Bass die Vorschriften des BEG auch im Revisionsrecht8zug zu beachten sind, ergibt sich, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, sowohl aus den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts, als auch aus der ausdrücklichen Bestimmung des Art III Nr 9 Abs 2 des Xnde-rungsgesetzes. Ber Anspruch des Klägers besteht daher nur dann, wenn der Kläger vor dem 31- Bezember 1932 ausgewandert ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31- Bezember 1937 zu dem Beutsehen Reich gehört haben, es sei denn, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Beutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. 2) Fraglich kann e& dagegen sein, ob die Klage nicht schon deshalb abzuweisen war» weil der Kläger nicht aus dem Gebiet der Bundesrepublik "ausgewandert" ist« Zwar hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. April 1955 (abgedruckt in RzW 1955» 220"52) ausgesprochen» dass auch Ausländer Auswanderer im Sinne des § 8 Abs 1 BErgG sein können» denn das BErgG verstehe unter einem "Auswandern" lediglich das Ausscheiden aus dem Bereich der Bundesrepublik als solches» d.h. die endgültige Ausreise aus dieser. Dass etwa jeder» der sich in Deutschland aufgehalten hat und nunmehr Deutschland verlässt» als Auswanderer im Sinne dieser Bestimmung zu gelten habe» ist in der Entscheidung nicht ausgesprochen worden. Lass das BEG einen Ausländer, der in seine Heimat zurückgekehrt ist, in der Hegel nicht entschädigen will, lässt sich auch den Äusserungen des Abgeordneten Lr. Greveentnehmen (vgl das Protokoll Nr 25 des L'iedergutrachungsausschusses SH und die Bundestagsdrucksache Nr 2382 S 3 zu §* 4 Abs 2). Unter einer Auswanderung im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs 1 BEG kann daher nicht die endgültige Rückkehr des Verfolgten in sein Heimatland verstanden werden. Wenn daher in dem zur Entscheidung stehenden Pall der in Saloniki in Griechenland geborene und dort bis zu dem Jahre 1943 ansässig gewesene Kläger im Jahre 1945 nach Griechenland zurückgekehrt ist, wo er bis zu seiner im Jahre 1949 erfolgten Auswanderung nach Israel verblieb, so bestehen gegen die Bejahung einer Auswanderung des Klägers aus den dargelegten Gründen bereits grundsätzliche Bedenken. seine Heimat im Jahre 1945 ihr Ende gefunden hat, sondern der Meinung ist, dass der Aufenthalt in Saloniki nur eine Zwischenstation auf der Auswanderung nach Israel war, die nur deshalb einen so langen Zeitraum umfasste, weil der Hinreise nach Israel damals nicht ohne weiteres zu beseitigende tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten entgegenstanden, konnte die Klage deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor der Auswanderung nicht*im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 51* Dezember 1937 gehabt hat. In der Revisionsinstanz ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass sich der Kläger nach seiner Befreiung nur vorübergehend im DP-Uager Feldafing auf gehalten hat. Wenn das Berufungsgericht annimmt, dass dieser nur vorübergehende Aufenthalt nicht geeignet sei, einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Klägers im Gebiet des beklagten Bandes zu begründen, so sind hiergegen keine rechtlichen Bedenken zu erheben. April 1955 (abgedruckt in RzW 1955, 220^) den Standpunkt eingenommen, dass auch ein längerer Aufenthalt in einem Konzentrationslager geeignet sein könne, einen dauernden Aufenthalt im Sinne der Vorschrift des § 8 HErgG (jetzt § 4 HEG) zu begründen. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nicht mehr fest, nachdem die zunächst zweifelhafte Rechtslage durch die Bestimmung des § 4 Abs 3 BEG klargestellt worden ist. Die Revisionserwiderung ist unter Berufung auf das von ihr überreichte Gutachten des ordentlichen Professors der Rechte an der Universität München Dr. Theodor allerdings der Auffassung, dass die durch § 4 Abs 3 BEG erfolgte Regelung rechtsunwirksam sei, da sie gegen das Grundgesetz und zwar gegen dessen Art 3» 14 und 25 verstosse. April 1953* Auch das 7on dem Kläger überreichte Gutachten beruht auf der Erwägung, dass sowohl dem US-EG als auch dem BErgG der allgemeine - objektive - Begriff de8 gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalts zu Grunde liege und dass daher eine länger andauernde Konzentrationslagerhaft im Geltungsbereich des Entschädigungsgesetzes einen gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalt begrün-* den konnte. Wie der in BZW 55, 22252 abgedruckte Leitsatz der Entscheidung ergibt, wollte der Senat auch nur einen bestimmten Pall - nämlich den eines mehr als vier jährigen Aufenthalts im Konzentrationslager in Dachau - beurteilen, dagegen wollte er keine allgemeine Regeln für Aufenthalte in Konzentrationslagern geben. Unter diesen Umständen kann - ganz abgesehen von der Präge, ob der Gesetzgeber nicht grundsätzlich befugt ist; auch bestehende Gesetze im Wege einer authentischen Interpretation zu ändern, selbst wenn diese Gesetze einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt geregelt haben - die Klarstellung einer zweifelhaften Bestimmung durch den Gesetzgeber nicht als unzulässig und für die rechtsprechende Gewalt als unbeacht-lich betrachtet werden* 1957 S 249, ausgesprochen worden ist, nach der jetzt erfolgten Klarstellung des § 4 Abs 3 BEG nunmehr auch den § 8 BErgG dahin aus, dass der Zwangsaufenthalt in einem Konzentrationslager oder der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung ist. Die Tatsache, dass auf Grund der Entscheidung des Senats vom 20. April 1955 die Rechtsprechung "und die Verwaltung sich der dort vertretenen Auffassung angeschlossen haben, kann auch nicht dazu führen, dass damit ein Abweichen von dieser Entscheidung ausgeschlossen ist. Aus diesem Grunde ist daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Bestimmung des § 4 Abs 3 BEG gegen die Artikel 2, 3 und 14 GrundG - vgl hierzu auch BundesverfassungsgerichtsentScheidung 1, 264 ff; 2, 380 ff; 3» 4 ff; 4, 219 ff - oder den Art 23 GrundG verstösst.
2527 044 V IT ZK 204/56 Verkündet lt. Protokoll am 5. Juli 1957 Wügt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entsehädigungsrechtsstreit des Freistaats Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Lan-des Bayern in München, Arcisstr. 8, Beklagten und fievisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen den in Israel, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigtert Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21» Juni 1957 unter Mitwirkung * des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. v. Werner, Maass und Wilden für Recht erkannt* Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgeriehts in München vom 13* April 1956 aufgehoben.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Entschädigungskamir.er des Landgerichts Hilnchen I vom 6. Oktober 1955 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Der Kläger trägt die aussergerichtlichen Kosten des gesamten Prozessverfahrens. Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestands Der am (BIHB 1914 in SdHfe in Griechenland geborene und bis zu dem Jahre 1943 dort ansässig gewesene Kläger ist jüdischer Abstammung, Hach seiner Darstellung war er in der Zeit vom 23. Harz 1943 bis zu dem 30. April 1943 aus rassischen Gründen in den Konzentrationslagern Birkenau, Warschau, Dachau und HUhldorf inhaftiert. Hach seiner Befreiung hielt er sich, wie er angibt, mehrere Monate im DP-Bager Feldafing auf. Hachdem er sich bei den jüdischen Einwanderungsstellen zur Einwanderung nach Israel angemeldet hatte, begab er sich auf Anweisung dieser Stellen nach Italien und von dort aus noch im Jahre 1943 nach Griechenland, wo er in Saloniki bis zu seiner im Jahre 1949 erfolgten Auswanderung nach Israel verblieb. Seine wegen Freiheitsentziehung und Gesundheitsschadens geltend gemachten Entschädigungsansprüche sind vom Bayerischen Bandesentschädigungsamt nicht beschieden worden. Mit der Klage vom 2. Juli 1933 verfolgte der Kläger diese Ansprüche weiter, hielt jedoch, nachdem er bei der Entschädigungsbehörde einen neuen Entschädigungsantrag wegen Schadens an Körper und Gesundheit gestellt hatte, nur noch den auf HaftentSchädigung in Höhe von 3 730 DM gerichteten Klageantrag aufrecht. Durch das Urteil vom 6. Oktober 1933 wies das Landgericht in München die Klage ab. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht in München durch das Urteil vom 13« April 1956 das beklagte Band verurteilt, an den Kläger den Betrag von 3 750 DM zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Band das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheinungagründe: Die Revision des beklagten Landes ist begründet. 1) Der Kläger kann seinen Entschädigungsanspruch wegen erlittener Freiheitsentziehung nur dann gegen das beklagte Land richten, wenn die Voraussetzungen der §§ 4 Abs 1 Ziff 1 Buchst, c und 185 Abs 2 Ziff 3 HEU gegeben sind. Bass die Vorschriften des BEG auch im Revisionsrecht8zug zu beachten sind, ergibt sich, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, sowohl aus den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts, als auch aus der ausdrücklichen Bestimmung des Art III Nr 9 Abs 2 des Xnde-rungsgesetzes. Ber Anspruch des Klägers besteht daher nur dann, wenn der Kläger vor dem 31- Bezember 1932 ausgewandert ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31- Bezember 1937 zu dem Beutsehen Reich gehört haben, es sei denn, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Beutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Zwar bestehen zwischen der Bundesrepublik und dem israelischen Staate solche Beziehungen nicht. Bie Bundesregierung hat jedoch von der ihr in § 4 Abs 4 BEG erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht und bestimmt, dass der Staat Israel so behandelt wird, als ob mit ihm diplomatische Beziehungen unterhalten würden. Insoweit bestehen daher ge- I s gen die Anspruchsberechtigung dee Klägers keine Bedenken. 2) Fraglich kann e& dagegen sein, ob die Klage nicht schon deshalb abzuweisen war» weil der Kläger nicht aus dem Gebiet der Bundesrepublik "ausgewandert" ist« Zwar hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. April 1955 (abgedruckt in RzW 1955» 220"52) ausgesprochen» dass auch Ausländer Auswanderer im Sinne des § 8 Abs 1 BErgG sein können» denn das BErgG verstehe unter einem "Auswandern" lediglich das Ausscheiden aus dem Bereich der Bundesrepublik als solches» d.h. die endgültige Ausreise aus dieser. In dem damals entschiedenen Fall war aber der Verfolgte nicht in seine Heimat zurückgekehrt» sondern in ein fremdes Land gezogen. Ob auch in einem solchen Fall eine Auswanderung angenommen werden könne» insbesondere ob auch ein Ausländer aus Deutschland im Sinne des § 8 Abs 1 Er 2 BErgG auswandern könne» war somit Gegenstand der Entscheidung. Dass etwa jeder» der sich in Deutschland aufgehalten hat und nunmehr Deutschland verlässt» als Auswanderer im Sinne dieser Bestimmung zu gelten habe» ist in der Entscheidung nicht ausgesprochen worden. Etwas derartiges kann auch auf Grund des jetzt massgebenden § 4 Abs 1 Nr 1 Buchst c BEG nicht angenommen werden. Denn wie sich aus den im $ 4 BEG auf geführten Fällen, insbesondere auch aus denen des Abs 1 Nr 2 ergibt, sollen Personen, die sich am 31. Dezember 1952 nicht im Geltungsbereich des BEG befunden haben, grundsätzlich nur entschädigt werden, wenn sie ihre Heimat verloren haben, wie dies insbesondere bei den Personen, die aus den Gebieten östlich der Oder-Neisse-Linie ausgewandert oder von dort vertrieben sind, oder bei den heimatlosen Ausländern der Fall ist. Nie der Senat bereits in der Entscheidung vom 21. Juni 1957 - IV