gegen das Band Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8„ Dezember 196? Die Klägerin hat mit einem am 28„ November 1963 bei der Bntschädigungsbehörde in Köln eingegangenen Schriftsatz Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem in der Deportation umgekommenen Ehemann beantragt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gebetene Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat sie ausgeführt: Hit einem am 23» März 1964 bei der Entschädigungsbehörde in Köln eingegangenen Schreiben hat die Klägerin ihren Entschädigungs- und Wiedereinsetzungsantrag näher begründet und im wesentlichen folgendes angeführte Anfänglich habe sie vom Schicksal ihres Ehemannes nichts gewußt, wie sie auch vom Bestehen einer deutschen Entschädigungsgesetzgebung keinerlei Kenntnis gehabt habe., Durch Vermittlung eines spanischen Bekannten namens Garcia habe sie sich erstmals unter dem 8„ März 1961 an Rechtsanwalt Dr = in gewandte Dieser habe ihr am 21» Juni 1961 geantwortet, die Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen sei inzwischen abgelaufen. Auch der Umstand, daß die Klägerin, nachdem sie im Sommer 1961 von dem Bestehen der deutschen Entschädigungsgesetzgebung erfahren habe, nicht "alsbald" ihre Entschädigungsansprüche angemeldet und wegen der versäumten Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht habe, könne ihr nicht als Verschulden im Sinne des § 189 Abs, 3 BEG angerechnet werden, Bas der fristgemäßen Anmeldung ihrer Ansprüche entgegenstehende Hindernis sei aber spätestens Mitte Juli/Ende August 1963 behoben gewesen, nachdem Rechtsanwalt Br, seine Bereitwilligkeit zur Mandatsübernahme erklärt und die Klägerin ihm schriftliche Vollmacht zur Abwicklung ihrer Wiedergutmachungssache erteilt habe. Wenn die Klägerin in Kenntnis dieses Umstandes gleichwohl ihr - mangels jeder substantiierten Begründung allerdings unbeachtliches - Wiedereinsetzungsgesuch erst am 26, November 1963 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde in Köln angebracht und ein ordnungsgemäß begründetes - rechtsgültiges - Wiedereinsetzungsgesuch erst Monate später, nämlich mit Schriftsatz vom bei der Entschädigungsbehörde eingegangen am 23« März 1964, angebracht habe, so könne ein solcher Antrag auf Gewährung von Nachsicht nicht mehr als zeitgerecht eingereicht angesehen und der Klägerin infolgedessen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugebilligt werden» Ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts Er» müsse die Klägerin sich zurechnen lassen» 1» Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind, kommt es auch nach Erlaß des BEG-Schlußge-setzes vom 14« September 1965 (BGBl I, 1315) noch an» Gemäß Art» III Nr» 1 Abs» 1 Satz 1 BEG-SchlußG kann der Berechtigte, wenn ihm auf Grund der Änderungen in Art» I Nr» 1, 2, 3, 10, 67 und 94 BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, einen Antrag auf Entschädigung bis zu dem 30» September 1966 stellen» Nach Satz 2 aaO gilt das gleiche, soweit auf Grund der Änderungen in Art» I Nr» 6, 11 bis 93 BEG-SchlußG ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet wird» Durch Nr» 11 aaO ist bei__abstrakter^Beurteilung zwar ein solcher Anspruch auf Entschädigung in dem neugefaßten § 15 BEG erstmalig begründet worden; denn die Abgrenzung der Tatbestände der Tötung und des Todes an den Folgen 3, Seite 515; Blessin/Gießler, Art« III BEG-SchlußG, Anm, II 3, Seite 942)o Damit ist jedoch der am 28<> November 1963 bei der Entschädigungsbehörde in Köln eingegangene Entschädigungsantrag der Klägerin wogen Schadens an Leben nach ihrem in der Deportation umgekommenen Ehemann nicht etwa deshalb rechtzeitig gestellt worden, weil die Antragsfrist erst am 30. Die Anmeldung der neuen Einzelansprüche ist also nur dann zulässig, wenn diese erstmals entstanden sind, Waren sie auch nach bisherigem