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BGH · IV-ZR-204/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR-204/55

BBG § 107 Rechtssatzg Verlangt ein Berechtigter, dem rechtskräftig vor Inkrafttreten des BEG auf Grund des bis dahin geltenden Rechts eine Entschädigung zuerkannt worden ist, deren Erhöhung mit der Behauptung, daß ihm nach den Vorschriften des BEG eine höhere Entschädigung zustehe, so ist in dem in § 107 Abs 5 BEG vorgesehenen Verfahren durch die Entschädigungsbehörde - und im Falle der Nachprüfung durch den Vorsitzenden der Entschädigungskammer beim Landgericht - nicht nur Uber das Ausmaß der Erhöhung, sondern auch darüber zu entscheiden,^!)' der Klägerin zu 1 eine Witwenrente von monatlich 120,— DU vom 1c November 1953 ab und einen KinderZuschlag von monatlich 40,— DU für die Zeit vom 1. hl Tatbestands Durch rechtskräftigen Sonderhilfsbescheid des Kreissonderhilfsausschusses der Stadt Goslar vom 28-April 1949 ist entsprechend einem von der Klägerin zu 1 am 12« April 1949 gestellten Antrag fto sie unter Anerkennung ihres seit dem 23. Juni 1950 aberkannt worden« Dieser Bescheid ist auf eine Beschwerde der Klägerin zu 1 durch rechtskräftigen Beschwerdebescheid des Hiedersächsischen Beschv/erdeausschuss.es für Son-derhilfsSachen vom 19* Februar 1951 aufgehoben worden- Gleichzeitig ist die Weiterzahlung der festgesetzten Rente mit Rückwirkung vom 1. April 1951 ist der Klägerin als zusätzliche Sonderhilfe ein Kinderzuschlag gemäß § 3 Abs 3 des Nieders.Personenscha-densgesetses in Höhe von 20,— IM für jedes Kind Die hiergegen von dem Beauftragten des öffentlichen Interesses eingelegte Beschwerde hat der Beschv/erdeausschuss durch rechtskräftigen Bescheid vom. Die Klage ist nach Inkrafttreten des BEG an das Landgericht abgegeben worden Dieses hat die Klägerin darauf hingewieaen, daß nunmehr gegen das beklagte Land eine Klage einzurei-chen sei. Die Klägerin zu 1 hat daraufhin einen Schriftsatz beim Landgericht eingereicht,' in -dem sie erklärt hat; daß sie ihre Klage gegen den Landesausschuß zu-rückziehe und eine neue Klage gegen das beklagte Land erhebe« Gleichzeitig hat sie beantragt, das Land zu verurteilen, an .sie eine monatliche Rente vom 1„ August 1953 bis 31. Das Landgericht hat durch ein gemäß § 128 Abs 2 ZPO erlassenes -Urteil festgestellt, daß der Beschluß des Landesaussehusses vom 5. November 1953 bis längstens 25» Mai 1961 eine Waisenrente von monatlich je 55,— DM zu zahleno Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts, soweit in ihm das beklagte Land zu einer Zahlung verurteilt wird, aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Kläger witwen- und Waisenrente auf Grund des BEG verlangen. Denn insoweit handelt es sich um die Anfechtung eines Bescheides, mit dem ein zugunsten eines Antragstellers in einer Entschädigungssache ergangener Bescheid widerrufen worden ist (§§ 95, 94 BEG) und gegen den das in den §§ 99 ff BEG vorgesehene Verfahren gegeben ist (vgl auch Blessin-Wilden S 372 Anm 4 zu § 95 BEG)• 2„ Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, insoweit es sich um das Verfahren über die Erhöhung der der Klägerin auf Grund der Bescheide des Kreissonderhilfsausschusses vom 28. Mit Recht hat das Berufungsgericht zwar die Frage einer Erhöhung auf Grund der Vorschrift des § 107 BEG beurteilt. Denn es handelt sich hier um einen Pall, in dem dem Berechtigten nach bisherigem Recht eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach den Vorschriften des BEG zustehen soll und die geringere Entschädigung ist auch vor Inkrafttreten des BEG durch einen unanfechtbaren Bescheid zuerkannt worden. Rechtsirrtümlich ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das in § 107 Abs 5 BEG vorgesehene Verfahren nur Platz greifen könne, wenn es sich um einen Fall handele, in dem kein Streit über den Grund des Anspruchs, sondern ein solcher nur über die Höhe bestehe. Ob die Parteien sich darüber einig sind, daß der