ZE 111/57 - betont hat, wird der Begriff der ,,Au8wanderungn nicht schon dadurch erfüllt, dass der Aaswandernde das Land, in den er sich längere Zeit auf hielt, verlässt, es muss vielmehr hinzukoinmen, dass er eine neue Heimat in einem neuen Land sucht. Lass das BEG einen Ausländer, der in seine Heimat zurückgekehrt ist, in der Hegel nicht entschädigen will, lässt sich auch den Äusserungen des Abgeordneten Lr. Greveentnehmen (vgl das Protokoll Nr 25 des L'iedergutrachungsausschusses SH und die Bundestagsdrucksache Nr 2382 S 3 zu §* 4 Abs 2). Lie gleiche Auffassung vertritt auch der Kommentar von Blessin-Yiilden auf S 217 in der Anmerkung 17 zu § 4 BEG. Unter einer Auswanderung im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs 1 BEG kann daher nicht die endgültige Rückkehr des Verfolgten in sein Heimatland verstanden werden. Ler entgegenstehenden vom Oberlandesgericht in Künchen in seinem Urteil vom 13- April 1956 (abgedruckt RzW 56, 266*-*) zu § 8 BErgG vertretenen Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschliessen. Wenn daher in dem zur Entscheidung stehenden Pall der in Saloniki in Griechenland geborene und dort bis zu dem Jahre 1943 ansässig gewesene Kläger im Jahre 1945 nach Griechenland zurückgekehrt ist, wo er bis zu seiner im Jahre 1949 erfolgten Auswanderung nach Israel verblieb, so bestehen gegen die Bejahung einer Auswanderung des Klägers aus den dargelegten Gründen bereits grundsätzliche Bedenken. Ob eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts deshalb gerechtfertigt ist, weil der Kläger im Jahre 1949 Griechenland verlassen und nach Israel ausgereist ist, lässt sich im Revisionsrechtszug nicht abschliessend entscheiden; denn für die Beurteilung dieser Präge fehlt es bisher an ausreichenden Peststellungen. Gleichwohl ist die Sache nicht etwa aus diesem Grunde an das Berufungsgericht zurück zuverweisen. 3) Auch wenn man nicht annimmt, dass die verfolgungsbedingte Entwurzelung des Klägers mit seiner Rückkehr in seine Heimat im Jahre 1945 ihr Ende gefunden hat, sondern der Meinung ist, dass der Aufenthalt in Saloniki nur eine Zwischenstation auf der Auswanderung nach Israel war, die nur deshalb einen so langen Zeitraum umfasste, weil der Hinreise nach Israel damals nicht ohne weiteres zu beseitigende tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten entgegenstanden, konnte die Klage deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor der Auswanderung nicht*im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 51* Dezember 1937 gehabt hat. In der Revisionsinstanz ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass sich der Kläger nach seiner Befreiung nur vorübergehend im DP-Uager Feldafing auf gehalten hat. Wenn das Berufungsgericht annimmt, dass dieser nur vorübergehende Aufenthalt nicht geeignet sei, einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Klägers im Gebiet des beklagten Bandes zu begründen, so sind hiergegen keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Zu Unrecht hat jedoch das Oberlandesgericht einen dauernden Aufenthalt des Klägers im Gebiet des beklagten Bandes deshalb bejaht, weil der Kläger in der Zeit vom 13« August 1944 bis zu seiner am 30. April 1945 erfolgten Befreiung sich im Konzentrationslager Dachau - Kommando' Mühldorf - befand. Zwar hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 20. April 1955 (abgedruckt in RzW 1955, 220^) den Standpunkt eingenommen, dass auch ein längerer Aufenthalt in einem Konzentrationslager geeignet sein könne, einen dauernden Aufenthalt im Sinne der Vorschrift des § 8 HErgG (jetzt § 4 HEG) zu begründen. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nicht mehr fest, nachdem die zunächst zweifelhafte Rechtslage durch die Bestimmung des § 4 Abs 3 BEG klargestellt worden ist. Danach gilt der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt und der Aufenthalt in einem Dp-Bager nicht als Wohn- sitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs 1 HEG. Die Revisionserwiderung ist unter Berufung auf das von ihr überreichte Gutachten des ordentlichen Professors der Rechte an der Universität München Dr. Theodor allerdings der Auffassung, dass die durch § 4 Abs 3 BEG erfolgte Regelung rechtsunwirksam sei, da sie gegen das Grundgesetz und zwar gegen dessen Art 3» 14 und 25 verstosse. Auch greife die Reuregelung unvorhersehbar in wohlerworbene Rechte ein und sei deshalb auch wegen Verstosses gegen das Rechtsstaatsprinzip nichtig. Die Revisionserv/iderung meint insbesondere auch, dass die Rechtslage für den Kläger auf Grund der vor dem Erlass des BEG in Geltung ge-* wesenen Vorschriften günstiger gewesen sei und dass der Deutschlandvertrag ebenso wie das Israelabkonucen die vom BEG vorgenommene Schlechterstellung verbiete. Hinsichtlich der früheren günstigeren Rechtslage beruft sie sich auf die oben angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. April 1953* Auch das 7on dem Kläger überreichte Gutachten beruht auf der Erwägung, dass sowohl dem US-EG als auch dem BErgG der allgemeine - objektive - Begriff de8 gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalts zu Grunde liege und dass daher eine länger andauernde Konzentrationslagerhaft im Geltungsbereich des Entschädigungsgesetzes einen gewöhnlichen (dauernden) Aufenthalt begrün-* den konnte. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Als die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. April 1953 erging, war die Rechtslage nach § 8 BErgG noch weitgehend unklar. Dies zeigen die damals ergangenen, voneinander abweichenden Entscheidungen der Gerichte und die Ausführungen der Kommentatoren dieser Bestimmungen (z.B. Blessin-Uilden S 129 Anm 12 zu § 8 BErgG und Becker-Huber-Küster S 122 Anm 5 zu § 6 BErgG und S 717 Anm 6 zu § 89 BErgG). Das BErgG ist im Gegensatz zu dem BEG aus Zeitnot überstürzt und ohne die sonst übliche und für den Erlass eines Gesetzes notwendige sorgfältige und erschöpfende Beratung der gesetzgebenden Körperschaften erlassen worden. Es weist infolgedessen Unklarheiten und Lucken auf. Diese zu beheben hat die Rechtsprechung und die Rechtswissenschaft sich bemüht. Hierauf ist auch die erwähnte Entscheidung des Senats vom 20. April 1955 zurückzuführen. Zu ihr ist der erkennende Senat gekommen» weil keine sonstigen Unterlagen vorhanden waren, aus denen ein einwandfreier Rückschluss auf den wahren Sinn des § 8 BErgG gezogen werden konnte, Aus diesemGrunde hat der Senat unter entsprechender Verwendung ausserhalb des Entschädigungsge-setzes erlassener Bestimmungen den Begriff des Aufenthalts im Sinne eines rein tatsächlichen Verweilens verstehen zu können geglaubt und für den Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinne des § 8 BErgG als entscheidend nur das rein äussere Bild ohne Rücksicht auf den Willen und die Absichten des Betroffenen erklärt. Bas Urteil lässt aber bereits erkennen, dass diese Auslegung nicht für alle Gesetze gelten muss (vgl z.B. § 8 Abs 2 StPO* § 63 BAbgO 1919, 5 9 Abs 1 EfT). Wie der in BZW 55, 22252 abgedruckte Leitsatz der Entscheidung ergibt, wollte der Senat auch nur einen bestimmten Pall - nämlich den eines mehr als vier jährigen Aufenthalts im Konzentrationslager in Dachau - beurteilen, dagegen wollte er keine allgemeine Regeln für Aufenthalte in Konzentrationslagern geben. Wenn auch sehr beachtenwerte Gründe für die damalige Auslegung des Senats gesprochen haben, so folgt daher hieraus noch nicht zwingend, dass diese vor allem vom Schrifttum bekämpfte Auslegung die einzig mögliche ist, um den tatsächlichen und für alle Bälle massgebenden 3inn des § 8 HErgG zu ermitteln (vgl hierzu auch die Begründung za § 2 Abs 3 des Regierungsentwurfs zu dem EEG, Drucksache 1949 des Deutschen Bundestages S 90/91 und das Protokoll Kr 12 des