Recht schon begründet, ist aber eine fristgerechte Anmeldung unterblieben, so kann die Anmeldung nicht nachgeholt werden (vgl, Brunn/Hebenstreit, Art, III Nr, 1 BEG-SehlußG, Anm, 4 Seite 516; Blessin/Gießler, Art« III BEG-SchlußG, An. II 1 Seite 941; OLG Düsseldorf, RzVf Der erkennende Senat hat es in der damaligen Sache gebilligt, daß das Berufungsgericht diese ständige Yerwaltungspraxis der Kölner Entschädigungsbehörde nicht als rechtlich bedeutungslos abgetan, sondern die Auffassung vertreten hat, das dem Grundgesetz innewohnende Rechtsstaatsprinzip verlange einen gewissen Vertrauensschutz des Einzelnen, wenn er Anlaß habe, auf eine bestimmte Handhabung der Gesetze durch die Behörden zu vertrauen»'Der erkennende Senat hat der Ansicht des damaligen Berufungsgerichts zugestimmt, die Anwälte der damaligen Klägerin hätten der Überzeugung sein können, daß "eine zögernde Behandlung verspäteter Anträge vom beklagten Land gern gesehen und jedenfalls nicht beanstandet" werde» Die Entschädigungsberechtigten hätten also davon ausgehen können, daß die Haltung des Biese "Kölner Praxis" hat das Berufungsgericht nicht beachtet, obwohl die Klägerin sich in beiden Vorinstanzen darauf berufen hatte« Es hat nicht geprüft, ob der durch die Praxis der Kölner Entschädigungsbehörde, eine zögernde Behandlung verspäteter Anträge nicht zu beanstanden, begründete Vertrauensschütz, auf den sich die Klägerin berufen hat, für die Versäumung der Prist zur rechtzeitigen Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ursächlich geworden ist, insbesondere wie lange diese Kölner Praxis angedauert und ob sie auch noch Ende August 1963/März 1964 bestanden hat. Neben der Prüfung, wie lange die - nur die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages betreffende - "Kölner Praxis" angedanert und ob sie auch noch Ende August 1963/ März 1964 bestanden habe, wird das Berufungsgericht dazu Stellung nehmen müssen, ob der am 28„ November 1963 bei der Entschädigungsbehörde in Köln eingegangene Wiedereinset zungsantrag selbst rechtzeitig, nämlich alsbald nach Behebung des Hindernisses (Senatsurteil RzW 1964? behörde in Köln vom 23c März 1964 stand bereits am 17* Juli 1963 für die Klägerin fest, daß ein Entschädigungsantrag gestellt werden sollte, und trotzdem ist dieser Antrag, verbunden mit dem Wiedereinsetzungsan-trag wegen Versäumung der Antragsfrist, erst am 28. Es wird zu prüfen sein, weshalb nicht alsbald nach diesem Zeitpunkt Rechtsanwalt Dr« jedenfalls die die Klägerin selbst betreffenden Anträge bei der Entschädigungsbehörde gestellt hat, selbst wenn wegen ihrer Kinder, insbesondere ihrer Tochter iuisa, die Unterlagen noch nicht vollständig waren» Die ’'Kölner Praxis" gestattet, wie oben ausgeführt worden ist? nur, wegen der des Wieder eins etzungsant rages zuzuwarten, nicht aber, schlechthin überhaupt nichts zu unternehmen und insbesondere auch einen - zunächst nicht mit einer Begründung versehenen - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abso 1 BEG überhaupt nicht zu stellen, wie es seitens der Klägerin bis zu dem 28« November 1963 geschehen ist»
Nachschlagewerk: ja BGHZj__________, nein BEG-SchlußG Art« III Nr« 1 Die Anmeldung neuer Einzelansprüche ist nur zulässig, wenn diese erstmals entstanden sind» Waren sie auch nach bisherigem Hecht schon begründet, ist aber eine fristgerechte Anmeldung unterblieben, so kann die Anmeldung nicht nachgeholt werden« BEG § 189 Abs« 3 Eorm und Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages (sog« Kölnei’ Praxis bei der Behandlung nicht mit einer Begründung versehener Wiedereinsetzungsanträge). BGH, Urt'. v» 15« Dezember 1967 - IV ZR 203/66 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 20^/66 URTEIL Verkündet am 15c Dezember 19^7 B r o e s k e, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Mariana