Berechtigte auf Grund des Sachverhalts,, der in dem unanfechtbaren Bescheid oder in der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung festgestellt ist, nach dem BEG eine Entschädigung, und zwar eine höhere beanspruchen kann, ist, wie sich aus §§ 83, 97 Abs 2.BEG ergibt, grundsätzlich nicht entscheidend. Vor allem aber spricht gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung folgendess Einmal würde damit das beklagt Land es stets in der Hand haben, ein Verfahren nach § 107 Abs 5 BEG dadurch zu verhindern, daß es die Entschädigungsansprüche des Berechtigten nach dem BEG auch dem Grunde nach als unberechtigt bezeichnet- Sodann würde die Auffassung des Berufungsgerichts dazu führen, daß die Verfahren aus § 107 BEG in zwei Teile aufgespalten würden, in einen Teil, bei dem die Frage zu entscheiden wäre, ob eine Erhöhung der Entschädigung dem Grunde nach gerechtfertigt ist - wofür die Entschädigungskamraer mit der Möglichkeit einer Nachprüfung durch das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof zuständig wäre und in einen anderen Teil, bei dem es sich nur um die Festsetzung des Betrages handelt, um den die bis- Bas in § 107 Abs 5 BEG geregelte Verfahren muß somit, wie dies der erkennende Senat auch bereits in seiner Entscheidung 1TJU KzW 1955, 153^2 ausgesprochen hat, in vollem Umfang für ein Verfahren auf Erhöhung einer vor Inkrafttreten des BEG bereits rechtskräftig zuerkannten Entschädigung gelten, Nicht allein über das Ausmaß, sondern auch über das Vorhandensein der Voraussetzungen einer Erhöhung ist bei einer Nachprüfung des Bescheides der Entschädigungsbehörde durch den Vorsitzenden der Entschädigungskammer beim Landgericht zu entscheiden. 3. Bie Klägerin zu 1 hätte daher, als sie, nachdem das Verfahren gemäß § 108 Abs 1 b BEG an das Landgericht abgegeben worden war, ihre Klage änderte - so ist rechtlich ihre Erklärung über die Zurücknahme ihrer Klage gegen den Landesausschuß und über die Erhebung einer neuen Klage gegen das beklagte Land zu werten -, hierbei nicht gleichzeitig eine Erhöhung der für sie und ihre Kinder auf Grund der Bescheide vom 28. Untätigkeitsklage ausgesprochen hat - die Stellungnahme der Entschädigungsbehörde, mit der sie in dem vorliegenden Rechtsstreit aus sachlichen Gründen den Anspruch der Klägerin zu 1 bestritten hat, einem ablehnenden Bescheid gleichgesetzt werden kann, so daß eine Nachprüfung ohne weiteres möglich gewesen wäre«. Entsprechend der Rüge der Revision mußte daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts und das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts, soweit diese über die von der Klägerin geforderte Erhöhung ihrer vom Soforthilfeausschuss zuerkannten Rente entschieden hat, aufgehoben und insoweit das Verfahren an das* Landgericht zurückverwiesen werden, damit nunmehr, der Vorsitzende der Entschädigungskammer nach.Maßgabe des § 107 BEG über die geforderte Erhöhung entscheiden kann. Soweit die der Klägerin zugesprochenen Betrage mit der ihr vom Soforthilfeausschuß zuerkannten Rente übereinstiauaen, war das Urteil des Landgerichts aufrechtzuerhalten.

Zitierte Normen: § 107 BEG § 128 ZPO § 95 BEG § 276 ZPO § 91 BEG § 102 ZPO § 87 BEG
ErhöhungAbsatzGrundBEGKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk 1 Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz? BBG § 107
Rechtssatzg Verlangt ein Berechtigter, dem rechtskräftig vor
 Inkrafttreten des BEG auf Grund des bis dahin geltenden Rechts eine Entschädigung zuerkannt worden ist, deren Erhöhung mit der Behauptung, daß ihm nach den Vorschriften des BEG eine höhere Entschädigung zustehe, so ist in dem in § 107 Abs 5 BEG vorgesehenen Verfahren durch die Entschädigungsbehörde - und im Falle der Nachprüfung durch den Vorsitzenden der Entschädigungskammer beim Landgericht - nicht nur Uber das Ausmaß der Erhöhung, sondern auch darüber zu entscheiden,^!)' dem Berechtigten auf Grund des BEG eine-dßJhere Entschädigung zusteht.
