Ein Bekämpfen des Nationalsozialismus kann auch vorliegen, wenn eine Person sich mehrfach Dritten gegenüber kritisch Uber den Nationalsozialismus geäußert hat, ohne daß sie vorher allgemein den Entschluß gefaßt hat, auf diese Y/eise bei sich bietender Gelegenheit der nationalsozialistischen Herrschaft Abbruch zu tun. Auf die Frage des warum er bei dieser Einstellung der NSDAP beigetreten sei, habe er entgegnet5 "Das war der größte Fehler, den ich gemacht habe, und ich werde auch wieder aus der Partei herauskommen, wahrscheinlich wird man mich aus der Partei wieder herauswerfen; und das ist gut so11. Darüber, ob er auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin zu einer Gefängnisstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt v/orden oder ob es sich dabei lediglich um den Antrag der Staatsanwaltschaft gehandelt hat, hat der Kläger ebenso wechselnde Angaben gemacht wie darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er die ihm auferlegte Strafe verbüßt hat. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts nach § 6 BEG endgültig von der Entschädigung ausgeschlossen ist. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, als der Kläger in die NSDAP eingetreten sei, habe er sich nicht in einer unwiderstehlichen Zwangs- oder Notlage befunden, die ihn Das Berufungsgericht hat rechtlich fehlerfrei festgestellt, daß der Kläger nicht infolge einer für ihn bestehenden unmittelbaren Gefahr für Freiheit, Leib oder Leben gezwungen worden ist, in die NSDAP einzutreten.Der Kläger war nach seinen Behauptungen Halbjude. Diese wurden im Jahre 1937, als der Kläger in die NSDAP eintrat, noch nicht in einer ihre Freiheit, ihren Leib oder ihr Leben bedrohenden Weise verfolgt. Die Mitgliedschaft des Klägers in der NSDAP kann auch nicht deswegen außer Betracht bleiben, weil der Kläger der Partei beigetreten ist und weil er nach seiner Behaup- Anders als in § 8 BWGöD ist das nominelle Parteimitglied auch dann von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt gewesen ist. Der Gesetzgeber hat es in § 6 BEG nicht als zureichenden Entschuldigungsgrund angesehen, daß ein Verfolgter Mitglied der NSDAP geworden ist, um seine berufliche Stellung nicht zu verlieren oder um seinen erlernten Beruf weiter ausüben zu können. Das Berufungsgericht hat jedoch den § 6 BEG insofern unzutreffend ausgelegt, als es angenommen hat, der Kläger könne nach den von ihm vorgetragenen Tatsachen den Nationalsozialismus nicht unter Einsatz voc. Hierfür können nur Handlungen in Betracht kommen,die in der Absicht vorgenommen worden sind, damit der nationalsozialistischen Herrschaft Abbruch zu tun oder zu demindest ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter Weise zu mildern und die vom damaligen Standpunkt aus auch hierzu geeignet waren. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß letzteres für die Äußerungen des Klägers nicht zutreffe, da der Wirtschaftstreuhänder, demgegenüber der Kläger seine Äußerungen gemacht hatte, ein fanatischer Anhänger der NSDAP gewesen sei, der in seiner Einstellung und Haltung durch solche Äußerungen nicht hätte beeinflußt werden können. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Bekämpfung vorgenommenen Handlungen im einzelnen Fall den erstrebten Erfolg gehabt haben oder haben konnten, sondern allein, ob sie ihrer Natur nach an sich geeignet waren, der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun oder ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter Weise zu mildern. furch kritische Äußerungen ist der Nationalsozialismus dagegen i.S. des § 6 BEG nicht bekämpft worden, wenn der Handelnde sich mit Rücksicht auf die Persönlichkeit seines Gesprächspartners keinen Erfolg in dem genannten Sinn versprochen hat, wenn er diesem gegenüber nur seine den Nationalsozialismus ablehnende Einstellung kundtun wollte. Wenn das Berufungsgericht davon überzeugt war, daß der Kläger sich in dieser Weise ausgelassen hatte, mußte weiter festgestellt werden, ob der Kläger damit nur seincr.Unmut kundtun wollte oder ob er sie in der Absicht und Hoffnung getan hat, damit einen Einfluß auf die politische Haltung seines Gesprächspartners ausüben zu können. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt bleiben lassen, ob diese Behauptung des Klägers zutrifft; denn es ist der Ansicht, auch wenn der Kläger wiederholt derartige Äußerungen aus einer ablehnenden Einstellung gegenüber dem Nationalsozialismus getan habe, stelle das doch noch keinen planmäßigen aktiven Widerstand dar, der geeignet gewesen sei, dem Nationalsozialismus in beachtenswerter Weise wirklich Abbruch zu tun. des § 6 BEG durch wiederholte, den Nationalsozialismus ablehnende Äußerungen nur angenommen werden könne, wenn diese Äußerungen auf Grund eines vorher gefaßten Planes erfolgt seien, durch dessen Verwirklichung dem Nationalsozialismus in beachtenswerter Weise hätte Abbruch getan werden können. Aua diesen Ausführungen kann nicht geschlossen werden, daß die Handlungen, durch die der Nationalsozialismus bekämpft werden sollte, auf Grund eines vorgefaßten Planes erfolgt sein müssen. Im letzteren Pall ist nicht erforderlich, daß der Handelnde diese mehreren Handlungen auf Grund eines vorher gefaßten Gesamtvorsatzes vorgenommen hat, um damit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Abbruch zu tun. Sie kann den Nationalsozialismus aber auch durch solche wiederholten kritischen Äußerungen bekämpft haben, wenn sie nicht von vornherein entschlossen war, in dieser Weise zu handeln, sondern wenn sie den Entschluß, dem Nationalsozialismus durch kritische Äußerungen Abbruch zu tun, bei jeder sich für solche Äußerungen bietenden Gelegenheit neu und nur für diese eine Gelegenheit gefaßt hat« Zielstrebig, plan- und sinnvoll müssen die Handlungen nur in dem Sinn sein, als der Handelnde sie in der Absicht vorgenommen haben muß, durch sie den Nationalsozialismus bekämpfen zu wollen. Wenn nicht festgestellt werden kann, daß jemand, der sich wiederholt abfällig über den Nationalsozialismus geäußert hat, von vornherein die Absicht gehabt hat, bei sich bietenden Gelegenheiten durch seine Äußerungen dem Nationalsozialismus Abbruch zu tun, wird allerdings besonders sorgfältig geprüft werden müssen, ob diese Äußerungen auch in der Absicht getan worden sind, damit den Nationalsozialismus zu bekämpfen, oder ob es sich bei ihnen nicht nur um einen wiederholt bekundeten Unmut gebandelt hat. Da das Berufungsgericht es nicht als ausgeschlossen angesehen hat, daß der Kläger auch wegen seiner sonstigen, den Nationalsozialismus kritisierenden Äußerungen verfolgt worden ist, hätte es feststellen müssen, ob der Kläger mit diesen Äußerungen den Nationalsozialismus bekämpft hat. Hierbei ist zu beachten, daß es zu Lasten des Klägers geht, wenn nicht erwiesen werden kann, daß er nach seinem Eintritt in die NSDAP den Nationalsozialismus durch bestimmte Handlungen bekämpft hat und daß er wegen dieser Handlungen verfolgt worden ist. Wenn festgestellt werden soll, daß sie gemacht worden sind, um damit den Nationalsozialismus zu bekämpfen, müssen besondere Tatsachen festzustellen sein, aus denen auf eine dahingehende Absicht des Handelnden geschlossen werden kann. Für die hiernach erforderliche Feststellung kann es möglicherweise notwendig sein, fe^lzustellen, ob und in welchem Maße der Kläger ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen ist. Auch sein Verhalten, das seinen nationalsozialistischen Verfolgern nicht bekannt geworden ist, und das vor seinem Eintritt in die NSDAP lag, kann erheblich sein, falls sich daraus Schlüsse auf seine Absichten und Ziele ziehen lassen, die er mit den von ihm behaupteten Sollte es zutreffen, daß der Kläger für verfolgte Personen eingetreten ist, diesen in seiner Wohnung Unterschlupf gewährt und daß er auch Druckplatten für gegen den Nationalsozialismus gerichtete Schriften in seiner Wohnung verborgen hat, dann könnte eher angenommen werden, daß er sich Uber den Nationalsozialismus abfällig geäußert habe, um damit die nationalsozialistische Herrschaft zu bekämpfen, als wenn er sich sonst passiv verhalten und seine ablehnende Haltung, von gelegentlichen Äußerungen abgesehen, nicht zu erkennen gegeben hätte.