* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 204/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 204/52

Rechtssatz:Der dem Prozessgegner gegenüber erklärte Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung begründet für die Gegenpartei lediglich eine prozessuale Einrede * Dieser kann mit der Gegeneinrede der Arglist eritgegengetreten werden«, \ Februar 1934 vor dem Standesbeamten in Hannover geschlossene kinderlose Ehe der Parteien- ist auf die auf, §► '43- EheG gestutzte Klage des Ehemann©'durch Urteil des Landgerichts m Brautfschv/aig vom 5« April 1952 aus Arl,l^inversoJhvwLdenk der Beklagten»geschieden worden. Die Beklagte erklärte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber, dass sie Berufung nicht einlegen welle, der .Anwalt des Klägers erklärte Rechtsmittelverzicht Das Urteil ist den Parteien förmlich nicht zugestellt wor den; Am 12 a Mai \L952 hat die Beklagte bei de'm Oberlandesgericht eine begründete Berufung“eingelegt und’‘beantragt, Die Beklagte behauptet, der von ihr ausgesprochene Rechtsmittelverzieht sei 'unwirksam, da er nicht gegenüber dem Gericht ausgesprochen worden sei. April *1952 - als auch an diesem Tage.selbst der Beklagten wiederholt erklärt, er wolle -Sie wiederhei-' raten und es werde alles wieder gut zwischen ihnen werden* Auf diese Yieise habe er-sie veranlasst, sich nicht'durch einen Anwalt vertreten zu lassen, sich nicht zu verteidigen und auf Rechtsmittel zu verzichten* Nach dem Sheschei-dungstermm sei sie zu ihrer Mutter gereist, und zwar im Einvernehmen mit dem Kläger in der Absicht, nach kurzer Erholungspause wieder zu ihm zurUckzukehren« Der Kläger habe am 24« April.1952 noch einen liebevollen Brief an sie geschrieben, aus dem sich ergebe, dass die Streitteile weiter Zusammenleben wollten* In einem Schreiben vom 1* Hai 1952 habe er aber offenbart, dass er sich endgültig von ihr trennen .wolle * Sie sei nach Goslar zurückgekehrt und habe in der Ehewohnung die Martha vor- Das Oberlandesgericht hat nach erfolgter Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und die Widerklage als unzulässig abgewiesen, Die Revision ist m dem Urteil zugelassen worden, dem Gericht gegenüber kein Verzicht auf das der Beklagten zustehende Recht der Berufung ausgesprochen.worden ist. Wie der Senat in, seinem Urteil vom 10, Mai 1951 - IV ZR ' 26/51 "(BGHZ'2, 112) ausgeführt hat, unterliegt der dem Gericht gegenüber ausgesprochene Rechtsmittelverzicht in ' Sachen^ in denen die Vertretung durch Anwälte geboten ist, mitteIverzieht ausgesprochen hat ,4 nachdem ausweislich der landgerichtliehen Niederschrift die Beklagte ihm gegenüber zuvor erklärt hatte, sie wolle keine Berufung einlegen, so ist darin eine namens der Beklagten dem Gericht gegenüber abgegebene gültige Erklärung nicht zu erblicken,, Denn es mächtigt hätte« 3s kajin dabei dahingestellt bleiben, ob die Erteilung einer solchen Vollmacht an den Gegenannalt überhaupt zulässig und gültig wäre« .Auch ist nichts aus dem Sitzungsprotokoll dafür zu entnehmen, daß der Anwalt des Klägers den Rechtsmittßlver zieht -für die Gegnerin seiner Partei aussprechen wollt«, da auch &ie siegreiche Partei im Interesse .der Aufrechterhaltung der Ehe das Recht der Rechtsmittelemlegung besitzt, um die Folgen des die'Ehe scheidenden Urteils durchs Klagerücknahme oder Verzicht auf den Klaganspruch beseitigen zu können« 2c Wie der Senat in BGH2 &, 112 ira Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, kann nach Erlass des Urteils gemäß § 514 ZPO durch einseitige Erklärung der Partei zulässig auf das Rechtsmittel der Berufung auch gegenüber der anderen Partei verzichtet werden« Biese'Erklärung unterliegt dem Anwaltszwang auch dann nicht', wenn die Erklärung gegenüber der Gegenpartei' in Anwesenheit des Gerichts erfolgt0 Von dieser Ansicht abzugehen, sieht sich der Senat durch die Ausführungen der Revision nicht veranlasst. * * *■ auf ein Rechtsmittel einseitig oder durch Vereinbarung zu