Aktenzeichen:	IV	ZR	204/55	r
Urteil des BGH vom 23. November.1955 OLG Braunschweig
IV ZR 204/55
Verkündet am 23* Nov. 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
/
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
1.	der Witwe Frieda W SHHHK geB«
jetzt wohnhaft in Ei
2.	deren lochter Elfriede WWtKKKtKB * ebenda.
3.	deren minderjährigen Sohn Horst Wl
, ebenda,
 zu 3 gesetzlich vertreten durch die Kevisionsklägerin zu 1,
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt
 ichtsanwa
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister des Innern in Braunschweig,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannaen, Br. Kregel und Br. v. Werner
 für Recht erkannt:
I. Bas Urteil des Entschädigungssenate dea Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 1. April 1955 wird aufgehoben.
 
II.	Der Beklagte wird verurteilt,
1.	der Klägerin zu 1 eine Witwenrente von monatlich 120,— DU vom 1c November 1953 ab und einen KinderZuschlag von monatlich 40,— DU für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31.
Kärz 1954 und von monatlich 20,— DU für die Zeit vom 1. April 1954 bis längstens 23. Kai 1961,
2.	der Klägerin zu 2 für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. März 1954 eine Halbwaisenrente von monatlich 25,— EM,
3.	dem Kläger zu 3 für die Zeit vom 1. November 1953 bis 23. Kai 1958 eine Halbwaisenrente von monatlich 25,— DM zu zahlen.
III.	Soweit durch das den Parteien an Verkündungs
 Statt am 26. August 1954 zugestellte Urteil der Entschädigungskanuer des Landgerichts in Braunschweig der Klägerin zu 1 weitergehende Beträge zugesprochen sind, wird dieses Urteil aufgehoben» Das Verfahren wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
IV.	Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu 1 zu 2/3, der Kläger zu 3 zu l/3 zu tragen. Im übrigen sind diese beiden Verfahren gebühren- und auslagen-frei.
Von Rechts wegen
 
hl
 Tatbestands
Durch rechtskräftigen Sonderhilfsbescheid des Kreissonderhilfsausschusses der Stadt Goslar vom 28-April 1949 ist entsprechend einem von der Klägerin zu 1 am 12« April 1949 gestellten Antrag fto sie unter Anerkennung ihres seit dem 23. Januar 1945 verschollenen Ehemanns, des Bauern Friedrich	als
 Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eine Hinterbliebenenrente von monatlich 120,— DU und für ihre minderjährigen Kinder eine monatliche Heute von je 25,— DK auf Grund des Niedersächsisehen Personenschadengesetzes vom 22. September 1948 (GVB1 48,
 77) festgesetzt worden« Hach den Gründen dieses Bescheides war der Ehemann der Klägerin und Vater der Kläger zu 2 und 3, der Landwirt Friedrich WSBfc, im Herbst 1944 von der Gestapo in Allenstein wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen und wegen geschlechtlichen Verkehrs mit einem Polenmädchen verhaftet und in das Konzentrationslager Kl.Stutthof bei Danzig gebi-acht worden. Durch einen weiteren Bescheid des Kreissonderhilfsausschiisses vom 1. Juli 1950 sind die Eigenschaft des ^■^Hals Verfolgter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und die festgesetzte Rente mit 'Wirkung vom 1. Juni 1950 aberkannt worden« Dieser Bescheid ist auf eine Beschwerde der Klägerin zu 1 durch rechtskräftigen Beschwerdebescheid des Hiedersächsischen Beschv/erdeausschuss.es für Son-derhilfsSachen vom 19* Februar 1951 aufgehoben worden- Gleichzeitig ist die Weiterzahlung der festgesetzten Rente mit Rückwirkung vom 1. Juni 1950 angeordnet worden. Durch einen Sonderhilfsbescheid des Kreissonderhilfsausschusses vom 12. April 1951 ist der Klägerin als zusätzliche Sonderhilfe ein Kinderzuschlag gemäß § 3 Abs 3 des Nieders.Personenscha-densgesetses in Höhe von 20,— IM für jedes Kind
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zuerkannt worden. Die hiergegen von dem Beauftragten des öffentlichen Interesses eingelegte Beschwerde hat der Beschv/erdeausschuss durch rechtskräftigen Bescheid vom. 25. Oktober 1951 zurückgewiesen.
