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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, V/ilden und Dr» Graf für Hecht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 7° Januar 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Mit der Klage verlangt die Klägerin eine Kapitalentschädigung vom Io Januar 1945 his 31o Oktober 1953 und eine Rentennachzahlung für die Zeit vom 1 . 2o das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin über den Bescheid vom 23« Januar 1962 der Entschädigungsbehörde Darmstadt und über das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom So; Februar 1965 hinaus Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil entschieden, daß der Klägerin Entschädigungsansprüche für die Zeit vor dem 1« April 1957 nicht zustehen, weil bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem sie kurz vor Vollendung ihres 14° Lebensjahres stand, bei ihr noch keine Arbeitskraft vorhanden war, deren Y/crt für den Einsatz im Erwerbsleben überhaupt berücksichtigt werden konnte« Die hier allein streitige Rechtsfrage, ob ein Verfolgter auch für die Zeit vor Vollendung des 14o Lebensjahres Entschädigungsansprüche aus Kapitalentschädigung und Rente hat, ist durch das BEG-SchlußG vom IS« September 1965 eindeutig und zweifelsfrei zugunsten der jugendlichen Verfolgten geklärt« Auf Grund dieses Gesetzes ist mit Wirkung vom 10 Oktober 1955 der § 35 Abs« 2 BEG in Kraft getreten« ’•Stand der Verfolgte vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben, so sind die Hinderung und Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Schädigung an Körper oder Gesundheit ergeben würde»” Nach der neuen Bestimmung steht dem ihr bisher versagten Anspruch der Klägerin auf KäpitalentSchädigung und Rente auch für die Zeit vor ihrem 14.

ZeitGesetzBerufungsgerichtRenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IXJ5S-.2 P3/64
URTEIL
Verkündet am
27o April 1966 Broeske
 Justizangeateilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Hosita Bl
 Avenue, M
- Prozeßbevollmächtigter:
USA
Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Dr0
gegen
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, L^j^str»
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr,
2
Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, V/ilden und Dr» Graf
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 7° Januar 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin wurde am
1943 in
 geboren, während ihre Eltern als Juden in der Illegalität lebten» Infolge der ungünstigen Lebensbedingungen zog sie sich während der ersten Lebensjahre Gesundheits-
schäden zu» Ihr wurde dafür von der Entschädigungsbehörde
 Heilbehandlung und unter Einstufung in den einfachen Dienst und Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 i<> und eines Hundertsatzes von 45 eine Rente ab 1» Mai 1957 gewährt»
3
Mit der Klage verlangt die Klägerin eine Kapitalentschädigung vom Io Januar 1945 his 31o Oktober 1953 und eine Rentennachzahlung für die Zeit vom 1 . November 1953 bis 30o April 1957»
Bas Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage lediglich eine weitere Rente von 165,— BM für den Monat April 1957 zuerkannt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos gebliebeno
 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
 Io Das Urteil des 80 Zivilsenats des OberlÄdes-gerichts Frankfurt (Main) vom 7» Januar 1964 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und hilfswoise %
**g
2o das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin über den Bescheid vom 23« Januar 1962 der Entschädigungsbehörde Darmstadt und über das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom So; Februar 1965 hinaus
a)	eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom Io Januar 1945 bis 31» Oktober 1953 in Höhe von 10o860,— BM,
b)	eine Rentennachzahlung für die Zeit vom Io November 1953 bis einschließlich März 1957 in Hohe von 9°150,— BM zu
 bezahleno
4
Das beklagte Land beantragt,
 die Revision zurückzuweisen«
En
 Die Revision ist begründet«
Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil entschieden, daß der Klägerin Entschädigungsansprüche für die Zeit vor dem 1« April 1957 nicht zustehen, weil bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem sie kurz vor Vollendung ihres 14° Lebensjahres stand, bei ihr noch keine Arbeitskraft vorhanden war, deren Y/crt für den Einsatz im Erwerbsleben überhaupt berücksichtigt werden konnte«
Die hier allein streitige Rechtsfrage, ob ein Verfolgter auch für die Zeit vor Vollendung des 14o Lebensjahres Entschädigungsansprüche aus Kapitalentschädigung und Rente hat, ist durch das BEG-SchlußG vom IS« September 1965 eindeutig und zweifelsfrei zugunsten der jugendlichen Verfolgten geklärt« Auf Grund dieses Gesetzes ist mit Wirkung vom 10 Oktober 1955 der § 35 Abs« 2 BEG in Kraft getreten«
Er besagt?
’•Stand der Verfolgte vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben, so sind die Hinderung und Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Schädigung an Körper oder Gesundheit ergeben würde»”
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Nach der amtlichen Begründung dieser Vorschrift (Art» I Nr» 17 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes, Deutscher Bundestag, Drucksache IV, 1550) ’’stellt die neu eingefügte Bestimmung eine Verbesserung der bisherigen Rechtslage zugunsten jugendlicher Verfolgter dar und entspricht der Regelung von § 30 AbSo 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzeso u
Das Revisionsgericht hat das bei der Verkündung seiner Entscheidung geltende Recht anzuv/enden,v(BGHZ 9? 101 )o Das ergibt sich auch ausdrücklich aus Ar.t o^,III
Nr» 2 AbSo 6 des BEG~SchlußG, wonach dann, wenn in
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einem bei Verkündung des Gesetzes anhängigen Verfahren noch keine Entscheidung ergangen ist, der Anspruch nach Maßgabe des Art» I dieses Gesetzes festzusetzen ist0 Diese Vorschrift gilt für den gesamten Art» Ill^nd nicht nur für Art» III Nr, 2 (vgl» Hebenstreit^in Brunn-Hebenstrcit BEG, Anm, 9 zu Art» III Nr**W BEG-SchlußG). Danach erübrigt sich die Prüfung, ob das Berufungsgericht nach früherem Recht zutreffend entschieden hat»
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Nach der neuen Bestimmung steht dem ihr bisher versagten Anspruch der Klägerin auf KäpitalentSchädigung und Rente auch für die Zeit vor ihrem 14. Lebensjahr nicht entgegen, daß sie wegen ihres Alters noch nicht im Erwerbsleben gestanden hat.
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen
 worden. Das angefochtene Urteil enthält keine Fest-Stellungen über den Zeitpunkt des Eintritts und den Umfang der verfolgungsbedingten Minderung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin. Deshalb kann das Revisionsgericht in der Sache selbst nicht entscheiden.
Ascher	Johannsen	Maaß
 Wilden
Dr. Graf