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein 2519 084 BEff 5 6 Eine Person, die sich kritisch Uber den Nationalsozialismus geäußert hat, um dadurch eine andere in ihrer den Nationalsozialismus bejahenden Einstellung zu erschüttern, hat damit den Nationalsozialismus bekämpft, wenn diese Äußerung im allgemeinen den erstrebten Erfolg hätte haben können. Es ist unerheblich, ob der Erfolg ausgeblieben ist, weil der Gesprächspartner ein fanatischer und unbelehrbarer Anhänger der NSDAP war« Ein Bekämpfen des Nationalsozialismus kann auch vorliegen, wenn eine Person sich mehrfach Dritten gegenüber kritisch Uber den Nationalsozialismus geäußert hat, ohne daß sie vorher allgemein den Entschluß gefaßt hat, auf diese Y/eise bei sich bietender Gelegenheit der nationalsozialistischen Herrschaft Abbruch zu tun. Es genügt, wenn dieser Entschluß jeweils nur im Hinblick auf die einzelne Äußerung gefaßt worden ist. BGH, ürt. v. 9. März I960 - IV ZB 204/59 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZK 204/59 Verkündet am 9. März I960 Schorm, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit in El des Opernsängers Josef Sl straße ■, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr. v. Werner und Dr« Loewenheim für Recht erkannt: Das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7* April 1959 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand; Der Kläger wurde 1894 als Kind der ledigen Dienstmagd He- vom 26. Februar 1936 den Kläger als von ihm erzeugt an. Der Kläger hat behauptet, sein natürlicher Vater sei ein jüdischer Kaufmann, bei dem seine Mutter als Hausangestellte beschäftigt gewesen sei. Der Kläger wuchs im Haushalt der Eltern seiner Mutter auf, besuchte die Volksschule und das Gymnasium bis zur mittleren Reife. Hach dem ersten Weltkrieg, an dem er als Soldat teilnahm, besuchte er das Konservatorium in und wurde 1923 am dortigen Stadttheater als Sängeranfänger engagiert. Nach weiteren Engagements an den Stadttheatern und in Westfalen wurde er am 1. August 1928 an das Opernhaus in BSHP berufen. Die Verpflichtung erfolgte auf Grund der damals gebräuchlichen Bühnennormalverträge für jeweils ein Jahr. Am 31. Mai 1933 wurde der Kläger mit Ablauf des letzten Jahresvertrages entlassen, nachdem der damalige nationalsozialistische Oberbürgermeister von eine erneute Verpflichtung des Klägers abgelehnt hatte. In der Folgezeit war der Kläger zunächst ohne Engagement, wurde dann aber in der Spielzeit 1934/35 beim Stadttheater N , 1935/36 beim Stadttheater £•- Sänger, teils als Spielleiter engagiert. Danach war er wieder beschäftigungslos, bis er am 20. August 1939 an Jahre 1940 widmete sich der Kläger der Wehrmachtsbetreuung lene führe geboren. Diese heiratete 1895 den Lokomotiv- erkannte später durch Erklärung und 1936/37 beim Stadttheater teils als das Stadttheater Wi engagiert wurde. Seit dem und gründete hierzu im Jahre 1941 in Efl^ eine Künstleragentur, die “Musik-Bühne . Per Kläger war Mitglied der Reichstheaterkammer und trat am 1* Mai 1957 auch in die NSDAP ein. Am 19. September 1944 wurde der Kläger auf Grund einer gegen ihn erstatteten Anzeige polizeilich festgenommen und blieb bis 24« November 1944 in Untersuchungshaftt. Durch einstweilige Verfügung der Kreisleitung vom 25. September 1944 wurde er aus der NSDAP ausgeschlossen. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens an Körper, Gesundheit, an Freiheit, an Vermögen sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Der Regierungspräsident in Düsseldorf hat seine Ansprüche durch Bescheid vom 26. September 1957 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger hat behauptet, er sei durch einen unwiderstehlichen Zwang genötigt worden, in die NSDAP einzutreten. Es seien Gerüchte im Umlauf gewesen, daß er nicht rein arischer Abstammung sei. Der Oberbürgermeister von habe ihn für einen Juden gehalten. Deswegen sei sein Vertrag beim EflHP Opernhaus nicht v/ieder erneuert worden. Um sich vor der Gefahr einer rassischen Verfolgung zu schützen, habe er den Ehemann seiner Mutter veranlaßt, fälschlich die Vaterschaft anzuerkennen und allein deswegen habe er seinen Beitritt zur NSDAP erklärt. Er habe auch den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Deib oder Leben bekämpft. Mehrfach habe er jüdischen und anderen verfolgten Personen geholfen und nach 1933 einmal Druckplatten für gegen den Nationalsozialismus gerichtete illegale Schriften in seiner Wohnung verborgen. Im Sommer 1944 habe er bei einem Gespräch mit dem Wirtschaftstreuhänder ge- äußert, er sehe den Krieg als verloren an. Im weiteren Gespräch habe er dann erklärt, die Kriegshetzer säßen nicht jenseits des Czeans, sondern "bei uns". Auf die Frage des warum er bei dieser Einstellung der NSDAP beigetreten sei, habe er entgegnet5 "Das war der größte Fehler, den ich gemacht habe, und ich werde auch wieder aus der Partei herauskommen, wahrscheinlich wird man mich aus der Partei wieder herauswerfen; und das ist gut so11. Mi^BHBl habe ihn dieserhalb angezeigt* Er sei dann zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Darüber, ob er auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin zu einer Gefängnisstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt v/orden oder ob es sich dabei lediglich um den Antrag der Staatsanwaltschaft gehandelt hat, hat der Kläger ebenso wechselnde Angaben gemacht wie darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er die ihm auferlegte Strafe verbüßt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision gegen dieses Urteil ist durch Beschluß des erkennenden Senats zugelassen worden. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seine Entschädigungsansprüche weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts nach § 6 BEG endgültig von der Entschädigung ausgeschlossen ist. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, als der Kläger in die NSDAP eingetreten sei, habe er sich nicht in einer unwiderstehlichen Zwangs- oder Notlage befunden, die ihn ~ 5 - genötigt haben könnte, in die Partei einzutreten. Er sei zwar nur nominelles Parteimitglied gewesen und habe der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft keinen Vorschub geleistet. Jedoch habe er den Nationalsozialismus nicht aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprächen, bekämpft. Diese Hechtsausführungen des Berufungsgerichts finden in den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Stütze. I. Das Berufungsgericht hat rechtlich fehlerfrei festgestellt, daß der Kläger nicht infolge einer für ihn bestehenden unmittelbaren Gefahr für Freiheit, Leib oder Leben gezwungen worden ist, in die NSDAP einzutreten.Der Kläger war nach seinen Behauptungen Halbjude. Diese wurden im Jahre 1937, als der Kläger in die NSDAP eintrat, noch nicht in einer ihre Freiheit, ihren Leib oder ihr Leben bedrohenden Weise verfolgt. Auch konnte der Kläger nicht annehmen, in absehbarer Zeit als Halbjude verfolgt zu werden, zu demal er Frontkämpfer des ersten Weltkrieges war und auch Kriegsauszeichnungen erhalten hatte. In den Tatsacheninstanzen hat der Kläger nicht geltend gemacht, daß er eine Verfolgung wegen Personenstandsfäl-schung befürchtet habe, weil er den Ehemann seiner Mutter veranläßt habe, wahrheitswidrig ihn, den Kläger, als von ihm erzeugt anzuerkennen. Diese im Hevisionsrechtszug neu aufgestellte Behauptung kann nach § 561 ZPO nicht berücksichtigt werden. Die Mitgliedschaft des Klägers in der NSDAP kann auch nicht deswegen außer Betracht