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BGH · IVa ZR 108/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 108/83

Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Die angegriffene Entscheidung betrifft - vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 12. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
Frankfurt/MainRechtFrankeZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die angegriffene Entscheidung betrifft - vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 12. Juni 1985 (IVa ZR 108/83 -VersR 1985, 877) - die Anwendung des § 242 BGB in einem Einzelfall. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Berechtigung der Prämienerhöhung streitig war und der Versicherer deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat (BGHZ 159, 323, 329 ff.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 21.931,73 €
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.03.2004 - 2/23 O 392/03 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.08.2005 - 7 U 84/04 -