Ausschusses für Prägen der Triedergutmachung auf S 13 unten und S U und den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Prägen der Wiedergutmachung /37. Ausschuss , Drucksache 2382/, nach dem die in dem Regierungsentwurf vorgeschlagene Bestimmung keinen Widerspruch im Wiedergutmachungsausschuss gefunden hat). Unter diesen Umständen kann - ganz abgesehen von der Präge, ob der Gesetzgeber nicht grundsätzlich befugt ist; auch bestehende Gesetze im Wege einer authentischen Interpretation zu ändern, selbst wenn diese Gesetze einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt geregelt haben - die Klarstellung einer zweifelhaften Bestimmung durch den Gesetzgeber nicht als unzulässig und für die rechtsprechende Gewalt als unbeacht-lich betrachtet werden* Der erkennende Senat legt, wie dies von ihm bereits in seinen Entscheidungen vom 29* September 1956 - IV ZR ' 144/56 - abgedruckt in RzW 56, 3622^ und vom 14. November 1956 - IV ZR 232/56, abgedruckt in Wertpapier-Mitteilungen 1957 S 249, ausgesprochen worden ist, nach der jetzt erfolgten Klarstellung des § 4 Abs 3 BEG nunmehr auch den § 8 BErgG dahin aus, dass der Zwangsaufenthalt in einem Konzentrationslager oder der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung ist. Die Tatsache, dass auf Grund der Entscheidung des Senats vom 20. April 1955 die Rechtsprechung "und die Verwaltung sich der dort vertretenen Auffassung angeschlossen haben, kann auch nicht dazu führen, dass damit ein Abweichen von dieser Entscheidung ausgeschlossen ist. Abgesehen .7 davon, dass, wie bereits oben ausgeführt,«es sich bei der Entscheidung um einen Einzelfall gehandelt hat, kennt das deutsche Recht eine solche Bindung nicht. Im Gegenteil lässt es ein Abweichen von einer bisherigen Rechtsprechung zu (vgl z.B. § 346 Abs 2 Satz 2 ZPO, § 28 Abs 2 PGG, § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG, § 219 Abs 2 Hr 2 BEG). Es würde sonst auch zu einer Erstarrung der Rechtspflege kommen, die nicht zu vertreten wäre. Auch aus § 6 US-EG lässt sich nichts gegen die durch § 4 Abs 3 BEG erfolgte Klarstellung herleiten. § 6 US-EG verwendet in seinem Absatz 1 Hr 1 und 2 den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, dem es in Hr 3 den Begriff des Aufenthalts in einem 3)P-Lager gegenüberstellt. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird man den Aufenthalt in einem DP-Lager in der Regel nicht als einen gewöhnlichen Aufenthalt bezeichnen und ihn auch im allgemeinen nicht als solchen ansehen, da ein solcher Aufenthalt nur ein vorübergehender, aussergewöhnlicher Aufenthalt ist. Der Senat trägt daher keine Bedenken, § 6 US-EG gleichfalls im Sinne des § 4 Abs 3 BEG auszulegen. Aus diesem Grunde ist daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Bestimmung des § 4 Abs 3 BEG gegen die Artikel 2, 3 und 14 GrundG - vgl hierzu auch BundesverfassungsgerichtsentScheidung 1, 264 ff; 2, 380 ff; 3» 4 ff; 4, 219 ff - oder den Art 23 GrundG verstösst. Hierbei ist übrigens darauf hinzuweisen, dass letztere Bestimmung sich nur auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts bezieht, nicht dagegen auch auf eine einzelne völkerrechtliche Vereinbarung. Eine solche wird nicht schon dadurch zu einer allgemeinen 11 Regel, dass entsprechend dem für alle Rechtsgebiete geltenden Grundsatz "pacta sunt servanda” der vertragschliessende Staat verpflichtet ist, die Vereinbarung zu beachten (vgl im übrigen auch die Entscheidungen des Senats abge-druckt in Rzü 1955, 5557 unä 30462, sowie 1956,*5228, ins-besondere auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entschei-düng vom 5. Juli 1957 - IT ZR 70/57). Nach alledem war der Revision mit der Kostenfolge aus §§ 91 ZPO, 225, 227 HEG stattzugeben. Schmidt Äscher Bundesrichter v.Werner ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist dadurch verhindert zu unterschreiben. ' Schmidt Maass Y/ilden