bleiben, weil der Kläger der Partei beigetreten ist und weil er nach seiner Behaup- tung sonst befürchtet habe, als Halbjude aus der Reichskulturkammer ausgeschlossen zu werden und dann nicht mehr seinen Beruf als Opernsänger ausüben zu können. Nach § 6 BEG ist ein Mitglied der NSDAP grundsätzlich von der Entschädigung ausgeschlossen. Anders als in § 8 BWGöD ist das nominelle Parteimitglied auch dann von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt gewesen ist. Der Gesetzgeber hat es in § 6 BEG nicht als zureichenden Entschuldigungsgrund angesehen, daß ein Verfolgter Mitglied der NSDAP geworden ist, um seine berufliche Stellung nicht zu verlieren oder um seinen erlernten Beruf weiter ausüben zu können. Ist eih Verfolgter aus diesen wirtschaftlichen Gründen Mitglied der NSDAP geworden, dann ist er von der Entschädigung nur dann nicht ausgeschlossen, wenn der sonst zu befürchtende Verlust seiner Stellung dazu geführt hätte, daß seine wirtschaftliche Existenz vernichtet wäre. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn der Verfolgte nach dem Verlust seiner Stellung keine andere Tätigkeit hätte aufnehmen können, die es ihm ermöglicht hätte, sich die für seinen Lebensunterhalt notwendigen Mittel zu erwerben. Dafür, daß der Kläger sich im Jahre 1937 in einer solchen Lage befunden hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. II O Das Berufungsgericht hat jedoch den § 6 BEG insofern unzutreffend ausgelegt, als es angenommen hat, der Kläger könne nach den von ihm vorgetragenen Tatsachen den Nationalsozialismus nicht unter Einsatz voc. Freiheit, Leib oder Leben bekämpft haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe einem Wirtschaftstreuhänder gegenüber geäußert, wenn der Krieg verloren werde, gehe er nicht kaputt, dafür habe * er gesorgt. Er sei 1917 nicht kaputt gegangen, es sollten die kaputt gehen, die den Krieg gewollt und angezettelt hätten. Die säßen nicht in Amerika, sondern bei uns. Sein Parteibeitritt sei sein größter Fehler. Schließlich habe der Kläger am Ende dieser Unterredung den Wirtschaftstreuhänder auffällig mit einem "Auf Wiedersehen" verlassen. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß gelegentliche Unmutsäußerungen kein Bekämpfen sind. Wie der erkennende Senat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 6. Mai 1959 IV SR 515/58 entschieden hat, stellt auch eine Erklärung, durch die sich jemand als Gegner des Nationalsozialismus bekennt, noch kein Bekämpfen des Nationalsozialismus dar. Hierfür können nur Handlungen in Betracht kommen,die in der Absicht vorgenommen worden sind, damit der nationalsozialistischen Herrschaft Abbruch zu tun oder zu demindest ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter Weise zu mildern und die vom damaligen Standpunkt aus auch hierzu geeignet waren. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß letzteres für die Äußerungen des Klägers nicht zutreffe, da der Wirtschaftstreuhänder, demgegenüber der Kläger seine Äußerungen gemacht hatte, ein fanatischer Anhänger der NSDAP gewesen sei, der in seiner Einstellung und Haltung durch solche Äußerungen nicht hätte beeinflußt werden können. Aus diesem Grunde konnte das Berufungsgericht das Bekämpfen i.S. des § 6 BEG nicht verneinen. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Bekämpfung vorgenommenen Handlungen im einzelnen Fall den erstrebten Erfolg gehabt haben oder haben konnten, sondern allein, ob sie ihrer Natur nach an sich geeignet waren, der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun oder ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter Weise zu mildern. Eine Person, die sich kritisch über die Verhältnisse der nationalsozia 8 - listischen Herrschaft äußert, um dadurch andere in ihrer den Nationalsozialismus bejahenden Einstellung zu erschüttern, hat damit in aller Regel den Nationalsozialismus bekämpft, wenn diese Äußerungen im allgemeinen den erstrebten Erfolg hätten haben können. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Erfolg tatsächlich eingetreten ist, und es ist grundsätzlich auch unerheblich, ob der Erfolg mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Gesprächspartners, seinen Fanatismus und seine Unbelehrbarkeit, objektiv gesehen nicht hat eintreten können. Wesentlich ist allein, daß der Handelnde den Erfolg erstrebte und daß er ihn nicht für ausgeschlossen hielt. furch kritische Äußerungen ist der Nationalsozialismus dagegen i.S. des § 6 BEG nicht bekämpft worden, wenn der Handelnde sich mit Rücksicht auf die Persönlichkeit seines Gesprächspartners keinen Erfolg in dem genannten Sinn versprochen hat, wenn er diesem gegenüber nur seine den Nationalsozialismus ablehnende Einstellung kundtun wollte. Die Äußerungen des Klägers, die ihm nach der Klagschrift des Oberstaatsanwalts beim Sondergericht zur Last gelegt waren, waren objektiv geeignet, Personen in ihrer Einstellung zu dem Nationalsozialismus zu erschüttern. Wenn das Berufungsgericht davon überzeugt war, daß der Kläger sich in dieser Weise ausgelassen hatte, mußte weiter festgestellt werden, ob der Kläger damit nur seincr.Unmut kundtun wollte oder ob er sie in der Absicht und Hoffnung getan hat, damit einen Einfluß auf die politische Haltung seines Gesprächspartners ausüben zu können. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht infolge seines unzutreffenden Rechtsstandspunkts nicht getroffen. Der Kläger hatte weiter vorgetragen, er sei wegen seiner sonstigen ständigen parteifeindlichen Äußerungen bekannt gewesen* Er sei auch deswegen verfolgt worden. Wenn sich seine Verurteilung auch nur auf die dem Wirtschaftstreuhänder gegenüber gemachten Äußerungen bezogen habe, habe das Gericht doch seine stadtbekannte Gesamtpersönlichkeit treffen wollen. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt bleiben lassen, ob diese Behauptung des Klägers zutrifft; denn es ist der Ansicht, auch wenn der Kläger wiederholt derartige Äußerungen aus einer ablehnenden Einstellung gegenüber dem Nationalsozialismus getan habe, stelle das doch noch keinen planmäßigen aktiven Widerstand dar, der geeignet gewesen sei, dem Nationalsozialismus in beachtenswerter Weise wirklich Abbruch zu tun. Das Berufungsgericht scheint anzunehmen, daß ein Bekämpfen 1.5. des § 6 BEG durch wiederholte, den Nationalsozialismus ablehnende Äußerungen nur angenommen werden könne, wenn diese Äußerungen auf Grund eines vorher gefaßten Planes erfolgt seien, durch dessen Verwirklichung dem Nationalsozialismus in beachtenswerter Weise hätte Abbruch getan werden können. Damit überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die gestellt werden müssen, um ein Bekämpfen 1.5. des § 6 BEG annehmen zu können. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 6. Mai 1959 IV ZB 515/58 das Bekämpfen als ein planvolles und zielstrebiges antinationalsozialisti-sches Verhalten charakterisiert. Er hat weiter ausgeführt, daß es nicht erforderlich sei, daß der Handelnde einer Widerstandsgruppe angehört oder politisch organisiert gewesen sei. Auch die Aktion eines einzelnen, das Verteilen eines selbst angefertigten Flugblattes oder das Ankleben eines Plakates können sich als planmäßiges und sinnvolles Bekämpfen darstellen. 10 - Aua diesen Ausführungen kann nicht geschlossen werden, daß die Handlungen, durch die der Nationalsozialismus bekämpft werden sollte, auf Grund eines vorgefaßten Planes erfolgt sein müssen. Der Nationalsozialismus kann durch eine einzige oder auch durch mehrere Handlungen bekämpft worden sein. Im letzteren Pall ist nicht erforderlich, daß der Handelnde diese mehreren Handlungen auf Grund eines vorher gefaßten Gesamtvorsatzes vorgenommen hat, um damit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Abbruch zu tun. Bine Person hat den Nationalsozialismus i.S. des § 6 BBG bekämpft, wenn sie sich entschlossen hatte, die Maßnahmen