J)ie Sachen, die der Verfolgte bei seiner Auswanderung in seiner bisherigen Wohnung zurückgelassen hat, sind von ihm nicht im Stich gelassen, wenn sie später auf seine aus dem Ausland erteilte Weisung einem zuverlässigen Speditionsunternehmer zur Verwahrung Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der.Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Ir. Loewenheim für Recht erkannt Die Revision gegen das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5« Mai I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Wohnungseinrichtung wurde von dem Spediteur SchJH® in Berlin in der Zeit vom 23» bis 25° November 1938 verpackt und auf Bager genommene Der Kläger hat die Speditionskosten voll bezahlt, ist -jedoch nicht in den Besitz seiner Sachen gelangt, Ihr Verbleib ist ungeklärt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen und von Kläger eingelegten Revision verfolgt dieser seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Verlustes seiner Wohnungseinrichtung weiter. Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen stehen dem Kläger keine Entschädigungsansprüche wegen des Verlustes seiner Wohnungseinrichtung zu, da die in § 51 BEG für diesen Anspruch gesetzten Voraussetzungen nicht gegeben sind« Der Kläger hat seine Wohnungseinrichtung, als er im August 1953 auswanderte, nicht im Stich gelassen. Im Stich gelassen i,S, des § 51 BEG sind von einem Auswanderer nur solche Sachen, die dieser ohne Schutz und Aufsicht zurückgelassen hat (LM BEG 1956 § 51 Nr, 7)5 so daß sie dem unkontrollierbaren Zugriff Dritter ausgesetzt waren. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger, als er auswanderte, vorgegeben, er mache eine Geschäftsreise, Er hat aus dem Ausland eine Vertrauensperson beauftragt, einem Spediteur den Auftrag zu erteilen, seine Wohnungseinrichtung zu verpacken und nach England zu senden. werden lassen, hat sieh als ausreichend erwiesen» Daraus, daß der Kläger aus dem Ausland weiter für seine Habe gesorgt und sie einem Spediteur übergeben hat, folgt, daß er den Besitz an diesen Sachen, solange sie beim Spediteur waren, nicht verloren hat und daß er sie infolge seiner Auswanderung auch nicht hat im Stich lassen müssen» Dafür, daß die Sachen bei dem Spediteur verloren gegangen sind, stehen dem Kläger keine Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu.
tliche Sammlung: nein 2431 008 J)ie Sachen, die der Verfolgte bei seiner Auswanderung in seiner bisherigen Wohnung zurückgelassen hat, sind von ihm nicht im Stich gelassen, wenn sie später auf seine aus dem Ausland erteilte Weisung einem zuverlässigen Speditionsunternehmer zur Verwahrung 'und zu dem Versand ins Ausland übergeben worden sind- Entschädigungsansprüche wegen Imstichlassens von Bachen bestehen nur insoweit, als diese dadurch verloren gegangen sind, daß der Verfolgte nicht für sie hat sorgen können« Schäden, die erst eingetreten sind, nachdem die Sachen wieder in die Obhut einer die Interessen des Verfolgten wahrenden Person gelangt sind, sind in der Regel keine die Entschädigung auslösende adäquate folge des Imstichlassens« BGfH, Urto v« 25o Januar 1961 - IV ZR 205/60 - KG Berlin LG Berlin IV 2R 203/60 Verkündet am 25. Januar 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Siegfried . S YiflBlRoadp Klägers und Kevisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechl^^galt Uro Werner Sc| gegen das Land vertreten durch den Senator für Inneres in Bl Platz A Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« in Kl hat der IV. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der.Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Ir. Loewenheim für Recht erkannt Die Revision gegen das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5« Mai I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben« Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der Kläger ist Jude* Im August 1938 v/anderte er über Dänemark und Schweden nach England aus. Er ließ seine Wohnungseinrichtung und die Einrichtung seines Büros in Berlin zurück. Aus dem Ausland erteilte er einer ihm bekannten Person den Auftrag, seine Habe durch einen Spediteur verpacken und nach England senden zu lassen. Die Wohnungseinrichtung wurde von dem Spediteur SchJH® in Berlin in der Zeit vom 23» bis 25° November 1938 verpackt und auf Bager genommene Der Kläger hat die Speditionskosten voll bezahlt, ist -jedoch nicht in den Besitz seiner Sachen gelangt, Ihr Verbleib ist ungeklärt. Die Entschädigungsbehörde hat den von dem Kläger wegen Verlustes seines Eigentums