Sie hat ferner dem Kläger ein Heilverfahren für allgemeinen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand und spezifische Lungenveränderungen, beide im Sinne der Entstehung, jedoch begrenzt auf die Zeit bis 31. Sie hat dem Bescheid das Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Pola in New York zugrunde gelegt, der als Verfolgungsleiden "inaktive beiderseitige Lungentuberkulose und Emphysem sowie reizlose Narbe am oberen Rücken" bezeichnet und wegen des Lungenleidens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 ?■. Dr. Herz in New York gefolgt, der für die Zeit von 1944 bis 1948 einen verfolgungsbedingten allgemeinen und nervösen Erschöpfungszustand des Klägers bejaht, die noch bestehenden psychoneurotischen Reaktionen aber als anlagebedingt bezeichnet hat. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit, nämlich Lungenemphysem nach Tbc, Gehörleiden, nervöser Spannungszuotand, Herzleiden und Magenleiden, für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung weiterer vertrauensärztlicher Gutachten das Urteil des Landgerichts teilweise' geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für die Zeit bis zu dem 31» März 1950 ein Heilverfahren für allgemeinen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand im Sinne der Entstehung zu gewähren und eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 647,- DM zu zahlen. In der Beurteilung des vom Kläger geklagten nervösen Spannungszustandes hat sich das Berufungsgericht den nervenfachärztlichen Gutachten des Prof. Es könne nicht angenommen werden, daß die Verfolgung eine grundlegende Änderung in der spezifischen Reaktionsweise des Klägers herbeigeführt habe. Als Ergebnis sei festzuhalten, daß der verfolgungsbedingte allgemeine und nervöse Erschöpfungszustand eine durchschnittliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von 1944 bis 1948 verursacht habe, und daß die psychosomatischen Reaktionen als anlagebedingt keine meßbare Erwerbsminderung hervorrufen würden. Zu dem gleichen Ergebnis komme das Gutachten der Nervenfachärztin Dr. Boenheim, die auf Grund einer neuerlichen Untersuchung des Klägers einen nervösen Spannungszustand diagnostiziert habe. deshalb angenommen werden, daß dieser nervöse Spannungszustand nach der Befreiung bestanden habe, und daß er, wenn er nach einer Reihe von Jahren noch nicht abgeklungen sei, auf andere Ursachen, wahrscheinlich auf den körperlichen Zustand, zurückzuführen sei. Br. Boenheim nehme für die Zeit von Mai 1945 bis April 1950 eine durchschnittliche verfolgvingsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 # an und verneine das Fortbestehen eines verfolgungsbedingten Leidens auf nervenfachärztlichem Gebiet nach diesen Zeitpunkt. Die Ausführungen dieser beiden Gutachten verdienten den Vorzug vor der im Privatgutachten des Tr. Pineas vertretenen Meinung, daß beim Kläger ein chronischer Spannungszustand ab 1945 und weiterhin mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 35 i° gegeben sei. Was das Lungenemphysem nach abgeheilter Tbc anlange, so sei der Vertrauensarzt Dr. Pola der Ansicht, daß dieses unter der Voraussetzung, daß die Tbc im KL entstanden sei, eine verfolgungsbedingtc Erwerbsminderung von 3o $ von 1945 bis 1948 verursacht habe, und daß im übrigen daran zu denken sei, daß das Emphysem im Hinblick auf die asthmatischen Beschwerden als allergische Reaktion auf Hühnerfedern anzusehen sei. Beruhe das Emphysem auf allergischer, asthmatischer Grundlage, so müsse der ursächliche Zusammenhang dieses Leidens mit der Verfolgung verneint werden, weil das Asthma er3t lange Zeit nach der Einwanderung in die USA entstanden sei, also nicht mehr als verfolgungsbedingt anerkannt werden könne. Diese berechne sich, da der Kläger keinen ausreichenden Nachweis für seine Einreihung in den mittleren Dienst erbracht habe, nach der Mindestrente und ergebe einen Betrag von 3.206,65 DM. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit den beiden Gutachtern davon ausgegangen, daß bei dem Kläger im Zeitpunkt der Befreiung Störungen auf nervöser Grundlage bestanden haben. Dr. Herz dagegen hat von einem durch die körperlichen und seelischen Belastungen sowie die entsetzlichen Lebensverhältnisse während der Verfolgungszeit verursachten allgemeinen und nervösen Erschöpfungszustand gesprochen, der zur Zeit der Befreiung seinen Höhepunkt erreicht habe. Von dieser Auffassung ausgehend, hat er einen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den noch beim Kläger be- Diese Darlegungen des Sachverständigen lassen einmal nicht erkennen, ob und in welcher V/eise sich die heute beim Kläger bestehenden psychoneu-rotischen Reaktionen von den im Zeitpunkt der Befreiung neben einem nervösen Erschöpfungszustand bestehenden depressiven Reaktionen unterscheiden. Senätsurteil RzW 1965, 171 Nr. 17), so kann sich insoweit der Kläger, der seiner Darstellung zufolge vor der Befreiung in einem Konzentrationslager war, auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG berufen. Hier hätte die Annahme einer wesentlichen Mitverursachung schon mit Rücksicht auf die vorerwähnte Vermutung, aber auch deshalb nahegelegen, weil der Sachverständige Dr. Herz selbst die von ihm für die Zeit unmittelbar nach der Befreiung diagnostizierten depressiven Reaktionen des Klägers auf dessen Verfolgung zurückgeführt hat. Hier ist eine solche Betrachtungsweise schon deshalb geboten, weil nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen die Unsicherheit infolge der mangelhaften Anpassung an die veränderten Lebensbedingungen die Unterhaltung der seelisch-bedingten Reaktionen des Klägers beeinflußt hat. Allein es läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß auch diese Beschwerden dem Verfolgungsschicksal des Klägers zuzuschreiben sind. Mit Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob das körperliche Hauptleiden, nämlich das Lungenemphysem, eine allergische Reaktion auf die Tätigkeit des Klägers in einem Hühnermarkt-Hühnerrupfen - ist und damit möglicherweise auf gesundheitsgefährdenden Umständen eines vom, Kläger aus verfolgungsbedingten Gründen ergriffenen Notberufs beruht oder aber auf einen verfolgungsunabhängigen Lungenprozeß zurückgeht. Schließlich leiden die Ausführungen des Sachverständigen auch an dem Mangel, daß bei der Präge nach dem zeitlichen Abklingen der Verfolgungserlebnisse, hier der depressiven Reaktionen, nicht auf die Umstände des einzelnen Palles, so auf die Schwere und Dauer der Verfolgung des Klägers, abgestellt worden ist. Für die Entscheidung dieser Frage kann auch von Bedeutung sein, ob das Leiden durch die Veffolgung nur vorübergehend verschlimmert oder manifest geworden ist.Dies hat der Senat im Urteil RzW 1965, 423 Nr. 28 dargelegt. Der Sachverständige hat allerdings in seinem Gutachten noch weiter dargelegt, die psychosomatischen Reaktionen seien anlagebedingt und verursachten keine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Sachverständige hat für die Zeit ab April 1950 die Verfolgungsbedingtheit des noch foftbestehenden nervösen Spannungszustandes mit der Erwägung verneint, ein solcher nach Jahren noch nicht abgeklungener Zustand könne nicht müir auf der Verfolgung beruhen, sondern müsse auf andere Ursachen, wahrscheinlich auf den körperlichen Zustand des Klägers, zurückgeführt werden. Nach allem bedarf die Frage, von welchem Zeitpunkt an die nervösen Störungen des Klägers nicht mehr auf Verfolgungseinflüsse zurückzuführen sind, einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß nach dem Ergebnis der weiteren tatrichterlichen Klärung dem Kläger weitergehende Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zustehen. Das Berufungsgericht wird dahei auch zu prüfen haben, ob der Kläger mindestens ein Jahr lang in Konzentrationslagerhaft war und ihm daher nunmehr die Vermutung des § 31 Abs. 2 n.F. BEG zur Seite steht.
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 2o3/65 URTEIL Verkündet am
9. November 1966 B r o e s k e Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
des Sender K N
IStreet,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München 22, Odeonsplatz 4,
Beklagtön und Revisionsbeklagten.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Aschex’ und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9- Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts München vom 11. November 1964 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen, seine Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Entschädigungsbehörde hat mit Vergleich vom 20. Juni 1958 dem im Jahre 1906 in Lemberg/Polen geborenen jüdischen Kläger für Schaden an Freiheit
eine Entschädigung in Höhe von 3*600,- DM gewährt.