verzichten* Daß die Erklärung der Beklagten an den Kläger m Anwesenheit des Gerichts abgegeben ist, ändert an ihrer rechtlichen Natur und ihren rechtlichen Voraus- 5- Wenn deshalb auch mit dem Berufungsrichter bejaht werden muß, dass ein Verzicht auf die Berufung von der Beklagten erklärt worden ist, so kann,ihm doch darin nicht gefolgt werden, dass dieser Verzicht der Zulässigkeit der von der Beklagten trotzdem formund fristgerecht eingelegten Berufung'entgegenstehe. er anders als di'e Zurücknahme der Berufung oder der Revision vor Ablauf der- Rechtsmittelfrist mit Zustimmung des Gegners widerrufen werden (RGZ 150, 392 ^*3947), und daß auf diese Einrede von dem Gegner -verzichtet werden kann (RG ebenda Seite 395)o Darüber hinaus kann aber, was für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von Bedeutung ist, der Einrede des Verzichts mit' der .Gegeneinrede der Arglist begegnet werden. Auch im'Verfahrensrecht gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (RGZ 102,'217 /2227)o Ihm unterliegt deshalb auch die Geltendmachung der zulässigen prozessualen Einrede (RGZ 161, 350), Es ist daher rechtsirrig, wenn in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, ein Rechtsmittelverzicht als prozessuale Erklärung könne nur angefochten (soll wohl heissen:v/iderru-fen) werden, v/enn die anfechtende (widerrufende) Partei Sind diese Behauptungen richtig,' :d'äxm kann * es keinem Zweifel unterliegend dass der Kläger sich in Widerspruch zu dem Anstands-,Rechtsund Billigkeitsgefühl 'aller rechtlich Denkenden setzt\ wenn1er Sich der Beklagten gegenüber auf den Verzicht auf;die Berufung beruft« Denn es kann ihm nicht entgangen sein, dass die, Beklagte diesen Verzicht nicht erklärt hätte,, wenn sie gewußt hätte, daß der Kläger gar nicht daran denke, dieses Versprechen wahrzu demschen, sondern durch die Erregung eines Irrtums nur habe erreichen,wollen, ein für ihn günstiges Scheidungsurteil zu erlangen» . Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung noch ausgeführt, ein arglistiges Verhalten falle ihm nicht zur Last« Wären jedoch, wie die Beklagte behauptet« die Parteien dahin übereingekommen« die Scheidung ”zu dem Schein” aber, dass ihre Unwirksamkeit auch die des Rechtsmittelverzichts der Beklagten nach sich ziehen würde, da er ein wesentlicher Bestandteil einer solchen Gesamtvereinbarung wäre*, In diesem Pall wäre die Beklagte nicht genötigt, die Verzichtseinrede des Klägers mit der Gegeneinrede der Arglist zu entkräften, sondern könnte sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit des Rechtsmittel-Verzichts berufen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte sich auf die einseitige Erklärung des Klägers verlassen und demgemäß ihr Verhalten im Prozess eingerichtet hat. Da das Berufungsurteil eine endgültige Feststellung über die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten aus rechtsirrtümlichen Erwägungen unterlassen hat, muß

Zitierte Normen: § 76 ZPO
BerufungRechtsmittelParteiVerzichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

•2460 024
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
* Gesetz:	ZPO	§ 514	:	*
Rechtssatz:Der dem Prozessgegner gegenüber erklärte Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung begründet für die Gegenpartei lediglich eine prozessuale Einrede * Dieser kann mit der Gegeneinrede
 der Arglist eritgegengetreten werden«, \
,
*
.	*	.	.	'	*	f	*''«x	-,	<♦
^ • * ' •
„ ” *** % >
C / A *	%	r	v
Aktenzeichen: IV ZR 204/52	\	-	.	\
Urteil des BGH vom 20» November 1952 OLG Braunschweig
*
IV ZR 204/52
VerkUndet am 20«November 1952 Wüst« Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle0
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Frau Erna B B^^Bstrasse 4k
geb. A^in
 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den kaufmännischen Angestellten Ernst B in	B®MHB3trasse	Bk
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bersch, Ascher, Baske, Br. v. Werner und Scheffler
