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BGH · jV-gJR-203/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: jV-gJR-203/63

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen„ Wtistenberg» Maaß und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft und eine vorfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 # sowie für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31« Dezember 1958 einen Hundortoatz von 28 und für die Zeit vom 1. Die Klägerin verlangt eine höhere Entschädigung nach Maßgabe einer verfolgungBbedingten Erwerbsminderung von 25 #9 jedoch unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und nach einem Hundertsatz von 30 der Bezüge eines vergleichbaren Beamten«. Das Landgericht hat unter Anhebung dee Hundertsatzes auf 28 auch für die Zeit vom 1. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung von 9 396 DM abzüglich bereits zuerkannter 5 800 DM, für die Zeit vom 1. Mit der Bevision, die von dem erkennenden Senat zuge-laasen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag mit der Maßgabe weiter, daß auf die für die Zeit vom 1. Die Einwendung, das angefochtene Urteil vertrete zu Unrecht die Auffassung, daß es bei einem Anspruch wegen Geoundheitescbadcno nicht auf die soziale Stellung eines im Ausland lebenden Kaufmanns ankomme, enthält die Rüge, es sei in diesem Zusammenhang das materielle Recht verletzt worden, und wenn auch die verletzte Rechtsnorm nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist, so kann den Umständen nach doch kein Zweifel daran bestehen, daß die Rüge sich gegen die angeblich unrichtige Anwendung des § 11 Abs.7 1. 2„ Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zugunsten der Klägerin die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§'l,, 2 und 160 BEG gegeben seien, daß die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung der Klägerin 25 $ betrage, und daß die ihr zuatehende Rente nach dem bei dieser Erwerbsminderung in Betracht kommenden Mttelsatz von 28 i> des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten festzusetzen sei {§ V. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichte, daß die Klägerin seihst vor der gegen sie gerichteten Verfolgung noch keine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hatte, und daß ihre Einstufung deshalb nach § 15 Abs.72» DV-BEG entsprechend der Wirtschaft!! ebener oder, wenn das günstiger ist, der sozialen Stellung ihres VaterB zu erfolgen hat, der, wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, damals die Klägerin unterhielt» Zutreffend hat das Berufungsgericht auch bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung des Vaters das von diesem in der polnischen Währung erzielte Einkommen naoh dem Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet (Urteil des Senats RzW 1962, 20 Nr. 9) und ist dabei in Anwendung des §14 Abs. 2 2. 2. DV-BEG zu dem Ergebnis gekommen, daß die wirtschaftliche Stellung des Vaterß der Klägerin nur der eines Beamten des mittleren Dienstes entsprochen habe» Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, daß in dem angegebenen Einkommen eine Verzinsung dee in dem Geschäft enthaltenen Kapitals enthalten sein kann, die nach § 14 Abs.3 Satz 2 2. Die Peststellungen dee Berufungsgerichts über den Umfang des Geschäfts des Vaters der Klägerin« den das Berufungsgericht als einen durchschnittlichen Betrieb bezeichnet hat, beruhen auf den von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen anderer Personen, wio aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht. Dafür kann allerdings auch der Ertrag, den das von ihm betriebene Unternehmen erbrachte, von Bedeutung sein, wobei aber auf die Einkommensverhältnisse der betreffenden sozialen Gruppe in Dolen abzustellen ist, wie in dem angefochtenen Urteil mit Recht hervorgehoben wird (Urteil des Senats RzW 1962, 228 Kr. 28). Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein Einkommen, das bei der für die Bestimmung der wirtschaftlichen Stellung maßgeblichen Umrechnung nach dem Devisenkurs nur zur Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes führen kann, eine höhere Einstufung auf Grund der sozialen Stellung ermöglicht, wenn es mit dem Einkommen anderer Angehöriger desselben Berufs und anderer Berufsgruppen des Heimatlandes verglichen wird. Die Revision hat aber die eingehenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß nur ein Hundertsatz von 28 in Betracht komme, nicht angegriffen. Juni 1961 eine monatliche Rente von 224 DM beansprucht» Diese errechnet sich selbst dann nicht, wenn eine JBin-stufung in den höheren Dienst erfolgt und ein Hundertsatz von 30 des Einkommens eines vergleichbaren Beamten zugrundegeiegt wird» Auf der Grundlage einer Einstufung in den höheren Bienst und eines Hundertsatzes von 30 käme erst für die Zeit vom 1.

Zitierte Normen: § 554 ZPO
EinstufungBetrachtBerufungsgerichtDV-BEGEinkommenKlägerinStellung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
BBG § 31}	2.	BV-BEG § H
Zur Frage der Berücksichtigung der sozialen Stellung eines vor der Verfolgung im Ausland lohenden Kaufmanns hei der Einstufung für den Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsochadens.
BGH, IXrt. Vo 18. März 1964	-	jV	gJR	203/63 “
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
IV ZR 203/63
Verkündet am 18. Mürz 1964
Hoeppo, Justizengestellte alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Hamen des Volkes In dem Sntschädigungsrechtsstreit
 der Frau Celina
>/Sch4
- Prozoßbevollmftchtigte:
Klügerin und Revisionsklägerin9
Rechtsanwälte Dr> AHHBi und in
'9
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,,
vortreton durch die Landosrentenbehörde Nordrhein-Westfalen? Düsseldorf;, Tannonstraße 26«,
Beklagten und Revisionsbeklagten9
hat der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen„ Wtistenberg» Maaß und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung., auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision., an das Berufungsgericht zurückverwiesenc
 Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am®. ®® 1922 in X®® in Polen geborene Klägerin ist Jüdin« Hach der Besetzung Polens durch die deutsche Wehrmacht mußte sie seit dem Herbst 1939 im Ghetto und später in mehreren Arbeitslagern leben« Vom Dezember 1944 bis zu dem Mai 1945 war sie in den Konzentrationslagern Havensbrück und Bergen-Belaen der Freiheit beraubt. Hach dem Krieg siedelte sie nach Schweden über« Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder« Seit 1954 besitzt sie die schwedische Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Gesund-heitsochadens«. Sie hat vörge tragen,, ihr Vater sei Kohlenhändler und Leiter der Vereinigung der Kohlenhändler in Lfl® gewesen« Sie habe kurz vor dem Beginn der Verfolgung das Abitur bestanden und habe studieren wollen. Durch die Verfolgung habe sie sich insbesondere psychische Schäden zugezogen..
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen psychastheniachen Verfolgungssyndroms mit erlebnisbedingtem Persönlichkeitswandel im Sinne der Entstehung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. October 1953 eine Khpital-ontschädigung und für die Zeit vom 1. November “*953 an eine Rente zuerkannt. Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft und eine vorfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 # sowie für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31« Dezember 1958 einen Hundortoatz von 28 und für die Zeit vom 1. Januar 1959 an * einen Hundcrtsatz von 25 der Bezüge eines vergleichbaren Beamten zugrundegelcgt.
 
Die Klägerin verlangt eine höhere Entschädigung nach Maßgabe einer verfolgungBbedingten Erwerbsminderung von 25 #9 jedoch unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und nach einem Hundertsatz von 30 der Bezüge eines vergleichbaren Beamten«.
Das Landgericht hat unter Anhebung dee Hundertsatzes auf 28 auch für die Zeit vom 1. Januar 1959 an der Klage teilweise stattgegeben, sie im übrigen jedoch abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung von 9 396 DM abzüglich bereits zuerkannter 5 800 DM, für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31«. Mai 1961 eine Rentennach-Zahlung von 16 493 DM abzüglich bereits zuerkannter 9 841 DM und für die Zeit vom 1. Juni 1961 ah eine monatliche Bente von 224 DM anstelle der zuerkannten Bente von 129 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgerioht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Bevision, die von dem erkennenden Senat zuge-laasen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag mit der Maßgabe weiter, daß auf die für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Mai 1961 begehrte Bentennachzahlung nur ein bereits zuerkannter Betrag von 9 642 DM angereohnet werden solle.
Dae beklagte Land hat sich im Bevieionsreehtazug nicht vei*tx'eten lassen»
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Sntacheidungsaründe:
1o Die sehr knapp gehaltone Revisionsbegründung macht es erforderlich, zu prüfen, ob sie den zwingenden Anforderungen entspricht, die nach § 554 Abs. 5 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG an sie zu stellen sind. Die Prüfung ergibt, daß die Frage zu be» jähen ist. Die Einwendung, das angefochtene Urteil vertrete zu Unrecht die Auffassung, daß es bei einem Anspruch wegen Geoundheitescbadcno nicht auf die soziale Stellung eines im Ausland lebenden Kaufmanns ankomme, enthält die Rüge, es sei in diesem Zusammenhang das materielle Recht verletzt worden, und wenn auch die verletzte Rechtsnorm nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist, so kann den Umständen nach doch kein Zweifel daran bestehen, daß die Rüge sich gegen die angeblich unrichtige Anwendung des § 11 Abs. 7	1.	DV-BEG	richtet.	So
 lassen sich die Ausführungen noch als eine hinreichende Revisionsbegründung auffassen*
2„ Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zugunsten der Klägerin die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§'l,, 2 und 160 BEG gegeben seien, daß die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung der Klägerin 25 $ betrage, und daß die ihr zuatehende Rente nach dem bei dieser Erwerbsminderung in Betracht kommenden Mttelsatz von 28 i> des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten festzusetzen sei {§ V. Abs. 5 BEG, § 15 2o DV-BEG).
Es hat weiter ausgeführt, daß die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen sei. Don Ausführungen über dio Einstufung kann jedoch nicht in vollem Umfang beigetreten werden.
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Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichte, daß die Klägerin seihst vor der gegen sie gerichteten Verfolgung noch keine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hatte, und daß ihre Einstufung deshalb nach § 15 Abs. 72» DV-BEG entsprechend der Wirtschaft!! ebener oder, wenn das günstiger ist, der sozialen Stellung ihres VaterB zu erfolgen hat, der, wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, damals die Klägerin unterhielt» Zutreffend hat das Berufungsgericht auch bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung des Vaters das von diesem in der polnischen Währung erzielte Einkommen naoh dem Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet (Urteil des Senats RzW 1962, 20 Nr. 9) und ist dabei in Anwendung des §14 Abs. 2	2. DV-BEG in Verbindung mit der Anlage zur
2. DV-BEG zu dem Ergebnis gekommen, daß die wirtschaftliche Stellung des Vaterß der Klägerin nur der eines Beamten des mittleren Dienstes entsprochen habe» Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, daß in dem angegebenen Einkommen eine Verzinsung dee in dem Geschäft enthaltenen Kapitals enthalten sein kann, die nach § 14 Abs. 3 Satz 2	2. DV-BEG außer
 Betracht bleiben muß.
Die Peststellungen dee Berufungsgerichts über den Umfang des Geschäfts des Vaters der Klägerin« den das Berufungsgericht als einen durchschnittlichen Betrieb bezeichnet hat, beruhen auf den von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen anderer Personen, wio aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht. Es gehört dem Gebiet der Beweiswttrdigung an, wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es sich um einen Durchschnittsbetrieb gehandelt habe«. Die Revision hat nicht gerügt, daß die Aussteller der Erklärungen als Zeugen hätten vernommen werden müssen, sondern nur geltend gemacht, ee fehle an
 
Angaben, worauf die Feststellung des Berufungsgerichts beruhe, daß der Gewerbebetrieb des Vaters nur als Durchschnittsbe-triob anzusehen sei. Insofern genügt aber der in dem angefochtenen Urteil enthaltene Hinweis darauf, daß die eidesstattlichen Erklärungen die Unterlagen für die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen bilden«
Bedenken bestehen jedoch gegen den von dem Berufungsgericht aufgestellten Satz, eine besondere soziale Stellung komme in erster Linie bei sog. Xdealberufen und bei Berufsanfängern in Betracht, während bei einem Kaufmann die soziale Stellung im allgemeinen seinem Verdienst entspreche« Außer Betracht bleiben mag hier die Erwägung, daß etwa bei einem Kaufmann, der in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung wirtschaftliche Rückschläge erlitten und nur ein geringes Einkommen erzielt hatte, die ihm verbliebene soziale Stellung zu einer Einstufung führen kann, die über die der wirtschaftlichen Stellung entsprechende hinausgeht* denn es ist nicht ersichtlich, daß eine derartige Sachlage vorliegt. Aber auch sonst kann der sozialen Stellung eines Kaufmanns Bedeutung zukommen. Erheblich ist, daß der Vater der Klägerin im Ausland lobte. Es kommt darauf an, welche Geltung er als Inhaber des von ihm betriebenen Unternehmens und als Leiter der Vereinigung der Kohlenhändler im Öffentlichen Leben seiner Heimatstadt und seines Heimatlandes genoß. Dafür kann allerdings auch der Ertrag, den das von ihm betriebene Unternehmen erbrachte, von Bedeutung sein, wobei aber auf die Einkommensverhältnisse der betreffenden sozialen Gruppe in Dolen abzustellen ist, wie in dem angefochtenen Urteil mit Recht hervorgehoben wird (Urteil des Senats RzW 1962, 228 Kr. 28). Keinesfalls kann, soweit es sich um die Bestimmung der sozialen Stellung handelt, das von dem Kläger erzielte Einkommen an dem Einkommen eines
 
deutschen Beamten gemessen werden, nachdem es nach Maßgabe dee Devisenkurses in die deutsche Währung umgerechnet ist«
Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein Einkommen, das bei der für die Bestimmung der wirtschaftlichen Stellung maßgeblichen Umrechnung nach dem Devisenkurs nur zur Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes führen kann, eine höhere Einstufung auf Grund der sozialen Stellung ermöglicht, wenn es mit dem Einkommen anderer Angehöriger desselben Berufs und anderer Berufsgruppen des Heimatlandes verglichen wird. Die Kaufkraft der Währung des Heimatlandes der Klägerin und ihres Vaters könnte in diese Richtung deuten. Im übrigen bestimmt sich die soziale Stellung nicht allein nach den Einkommensverhältnissen, es sind auch die Vorbildung, die sonstigen Leistungen und die Fähigkeiten zu berücksichtigen.
Die Frage, ob die soziale Stellung des Vaters der Klägerin eine über den mittleren Dienet hinausgehende Einstufung geboten erscheinen läßt, bedarf mithin einer nochmaligen Prüfung in tatsächlicher Hinsicht. Möglicherweise kann die zuständige Heimatauskunftstelle (§24 des Feststellungs-gesotzea) dazu sachdienliche Auskünfte erteilen,
3. Die Klägerin geht, wie ihr Revisionsantrag zeigt, weiterhin davon aus, daß die Rente nach einem Hundertsatz von 30 des Diensteinkommeno eines vergleichbaren Beamten berechnet werden solle. Die Revision hat aber die eingehenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß nur ein Hundertsatz von 28 in Betracht komme, nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rcehtefehler erkennen*
 
4« Schließlich mag die Klägerin in der neuen Verhandlung gegebenenfalls klarstellen, ob sie für die Zeit seit dem 1. Juni 1961 eine monatliche Rente von 224 DM beansprucht» Diese errechnet sich selbst dann nicht, wenn eine JBin-stufung in den höheren Dienst erfolgt und ein Hundertsatz von 30 des Einkommens eines vergleichbaren Beamten zugrundegeiegt wird» Auf der Grundlage einer Einstufung in den höheren Bienst und eines Hundertsatzes von 30 käme erst für die Zeit vom 1. Juli 1962 an nach Art. II der XndVO vom 7»
7, August 1963 eine über 224 DM liegende monatliche Rente, vorher aber eine darunter liegende Rente in Betracht»
Ascher	Die	Bundesrichter	Wüstenberg	Maaß
 Johannsen und Br, Loewenheim sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher