“Prozeßbevollm'lchtigter8 Rechtsanwalt Br hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Kai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ir,Bersch«,"Br. Eartz, Johannsen, Bro v o Werner und Scheffler für Recht erkannts ■ , Er hat aber geltend gemacht, daß die Anfechtung ausgeschlossen sei, weil der Kläger schon alsbald nach der Geburt des Beklagten Kenntnis von dessen Abstammung erhalten habe und gleichwohl die Ehe fortgesetzt und wiederholt geäußert habe, er werde fUr das ^ind sorgen. Die Revision hat das auch nicht angefochten«, Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, daß §• 1598 BGB aufgehoben ist, uhd daß der Ihemann das Anfechtungsrecht auch nicht durch 'verzieht verlieren kann«, Das hat der Senat wiederholt ausgesprochen; (Urteile von 10.5.51 - IV ZR 72/50 - BGHZ:2, 150, von 14.6.1951 - IV ZR 87/50 - und vom '51.1.1952 - IV ZR 5/50 . Schon in den erwähnten Urteil von 10.5°1951 hat der Senat angedeutet, daß die Anfechtung unter besonderen Umständen Reöhtsr-iißbrauch sein kann, wenndie Anfechtungen hist durch die KennungsVorschriften auf mehrere Jahre ausgedehnt ist und.der Ehemann in dieser ganzen Zeit eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er die Ehelichkeit nicht anfechten wolle. Das Berufungsgericht hat dies berücksichtigt und dazu ausgeführt, daß das Anfechtungsrecht nicht schon entfalle, wenn aus dem früheren Verhalten des.Ehemannes; zu entnehmen sei, daß er in Kenntnis der’Abstammung das Kind einen längeren Zeitraum hindurch, als das seine behandelt hat, daß vielmehr weitere Umstände, die der Anfechtung rechtsmißbräuchlichen Charakter beilegen, hinzukommen mUssen. Wartung hinweggesehen habe, nach Kriegsende einen neuen Anfang setzen zu Können, und wenn er im Zusammenhang damit den Beklagten als zur Familie gehörig betrachtet haben sollte, Y/enn diese Hoffnung des Klagers sich als ver fehlt erwiesen habe, weil seine Ehefrau nach Kriegsende noch 2 weitere Kinder geboren habe, deren Erzeuger der Kläger nicht sein konnte, so müsse dem Kläger der weg offehstehen, auch noch die Anfechtungsklage gegen den Beklagten zu erheben« Der Senat hat sich mit der Frage, wann die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Ehemann Hechtsmißbrauch' sein kann, in der nach der Bewilli- DerGerat hat auch hierzu schon in dem erwähnten Urteil vom 91» Januar 1992 Stellung genommen und hat ausgesprochen, daß cs für die Frage des Hechtsmißbrauchs von Bedeutung sein kann, ob die Ehe des Klägers mit der Kutter des Kindes geschieden worden ist» Der Senat hat ausgeführt, daß die Entschliessung des Ehemanns darüber, ob er von seinen Anfechtungsrecht Gebrauch machen wolle, Stellt sich dann innerhalb der Anfechiungsfrist heraus, daß die Erwartungen des Ehemanns hinsichtlich der weiteren Gestaltung der Ehe sich ohne sein Verschulden nicht erfüllen, so kann es auch nicht Kechtsmißbrauch sein, wenn der Ehemann, jetzt auch dem Kind gegenüber die Folgerungen daraus zieht und die zunächst zurückgestellte Anfechtung nun doch noch geltend macht. Hier hat das Eerufungsgericht festgestellt daß der Kläger sich zunächst mit dem Gedanken einer Anfechtung getragen, dann aber von der ICiage abgesehen hat, weil er hoffte, die Ehe zu erhalten, und daß die Fortsetzung der Ehe dem Kläger wegen zweier weiterer Ehebrüche der Ehefrau nicht möglich gewesen ist. Bei dieser Sachlage kann es auch dem Kind gegenüber nicht als Hecht^mißbrauch angesehen werden, wenn der Kläger noch von seinen Anfechtungsrecht Gebrauch macht, Die Erwägungen des Berufungsgerichts hierzu erscheinen danach in allen Teilen zutreffend.-
•Verkündet am 19° Mai 1952 Klett« Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle I m 1 a men de s Volk es In dem Hechtsstreit des Bernhard Karl P in K| OHHHBHBA HA mihder nd gesetziichcver-' treten durch den gerichtlich bestellten Pfleger/ /nts~ vornund Uax PjBBi in Beklagteny Berufungsklägers und'/Revisionsklägers? “Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Br, gegen Josef P istr in K| Kläger , Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten., ' “Prozeßbevollm'lchtigter8 Rechtsanwalt Br hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Kai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ir,Bersch«,"Br. Eartz, Johannsen, Bro v o Werner und Scheffler für Recht erkannts ■ , Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7<= Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11o Oktober 1951 wird auf Kosten des Beklagten zuriickgewieseno Von Rechts wegen 7 Tatbestands Der Klager war seit dein 2.2,1955 mit