Spanien, i Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen das Band Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8„ Dezember 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-riehter Wüstenberg, Maaß, Br* Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin v;lrd (hs Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7« Januar 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung:, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en „ Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen Tatbestand^ Die in Spanien geborene und dort auch heute noch lebende Klägerin ist die Witwe des Manuel Garcia Ihr Ehemann nahm als Soldat der republikanischen Regierungsstreitkräfte am spanischen Bürgerkrieg teil-, Hach der Niederlage der republikanischen Armee floh er nach Frankreich* Nachdem er während des Zweiten Weltkrieges zunächst in einem Kriegsgefangenenlager untergebracht war, wurde er in das Konzentrationslager Mauthausen ver- bracht und am 17c Februar 1941 au dem Kommando Gusen überstellt„ Dort starb er am 27» August 1941« Die Klägerin hat mit einem am 28„ November 1963 bei der Bntschädigungsbehörde in Köln eingegangenen Schriftsatz Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem in der Deportation umgekommenen Ehemann beantragt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gebetene Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat sie ausgeführt: "Die Antragstellerin hat ohne ihr Verschulden die Antragsfrist versäumt, da sie sich in unverschuldeter Unkenntnis derselben fand. Der Beweis hierfür wird nachgereicht11 , Hit einem am 23» März 1964 bei der Entschädigungsbehörde in Köln eingegangenen Schreiben hat die Klägerin ihren Entschädigungs- und Wiedereinsetzungsantrag näher begründet und im wesentlichen folgendes angeführte Anfänglich habe sie vom Schicksal ihres Ehemannes nichts gewußt, wie sie auch vom Bestehen einer deutschen Entschädigungsgesetzgebung keinerlei Kenntnis gehabt habe., Durch Vermittlung eines spanischen Bekannten namens Garcia habe sie sich erstmals unter dem 8„ März 1961 an Rechtsanwalt Dr = in gewandte Dieser habe ihr am 21» Juni 1961 geantwortet, die Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen sei inzwischen abgelaufen. In der Folgezeit, und zwar mit Schreiben vom 120 Januar und 21. Mai 1963, habe sie sich erneut mit Rechtsanwalt Dr. in Verbindung gesetzt. Dieser habe sie am 17» Juli 1963 wissen lassen, daß er bereit sei, ihre Sache zu übernehmen. Gleichzeitig habe er entsprechende Formulare, und zwar Vollmachten und Anfragen, für sie und ihre beiden Dochter Candida und Luisa übersandt. Diese Papiere seien am 27, August 1963 an ihn gesandt worden und dort am 31, August 1963 eingetroffen. Da der Entschädigungsantrag ihrer Tochter Luisa nicht richtig belegt gewesen sei, darüber hinaus aber auch unzutreffende Geburtsdaten ihrer Kinder angegeben gewesen seien, habe sich ein weiterer Schriftwechsel nicht umgehen lassen, So sei es zu erklären, daß ihr Entschädigungsantrag erst am 26, November 1963 gestellt worden sei. Bei den Entschädigungsorganen hat die Klägerin mit ihrem Entschädigungsantrag keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihn weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe^ Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe die Antragsfrist dos § 189 Abs. 1 BEG versäumt und 5 kein ordnungsgemäßes Wiedei’einsetzungsgesuch in angemessener Erist nach Behebung des der rechtzeitigen Anmeldung zunächst entgegenstehenden Hindernisses angebracht, Die unter Berufung auf § 189 Abs, 3 BIG nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne ihr daher nicht gewährt werden. Allerdings habe sie die Antragsfrist nicht schuldhaft verabsäumt? insbesondere die dem entschädigungsberechtigten Antragsteller sonst grundsätzlich obliegende Erkundigungspflicht nicht verletzt. Auch der Umstand, daß die