zeitraum als Beamtenruhegehalt bezogen hat. Ebenso wie in dem Urteil vom 18. Mai I960 IV ZR 165/59 entschiedenen Pall ist auch hier zu beachten, daß der Kläger für die Berechnung seiner Entschädigung nach § 76 BEG in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes möglicherweise nur mit Rücksicht auf seine Einkünfte aus dem privaten Dienst oder seine Beamtenstellung eingereiht sein kann. Das trifft zu, wenn die ihm zuletzt gewährten Dienstbezüge als Beamter nicht das in der Anlage 3 der 3. DV-BEG ausgewiesene Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes erreicht haben. Da der Kläger nach dem Gesetz für seine Einbuße an den Beamtenbezügen allein nach §. 102 Abs. 1 Nr. 2 keine Entschädigung zu beanspruchen hat, kann er gerechterweise die günstigere und höhere Entschädigung, die sich bei einer Berechnung nach § 76 BEG ergibt, nur in dem Umfang beanspruchen, als er in seinen Einkünften aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich geschädigt worden ist. Es ist daher festzustellen, auf welchen Betrag sich die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit belaufen, die dem Kläger durch die Verfolgung entgangen sind. Über diesen nach § 11 BEG auf DM umzustellenden Betrag hinaus steht dem Kläger auch dann kein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn sich nach den oben dargelegten Rechtssätzen ein höherer Entschädig ungs-betrag ergibt. Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr.Loewenheim