Am 10. November 1952 hat der Beauftragte des öffentlichen Interesses auf Grund des § 21 des Niedere * Peroonenschadengesetzes in der Passung vom 16. Hai 1952 (GVB1 S 30) die zugunsten der Xitigerin zu 1 ergangenen Bescheide argefochten, Br hat beantragt, sie aufzuheben und die Ansprüche übzulehnen. Diesen Anträgen hat der Niedere, Landesausschuss für Soforthilfesachen durch Beschluß vom 5« Juni 1953 entsprochen. Die Klägerin zu 1 hat daraufhin gegen den Landesausschuss Klage vor dem Landesverwaltungsgerieht erhoben mit dem Antrag, seinen Beschluß aufsuheben. Die Klage ist nach Inkrafttreten des BEG an das Landgericht abgegeben worden
 Dieses hat die Klägerin darauf hingewieaen, daß nunmehr gegen das beklagte Land eine Klage einzurei-chen sei. Die Klägerin zu 1 hat daraufhin einen Schriftsatz beim Landgericht eingereicht,' in -dem sie erklärt hat; daß sie ihre Klage gegen den Landesausschuß zu-rückziehe und eine neue Klage gegen das beklagte Land erhebe« Gleichzeitig hat sie beantragt, das Land zu verurteilen, an .sie eine monatliche Rente vom 1„ August 1953 bis 31. Oktober 1953 in Höhe von 215,— DK und vom 1«,.November 1953' ab in Höhe von 31Q,— DK zu zahlen.
Das Landgericht hat durch ein gemäß § 128 Abs 2 ZPO erlassenes -Urteil festgestellt, daß der Beschluß des Landesaussehusses vom 5. Juni 1953 unwirksam und die zugunsten der Klägerin zu 1 ergangenen Bescheide vom 28. April 1949 und 12* April 1951 rechtskräftig seien, Perrer hat es den Beklagten verurteilt, an
/
die Klägerin zu 1 vom 1. November 1953 ab eine Witwenrente von monatlich 200,— DÜ sowie für die' Tochter Elfriede für die Zeit vom 1» November 1953 bis 31-März 1954 und für den Sohn Horst vom 1. November 1953 bis längstens 25» Mai 1961 eine Waisenrente von monatlich je 55,— DM zu zahleno Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin hat es abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land insoweit Berufung eingelegt, als es zu einer Zahlung verurteilt worden ist. Es hat beantragt, die Klage insoweit abzuweisen.
Im Einverständnis der Parteien sind im Berufungsrechts zuge neben der Klägerin zu 1 auch ihre Kinder Horst und Elfriede als Kläger und Berufungsbeklagte in den Rechtsstreit eingetreten.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts, soweit in ihm das beklagte Land zu einer Zahlung verurteilt wird, aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Kläger witwen- und Waisenrente auf Grund des BEG verlangen. Es hat die Revision zugelassen. Kit dieser erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. *	*
Ent s ehe idungsgrüadeg I. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Bescheide des Kreissonderhilfsausschusses vom 28. April 1949 und 12. April 1951 rechtskräftig sind und das beklagte Land daher verpflichtet sei, die in diesen Bescheiden festgesetzte Witwen- und Waisenrente zu zahlen. Dies ist rechtlich bedenkenfrei. Abgesehen davon, daß die Rechtskraft durch das insoweit von dem
 
Beklagten nicht ahgefochtene Urteil des Landgerichts festgestellt ist, steht dies auch mit der Hechtspre-chung des erkennenden Senats in Einklang (vgl NJW RzW 1955, 25546).
11.	Das Oberlandesgericht hat sodann geprüft, oh die Bntschäüigungskammer des Landgerichts zuständig war, den vorliegenden Hechtsstreit zu entscheiden * Es hat deren Zuständigkeit bejaht,
1- Soweit es sich um die Aufhebung des Beschlusses des Landesausschusses vom 5. Juni 1953 handelt, ist dies rechtlich bedenkenfrei. Denn insoweit handelt es sich um die Anfechtung eines Bescheides, mit dem ein zugunsten eines Antragstellers in einer Entschädigungssache ergangener Bescheid widerrufen worden ist (§§ 95, 94 BEG) und gegen den das in den §§ 99 ff BEG vorgesehene Verfahren gegeben ist (vgl auch Blessin-Wilden S 372 Anm 4 zu § 95 BEG)•
2„ Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, insoweit es sich um das Verfahren über die Erhöhung der der Klägerin auf Grund der Bescheide des Kreissonderhilfsausschusses vom 28. April 1949 und
12,	April 1951 zugesprochenen Rente handelt.