 für Recht erkannt: -
Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vin Braunschweig vom 24« Juli 1952 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi'esen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die am 15. Februar 1934 vor dem Standesbeamten in Hannover geschlossene kinderlose Ehe der Parteien- ist auf die auf, §► '43- EheG gestutzte Klage des Ehemann©'durch Urteil des Landgerichts m Brautfschv/aig vom 5« April 1952 aus Arl,l^inversoJhvwLdenk der Beklagten»geschieden worden. Diese war in^dem Reclibsstf'eit, durch* einen Amvalt nicht vertreten«h Nach der SitzungsniederSchrift des Landgericht über die .einzige in dem Rechtsstreit' erfolgte, mündliche Verhandlung, vqq 5» April, 1952«- wären «in* dem Termin die Par teien persönlich-,erschienen, der Kläger: im* Beistände seines Anwalts« Die.Beklagte wurde zur'-Sache* vernommen*. Die Niederschrift enthält folgende Angaben« / -
"Nach Herstellung der Öffentlichkeit wurde anlie-.	- gendes.Urteil verkündete* *
Die Beklagte erklärte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber, dass sie Berufung nicht einlegen welle, der .Anwalt des Klägers erklärte Rechtsmittelverzicht
 Das Urteil ist den Parteien förmlich nicht zugestellt wor den; Am 12 a Mai \L952 hat die Beklagte bei de'm Oberlandesgericht eine begründete Berufung“eingelegt und’‘beantragt,
; ; tev	* .	* -	-
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils.die Kla-
,	\	“i	*	>	... »S	'	.,	*
ge abzuweisen und dem Kläger die .Kosten.des Rechtsstreits aufzuerlegen^ .. , - ,
i X	1* t * * *	%	* %	-*	* -	^	-*
Ausserdem hat sie Widerklage erhoben mit dem Antrag,
*♦¥ **•
die am 15- Tezember 1934 vor dem Standesbeamten .m
* «.
Hannover geschlossene Ehe der Parteien wegen Ehebruch des Klägers mit Fräulein Martha scheiden und dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
«k» J r»
Die Beklagte behauptet, der von ihr ausgesprochene Rechtsmittelverzieht sei 'unwirksam, da er nicht gegenüber dem Gericht ausgesprochen worden sei. Ausserdem werde die im Termin abgegebene Erklärung von ihr widerrufen, da der Kläger den Verzicht durch arglistige Täüschung erschlichen habe. Der Kläger habe, um die begehrte Scheidung zu erreichen, Prozessbetrug begangen; Er habe sowohl vor dem Terrain am 5«. April *1952 - als auch an diesem Tage.selbst der Beklagten wiederholt erklärt, er wolle -Sie wiederhei-' raten und es werde alles wieder gut zwischen ihnen werden* Auf diese Yieise habe er-sie veranlasst, sich nicht'durch einen Anwalt vertreten zu lassen, sich nicht zu verteidigen und auf Rechtsmittel zu verzichten* Nach dem Sheschei-dungstermm sei sie zu ihrer Mutter gereist, und zwar im
 Einvernehmen mit dem Kläger in der Absicht, nach kurzer Erholungspause wieder zu ihm zurUckzukehren« Der Kläger habe am 24« April.1952 noch einen liebevollen Brief an sie geschrieben, aus dem sich ergebe, dass die Streitteile weiter Zusammenleben wollten* In einem Schreiben vom 1* Hai 1952 habe er aber offenbart, dass er sich endgültig von ihr trennen .wolle * Sie sei nach Goslar zurückgekehrt und habe in der Ehewohnung die Martha	vor-
gefunden, mit dei* der Kläger schon seit längerer Zeit ehewidrige'Beziehungen "Unterhalte* Diese habe der Kläger am 24. Mai 1952 auch geheiiatetV
Der Kläger ist der Sachdarstellung der Beklagten entgegengetreten. Er bestreitet, ihr erklärt zu haben, dass er sie wiederheiraten wolle, und ehev/idrige Bezie-hungeh mit Präule in	unterhalten zu	haben*
Das Oberlandesgericht hat nach erfolgter Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und die Widerklage als unzulässig abgewiesen, Die Revision ist m dem Urteil zugelassen worden,
„ «.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefocht.enen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens, den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
r
Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebe-
, * «
ten.
Rat scheidungsgründe:
Der zulässigen Revision kann der,Erfolg nicht versagt werden.
