Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Rottmüller für Recht erkannt: Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger erwarb im Jahre 1952 die argentinische Staatsangehörigkeit, um in Argentinien als Arzt zugelassen zu werden. Die Beklagte lebt seit dem Jahre 1964 wieder in der Bundesrepublik Deutschland und ist als Fachärztin tätig. November 1966, durch das die Ehe der Parteien geschieden wurde. Er hat sich inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland als Arzt niedergelassen und die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erlangt, die er durch Vorlage einer Fotokopie der Einbürgerungsurkunde vom 3. Das Urteil des Berufungsgerichts konnte, da es über Art. 17 EGBGB argentinisches Recht angewendet hat, nicht aufrecht erhalten bleiben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 203/73 in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. Februar 1975 Hellmann , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Rottmüller für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben als deutsche Staatsangehörige am 18. November 1938 in Leipzig die Ehe geschlossen. Im Jahre 1948 wanderten sie nach Argentinien aus. Der Kläger erwarb im Jahre 1952 die argentinische Staatsangehörigkeit, um in Argentinien als Arzt zugelassen zu werden. Die Beklagte lebt seit dem Jahre 1964 wieder in der Bundesrepublik Deutschland und ist als Fachärztin tätig. Der Kläger erwirkte vor einem Gericht in Mexico ein Urteil vom 25. November 1966, durch das die Ehe der Parteien geschieden wurde. Er ging dann im Jahre 1967 in Mexico eine zweite Ehe ein. Durch Entscheidung des Ministeriums der Ju~ stiz des Landes Rheinland-Pfalz vom 18. April 1972 ist festgestellt worden, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils vom 25. November 1966 nicht gegeben sind. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Scheidung seiner ersten Ehe aus § 48 EheG. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Beide Gerichte haben argentinisches Recht für anwendbar gehalten, nach welchem eine Ehescheidung nicht zulässig ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Scheidungsbegehren weiter. Er hat sich inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland als Arzt niedergelassen und die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erlangt, die er durch Vorlage einer Fotokopie der Einbürgerungsurkunde vom 3. Oktober 1974 nachgewiesen hat. Entscheidungsgründe: Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger ist auch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen (BGHZ 53, 128, 130 ff). Nunmehr besitzen beide Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben auch beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Sache hat somit keine Auslandsberührung mehr. Daher sind die deutschen Sachnormen anzuwenden. Das Urteil des Berufungsgerichts konnte, da es über Art. 17 EGBGB argentinisches Recht angewendet hat, nicht aufrecht erhalten bleiben. Die Sache mußte zwecks Anwendung deutschen Rechts (§48 EheG) an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr, Buchholz Rottmüller