Mit Recht hat das Berufungsgericht zwar die Frage einer Erhöhung auf Grund der Vorschrift des § 107 BEG beurteilt. Denn es handelt sich hier um einen Pall, in dem dem Berechtigten nach bisherigem Recht eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach den Vorschriften des BEG zustehen soll und die geringere Entschädigung ist auch vor Inkrafttreten des BEG durch einen unanfechtbaren Bescheid zuerkannt worden. Rechtsirrtümlich ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das in § 107 Abs 5 BEG vorgesehene Verfahren nur Platz greifen könne, wenn es sich um einen
 Fall handele, in dem kein Streit über den Grund des Anspruchs, sondern ein solcher nur über die Höhe bestehe.
Seinem Wortlaut nach ist der Absatz 5 klar und eindeutig, wenn er bestimmt, daß in den Fällen der Absätze 1-4 die Entschädigungsbehörde entscheidet und der in den Fällen der Absätze 1 und 2 ergehende Bescheid nur der Nachprüfung durch den Vorsitzenden der Entschädigungskamiaer beim Landgericht unterliegt. Der Bescheid in den Fällen der Absätze 1 und 2 umfaßt sowohl die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Erhöhung vorliegen, insbesondere, ob dem Berechtigten auf Grund des BEG eine höhere Entschädigung zusteht, als auch das Ausmaß der Erhöhung, nämlich den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung auf Grund des BEG und der auf Grund des bisherigen Hechts ergibt.
Es läßt sich daher nicht sagen, daß Absatz 5 nersichtlich" nur die Fälle betreffen soll, in denen nur Streit über die Höhe besteht. Ob die Parteien sich darüber einig sind, daß der Berechtigte auf Grund des Sachverhalts,, der in dem unanfechtbaren Bescheid oder in der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung festgestellt ist, nach dem BEG eine Entschädigung, und zwar eine höhere beanspruchen kann, ist, wie sich aus §§ 83, 97 Abs 2.BEG ergibt, grundsätzlich nicht entscheidend. Vor allem aber spricht gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung folgendess Einmal würde damit das beklagt Land es stets in der Hand haben, ein Verfahren nach § 107 Abs 5 BEG dadurch zu verhindern, daß es die Entschädigungsansprüche des Berechtigten nach dem BEG auch dem Grunde nach als unberechtigt bezeichnet-
 
Sodann würde die Auffassung des Berufungsgerichts dazu führen, daß die Verfahren aus § 107 BEG in zwei Teile aufgespalten würden, in einen Teil, bei dem die Frage zu entscheiden wäre, ob eine Erhöhung der Entschädigung dem Grunde nach gerechtfertigt ist - wofür die Entschädigungskamraer mit der Möglichkeit einer Nachprüfung durch das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof zuständig wäre und in einen anderen Teil, bei dem es sich nur um
 die Festsetzung des Betrages handelt, um den die bis-
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her zuerkannte Entschädigung zu erhöhen wäi*e - v/orüber der Vorsitzende der Entschädigungskammer allein und unanfechtbar zu entscheiden hätte. Eine derartige Aufspaltung des Verfahrens, das zwangsläufig zu einer in Widerspruch mit § 85 Abs 1 BEG stehenden Verzögerung des EntschadiguhgsVerfahrens führen würde, kann aber das BEG nicht gewollt haben.
Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß ein Verfahren, wie es der Absatz 5 vorsieht, nur für verhältnismäßig einfach gelagerte Fragen in Betracht kommen könne, besitzt keine entscheidende Bedeutung, Einmal kann, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, auch die Frage der Berechnung der Höhe nicht einfach zu beurteilen sein. Sodann kann der Gesetzgeber die im Absatz 5 enthaltene Regelung deshalb gewählt haben, weil es sich in der Mehrzahl der Fälle um einfach gelagerte Berechnungen handelt, ohne damit dieses Verfahren nun etwa für schwieriger gelagerte Fälle ausschließen zu wollen. Der Vorsitzende %iner Entschädigungskammer bietet auch als unabhängiger und besonders befähigter Richter die Gewähr, zutreffende Entscheidungen auch in solchen Fällen treffen zu können. Rechtsstaatliche Grundsätze stehen einer derart umfassenden Anwendung des Absatzes 5
 
auch nicht entgegen. Insbesondere liegt nicht, wie dies Küster in BB 1955» 370 meint, in der Bestimmung des Absatzes 5 ein Verstoß gegen Art 19 Abs 4 GrundG; der übrigens, entgegen der Auffassung Küsters, nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden könnte.