Sie hat ferner dem Kläger ein Heilverfahren für allgemeinen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand und spezifische Lungenveränderungen, beide im Sinne der Entstehung, jedoch begrenzt auf die Zeit bis 31. Dezember 1948, sowie eine Kapitalentschädigung in Höhe von 2.560,- DM zugebilligt. Der Berechnung der Kapitalentschädigung hat sie eine Erwerbsminderung von 50 und einen Hundertsatz von 50 sowie die Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes zugrunde gelegt. Die weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt. Sie hat dem Bescheid das Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Pola in New York zugrunde gelegt, der als Verfolgungsleiden "inaktive beiderseitige Lungentuberkulose und Emphysem sowie reizlose Narbe am oberen Rücken" bezeichnet und wegen des Lungenleidens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 ?■. bis Ende 1948 angenommen hat. Die Entschädigungsbehörde ist ferner dem nervenfachürzt-lichen Gutachten des Prof. Dr. Herz in New York gefolgt, der für die Zeit von 1944 bis 1948 einen verfolgungsbedingten allgemeinen und nervösen Erschöpfungszustand des Klägers bejaht, die noch bestehenden psychoneurotischen Reaktionen aber als anlagebedingt bezeichnet hat. Verfolgungsbedingte Schädigungen des Gehör- und Gleichgewichtsapparates hat die Entschädigungsbehörde aufgrund eines Gutachtens der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik der Universität München
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als nicht wahrscheinlich angesehen. Sonstige verfolgungsbedingte Körperschäden hat sie verneint.
Mit der Klage hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt.
Er hat vorgetragen, sein doppelseitiges Lungenemphysem bedinge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 $; es sei zu dem Teil auf die verfolgungsbedingte, verheilte Lungen-Tbc zurückzuführen, so daß insov/eit eine verfolgungsbedingte Hinderung der Erwerbsfähigkeit von 50 c/o bestehe. Hie Auffassung des Vertrauensarztes Hr. Bola, wonach das Emphysem auf ein nichtveffolgungsbedingtes allergisches Asthma zurückzuführen sei, sei unrichtig, weil er nicht an Asthma leide.
Her Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn bei Anerkennung folgender Vor-foügmgsleiden
a) Lungenerkrankung;
b) Magenerkrankung?
c) Herzbeschwerden;
d) ps.ycho-neurotische Störungen;
e) Ohrenerkrankungen,
unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 75 $ und eines Hundertsatzes von mindestens 60 sowie einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Hienstes
Kapitalentschädigung und Rente zu zahlen und ihm ein Heilverfahren zu gewähren.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit, nämlich Lungenemphysem nach Tbc, Gehörleiden, nervöser Spannungszuotand, Herzleiden und Magenleiden, für die Zeit vom 1. Januar 1944 bis zu dem 31. Dezember 1953 eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 8.773,- DM sowie für die Zeit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente in Höhe von zunächst 155,- DM mit den für die spätere Zeit sich jeweils ergebenden Erhöhungen zu zahlen und ihn ein weiteres Heilverfahren zu gewähren.
Das Oberlandesgericht hat nach Einholung weiterer vertrauensärztlicher Gutachten das Urteil des Landgerichts teilweise' geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für die Zeit bis zu dem 31» März 1950 ein Heilverfahren für allgemeinen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand im Sinne der Entstehung zu gewähren und eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 647,- DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechto-zug nicht vertreten lassen.
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Entscheidungsgründe:
Eie Revision ist begründet.
1. Eas Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Magenerkrankung, einer Herzkrankheit und eines eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachenden Gehörleidens auf Grund ihm vorliegender Untersuchungsbefunde und Begutachtungen verneint. Eie Revision hat gegen diese Feststellungen keine Rügen erhoben.
2. In der Beurteilung des vom Kläger geklagten nervösen Spannungszustandes hat sich das Berufungsgericht den nervenfachärztlichen Gutachten des Prof. Er. Herz vom 25* Januar I960 und der Ärztin Er. Boenheim vom 2. November 1963 angeschlossen. Hierzu hat es ausgeführt: Nach dem Inhalt des Gutachtens des Prof. Er. Herz habe die neurologische Untersuchung keine krankhaften Abweichungen vom normalen Befund ergeben. Eie EEG- Untersuchung durch Prof. Er. Strauß habe einen normalen Rekord gezeigt. Er. Herz diagnostiziere einen allgemeinen und nervösen Erschöpfungszustand nach der Befreiung sowie psychoneurotische Reaktionen. Eine organische Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems habe er nicht feststellen können. Auch erachte er das Vorliegen einer organischen cerebralen Funktionsstörung als nicht wahrscheinlich. Nach seinen Earlegungen habe der Aufenthalt im Konzentrationslager einen allgemeinen körperlichen und nervösen Erschöpfungszustand verursacht, der zur Zeit der Befreiung seinen Höhepunkt erreicht und sich in der Folge zurückgebildet habe. Eie später im Vordergrund stehenden
und auch jetzt noch vorhandenen subjektiven nervösen Beschwerden hätten das Kennzeichen psycho-neurotischer Reaktionen. Im Vordergrund stünden psycho-somatische Mißempfindungen, die durch eine hypochondrische Einstellung ungünstig beeinflußt würden. Die psycho-somatischen Reaktionen seien auf anlagebedingte Paktoren zurückzuführen. Auf ihre Entwicklung hätten weder die Verfolgungsmaßnahmen, noch die durch sie verursachten Erscheinungen einen ursächlichen oder richtunggebenden Einfluß ausgeübt.
Es könne nicht angenommen werden, daß die Verfolgung eine grundlegende Änderung in der spezifischen Reaktionsweise des Klägers herbeigeführt habe. Dagegen sei es wahrscheinlich, daß die Unsicherheit infolge der mangelhaften Anpassung an die veränderten Lebens-verhältnisse bei diesem intellektuell minderbegabten Menschen einen Einfluß auf die Unterhaltung der seelisch-bedingten Reaktionen ausgeübt habe. Als Ergebnis sei festzuhalten, daß der verfolgungsbedingte allgemeine und nervöse Erschöpfungszustand eine durchschnittliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von 1944 bis 1948 verursacht habe, und daß die psychosomatischen Reaktionen als anlagebedingt keine meßbare Erwerbsminderung hervorrufen würden.
Zu dem gleichen Ergebnis komme das Gutachten der Nervenfachärztin Dr. Boenheim, die auf Grund einer neuerlichen Untersuchung des Klägers einen nervösen Spannungszustand diagnostiziert habe. Die Beschwerden des Klägers - Nervosität, schlechter Schlaf, Kopfschmerzen - seien Ausdruck dieses Zustandes. Es müsse
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deshalb angenommen werden, daß dieser nervöse Spannungszustand nach der Befreiung bestanden habe, und daß er, wenn er nach einer Reihe von Jahren noch nicht abgeklungen sei, auf andere Ursachen, wahrscheinlich auf den körperlichen Zustand, zurückzuführen sei. Br. Boenheim nehme für die Zeit von Mai 1945 bis April 1950 eine durchschnittliche verfolgvingsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 # an und verneine das Fortbestehen eines verfolgungsbedingten Leidens auf nervenfachärztlichem Gebiet nach diesen Zeitpunkt.
Die Ausführungen dieser beiden Gutachten verdienten den Vorzug vor der im Privatgutachten des Tr. Pineas vertretenen Meinung, daß beim Kläger ein chronischer Spannungszustand ab 1945 und weiterhin mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 35 i° gegeben sei. Die Ausführungen dieses Gutachters seien nicht überzeugend. Die Vertrauensärzte hätten ihre Auffassung, daß ein nervöser Spannungszustand in entschädigungsfähiger Höhe nur bis fipril 1950 bestanden habe, insbesondere auch aüf die unbestreitbare Tatsache gestützt, daß der Kläger nach seiner Einwanderung in die USA seinem Beruf habe nachgehen können. Dies würde nicht der Fall gewesen sein, wenn bei ihm weiterhin ein chronischer Spannungszustand von 35 gegeben gewesen wäre. Daher sei in Übereinstimmung mit den vertrauensärztlichen Gutachten über den 31. Dezember 1948 hinaus bis 31. März 1950 ein allgemeiner körperlicher und seelischer Erschöpfungszustand mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 als entschä-digungsfähig anzuerkennen.
Was das Lungenemphysem nach abgeheilter Tbc anlange, so sei der Vertrauensarzt Dr. Pola der Ansicht, daß dieses unter der Voraussetzung, daß die Tbc im KL entstanden sei, eine verfolgungsbedingtc Erwerbsminderung von 3o $ von 1945 bis 1948 verursacht habe, und daß im übrigen daran zu denken sei, daß das Emphysem im Hinblick auf die asthmatischen Beschwerden als allergische Reaktion auf Hühnerfedern anzusehen sei. Das Emphysem könne damit als Eolgezustand des Asthma aßgesehen werden. Demgegenüber vertrete der Vertrauensarzt Dr. Wolfsen in seinem Gutachten vom 3. Januar 1964 die Auffassung, es handle sich um ein Lungenemphysem nach Tuberkulose und nicht um eine Allergie. Welcher Meinung der Vorzug einzuräumen fc&i, könne dahingestellt bleiben. Beruhe das Emphysem auf allergischer, asthmatischer Grundlage, so müsse der ursächliche Zusammenhang dieses Leidens mit der Verfolgung verneint werden, weil das Asthma er3t lange Zeit nach der Einwanderung in die USA entstanden sei, also nicht mehr als verfolgungsbedingt anerkannt werden könne. Für ein als Folge einer abgeheilten Tbc eingetretenes Lungenemphysem sei ein Zusammenhang mit der Verfolgung gleichfalls nicht wahrscheinlich, weil für die Tbc jegliche Brük-kensymptome fehlten. Der Entschädigungsanspruch wegen dieses Leidens sei sonach unbegründet. Der Kläger habe folglich zu Unrecht Leistungen für das Lungenemphysem zugebilligt erhalten. Die Berechnungsgrundlage sei somit fehlerhaft. Der Betrag von 2.560,- EM
Io
sei folglich von der für das Nervenleiden zu gewährenden Kapitalentschädigung abzuziehen. Diese berechne sich, da der Kläger keinen ausreichenden Nachweis für seine Einreihung in den mittleren Dienst erbracht habe, nach der Mindestrente und ergebe einen Betrag von 3.206,65 DM.
3. Die auf die Gutachten der Nervenfachärzte Prof.
Dr. Herz und Dr. Boenheim gestützten Erwägungen des Berufungsgerichts begegnen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit den beiden Gutachtern davon ausgegangen, daß bei dem Kläger im Zeitpunkt der Befreiung Störungen auf nervöser Grundlage bestanden haben. Diese Störungen hat die Sachverständige Dr. Boenheim als nervösen Spannungszustand bezeichnet. Der Sachverständige Prof. Dr. Herz dagegen hat von einem durch die körperlichen und seelischen Belastungen sowie die entsetzlichen Lebensverhältnisse während der Verfolgungszeit verursachten allgemeinen und nervösen Erschöpfungszustand gesprochen, der zur Zeit der Befreiung seinen Höhepunkt erreicht habe. Zugleich hat er aber von damals bestehenden depressiven Reaktionen gesprochen, dazu jedoch ausgeführt, derartige Erschöpfungszustände und depressive Reaktionen hätten sich in der Mehrzahl der Fälle zurückgebildet, soweit nicht ein organischer Dauerschaden irgendwelcher Organe Vorgelegen habe. Von dieser Auffassung ausgehend, hat er einen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den noch beim Kläger be-
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stehenden psycho-neurotischen Reaktionen verneint, diese vielmehr auf anlagebedingte Faktoren zurückgeführt, aber auch der infolge der mangelhaften Anpassung an die veränderten Lebensbedingungen bestehenden Unsicherheit einen Einfluß auf die Unterhaltung der seelisch bedingten Reaktionen beigemessen.
Diese Darlegungen des Sachverständigen lassen einmal nicht erkennen, ob und in welcher V/eise sich die heute beim Kläger bestehenden psychoneu-rotischen Reaktionen von den im Zeitpunkt der Befreiung neben einem nervösen Erschöpfungszustand bestehenden depressiven Reaktionen unterscheiden. Besteht ein solcher Unterschied nicht, entspricht vielmehr das jetzige Erscheinungsbild des Leidens in seinem Kern dem im Zeitpunkt der Befreiung bestehenden Schaden (vgl. Senätsurteil RzW 1965, 171 Nr. 17), so kann sich insoweit der Kläger, der seiner Darstellung zufolge vor der Befreiung in einem Konzentrationslager war, auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG berufen. Anhaltspunkte dafür, daß die anlagebedingten Faktoren, auf die der Sachverständige die - depressiven oder psychoneurotischen - Reaktionen zurückführt, sich schon vor der Verfolgung ausgewirkt und derartige Reaktionen -hervorgeruf cn haben, finden sich in dem Gutachten des Sachverständigen nicht, auch nicht im Gutachten der Sachverständigen Dr. Boenheim. Die Meinung des Sachverständigen Dr. Herz, die Verfolgung habe keine grundlegende Änderung in der spezifischen Reaktionsweise des Klägers
herbeigeführt, findet somit weder in seinen Befunden noch in sonstigen Feststellungen eine Stütze.
Es hätte daher, wie die Revision mit Recht rügt, geprüft werden müssen, ob dieser Zustand durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht worden ist (§ 4 2. DV-BEG), ob also die auf nationalsoziali-
stischen Gewaltmaßnahmen beruhende Ursache mindestens zu einem Viertel zur Entstehung des Leidens bei-getragen hat(vgl. Senatsurteil RzW 1965, 425 Hr. 3o m.w.N.). Das Leiden ist dann so lange im vollen Umfang zu entschädigen, als der verfolgungsbedingte Anteil an der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit noch mindestens 25 $ beträgt. (Senatsurteil RsY/$ 1959» 91 Nr. 47). Hier hätte die Annahme einer wesentlichen Mitverursachung schon mit Rücksicht auf die vorerwähnte Vermutung, aber auch deshalb nahegelegen, weil der Sachverständige Dr. Herz selbst die von ihm für die Zeit unmittelbar nach der Befreiung diagnostizierten depressiven Reaktionen des Klägers auf dessen Verfolgung zurückgeführt hat.
Allerdings können gesundheitliche Beschwerden, die auf Verfolgungserlebnissen beruhen, von dem Zeitpunkt an nicht mehr als verfolgungsbedingt angesehen werden, in dem an die Stelle dieser Verfolgungserlebnisse andere, verfolgungsunabhängige Belastungen getreten-' sind;,; aufgrund derer die Beschwerden fortbestehen (Senatsurteile RzW 1962, 309 Nr. 20 und 1965,
425 Nr. 30). Der Sachverständige ist der Auffassung, daß depressive Reaktionen der von ihm diagnostizierten Art sich in der Mehrzahl der Fälle zurückbilden, und daß
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folglich das Weiterbestehen solcher Reaktionen nicht mehr der Verfolgung zugerechnet werden kann.
Er hat jedoch übersehen, daß es bei der Frage der Ursächlichkeit der Verfolgung auf das Bestehen oder Fortbestehen gesundheitlicher Beschwerden nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung ankommt. Zu berücksichtigen sind auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Verfolgung.
Ist das spätere Lebensschicksal des Verfolgten den Verfolgungswirkungen zuzurechnen, so sind aich die darauf zurückzuführenden Belastungen und Beschwerden verfolgungsbedingt, (Senatsurteil RzW 1962, 425 Nr. 30 und das vorerwähnte Senatsurteil RzY/ 1965, 425 Nr. 30). Hier ist eine solche Betrachtungsweise schon deshalb geboten, weil nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen die Unsicherheit infolge der mangelhaften Anpassung an die veränderten Lebensbedingungen die Unterhaltung der seelisch-bedingten Reaktionen des Klägers beeinflußt hat. Biese Lebensbedingungen können aber auf der Verfolgung beruhen, so daß dieser das Fortbestehen der Fehlreaktionen möglicherweise zuzuschreiben ist. Außerdem bedarf es der Erörterung, welche Ursachen anstelle der Verfolgungs-erlebnisse getreten sind und den Fortbestand des Leidens bewirkt haben. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies namentlich bei Leiden auf neurotischer und psychischer Grundlage (vgl. das vorerwähnte Senatsurteil RzW 1965, *425 Nr. 30 m.w.N.). Solche Ursachen hat hier der Sachverständige nicht aufzuzeigen vermocht. Er hat zwar psycho-somatische Miß-empfindungen erwähnt, außerdem ein allgemeines
Schwächegefühl und andere körperliche Beschwerden, so auch sogenannte Spannungskopfschmerzen. Allein es läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß auch diese Beschwerden dem Verfolgungsschicksal des Klägers zuzuschreiben sind. Mit Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob das körperliche Hauptleiden, nämlich das Lungenemphysem, eine allergische Reaktion auf die Tätigkeit des Klägers in einem Hühnermarkt-Hühnerrupfen - ist und damit möglicherweise auf gesundheitsgefährdenden Umständen eines vom, Kläger aus verfolgungsbedingten Gründen ergriffenen Notberufs beruht oder aber auf einen verfolgungsunabhängigen Lungenprozeß zurückgeht.
Schließlich leiden die Ausführungen des Sachverständigen auch an dem Mangel, daß bei der Präge nach dem zeitlichen Abklingen der Verfolgungserlebnisse, hier der depressiven Reaktionen, nicht auf die Umstände des einzelnen Palles, so auf die Schwere und Dauer der Verfolgung des Klägers, abgestellt worden ist. Diese Frage bedarf einer individuellen Beurteilung, an der es hier fehlt. Für die Entscheidung dieser Frage kann auch von Bedeutung sein, ob das Leiden durch die Veffolgung nur vorübergehend verschlimmert oder manifest geworden ist.Dies hat der Senat im Urteil RzW 1965, 423 Nr. 28 dargelegt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Der Sachverständige hat allerdings in seinem Gutachten noch weiter dargelegt, die psychosomatischen Reaktionen seien anlagebedingt und verursachten keine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit. Allein auch
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insoweit begegnen die Ausführungen des Sachverständigen Bedenken. Einmal hat der Sachverständige den Grad der nach seinen Darlegungen in der Zeit von 1944 bis 1948 bestehenden Erwerbsminderung nicht bezeichnet. Im übrigen hat er die Verneinung einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit für die Folgezeit nicht ausreichend begründet.
Es besteht die Möglichkeit, daß er damit lediglich das Vorliegen einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung hat verneinen wollen. Diese Annahme liegt angesichts des Wortlauts seiner Darlegungen nahe. Diese Präge bedarf daher noch weiterer Klärung. Aus dem Umstand, daß der Kläger einer Erwerbstätigkeit - Hühnerrupfen in einem Hühnermarkt - nachgegangen ist, läßt sich nicht schlechthin darauf schließen, daß eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bei ihm nicht mehr vorlag.
Desgleichen begegnen die Ausführungen der Sachverständigen Dr. Boenheim, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung in gleicher Weise gestützt hat, rechtlichen Bedenken. Die Sachverständige hat für die Zeit ab April 1950 die Verfolgungsbedingtheit des noch foftbestehenden nervösen Spannungszustandes mit der Erwägung verneint, ein solcher nach Jahren noch nicht abgeklungener Zustand könne nicht müir auf der Verfolgung beruhen, sondern müsse auf andere Ursachen, wahrscheinlich auf den körperlichen Zustand des Klägers, zurückgeführt werden. Auch insoweit ist hier das Verfolgungsrhicksäl des Klägers zu eng ge-
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sehen und fehlt es an der bestimmten Darlegung der anderen Ursachen für den nach der Auffassung der Sachverständigen fortbestehenden nervösen Leidenszustand.
Nach allem bedarf die Frage, von welchem Zeitpunkt an die nervösen Störungen des Klägers nicht mehr auf Verfolgungseinflüsse zurückzuführen sind, einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter. Desgleichen bedarf es einer abschließenden tatrichterlichen Prüfung der Frage, ob das Emphysem des Klägers aus den bereits dargelegten Gründen der Verfolgung zuzurechnen ist. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß nach dem Ergebnis der weiteren tatrichterlichen Klärung dem Kläger weitergehende Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zustehen.
4. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil, soweit es die Ansprüche des Klägers abgelehnt hat, keinen Bestand haben. Daher muß es insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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Das Berufungsgericht wird dahei auch zu prüfen haben, ob der Kläger mindestens ein Jahr lang in Konzentrationslagerhaft war und ihm daher nunmehr die Vermutung des § 31 Abs. 2 n.F. BEG zur Seite steht.
Ascher Johannsen Maaß
Y/ilden
Dr. Graf