1, Mit dem Berufungsrichter ist davon auszugehen., dass
• • t - • s* * * *
dem Gericht gegenüber kein Verzicht auf das der Beklagten zustehende Recht der Berufung ausgesprochen.worden ist.
Wie der Senat in, seinem Urteil vom 10, Mai 1951 - IV ZR ' 26/51 "(BGHZ'2, 112) ausgeführt hat, unterliegt der dem Gericht gegenüber ausgesprochene Rechtsmittelverzicht in ' Sachen^ in denen die Vertretung durch Anwälte geboten ist,
' dem'Anwaltszwang (§76 ZPO) - Ein solche .Erklärung,ist aber , - . < » , ,*. * * *'* *• ‘ ♦ u *' im vorliegenden Pall nicht abgegeben worden. Wenn der Pro-
zeßbevollmächtigte des Klägers dem Gericht*gegenüber Recht
*	♦	%	*	V'
mitteIverzieht ausgesprochen hat ,4 nachdem ausweislich der landgerichtliehen Niederschrift die Beklagte ihm gegenüber zuvor erklärt hatte, sie wolle keine Berufung einlegen, so ist darin eine namens der Beklagten dem Gericht gegenüber abgegebene gültige Erklärung nicht zu erblicken,, Denn es
_ 5 -
* *
ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Aftwalt der
«
Gegenseite hierzu ausdrücklich oder stillschweigend er-
* * . „	•" *
mächtigt hätte« 3s kajin dabei dahingestellt bleiben, ob
 die Erteilung einer solchen Vollmacht an den Gegenannalt
 überhaupt zulässig und gültig wäre« .Auch ist nichts aus
 dem Sitzungsprotokoll dafür zu entnehmen, daß der Anwalt
 des Klägers den Rechtsmittßlver zieht -für die Gegnerin
 seiner Partei aussprechen wollt«, da auch &ie siegreiche
 Partei im Interesse .der Aufrechterhaltung der Ehe das
 Recht der Rechtsmittelemlegung besitzt, um die Folgen
 des die'Ehe scheidenden Urteils durchs Klagerücknahme
 oder Verzicht auf den Klaganspruch beseitigen zu können«
2c Wie der Senat in BGH2 &, 112 ira Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, kann nach Erlass des Urteils gemäß § 514 ZPO durch einseitige Erklärung der Partei zulässig auf das Rechtsmittel der Berufung auch gegenüber der anderen Partei verzichtet werden« Biese'Erklärung unterliegt dem Anwaltszwang auch dann nicht', wenn die Erklärung gegenüber der Gegenpartei' in Anwesenheit des Gerichts erfolgt0 Von dieser Ansicht abzugehen, sieht sich der Senat durch die Ausführungen der Revision nicht veranlasst. Es kann dieser nicht zugegeben werden* seit der Prozessnovelle von 1950 k<5 nne der Rechtsmittel versieht als bestimmende Prozeßhandlung nur gegenüber dem Gericht und nicht gegenüber dem Gegner erfolgen, weil die Novelle grundsätzlich mit dem Parteibetrieb gebrochen habe. Ob dieser Ausgangspunkt der Erwägungen der schriftlichen Revisions-begrundung richtig ist, kann auf sich beruhen. Auf keinen Fall läßt die Novelle erkennen, daß § 514 ZPO nunmehr
 
anders zu verstehen oder auszulegen sei als vordem* Da ein berechtigtes Bedürfnis der Parteien, den Portgang eines zwischen ihnen schwebenden Rechtsstreits durch Vereinbarung. zu regeln und in diesem Rahmen auch über ein eingelegtes oder noch einzulegendes Rechtsmittel zu verfugen, nach wie vor besteht, ist Hein Grund dafür ersichtlich, von der bisherigen Auslegung des § '5 :4 ZPO abzugehen* Aus diesen Gründen muß es weiterhin statthaft bleiben, wie bisher, auch ausserhalb des Prozesses
* * *■ auf ein Rechtsmittel einseitig oder durch Vereinbarung
 zu verzichten* Daß die Erklärung der Beklagten an den
 Kläger m Anwesenheit des Gerichts abgegeben ist, ändert
 an ihrer rechtlichen Natur und ihren rechtlichen Voraus-
* ♦ »
Setzungen nichts* *
5- Wenn deshalb auch mit dem Berufungsrichter bejaht werden muß, dass ein Verzicht auf die Berufung von der Beklagten erklärt worden ist, so kann,ihm doch darin nicht gefolgt werden, dass dieser Verzicht der Zulässigkeit der von der Beklagten trotzdem formund fristgerecht eingelegten Berufung'entgegenstehe. Denn das Berufungsgericht verkennt die rechtliche Wirkung eines sol-.. chen dem Prozeßgegner gegenüber erklärten Verzichts* An-
v	-
ders als die Zurücknahme der Berufung bewirkt ein solcher
► * * m *
ü^echtsmittelverzieht nicht, dass das Verfahren dadurch unmittelbar beendigt wird, er erzeugt nur eine Einrede für. die Partei., mit der diese d'em von‘der Gegenseite1 eingelegten Rechtsmittel entgegentreten kann. Das entspricht
■*	i
der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (R'GZ 150.
„ » , < +
 592 /3957; 161, 350)* Auch vom Bundesgerichtshof in -BGKZ 4» 314 /?207 ist etwas Gegenteiliges nicht ausgesprochen worden* Aus dieser Wirkung des Verzichts ergibt sich, daß
4
I
»i
t
 
er anders als di'e Zurücknahme der Berufung oder der Revision vor Ablauf der- Rechtsmittelfrist mit Zustimmung des Gegners widerrufen werden (RGZ 150, 392 ^*3947), und daß auf diese Einrede von dem Gegner -verzichtet werden kann (RG ebenda Seite 395)o Darüber hinaus kann aber, was für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von Bedeutung ist, der Einrede des Verzichts mit' der .Gegeneinrede der Arglist begegnet werden. Auch im'Verfahrensrecht gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (RGZ 102,'217 /2227)o Ihm unterliegt deshalb auch die Geltendmachung der zulässigen prozessualen Einrede (RGZ 161, 350), Es ist daher rechtsirrig, wenn in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, ein Rechtsmittelverzicht als prozessuale Erklärung könne nur angefochten (soll wohl heissen:v/iderru-fen) werden, v/enn die anfechtende (widerrufende) Partei
V
die Möglichkeit hätte, gegen das rechtskräftige Urteil mit Erfolg die Restitutionsklage durchZufuhren» Es müsse deshalb geprüft werden, ob ein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sei»'In Betracht komme allein § 580 Ziff 4 ZPO, nach dem'die Restitutionskiage stattfinde, wenn das Urteil von der Partei oder von dem Gegner durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Handlung erwirkt sei, die mit einer im Wege des gerichtlichen strafverfah-rens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht sei» Diese Voraussetzungen müssen nur für den Widerruf der Rechtsmitt elzurückp^hme erfüllt sein, wenn ihm Erfolg beschie-den sein soll (vgl RGZ 150, 392), sie gelten aber nicht, wenn der Einrede des Verzichts mit dem Gegenemwand des Verstosses gegen Treu und Glauben begegnet wird» Dass der Einwand der Arglist nur begründet ist, wenn die Handlung,
k
 
gegen die sie sich richtet, strafbar ist, kann nicht anerkannt werden*
Unter diesem Gesichtspunkt hat der Eerufungsrich-ter den Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits überhaupt nicht geprüft* Was'die Beklagte’hierzu zu dem Zwecke der Begründung der Zulässigkeit ihrer Berufung vorgetragen hat, lässt, die'Richtigkeit der Behauptungen unterstellt, den Einwand der Arglist als begründet-erscheinen* hie Beklagte hatte sich da rauf'" berufen/ der"Kläger habe bei ihr den Glauben erweckt’, die Scheidung solle nur eine Probe für die Beehrung 'der'Beklagten sein* Wenn sie diese Bewährung bestehe, wolle er sie' wiederheiraten* Burch dieses vor und während des Prozesses wiederholt abgegebene «Versprechen des Klägers habe'sie sich bewegen lassen, in dem Ehescheidungsrechtsstreit einen Anwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte nicht in Anspruch zu nehmen und auf eine Verteidigung zu verzichten* Dieses Versprechen sei aber nicht ernstlich gewesen« Denn der Kläger habe schon längere Zeit ein ehewidriges Verhältnis* zu der Martha	unterhalten,	die	er	(wie nicht be-,
 stritten wird), am 24p Mai 1952 auch* geheiratet habe«
Sind diese Behauptungen richtig,' :d'äxm kann * es keinem Zweifel unterliegend dass der Kläger sich in Widerspruch zu dem Anstands-,Rechtsund Billigkeitsgefühl 'aller rechtlich Denkenden setzt\ wenn1er Sich der Beklagten gegenüber auf den Verzicht auf;die Berufung beruft« Denn es kann ihm nicht entgangen sein, dass die, Beklagte diesen Verzicht nicht erklärt hätte,, wenn sie gewußt hätte, daß der Kläger gar nicht daran denke, dieses Versprechen wahrzu demschen, sondern durch die Erregung eines Irrtums
 nur habe erreichen,wollen, ein für ihn günstiges Scheidungsurteil zu erlangen» .
■’ * “'* • • * • • .. „
Zusammenfassend spricht der Berufungsrichter aus,
# *■ *
•er sehe die Darstellung der Beklagten? sie habe im Hin-
blick 8uf die Erklärung des Klägers, es werde nach der
*	*.	-	,•>!	3	•	*	w
Scheidung wieder alles gut, er werde sie wieder heiraten, sich nicht gegen die Klage verteidigt und erklärt, kein Rechtsmittel emlegen zu wollen, filr durchaus "glaub-haft" an* Das Berufungsgericht hält aber diese Behauptungen der Beklagten nicht für voll erwiesen und noch einer eidlichen Bekräftigung durch die Beklagte bedürftig, wie es eingehend unter Würdigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der durcbgeführten Beweisaufnahme darlegt« Ist dem aber so» dann kommt es auf die weiteren Darlegungen dps Berufungsurteils, dass die Voraussetzungen des § 580 Ziff 4 ZPO nicht gegeben seien, weil nicht festzustellen sei, .dass der Kläger in betrügerischer Absicht im Sinne des § 265 StGB gehandelt habe, überhaupt nicht an« Das von der Beklagten behauptete und vom^Berufungsgericht für "glaubhaft” gemacht ge-
t m*	^
haltene Verhalten des Klägers würde es rechtfertigen, den Verzicht der Beklagten fUr unbeachtlich und die form--und. fristgerechte Berufung-gegen das die Schei-
'	*	-	-	j	>0	-	*	i *	<
dung aas ihrem alleinigen Verschulden aussprechende Urteil für zulässig zu halten«
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung noch ausgeführt, ein arglistiges Verhalten falle ihm nicht zur Last« Wären jedoch, wie die Beklagte behauptet« die Parteien dahin übereingekommen« die Scheidung ”zu dem Schein”
?
*0
J
i
\
j
1
durchzufohren und alsdann eine >nneueir Ehe einzuge-	{
hen, dann wäre hierin ein Missbrauch der Rechtspfle-	j
geeinnchtungen gelegen, Eine solche Vereinbarung sei	j
wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig ( § 138	J
 BGB)* Die Beklagte könne sich hierauf nicht berufen, um den Verzicht zu .Rail zu bringen. Wenn dem Kläger auch zuzugeben sein mag, dass eine solche Abrede keine rechtliche Verbindlichkeit besitzt, so ubersieht er	*
aber, dass ihre Unwirksamkeit auch die des Rechtsmittelverzichts der Beklagten nach sich ziehen würde, da er ein wesentlicher Bestandteil einer solchen Gesamtvereinbarung wäre*, In diesem Pall wäre die Beklagte nicht genötigt, die Verzichtseinrede des Klägers mit der Gegeneinrede der Arglist zu entkräften, sondern könnte sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit des Rechtsmittel-Verzichts berufen. Aus dem Vorbringen der Beklagten ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine vertragliche Bindung überhaupt eingegangen worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte sich auf die einseitige Erklärung des Klägers verlassen und demgemäß ihr Verhalten im Prozess eingerichtet hat. Dann unterliegt
 es aber keinem rechtlichen Bedenken, wenn sich die Be-
* A
klagte darauf beruft, das Verhalten des Klägers sei arglistig*
*
Da das Berufungsurteil eine endgültige Feststellung über die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten aus rechtsirrtümlichen Erwägungen unterlassen hat, muß
. i
* >
:
*
11
es aufgehoben und die Sache an. den Berufungsriehter zur erneuten Verhandlung und Entscheidung eurück-verwiesen werden*	*	•	<	•
Dr. Lersch	Ascher	*	-	Baske
, Werner *	Scheffler

k
4
*\