Ob die Bestimmung des Absatzes 5, wie Küster angibt, auf einem Mißverständnis des Bundestagsausschusses oder einem Fehlgriff des Gesetzgebers beruht, ist daher unerheblich»
Bas in § 107 Abs 5 BEG geregelte Verfahren muß somit, wie dies der erkennende Senat auch bereits in seiner Entscheidung 1TJU KzW 1955, 153^2 ausgesprochen hat, in vollem Umfang für ein Verfahren auf Erhöhung einer vor Inkrafttreten des BEG bereits rechtskräftig zuerkannten Entschädigung gelten, Nicht allein über das Ausmaß, sondern auch über das Vorhandensein der Voraussetzungen einer Erhöhung ist bei einer Nachprüfung des Bescheides der Entschädigungsbehörde durch den Vorsitzenden der Entschädigungskammer beim Landgericht zu entscheiden.
3. Bie Klägerin zu 1 hätte daher, als sie, nachdem das Verfahren gemäß § 108 Abs 1 b BEG an das Landgericht abgegeben worden war, ihre Klage änderte - so ist rechtlich ihre Erklärung über die Zurücknahme ihrer Klage gegen den Landesausschuß und über die Erhebung einer neuen Klage gegen das beklagte Land zu werten -, hierbei nicht gleichzeitig eine Erhöhung der für sie und ihre Kinder auf Grund der Bescheide vom 28. April 1949 und 12. April 1951 zuerkannten Hente beantragen können. Vielmehr hätte sie insoweit einen Antrag bei der nach. § 89 BEG zuständigen Entschädigungsbehörde stellen müssen. Biese hätte dann über die Erhöhung zu entscheiden gehabt und ihre Entscheidung hätte die Klägerin zu 1 durch den Vor-
 
sitzenden der Entschädigungskaminer bei dem nach § 99 BEG zuständigen Landgericht nachprüfen lassen können»
Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, daß - ebenso wie dies der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 19. Oktober 1955 IV ZR 13o/55 hinsichtlich der sog. Untätigkeitsklage ausgesprochen hat - die Stellungnahme der Entschädigungsbehörde, mit der sie in dem vorliegenden Rechtsstreit aus sachlichen Gründen den Anspruch der Klägerin zu 1 bestritten hat, einem ablehnenden Bescheid gleichgesetzt werden kann, so daß eine Nachprüfung ohne weiteres möglich gewesen wäre«. Biese Nachprüfung hätte jedoch entsprechend dem § 107 Abs 5 BEG nur durch den Vorsitzenden der Entschädigungskammer erfolgen können, während dies vorliegend durch die mit drei Richtern besetzte .Entschädigungskammer, also mit der Möglichkeit einer Überstimmung des Vorsitzenden, geschehen ist.
Entsprechend der Rüge der Revision mußte daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts und das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts, soweit diese über die von der Klägerin geforderte Erhöhung ihrer vom Soforthilfeausschuss zuerkannten Rente entschieden hat, aufgehoben und insoweit das Verfahren an das* Landgericht zurückverwiesen werden, damit nunmehr, der Vorsitzende der Entschädigungskammer nach.Maßgabe des § 107 BEG über die geforderte Erhöhung entscheiden kann. Soweit die der Klägerin zugesprochenen Betrage mit der ihr vom Soforthilfeausschuß zuerkannten Rente übereinstiauaen, war das Urteil des Landgerichts aufrechtzuerhalten.
 
V
Da das Verfahren, das die Kläger bisher zur Erreichung einer Erhöhung ihrer Hente eingeschlagen haben, nicht gerechtfertigt war, mußten ihnen in entsprechender Anwendung des § 276 Abs 3 Satz 2 ZPO (vgl auch RGZ 95, 280	BGHZ	11,	43 ßüf und 12,
52 ßOp die außergerichtlichen Kosten des Berufungsund Revisionsrechtszuges gemäß §§ 91, 92, 97, 102 ZPO, 87, 98 BEG auferlegt werden.
Schmidt Ascher Johannsen Kregel v. Werner