der Hutter des Beklagten verheiratet. Bie Ehe ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln vom 6.10.1949 wegen eines in Jahre 1948 begangenen Ehebruchs der Kutter des Beklagten geschieden worden. Der Beklagte ist an 8.5*1941 geboren. Der Kläger war während des Krieges Soldat. Br geriet in französische Gefangenschaft aus der er am 6.12.1948 zurückkehrte, nachdem er dort seit einiger Zeit als Zivilarbeiter '-.beschäftigt worden war. Hit der am 8.6.1949 eingereichten Klage hat er die Ehelichkeit des Beklagten angefochten. Der Beklagte hat, nachdem das Landgericht ein Blut-" gruppengutachten und ein Obergutachten eingeholt hat, und beide Gutachter zu dem Ergebnis gekommen waren, daß der Kläger nicht der Vater des Beklagten sein könne, nicht mehr bestritten, daß der Kläger nicht sein Vater ist. Er hat aber geltend gemacht, daß die Anfechtung ausgeschlossen sei, weil der Kläger schon alsbald nach der Geburt des Beklagten Kenntnis von dessen Abstammung erhalten habe und gleichwohl die Ehe fortgesetzt und wiederholt geäußert habe, er werde fUr das ^ind sorgen. Bas Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Bie Berufung des Beklagten ist durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden. Hit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Ent s cheidungsgründ e § Bas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Prist zur Erhebung der Anfechtungsklage deswegen, weil der iQäger erst an 6. 12,1948 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden ist, nicht vor den .1.7*1949 ablief, und daß diese frist nit der an 8.6.1949 eingereichten Klage gewahrt ist. Die Revision hat das auch nicht angefochten«, Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, daß §• 1598 BGB aufgehoben ist, uhd daß der Ihemann das Anfechtungsrecht auch nicht durch 'verzieht verlieren kann«, Das hat der Senat wiederholt ausgesprochen; (Urteile von 10.5.51 - IV ZR 72/50 - BGHZ:2, 150, von 14.6.1951 - IV ZR 87/50 - und vom '51.1.1952 - IV ZR 5/50 . Die Entscheidung hängt danach allein davon ab, ob die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Kläger Rechtsmißbrauch ist. Schon in den erwähnten Urteil von 10.5°1951 hat der Senat angedeutet, daß die Anfechtung unter besonderen Umständen Reöhtsr-iißbrauch sein kann, wenndie Anfechtungen hist durch die KennungsVorschriften auf mehrere Jahre ausgedehnt ist und.der Ehemann in dieser ganzen Zeit eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er die Ehelichkeit nicht anfechten wolle. Das Berufungsgericht hat dies berücksichtigt und dazu ausgeführt, daß das Anfechtungsrecht nicht schon entfalle, wenn aus dem früheren Verhalten des.Ehemannes; zu entnehmen sei, daß er in Kenntnis der’Abstammung das Kind einen längeren Zeitraum hindurch, als das seine behandelt hat, daß vielmehr weitere Umstände, die der Anfechtung rechtsmißbräuchlichen Charakter beilegen, hinzukommen mUssen. Solche Umstände liegen nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Es hat festgestellt, daß der Kläger nur deshalb mit der Anfechtungsklage gezögert hat, weil er die Ehe zu erhalten hoffte. Es könne aber dem Kläger nicht zu dem Rechtsnachteil gereichen, wenn er zunächst über die durch die Kriegsverhältnisse bedingte Verfehlung seiner Ehefrau in der Er- :V^: • - ;^;:f ..:K:.;:::s: /:^x:::-;;:s::^:s;::::::iy;,^--= V-^.--? ' ■■ ''BA:: A ;::A:V*yVaBBA1AW^' '*"............................................................................................................................." •'MWWsW^/Wa - A - Wartung hinweggesehen habe, nach Kriegsende einen neuen Anfang setzen zu Können, und wenn er im Zusammenhang damit den Beklagten als zur Familie gehörig betrachtet haben sollte, Y/enn diese Hoffnung des Klagers sich als ver fehlt erwiesen habe, weil seine Ehefrau nach Kriegsende noch 2 weitere Kinder geboren habe, deren Erzeuger der Kläger nicht sein konnte, so müsse dem Kläger der weg offehstehen, auch noch die Anfechtungsklage gegen den Beklagten zu erheben« Gegen diese•Ausführungen.sind keine rechtlichen Bedenken zu.erheben. Der Senat hat sich mit der Frage, wann die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Ehemann Hechtsmißbrauch' sein kann, in der nach der Bewilli- gung des Armenrechis in dieser Bache ergangenen, obenerwähnten Entscheidung vom 31«1°1952 naher befaßt« Dort ist ausgeführt, daß im inzelfall besondere Umstände vorliegen müssen, wenn die "verspätete" Anfechtung als Kechtsmißbrauch angesehen werden soll und daß an diese Feststellung strenge Anforderungen zu stellen sind. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die Anfechtung gerade ' wegen ihrer Verzögerung den Beklagten besonders hart trifft, und es sind neben den die äußeren Umstände betreffenden Birkungen der Anfechtung (z.B. Namenswechsel) vor allem auch die Folgen in.Betracht zu ziehen, die sich aus der /nfechtung für die innere Entwicklung des Kindes ergeben« Go könnten etwa schwerwiegende Nachteile für das Kind dann entstehen, wenn zwischen dem Ehemann und dem Kind in der langen Zeit, die der Ehemann bis zur Anfechtung verstreichen ließ, besonders enge innere Be- , Ziehungen entstanden sind, die ihre Grundlage in der Stellung des Ehemanns als Vater des Kindes haben, und wenn diese Grundlage nicht mehr ohne schwere seelische - 5 ~ Erschütterungen für das ^ind zerstört werden kann. Hach ' dieser Dichtung gibt jedocli der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Her klüger ist erst im Dezember 1948 aus Frankreich zurückgekehrt und hat die häusliche Gemeinschaft mit der Hutter des Feklagten nicht wieder aufgenommen, wie das von De rufungsgeri cht in Bezug ge-noiniene Khescheiöungsurteil ergibt. Danach hat es schon an einen längeren persönlichen Zusammenleben des Klägers mit dem Feklagten gefehlt. Das ist aber regelmäßig Voraussetzung dafür, daß besonders enge innere Beziehungen entstehen, die die Anfechtung in dem eben erörterten Ginne rechtsnißbrüuchlich erscheinen lassen könnten. Der Hauptangriff der Revision richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht für die Frage, ob die Ausübung des Anfechtungsrechts gegenüber dem Kind Hechtsmißbrauch ist, auch berücksichtigt hat, wie sich das Verhältnis des Ehemannes zu der Hutter des Hindes gestaltet hat. Die Revision meint, daß beides scharf voneinander zu trennen sei. DerGerat hat auch hierzu schon in dem erwähnten Urteil vom 91» Januar 1992 Stellung genommen und hat ausgesprochen, daß cs für die Frage des Hechtsmißbrauchs von Bedeutung sein kann, ob die Ehe des Klägers mit der Kutter des Kindes geschieden worden ist» Der Senat hat ausgeführt, daß die Entschliessung des Ehemanns darüber, ob er von seinen Anfechtungsrecht Gebrauch machen wolle, . -V. häufig von der Frage beeinfluß sein wird, ob es ihm möglich ist, die Ehe mit derHutter des Kindes trotz des Ehebruchs fortzusetzeh, und ob er demgemäß erwarten darf, daß das Kind in der dann fortbestehenden Familie aufwachsen werde. £u Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, daß die Ehescheidung nur die Beziehungen des Ehemannes zu der ..lütter des Kindes beeinflussen könne und für das Verhalten des Klagers gegenüber dem Kind selbst ohne ledeutung sei. Die Auswirkungen der Scheidung auf die Beziehungen des Klilgers zu dem Kind sind so stark, daß sie auch in diesen Zusammenhang nicht abersehen werden können,, Es läßt sich nicht verkennen, daß es dem Ehemann in der Kegel leichter fallen wird, darüber, daß das Kind von einem anderen Kann abstammt, hinwegzusehen und die Anfechtung zu unterlassen, wenn er seine Ehe mit der Lutter des Kindes fortsetzen kann, kenn daher der Ehemann wegen dieser Erwartung zunächst die Anfechtung unterläßt, so kann diese Verknüpfung zwischen der Entscheidung Uber das Anfechtungsrecht und dem weiteren Verlauf der Ehe nicht mißbilligt oder als rechts mißbräuchlich angesehen werden. Stellt sich dann innerhalb der Anfechiungsfrist heraus, daß die Erwartungen des Ehemanns hinsichtlich der weiteren Gestaltung der Ehe sich ohne sein Verschulden nicht erfüllen, so kann es auch nicht Kechtsmißbrauch sein, wenn der Ehemann, jetzt auch dem Kind gegenüber die Folgerungen daraus zieht und die zunächst zurückgestellte Anfechtung nun doch noch geltend macht. Hier hat das Eerufungsgericht festgestellt daß der Kläger sich zunächst mit dem Gedanken einer Anfechtung getragen, dann aber von der ICiage abgesehen hat, weil er hoffte, die Ehe zu erhalten, und daß die Fortsetzung der Ehe dem Kläger wegen zweier weiterer Ehebrüche der Ehefrau nicht möglich gewesen ist. Damit sind die toraussetsungen, unter denen er von der Anfechtung zunächst abgesehen hat, 'olane sein Verschulden entfallen. Bei dieser Sachlage kann es auch dem Kind gegenüber nicht als Hecht^mißbrauch angesehen werden, wenn der Kläger noch von seinen Anfechtungsrecht Gebrauch macht, Die Erwägungen des Berufungsgerichts hierzu erscheinen danach in allen Teilen zutreffend.- Die Ausführungen der Revi sion vermögen sie nicht zu ersohüttern. Die De-vtsion erweist sich danach als unbegründet Die hostenentscheidung folgt aus § 97 ZK). Dr„ Dersch Ir. Hartz Johannsen ■Dr.v, V/erner Scheffler