Klägerin, nachdem sie im Sommer 1961 von dem Bestehen der deutschen Entschädigungsgesetzgebung erfahren habe, nicht "alsbald" ihre Entschädigungsansprüche angemeldet und wegen der versäumten Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht habe, könne ihr nicht als Verschulden im Sinne des § 189 Abs, 3 BEG angerechnet werden, Bas der fristgemäßen Anmeldung ihrer Ansprüche entgegenstehende Hindernis sei aber spätestens Mitte Juli/Ende August 1963 behoben gewesen, nachdem Rechtsanwalt Br, seine Bereitwilligkeit zur Mandatsübernahme erklärt und die Klägerin ihm schriftliche Vollmacht zur Abwicklung ihrer Wiedergutmachungssache erteilt habe. Wenn die Klägerin in Kenntnis dieses Umstandes gleichwohl ihr - mangels jeder substantiierten Begründung allerdings unbeachtliches - Wiedereinsetzungsgesuch erst am 26, November 1963 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde in Köln angebracht und ein ordnungsgemäß begründetes - rechtsgültiges - Wiedereinsetzungsgesuch erst Monate später, nämlich mit Schriftsatz vom 17o März 1964? bei der Entschädigungsbehörde eingegangen am 23« März 1964, angebracht habe, so könne ein solcher Antrag auf Gewährung von Nachsicht nicht mehr als zeitgerecht eingereicht angesehen und der Klägerin infolgedessen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugebilligt werden» Ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts Er» müsse die Klägerin sich zurechnen lassen» II» Eie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet» 1» Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind, kommt es auch nach Erlaß des BEG-Schlußge-setzes vom 14« September 1965 (BGBl I, 1315) noch an» Gemäß Art» III Nr» 1 Abs» 1 Satz 1 BEG-SchlußG kann der Berechtigte, wenn ihm auf Grund der Änderungen in Art» I Nr» 1, 2, 3, 10, 67 und 94 BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, einen Antrag auf Entschädigung bis zu dem 30» September 1966 stellen» Nach Satz 2 aaO gilt das gleiche, soweit auf Grund der Änderungen in Art» I Nr» 6, 11 bis 93 BEG-SchlußG ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet wird» Durch Nr» 11 aaO ist bei__abstrakter^Beurteilung zwar ein solcher Anspruch auf Entschädigung in dem neugefaßten § 15 BEG erstmalig begründet worden; denn die Abgrenzung der Tatbestände der Tötung und des Todes an den Folgen eines ßesimdheitsschadens (§41 BEG) wird jetzt nach objektiven (zeitlichen) Merkmalen vorgenommen, die bisherige Anspruchsvoraussetzung der vorsätzlichen oder leichtfertigen Tötung ist weggefallen (vgl» Brunn/ Hebenstreit, § 15 BEG, Vorbemerkung, Seite 82; Blessin/ Gießler, § 15 BEG, Annu I 2, Seite 325)» Dadurch sind -abstrakt betrachtet - allerdings einzelne Ansprüche auf Entschädigung erstmalig begründet worden (vgl, Brunn/ Hebenstreit, Art» III Nr. 1 BEG-SehlußG, ünm. 3, Seite 515; Blessin/Gießler, Art« III BEG-SchlußG, Anm, II 3, Seite 942)o Damit ist jedoch der am 28<> November 1963 bei der Entschädigungsbehörde in Köln eingegangene Entschädigungsantrag der Klägerin wogen Schadens an Leben nach ihrem in der Deportation umgekommenen Ehemann nicht etwa deshalb rechtzeitig gestellt worden, weil die Antragsfrist erst am 30. September* 1966 abgelaufen sei. Denn nach dem Sinn und Zweck des BEG-Schlußgesetzes können Ansprüche nur insoweit erneut geltend gemacht werden, als im_Einzelfall eine Verbesserung eingetreten ist. Hierbei kommt es nicht auf eine abstrakte Beurteilung, sondern auf eine konkrete Betrachtung des einzelnen Falles an. Die Anmeldung der neuen Einzelansprüche ist also nur dann zulässig, wenn diese erstmals entstanden sind, Waren sie auch nach bisherigem Recht schon begründet, ist aber eine fristgerechte Anmeldung unterblieben, so kann die Anmeldung nicht nachgeholt werden (vgl, Brunn/Hebenstreit, Art, III Nr, 1 BEG-SehlußG, Anm, 4 Seite 516; Blessin/Gießler, Art« III BEG-SchlußG, Anm. II 1 Seite 941; OLG Düsseldorf, RzVf 1967-. 509 Nr. 23)« Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben nach ihrem in der Deportation umgekommenen Ehemann, insbesondere angesichts der Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG aF, auch bereits nach der vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Fassung des Bundesentschädigungsgesetzes begründet war» 2, Es kommt daher auf die Frage an, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind» Der Auffassung des Berufungsgerichts, die unter Berufung auf § 189 Abs. 3 BEG nach-gesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Klägerin nicht gewährt werden, kann nicht gefolgt werden. Ist der Entschädigungsberechtigte, der sich auf § 189 Abs, 3 BEG beruft, ohne sein Verschulden nicht in der Lage, zugleich mit seinem Anträge die Gründe darzulegen und die Mittel der Glaubhaftmachung anzugeben, weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antrags-friat einzuhalten, so muß er, wenn das der Beibringung dieser Begründung entgegenstehende Hindernis behoben ist, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil RzW 1965, 524 C525I Nr, 26) alsbald die Begründung und Glaubhaftmachung seines Wiedereinsetzungsantrages nachbringen, Es läßt sich kein bestimmter Zeitraum festlegen, innerhalb dessen das geschehen muß. Vielmehr kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an. Einen angemessenen Zeitraum darf der Entschädigungsberechtigte jedenfalls nicht überschreiten. Die Kölner Entschädigungsbehörde hat .jedoch, wie der erkennende Senat (aaO Seit 525) im Anschluß an die Darstellung de3 dortigen Berufungsgerichts ausgeführt hat, bei verspäteten Anträgen häufig formularmäßig darum gebeten, von vrelteren Maßnahmen abzusehen, da die Bearbeitung noch nicht möglich sei. Die Entschädigungsbehörde hat auch das Pehlen einer gleichzeitigen Begründung von V/iedereinsetzungsanträgen nicht gerügt, vielmehr sogar wiederholt zu dem Nachbringen einer Begründung eine Frist gesetzt» Auch im damaligen Palle hat die Entschädigungsbehörde mit Schreiben vom 12. Dezember I960 Mängel der am 7. Dezember I960 Gingegangenen Wiedereinsetzungsbegründung gerügt und den Anwälten der damaligen Klägerin die Möglichkeit geboten, eine bessere Begründung nachzubringen. Der erkennende Senat hat es in der damaligen Sache gebilligt, daß das Berufungsgericht diese ständige Yerwaltungspraxis der Kölner Entschädigungsbehörde nicht als rechtlich bedeutungslos abgetan, sondern die Auffassung vertreten hat, das dem Grundgesetz innewohnende Rechtsstaatsprinzip verlange einen gewissen Vertrauensschutz des Einzelnen, wenn er Anlaß habe, auf eine bestimmte Handhabung der Gesetze durch die Behörden zu vertrauen»'Der erkennende Senat hat der Ansicht des damaligen Berufungsgerichts zugestimmt, die Anwälte der damaligen Klägerin hätten der Überzeugung sein können, daß "eine zögernde Behandlung verspäteter Anträge vom beklagten Land gern gesehen und jedenfalls nicht beanstandet" werde» Die Entschädigungsberechtigten hätten also davon ausgehen können, daß die Haltung des 10 - beklagten. Landes zu § 189 Abs« 3 BEO der Rechtslage entsprochen habe« Biese "Kölner Praxis" hat das Berufungsgericht nicht beachtet, obwohl die Klägerin sich in beiden Vorinstanzen darauf berufen hatte« Es hat nicht geprüft, ob der durch die Praxis der Kölner Entschädigungsbehörde, eine zögernde Behandlung verspäteter Anträge nicht zu beanstanden, begründete Vertrauensschütz, auf den sich die Klägerin berufen hat, für die Versäumung der Prist zur rechtzeitigen Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ursächlich geworden ist, insbesondere wie lange diese Kölner Praxis angedauert und ob sie auch noch Ende August 1963/März 1964 bestanden hat. In der Klageschrift (Bl. 6-7 GA) ist ausgeführt worden, die Entschädigungsbehörde in Köln habe während Vieler Jahre denjenigen, welche V/iedereinsetzungsanträge eingereicht hätten, durch Rundschreiben mitgeteilt, die Bearbeitung dieser Anträge werde zunächst zurückgestellt. Sie habe damit zu dem Ausdruck gebracht, daß die Antragsteller bis auf weiteres von der Einreichung von Ausführungen und Unterlagen zur Antragsbegründung absehen sollten. In der Berufungsinstanz (Bl. 45 GA) ist geltend gemacht worden, die Entschädigungsbehörde in Köln habe während vieler Jahre in den Fällen von Wiedereinsetzungsanträgen den Beteiligten durch vorgedruckte Schreiben mitgeteilt, die Bearbeitung aller dieser Fälle werde zunächst zurückgestellt« Dabei hat die Klägerin auf das Urteil des Ober-landesgerichts in Köln RzW 1964, 398 Nr. 50, welches dem Urteil des er.kennenden Senats Rz¥ 1965, 524 Nr. 26 zu- 11 gründe liegt,Bezug genommene Insofern liegt der Sachverhalt hier anders als in dem - nicht veröffentlichten - Urteil des erkennenden Senats vom 15c April 1966 - IV ZR 83/65 -j wo auf Seite 13 ausgeführt ist, es fehle dort an einem entsprechenden Vortrag im Berufungsrechtszug und in der Revisionsinstanz„ Wenn sich die Klägerin für die hier in Betracht kommende Zeit (Ende August 1963/März 1964) (Bio 19-20 SA) auf die Kölner Praxis beruft, so liegt hierin stillschweigend zugleich der Vortrag, daß diese Praxis länger als nur bis I960 (RsW 1965, 525) gedauert habe* Zumindest müßte gemäß § 176 Abs» 1 BEG daraufhin in der üatsacheninstanz der Präge nachgegangen werden, bis wann die Kölner Praxis angedauert habe» Aus diesem Grunde paßt für die vorliegende Sache auch nicht der Gesichtspunkt auf Seite 14 des Senatsurteils IV ZR 85/65, es fehle in dem Vorbringen der - dortigen - Klägerin jeglicher Hinweis, daß die Kölner Praxis noch nach I960 bestanden habe. Neben der Prüfung, wie lange die - nur die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages betreffende - "Kölner Praxis" angedanert und ob sie auch noch Ende August 1963/ März 1964 bestanden habe, wird das Berufungsgericht dazu Stellung nehmen müssen, ob der am 28„ November 1963 bei der Entschädigungsbehörde in Köln eingegangene Wiedereinset zungsantrag selbst rechtzeitig, nämlich alsbald nach Behebung des Hindernisses (Senatsurteil RzW 1964? 272 Nr,, 35), gestellt worden ist» An und für sich spricht vieles dafür, daß bereits dieses nicht geschehen ist» Denn nach dem eigenen Schreiben der Klägerin an die Entschädigungs- 12 behörde in Köln vom 23c März 1964 stand bereits am 17* Juli 1963 für die Klägerin fest, daß ein Entschädigungsantrag gestellt werden sollte, und trotzdem ist dieser Antrag, verbunden mit dem Wiedereinsetzungsan-trag wegen Versäumung der Antragsfrist, erst am 28. November 1963 bei der Entschädigungsbehörde in Köln eingegangen« Hach der genannten Darstellung der Klägerin sind die sie,selbst betreffenden Antragsunterlagen am 31* Au-giist 1963 bei Rechtsanwalt Dr, eingegangen * Es wird zu prüfen sein, weshalb nicht alsbald nach diesem Zeitpunkt Rechtsanwalt Dr« jedenfalls die die Klägerin selbst betreffenden Anträge bei der Entschädigungsbehörde gestellt hat, selbst wenn wegen ihrer Kinder, insbesondere ihrer Tochter iuisa, die Unterlagen noch nicht vollständig waren» Die ’'Kölner Praxis" gestattet, wie oben ausgeführt worden ist? nur, wegen der des Wieder eins etzungsant rages zuzuwarten, nicht aber, schlechthin überhaupt nichts zu unternehmen und insbesondere auch einen - zunächst nicht mit einer Begründung versehenen - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abso 1 BEG überhaupt nicht zu stellen, wie es seitens der Klägerin bis zu dem 28« November 1963 geschehen ist» XII. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugos, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« 13 hie Gebühron- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs» 1 SEGo Ascher Wüstenberg Maaß hr„ Loev;enheira von der Mühlen