angemeldeten Entschädigungsanspruch abgelehnt. Das Landgericht hat die von dem Kläger deswegen erhobene Klage abgewiesen, Das Oberlandesgericht hat dem Kläger wegen des Verlustes der Büroeinrichtung eine Entschädigung in Höhe von 5,000 DM zugesprochen und die weiter-gehende Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen und von Kläger eingelegten Revision verfolgt dieser seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Verlustes seiner Wohnungseinrichtung weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet• Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen stehen dem Kläger keine Entschädigungsansprüche wegen des Verlustes seiner Wohnungseinrichtung zu, da die in § 51 BEG für diesen Anspruch gesetzten Voraussetzungen nicht gegeben sind« Der Kläger hat seine Wohnungseinrichtung, als er im August 1953 auswanderte, nicht im Stich gelassen. Im Stich gelassen i,S, des § 51 BEG sind von einem Auswanderer nur solche Sachen, die dieser ohne Schutz und Aufsicht zurückgelassen hat (LM BEG 1956 § 51 Nr, 7)5 so daß sie dem unkontrollierbaren Zugriff Dritter ausgesetzt waren. Ob eine Sache im Stich gelassen worden ist, ist auf Grund der zur Zeit der Auswanderung bestehenden Umstände in Verbindung mit dem späteren Schicksal der betreffenden Sache festzustellen, Sachen sind nicht schon allein deswegen im Stich gelassen, weil der Verfolgte sie in Deutschland zurückgelassen hat, ohne vor oder bei seiner Auswanderung eine dritte Person mit ihrer Beaufsichtigung zu beauftragen, Sachen, die der Verfolgte in Deutschland zurückgelassen hat, sind jedenfalls dann nicht im Stich gelassen, wenn er selbst noch für einen vorübergehenden Schutz seiner Habe während seiner Abwesenheit hat sorgen können, z,B, dadurch, daß er seine Wohnung verschlossen hat und wenn es ihm, solange dieser Schutz wirksam gewesen ist, gelungen ist, eine andere hierfür geeignete Person mit dem Schutz seines Eigentums für die spätere Zeit zu beauftragen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger, als er auswanderte, vorgegeben, er mache eine Geschäftsreise, Er hat aus dem Ausland eine Vertrauensperson beauftragt, einem Spediteur den Auftrag zu erteilen, seine Wohnungseinrichtung zu verpacken und nach England zu senden. Der Spediteur hat auch die Wohnungseinrichtung ordnungsmäßig auf Lager genommen. Daraus ergibt sich, daß die Wohnungseinrichtung des Klägers bis zu dem Augenblick, als sie von dem Spediteur übernommen wurde, nicht dem unkontrollierbaren Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen ist. Der Schutz, den der Kläger ihr vor seiner Abreise hat zuteil _ 4 - werden lassen, hat sieh als ausreichend erwiesen» Daraus, daß der Kläger aus dem Ausland weiter für seine Habe gesorgt und sie einem Spediteur übergeben hat, folgt, daß er den Besitz an diesen Sachen, solange sie beim Spediteur waren, nicht verloren hat und daß er sie infolge seiner Auswanderung auch nicht hat im Stich lassen müssen» Dafür, daß die Sachen bei dem Spediteur verloren gegangen sind, stehen dem Kläger keine Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu. Etwaige ihm aus dem Verwahrungs- und Speditionsvertrag zustehende Ansprüche muß er gegen den Spediteur geltend machen» Selbst wenn der Kläger seine Wohnungseinrichtung, als er auswanderte, i,S. des § 51 BEG im Stich gelassen hätte, würden ihm doch wegen des Verlustes dieser Einrichtung keine Entschädigungsansprüche nach dem BEG zustehen, da die Einrichtung später für ihn ordnungsgemäß von einem Spediteur in Verwahrung genommen worden ist» § 51 Abs» 3 BEG gehört zu den Vorschriften, die die Entschädigung für Schaden am Eigentum regeln» Der Anspruch auf Entschädigung besteht nach dieser Vorschrift nicht schon dann, wenn der Verfolgte eine Sache hat im Stich lassen müssen, sondern er besteht nur, wenn der Verfolgte dadurch, daß er seine Sachen im Stich gelassen hat, einen Eigentumsschaden erlitten hat» Die Sachen müssen dadurch abhanden gekommen sein» Schäden, die erst eingetreten sind, nachdem die Sachen wieder in die Obhut einer die Interessen des Verfolgten wahrnehmenden Person gelangt sind, können nicht mehr darauf zurückgeführt werden, daß der Verfolgte die Sache vorher hat im Stich lassen müssen» Für diese Schäden besteht, sofern nicht im Einzelfall die Tatbestände des § 51 Abs» 1 oder 2 BEG gegeben sind, kein Anspruch auf Entschädigung für Schaden am Eigentum nach dem BEG (vgl» hierzu auch Blessin/Ehrig/Y/ilden, BEG 3= Aufl. § 51 Anm» 16)» 5 Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr.Loewenhein