der nationalsozialistischen Regierung bei sich bietenden Gelegenheiten zu kritisieren und anzugreifen, um damit andere Personen in ihrer Einstellung zu dem Nationalsozialismus zu beeinflussen und wenn sie diesem Vorsatz entsprechend gehandelt hat. Sie kann den Nationalsozialismus aber auch durch solche wiederholten kritischen Äußerungen bekämpft haben, wenn sie nicht von vornherein entschlossen war, in dieser Weise zu handeln, sondern wenn sie den Entschluß, dem Nationalsozialismus durch kritische Äußerungen Abbruch zu tun, bei jeder sich für solche Äußerungen bietenden Gelegenheit neu und nur für diese eine Gelegenheit gefaßt hat« Zielstrebig, plan- und sinnvoll müssen die Handlungen nur in dem Sinn sein, als der Handelnde sie in der Absicht vorgenommen haben muß, durch sie den Nationalsozialismus bekämpfen zu wollen. Wenn nicht festgestellt werden kann, daß jemand, der sich wiederholt abfällig über den Nationalsozialismus geäußert hat, von vornherein die Absicht gehabt hat, bei sich bietenden Gelegenheiten durch seine Äußerungen dem Nationalsozialismus Abbruch zu tun, wird allerdings besonders sorgfältig geprüft werden müssen, ob diese Äußerungen auch in der Absicht getan worden sind, damit den Nationalsozialismus zu bekämpfen, oder ob es sich bei ihnen nicht nur um einen wiederholt bekundeten Unmut gebandelt hat. 11 Da das Berufungsgericht es nicht als ausgeschlossen angesehen hat, daß der Kläger auch wegen seiner sonstigen, den Nationalsozialismus kritisierenden Äußerungen verfolgt worden ist, hätte es feststellen müssen, ob der Kläger mit diesen Äußerungen den Nationalsozialismus bekämpft hat. Allein deswegen, weil der Kläger keinen "planmäßigen aktiven Widerstand11 geleistet hat, konnte er nicht von der Entschädigung ausgeschlossen bleiben. Damit die hiernach erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zuriickverwiesen werden. Hierbei ist zu beachten, daß es zu Lasten des Klägers geht, wenn nicht erwiesen werden kann, daß er nach seinem Eintritt in die NSDAP den Nationalsozialismus durch bestimmte Handlungen bekämpft hat und daß er wegen dieser Handlungen verfolgt worden ist. Mit solchen Äußerungen, wie sie dem Kläger in dem Verfahren vor dem Sondergericht zur Last gelegt waren, konnte zwar der Nationalsozialismus an sich bekämpft werden. Es ist jedoch zu beachten, daß derartige Äußerungen, insbesondere wenn sie in den letzten Kriegsjahren gemacht wurden, meist der Ausdruck persönlichen Unmuts geweaen sind. Wenn festgestellt werden soll, daß sie gemacht worden sind, um damit den Nationalsozialismus zu bekämpfen, müssen besondere Tatsachen festzustellen sein, aus denen auf eine dahingehende Absicht des Handelnden geschlossen werden kann. Für die hiernach erforderliche Feststellung kann es möglicherweise notwendig sein, fe^lzustellen, ob und in welchem Maße der Kläger ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen ist. Auch sein Verhalten, das seinen nationalsozialistischen Verfolgern nicht bekannt geworden ist, und das vor seinem Eintritt in die NSDAP lag, kann erheblich sein, falls sich daraus Schlüsse auf seine Absichten und Ziele ziehen lassen, die er mit den von ihm behaupteten 12 - wiederholten abfälligen Äußerungen Uber den Nationalsozialismus verfolgt hat. Sollte es zutreffen, daß der Kläger für verfolgte Personen eingetreten ist, diesen in seiner Wohnung Unterschlupf gewährt und daß er auch Druckplatten für gegen den Nationalsozialismus gerichtete Schriften in seiner Wohnung verborgen hat, dann könnte eher angenommen werden, daß er sich Uber den Nationalsozialismus abfällig geäußert habe, um damit die nationalsozialistische Herrschaft zu bekämpfen, als wenn er sich sonst passiv verhalten und seine ablehnende Haltung, von gelegentlichen Äußerungen abgesehen, nicht zu erkennen gegeben hätte. Ascher Baske Johannsen v. Werner Bundesrichter Dr. Loewen- heim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher