* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil die Klägerin lediglich im Rahmen ihrer familienrechtlichen Verpflichtung und zu ihrer Ausbildung bei ihrem Vater tätig gewesen sei, ein Arbeitsverhältnis somit nicht bestanden habe. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur wegen der die Anwendbarkeit des § 88 Nr* 4 BEO betreffenden Rechtsfragen zugelassen worden« Der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen ist aber ein einheitlicher Anspruch« Es ist also nicht nur über einen auf § 88 Nr. 4 BEG gestützten selbständigen Anspruch zu entscheiden. 1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne der §§ 64, 65, 87, 88 BEG verdrängt worden ist, mit folgenden Erwägungen verneint: Selbst wenn aber die Klägerin für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten hätte, so könne doch ihre Tätigkeit für die KPD nicht als Arbeitsverhältnis im entschädigungsrechtlichcn Sinne abgesehen werden, weil diese Tätigkeit aus dem Böhmen des normalen Arbeitet und Erwerbslebens falle. Der Charakter ihrer Tätigkeit als eines unentgeltlichen Einsatzes für die KPD werde dadurch, daß sie aus der Hand ihres Vaters gelegentlich Aufwandsentschädigungen der KPD empfangen habe, nicht Sic habe nämlich Sachkosten zu bestreiten gehabt und sei durch die Inhaftierung ihres eigenen Ehemannes und durch den Verzicht auf eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der KPD ohne Unterhalt gewesen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 10, 67, 73$ 55* 411, 413; WarnRspr 1919, 51) bei einem Widerspruch zwischen der im Tatbestand und der in den Entscheidungsgründen gegebenen Darstellung des Sachund Streitstandes die Aufhebung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht geboten sein« Dies ist dann der Fall, wenn sich die im Tatbestand wiedergegebenen Ausführungen, Angriffe und Einwendungen der Parteien mit den in den Entscheidungsgründen erörterten nicht decken und wegen dieses Mangels einer klaren, sicheren und vollständigen Darstellung des Sachund Streitstandes dem Revisionsgericht eine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung fehlt. Der Senat hat diese Auffassung mit der Erwägung begründet, daß nach § 176 Abs. 1 BEG die Entschädigungsorgane von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben haben. Soweit die oben wieder-?c?ebenen Ausführungen des Berufungsurteils als Feststellungen zu werten sind, ist zu bedenken, daß diese allgemein gehaltenen Ausführungen nicht auf die Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin eingehen, die die Übersiedlung des Vaters nach Berlin im Jahre 1931 und ihre eigene Eheschließung im Jahre 1932 mit sich brachten. b) Auch die materiellrechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht und in Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats das Bestehen eines ArbeitsVerhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Vater verneint, geht fehl. Mai 1961 - IV ZR 11/61 -, RzW 1961, 405 Nr. 37 und vom 3* November 1961 - IV ZR 128/61 -, RzW 1962, 170 Nr. 19) Kann ein erwachsener Verfolgter, der im Rahmen des § 1617 BGB seine Arbeitskraft zugunsten der Eltern eingesetzt und in Verbindung damit bei diesen seine Existenzgrundlage gefunden hat, einen Anspruch auf Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß §§ 87 BEG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 3* DV-BEG haben. werden, daß der Verfolgte durch seine Mitarbeit seine Arbeitskraft wirtschaftlich genutzt und dadurch seine Existenzgrundlage gefunden hat* Biese Voraussetzungen hat hier das Berufungsgericht mit Hecht verneint* Schon seine Feststellung, daß die Klägerin unentgeltlich aus ideellen Beweggründen eine eigene Tätigkeit für die Ziole der KPD entfaltet hat, trägt seine Annahme, daß die Klägerin nicht ihre Arbeitskraft wirtschaftlich genutzt hat und daher nicht aus einem ArbeiteVerhältnis im Sinne der § 87 , 88 iir. 3 BEG verdrängt worden ist* Auf die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht auch aus anderen Gründen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im entschädigungsrechtlichen Sinne verneint hat, kommt es sonach nicht an« Der Meinung der Revision, die Klägerin habe im Hinblick auf ihren verdienstvollen Widerstand gegen das nationalsozialistische Regime in unmittelbarer Anwendung des § 64 Abs« 1 BEG einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, kann nicht gefolgt werden* Die Revision verkennt, daß ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur besteht, wenn einer der im 7* '-itel des Bundesentschädigungsgesetzes genannten Schadenstatbestände vorliegt« Der weiteren Rüge der Revision, die Klägerin sei nicht Angestellte der KPD als solcher, sondern Angestellte ihres . Vaters gewesen, ist durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, denen zufolge die Klägerin nicht ihre Arbeitskraft zu Erwerbszwecken wirtschaftlich nutzen wollte, der Boden entzogen* Berufungsgerichts kann ein Verfolgter nur dann als arbeitslos im ?inne des § 88 Nr. 4 BEG angesehen werden, wenn er zur Zeit der Verfolgung arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeituu-chend gewesen ist. Biese Voraussetzung hat das Berufungsgericht bei der Klägerin als nicht gegeben erachtet, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Barstellung sich seit ihrer Schulentlassung mit voller Kraft für die politische Tätigkeit ihres Vaters eingesetzt und deshalb auf jede Arbeit neben dieser Tätigkeit verzichtet habe und dies auch nach ioginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bis zur «lucht im August 1933 so geblieben sei. Bas Vorbringen der Klägerin, sie habe eine Meldung zur Arbeitsvermittlung deshalb unterlassen,weil eine solche Meldung zwecklos gewesen sei und sie dadurch ihre Existenz aufs Spiel gesetzt hätte, hat dos Berufungsgericht als nicht erwiesen erachtet. Nach seinen Feststellungen war die politische Tätigkeit der Klägerin bis zu ihrer Flucht völlig unbeachtet geblieben und besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Tätigkeit durch die im August 1933 bei einem Grenzübertritt festgenom-mene Sekretärin Emmi GMHHIi verraten worden war. Da sich diese Feststellungen auch auf die Zeit bis zur Flucht der Klägerin, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, da sie das Reichsgebiet verließ, beziehen, ist die Meinung der Revision, die Klägerin sei zu demindest von Ende Februar 1933 an, also noch vor ihrer Flucht und damit noch im Reichsgebiet, arbeitslos geworden, unrichtig. Daß der Klägerin nicht allein schon im Hinblick auf den mit ihrer Widerstandstätigkeit verbundenen Verzicht auf Aufnahme einer Berufstätigkeit ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zugebilligt werden kann, ist bereits dargelegt. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts schon durch die Feststellung, daß die Klägerin einer beruflichen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen wollte, getragen wird, kommt es auf die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin aus Verfolgungsgründen von einer Meldung zu dem Arbeitsamt absehen mußte, vernoint hat, und auf die Angriffe der Revision gegen diese Erwägungen nicht an« Nach allem*hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 88 Nr. 4 BEG ohne Rechtsirrtum verneint.

Zitierte Normen: § 176 BEG § 1617 BGB § 88 BEG § 97 ZPO
FeststellungVaterTätigkeitBEGBerufungsgerichtKPDSekretärinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 20?/62
Verkündet am 12. Dezember 1962
■■■ft, Justizangestellte nls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
244
0:o
Im Namen de
 Volkes
In dem Entsehädigungsrechtsstreit
 der Ehefrau Paula 8 ■m	Avenue,	M<
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des 'Öberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 6. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am Wt Juli 1909 geborene Klägerin erlangte im Jahre 1926 die mittlere Reife eines Dyzeums. Im März 1932 heiratete sie ihren ersten Ehemann Karl	der Kraft-
fahrer war. Nach ihrer Eheschließung verblieb sie in der elterlichen Wohnung in	Ihr	Vater war von 1924 bis
1933 Reichstagsabgeordneter, zunächst als Mitglied der SPD und ab 1931 als Mitglied der KPD. In diesem Jahre wurde er aus der SPD ausgeschlossen und schied auch aus dem.Dienst des deutschen Metallarbeiterverbandes aus. Er mietete sich in	ein Zimmer und stellte für seine Arbeit als
 Reichstagsabgeordneter eine Sekretärin - Emmi <*■■■■■ -ein. Nach dem Reichstagsbrand am 28. Februar 1933 hielt sich der Vater verborgen. Am 4. Mai 1933 flüchtete er nach Hollond. Auf seinen Rat hin flüchteten im August 1933 die Klägerin und ihr Ehemann ebenfalls nach Holland. Seither lobt die Klägerin im Ausland»
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Sie hat vorgetragen,sie sei im Jahre 1926 Sekretärin ihres Vaters geworden und in dessen Dienst bis zu ihrer Flucht nach Holland geblieben. Sie habe fliehen müssen, weil ihr wegen kommunistischer Betätigung eine Verfolgung durch die Gestapo gedroht habe.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil die Klägerin lediglich im Rahmen ihrer familienrechtlichen Verpflichtung und zu ihrer Ausbildung bei ihrem Vater tätig gewesen sei, ein Arbeitsverhältnis somit nicht bestanden habe. Im übrigen könne die Klägerin durch die Verfolgung ihres Vaters nur einen mittelbaren, nicht ent-schädigungsfähigen Schaden erlitten haben.
 
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. September 1933 bis zu dem 31. Oktober 1945 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu zahlen•
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen.* In den Gründen ist ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Vater gestanden habe. Allenfalls sei sie durch die Verfolgung ihres Vaters nur mittelbar geschädigt worden. Tatsachen, die einen Anspruch der Klägerin nach § 88 Nr. 4 oder 5 BEG begründen könnten, seien nicht vorgetragen.
Mit der Berufung hat die Klägerin Entschädigung bis zu dem 31. März 1949 begehrt, weil sie erst durch ihre zweite Heirat im März 1949 eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Sie hat weiter vorgetragen, ihr Arbeitsverhältnis zu ihrem Vater habe bis zu ihrer Flucht im August 1933 fortbestanden. Nach der Flucht des Vaters habe sie noch Nachrichten für ihn gesammelt und Wachsplatten zu dem Druck illegaler Flugblätter hergestellt. Für diese Tätigkeit habe sie von ihrem Vater wiederholt Geldbeträge erhalten. Als Sekretärin und Tochter eines kommunistischen Keichstagsab-geordneten würde sie auch dann keine andere Arbeit erhalten haben, wenn sie sich darum bemüht hätte. Sie hätte ihre Existenz aufs Spiel gesetzt, falls sie sich zu dem Arbeitsamt begeben hätte.
Die Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an sie 11 46? DM für Schaden ira beruflichen Fortkommen zu zahlen.
 
Das Oberlandesgericht hat "die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die im zweiten Hechtszug gestellten Anträge weiter.
Bas beklagte Band beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist vom Berufungsgericht nur wegen der die Anwendbarkeit des § 88 Nr* 4 BEO betreffenden Rechtsfragen zugelassen worden« Der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen ist aber ein einheitlicher Anspruch« Es ist also nicht nur über einen auf § 88 Nr. 4 BEG gestützten selbständigen Anspruch zu entscheiden. Die Revision ist daher in vollem Umfang zulässig.
Sie ist aber unbegründet« 1
1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne der §§ 64, 65, 87, 88 BEG verdrängt worden ist, mit folgenden Erwägungen verneint:
Der Vater der Klägerin sei bei Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft lediglich als Reichstagsabgeordneter der KPD tätig gewesen. Die anfallenden Büroarbeiten habe seine von ihm angestellte und besoldete Sekretärin Emmi (MH erledigt» Sein Einkommen - Diäten in Höhe von monatlich 600 RM - habe es ihm nicht gestattet, neben den Aufwendungen für seine Sekretärin, für Miete eines möblierten Zimmers in BMI und der Wohnung in für seinen eigenen und seiner Ehefrau Unterhalt einschließlich seiner zusätzlichen Bedürfnisse als Abgeordneter noch irgendeinen Unterhaltsbeitrag für die Klägerin aufzubringen» Auch sei er der Klägerin nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen, weil der Ehemann der Klägerin sie aus seinem
 
V/ochenlohn von 60 HM angemessen habe unterhalten können.
Im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Vater seien weder üblicherweise gegen Entlohnung ausgeführte Arbeitsaufgaben noch Mittel zu ihrer Entlohnung in irgendeiner Weise vorhanden gewesen. Die Klägerin habe unentgeltlich aus ideellen Beweggründen eine eigene Tätigkeit für die Ziele der KPD entfaltet. Hierin liege keine Nutzung der Arbeitskraft. Selbst wenn aber die Klägerin für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten hätte, so könne doch ihre Tätigkeit für die KPD nicht als Arbeitsverhältnis im entschädigungsrechtlichcn Sinne abgesehen werden, weil diese Tätigkeit aus dem Böhmen des normalen Arbeitet und Erwerbslebens falle. Die Fortsetzung ihrer Tätigkeit nach der Verdrängung ihrer Vaters aus seiner Tätigkeit als Reichstagsabgeordneter zeige besonders deutlich, daß sie aus ideellen Beweggründen unentgeltlich tätig gewesen sei. Der Charakter ihrer Tätigkeit als eines unentgeltlichen Einsatzes für die KPD werde dadurch, daß sie aus der Hand ihres Vaters gelegentlich Aufwandsentschädigungen der KPD empfangen habe, nicht Sic habe nämlich Sachkosten zu bestreiten gehabt und sei durch die Inhaftierung ihres eigenen Ehemannes und durch den Verzicht auf eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der KPD ohne Unterhalt gewesen.
2. Die verfahrensrechtlick<*n und materiellrechtlichen Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen greifen nicht durch.
a) Die Revision rügt, die in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils getroffenen Feststellungen seien mit den Ausführungen im Tatbestand dieses Urteils unvereinbar. Dort ist ausgeführts "Die Klägerin erhielt für ihre Tätigkeit niemals eine regelmäßige Bezahlung, sondern hatte im elterlichen Haushalt Wohnungf< Verpflegung und Kleidung frei und bekam von ihrem Vater die notwendigen Beträge, um Ferienreisen und sonstige Ausgaben zu bestreiten.
 
*7
Beiträge zur Sozialversicherung wurden für sie nicht entrichtet« Im März 1932 heiratete die Klägerin ihren ersten Ehemann Karl 3priewald, einen Kraftfahrer, der einen Wochenlohn von 60 BM verdiente
 Biese Rüge ist unbegründet. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 10, 67, 73$ 55* 411,
 413; WarnRspr 1919, 51) bei einem Widerspruch zwischen der im Tatbestand und der in den Entscheidungsgründen gegebenen Darstellung des Sachund Streitstandes die Aufhebung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht geboten sein« Dies ist dann der Fall, wenn sich die im Tatbestand wiedergegebenen Ausführungen, Angriffe und Einwendungen der Parteien mit den in den Entscheidungsgründen erörterten nicht decken und wegen dieses Mangels einer klaren, sicheren und vollständigen Darstellung des Sachund Streitstandes dem Revisionsgericht eine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung fehlt. Dasselbe gilt, wenn sich Feststellungen, die auch der Tatbestand enthalten kann, mit den in den Gründen des Urteils getroffenen Feststellungen nicht decken und deshalb das Revisionsgericht nicht ersehen kann, was das Berufungsgericht hat feststellen wollen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Wiedergabe des unstreitigen Sachverhalts im Tatbestand eines Urteils dient in erster Linie der Kenntlichmachung dessen, was von einer Partei vorgetragen und von der anderen Partei zugestanden worden ist. Im Verfahren vor den Entschädigungsgerichton finden aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 6. April I960 - IV ZR 196/59 LM Nr. 10 zu § 176 BEG 1956 = RzW I960, 408 Nr. 76) die Vorschriften über die Wirksamkeit eines Geständnisses keine Anwendung. Der Senat hat diese Auffassung mit der Erwägung begründet, daß nach § 176 Abs. 1 BEG die Entschädigungsorgane von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben haben. Folglich kann in Entschädigungsverfahren der Schilderung des unstreitigen Sachverhalts nicht die ihr sonst in einem Urteil
 
zukorcmende Bedeutung einer Darstellung des Sachund Streitstandes beigemessen werden. Soweit die oben wieder-?c?ebenen Ausführungen des Berufungsurteils als Feststellungen zu werten sind, ist zu bedenken, daß diese allgemein gehaltenen Ausführungen nicht auf die Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin eingehen, die die Übersiedlung des Vaters nach Berlin im Jahre 1931 und ihre eigene Eheschließung im Jahre 1932 mit sich brachten. Dagegen enthalten die Entscheidungsgründe eingehende Feststellungen Uber die wirtschaftliche Lage der Klägerin und ihres Vaters in dieser späteren Zeit. Diese Feststellungen lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, was das Berufungsgericht für diese Zeit als erwiesen erachtet hat.
Nach allem ist die .Rüge unbegründet.
b) Auch die materiellrechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht und in Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats das Bestehen eines ArbeitsVerhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Vater verneint, geht fehl. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 23. November I960 - IV ZR 154/60 RzW 1961, 268 Nr. 21? vom 17. Mai 1961 - IV ZR 11/61 -, RzW 1961, 405 Nr. 37 und vom 3* November 1961 - IV ZR 128/61 -, RzW 1962, 170 Nr. 19) Kann ein erwachsener Verfolgter, der im Rahmen des § 1617 BGB seine Arbeitskraft zugunsten der Eltern eingesetzt und in Verbindung damit bei diesen seine Existenzgrundlage gefunden hat, einen Anspruch auf Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß §§ 87 BEG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 3* DV-BEG haben. Voraussetzung ist aber, daß der Verfolgte einen bestimmten, festen Pflichtenkreis susgefüllt und seine Arbeit nicht nur um der Familie willen. sondern mit Rücksicht auf das wirtschaftliche Ergebnis (z. B. Unterhalt, Taschengeld, künftiger Eintritt in das Geschäft) geleistet hat. Andernfalls kann nicht gesagt
— 8 —
werden, daß der Verfolgte durch seine Mitarbeit seine Arbeitskraft wirtschaftlich genutzt und dadurch seine Existenzgrundlage gefunden hat* Biese Voraussetzungen hat hier das Berufungsgericht mit Hecht verneint* Schon seine Feststellung, daß die Klägerin unentgeltlich aus ideellen Beweggründen eine eigene Tätigkeit für die Ziole der KPD entfaltet hat, trägt seine Annahme, daß die Klägerin nicht ihre Arbeitskraft wirtschaftlich genutzt hat und daher nicht aus einem ArbeiteVerhältnis im Sinne der § 87 , 88 iir. 3 BEG verdrängt worden ist* Auf die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht auch aus anderen Gründen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im entschädigungsrechtlichen Sinne verneint hat, kommt es sonach nicht an« Der Meinung der Revision, die Klägerin habe im Hinblick auf ihren verdienstvollen Widerstand gegen das nationalsozialistische Regime in unmittelbarer Anwendung des § 64 Abs« 1 BEG einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, kann nicht gefolgt werden* Die Revision verkennt, daß ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur besteht, wenn einer der im 7* '-itel des Bundesentschädigungsgesetzes genannten Schadenstatbestände vorliegt« Der weiteren Rüge der Revision, die Klägerin sei nicht Angestellte der KPD als solcher, sondern Angestellte ihres . Vaters gewesen, ist durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, denen zufolge die Klägerin nicht ihre Arbeitskraft zu Erwerbszwecken wirtschaftlich nutzen wollte, der Boden entzogen*
Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 88 Nr. 3 und 5 BEG verneint.
3* Nach der auf die Bestimmungen der §§ 87, 131 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl I 187) gestützten Auffassung des
r \
 
Berufungsgerichts kann ein Verfolgter nur dann als arbeitslos im ?inne des § 88 Nr. 4 BEG angesehen werden, wenn er zur Zeit der Verfolgung arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeituu-chend gewesen ist. Biese Voraussetzung hat das Berufungsgericht bei der Klägerin als nicht gegeben erachtet, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Barstellung sich seit ihrer Schulentlassung mit voller Kraft für die politische Tätigkeit ihres Vaters eingesetzt und deshalb auf jede Arbeit neben dieser Tätigkeit verzichtet habe und dies auch nach ioginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bis zur «lucht im August 1933 so geblieben sei. Bas Vorbringen der Klägerin, sie habe eine Meldung zur Arbeitsvermittlung deshalb unterlassen,weil eine solche Meldung zwecklos gewesen sei und sie dadurch ihre Existenz aufs Spiel gesetzt hätte, hat dos Berufungsgericht als nicht erwiesen erachtet. Nach seinen Feststellungen war die politische Tätigkeit der Klägerin bis zu ihrer Flucht völlig unbeachtet geblieben und besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Tätigkeit durch die im August 1933 bei einem Grenzübertritt festgenom-mene Sekretärin Emmi GMHHIi verraten worden war. Bas Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Meldung zu dem Arbeitsamt seitens der Klägerin nicht geeignet gewesen wäre, eine politische Verfolgung gegen sie auszulösen oder nur zu begünstigen. Bas Berufungsgericht hat deshalb einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung gemäß § 87 i. V. mit § 88 Nr. 4 BEG verheint.
Biese Würdigung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Bas Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon 9usgegangen, daß der Begriff des Arbeitslosen Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitssuche voraussetzt. Bies läßt die Bestimmung des § 87 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1027 (RGBl I 187) erkennen. Nach dieser Vorschrift erhält Arbeitslosenunterstützung nur, wer arbeitsfähig, arbeitswillig, aber unfreiwillig arbeitslos ist und noch weitere
J
Voraussetzungen erfüllt. Auch nach § 74 Abs. 1 i. V. mit § 76 Abs. 1 Nr. 1 AVAVG in der Fassung der Bekanntmachung von 3. April 1957 (BGBl I 322) erhält Arbeitslosenunterstützung nur, wer arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, d. h. zur Ausübung einer Beschäftigung writer den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ernstlich bereit ist. Zum Begriff der Arbeitslosen im Sinne dieser i.<? Stimmung gehört somit die Arbeitswilligkeit, d. h. hier die Bereitschaft zur Eingehung eines üblichen Arbeitsver-iviltnisses. Dieses Begriffserfordernis hat das Berufungsgericht mit Hecht auch der Bestimmung des § 88 Nr. 4 BEG zugrunde gelegt. Seine auf Grund der eigenen Darstellung der Klägerin getroffene Feststellung Uber den Verzicht der Klägerin auf jede eigene Tätigkeit wegen ihrer politischen Tätigkeit trägt somit seine Annahme, daß die Klägerin nicht arbeitslos im Sinne des § 88 Nr« 4 BEG war. Da sich diese Feststellungen auch auf die Zeit bis zur Flucht der Klägerin, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, da sie das Reichsgebiet verließ, beziehen, ist die Meinung der Revision, die Klägerin sei zu demindest von Ende Februar 1933 an, also noch vor ihrer Flucht und damit noch im Reichsgebiet, arbeitslos geworden, unrichtig. Daß der Klägerin nicht allein schon im Hinblick auf den mit ihrer Widerstandstätigkeit verbundenen Verzicht auf Aufnahme einer Berufstätigkeit ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zugebilligt werden kann, ist bereits dargelegt. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts schon durch die Feststellung, daß die Klägerin einer beruflichen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen wollte, getragen wird, kommt es auf die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin aus Verfolgungsgründen von einer Meldung zu dem Arbeitsamt absehen mußte, vernoint hat, und auf die Angriffe der Revision gegen diese Erwägungen nicht an«
Nach allem*hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 88 Nr. 4 BEG ohne Rechtsirrtum verneint.
/U Das Berufungsgericht hat somit zu Recht das klsge-abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden»
Raske Johannsen Wüstenberg Wilden Dr« Graf
%