* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Street, Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-»estfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o« üärz i960 unter 2üt\virkung des Senstspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, V/üsten-berg, Haaß und Br« Loewenheim für Recht erkannt: Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger über den ihm von der Entschädigungsbehörde zugesprochenen Betrag hinaus, jedoch einschließlich des ihm vom Landgericht zuerkannten weiteren Betrages, eine Kapitalentschädigung von 8.652 DM zu zahlen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger einen Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstatigkeit hat, äs ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren .Dienstes eingestuft worden ist. Da sein Einkommen in den Jahren von 1933 bis 1937 gegenüber dem früheren nicht zurückgegangen ist, ist als Beginn der Verfolgung in Sinne des § 76 Abs, 1 Satz 3, 4 BEG, § 14 Abs. 1 3. Die vorberufliche und berufliche Ausbildung des Klägers hat dem Berufungsgericht, obwohl sie nicht derjenigen eines höheren Beamten entspricht, mit Recht keinen Anlaß zu einer niedrigeren Einstufung des Klägers gegeben {Urteil des Senats IM BBC 1956 § 76 Nr. 3)o Wenn sein in den Vereinigten Staaten in Dollarwährung erzieltes Einkommen entsprechend den vom Statistischen Bundesamt für die Kaufkraft des Dollars ermittelten Werten in Reichsmark und Deutsche Mark amgerechnet werde, so ergebe sich, daß der Kläger seit 1948 das Einkommen eines vergleichbaren höheren Beamten mit dem Versorgungszuschlag in Höhe von jährlich 1l„52o RM oder DM ununterbrochen erreicht habe, wobei die geringfügige Unterschreitung im Jahre 1948 ohne Bedeutung sei (§12 3* DV-BEG, Anlage 1 zur 3* DV-BEG). b) Das ist zunächst dahin richtig zu stellen, daß der Kläger bei dieser Umrechnung das Vergleichseinkommen nur in den Jahren 1949 bis 1932 erreicht hat«, Von 1953 bis 1956 ist sein Einkommen dagegen unter dem Vergleichseinkommen geblieben, das sich nach der Anlage 1 zur 3* DV-BEG vom 8o September 1951 an auf jährlich 12„96o DM und vom 1«, Oktober 1953 an auf jährlich 14«4oo DM erhöht hat. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, daß die Ermittlung der Kaufkraft für die Zwecke des Entschädigungsrechts nicht durch einen Vergleich des Einkommens gleichartiger Berufsgruppen in den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik erfolgen kann. Bei dem in den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber der Bundesrepublik herrschenden höheren Bebenszuschnitt würde das bedeuten, daß der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage ira Sinne des § 75 Abs.1, 2 BBG erst erreicht hätte, wenn ihm die bessere Lebensführung von entsprechenden Vergleichspersonen des Aufnahmelandes möglich wäre. Liegen zuverlässige Berechnungen der -Kaufkraft, die für verschiedene Bevölkerungsschichten entsprechend deren Bedürfnissen aufgegliedert sind, vor, so ist es jedoch nicht ausgeschlossen, diese zu benutzen (Urteil des Senats vom 24* Februar i960 IV ZR 248/59, zur Veröffentlichung bestimmt), wenn auch im allgemeinen die Verwendung einheitlicher Zahlen angebracht sein wird. Entgegen den Ausführungen der Revision hat es demnach nicht offen gelassen, daß die Kaufkraft des Dollars bei Dienstleistungen verhältnismäßig gering ist. Es hat trotzdem die von dem Statistischen Bundesamt errechneten Kaufkraft-werte als zutreffend auch für die Zwecke des Entschädigungsrechts angesehen, weil andererseits Lebensmittel, Kleidung, Gegenstände des täglichen Bedarfs, Hausrat und ilraftfahrzeuge, selbst wenn der Devisenkurs zugrunde gelegt werde, durchweg wesentlich billiger als in der Bundesrepublik seien. In dem angefochtenen Urteil wird aber, wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß die auf die Bedürfnisse einer Durchschnittsfamilie abgestellten werte, die das Statistische Bundesamt errechnet hat, einer gewissen Veränderung bedürfen könnten, wenn sie den berechtigten Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Ver- Dabei wäre nicht nur ein Dreisvergleich der Aufwendungen für Dienstleistungen* sondern auch ein Preisvergleich der Aufwendungen für geistige und kulturelle Bedürfnisse vorzunehmeno Das Statistische Bundesamt hat allerdings in seinen Erläuterungen zu den von ihm herausgegebenen Kaufkrafttabeilen dargelegt, eine einmalig durchgeführte Sonderrechnung zur Ermittlung des Kaufkraftverhältnisses bei einer gehobenen Lebenshaltung hebe keine stark abwei-chenden Ergebnisse erbracht (Internationaler Vergleich der Preise für die Lebenshaltung, Einzelhandelspreise im Ausland 1959 o. Außerdem hätte das Berufungsgericht berücksichtigen sollen, daß erfahrungsgemäß unter den Ausgaben der meist im vorgerückten Alter stehenden Verfolgten diejenigen für ärztliche Behandlung und Krankenhauskosten einen verhältnismäßig hohen Umfang haben und deren unterschiedlicher Bewertung bei dem Preisvergleich aus diesem Grunde ein größeres Gewicht zukommen könnte, als ihr in dem angefochtenen Urteil beigemessen worden ist. Schon wenn sich eine verhältnismäßig geringfügige Herabsetzung (3er von dem Statistischen Bundesamt errech-neten Kaufkraftrichtzahlen für das Entschädigungsrecht als geboten erweisen sollte, könnte sich ergeben, daß die Einkünfte des Klägers auch in den Jahren 1949 bis 1952 ganz oder teilweise das Einkommen eines vergleichbaren Beamten nicht erreicht hätten, und es wäre denn unter Umständen die Nachhaltigkeit der erreichten ausreichenden lebensgrundlage zu verneinen.

Zitierte Normen: § 92 SaarBSG
BerufungsgerichtKaufkraftEinkommenKlägerBedürfnishochRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2*28 094
BSa § 75; 3. BV-BEG v. 2o. ^ärz 1957, BGBl I 269, § 12
Bei der Ermittlung der Kaufkraft der in ausländischer Y&hrung erzielten Einkünfte ist außer erhöhten Bedürfnissen mittlerer und gehobener Schichten den Arzt-und Krankenhauskosten, die erfahrungsgemäß bei den Verfolgten einen verhältnismäßig hohen Umfang haben, die entsprechende Bedeutung beizu demessen.
BGH, Brt.y.6. April 196o - IV ZR 2o3/59 - OLG Hamm/Weatf.
LG Betmold
JY.ZR.2o5/59
Verkündet
 am 6« April 196o
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem üntSchädigungsrechtsstreit
- rrozeßbevollmäehtigter:
Street,
 Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-»estfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o« üärz i960 unter 2üt\virkung des Senstspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, V/üsten-berg, Haaß und Br« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westfo vom 18« November 1958 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der BntSchädigungskammer des Landgerichts in
 
Detmold vom 3o« Dezember 1957 zurückgewiesen und über die außergerichtlichen .Kosten des Rechtsstreits entschieden ist« In diesem bmfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der am Cl September 1896 geborene Kläger ist Jude.
Er besuchte von 19o7 bis 1913 das Bealprogymnasium in S'MHh das er mit der Ober sekundäre if e verließ. Dann machte er eine kaufmännische lehre durch und nahm an Privathondelskursen und wirtschaftlichen kaufmännischen Vorlesungen, die durch die Industrie- und Handelskammer in BMMMI für heimgekehrte Kriegsteilnehmer des ersten Weltkrieges veranstaltet wurden, teil. Im Jahre 1927 wurde der Kläger Einkäufer und Abteilungsleiter des Warenhauses in PMMBB« 1929 wurde er Prokurist und Abteilungsleiter in der V/äschefabrik Gebrüder b’MHHi in RBM« Als diese Fabrik im Jahre 1933 an nichtjüdische Unternehmer uberging, übernahm die Nachfolgefirma B. BMI & Co. den Kläger als Prokuristen. Am 31* Dezember 1937 schied der Kläger wegen seiner jüdischen Abstammung dort aus, und am 15» September 1938 wanderte er in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort war er 1933 ohne Verdienst, 1939 Gelegenheitsarbeiter und später Zuschneider.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die EntSchädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 8.100 PH zugesprochen. Dabei hat sie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und einen Snt-schädigungszeitraum vom 1. Januar 1938 bis zu dem 31 * Dezember 1946 zugrunde gelegt.
Der Kläger beansprucht den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 4o*ooo DM und hat deshalb Klage
 
erhoben« Sr ist der Auffassung, daß er in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen sei, und daß der Entschädigungszeitraum bis zur Gegenwart andauere.
Das Landgericht hat dem Kläger eine zusätzliche /2a pi talent Schädigung in Höhe von 1.62o DM zuerkannt, da er auch den in § 92 Abs. 2 BSG vorgesehenen, ihm von der Entschädigungsbehörde nicht zugebilligten Zuschlag zu beanspruchen habe; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, er sei den größten Teil des Jahres 1958 bereits arbeitslos.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger über den ihm von der Entschädigungsbehörde zugesprochenen Betrag hinaus, jedoch einschließlich des ihm vom Landgericht zuerkannten weiteren Betrages, eine Kapitalentschädigung von 8.652 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zuruckgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag, soweit diesem noch nicht entsprochen ist, weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen«
 
Bntscheidungsgrilnde :
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger einen Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstatigkeit hat, äs ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren .Dienstes eingestuft worden ist. Da sein Einkommen in den Jahren von 1933 bis 1937 gegenüber dem früheren nicht zurückgegangen ist, ist als Beginn der Verfolgung in Sinne des § 76 Abs, 1 Satz 3, 4 BEG, § 14 Abs. 1 3. DV-B3G in der Fassung des Art. Ill Nr. 1 der 2. ÄndVÖ vom 25. Februar l96o der Zeitpunkt der Entlassung bei der Firma HflV &
Co. anzusetzen. Unerheblich ist es, daß er nach den getroffenen Feststellungen in den letzten drei Jahren vor seiner Entlassung bei der Firma Hfll & Co. ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen erreicht hätte, wenn er nicht jüdischer Abstammung gewesen wäre. 3chon das wirkliche, in den Jahren 1935 bis 1937 von dem Kläger bezogene Durchschnittseinkommen von II.066 RM jährlich übersteigt das in der Anlage 3 zur 3. DV-BEG in der Fassung des Art. III Nr. 4 der 2. AndVO ausgewiesene Diensteinkommen eines im damaligen Alter des Klägers stehenden Beamten des höheren Dienstes von 8.2oo HM, das nach § 14 Abs. 1 der 3. DV-B2G in der Fassung des Art. Ill Nr. 1 der 2. ÄndVO für die Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung maßgebend ist, beträchtlich. Die vorberufliche und berufliche Ausbildung des Klägers hat dem Berufungsgericht, obwohl sie nicht derjenigen eines höheren Beamten entspricht, mit Recht keinen Anlaß zu einer niedrigeren Einstufung des Klägers gegeben {Urteil des Senats IM BBC 1956 § 76 Nr. 3)o
2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Bntschädigungszeitraum am 31* Dezember 1947 ende, da der Kläger seit dem 1, Januar 1948 durch seine ^Werbetätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe«. Wenn sein in den Vereinigten Staaten in Dollarwährung erzieltes Einkommen entsprechend den vom Statistischen Bundesamt für die Kaufkraft des Dollars ermittelten Werten in Reichsmark und Deutsche Mark amgerechnet werde, so ergebe sich, daß der Kläger seit 1948 das Einkommen eines vergleichbaren höheren Beamten mit dem Versorgungszuschlag in Höhe von jährlich 1l„52o RM oder DM ununterbrochen erreicht habe, wobei die geringfügige Unterschreitung im Jahre 1948 ohne Bedeutung sei (§12	3* DV-BEG, Anlage 1 zur 3* DV-BEG). Die Einkünfte
 seien dauerhaft gewesen und vom Kläger nachhaltig erzielt worden«,
b)	Das ist zunächst dahin richtig zu stellen, daß der Kläger bei dieser Umrechnung das Vergleichseinkommen nur in den Jahren 1949 bis 1932 erreicht hat«, Von 1953 bis 1956 ist sein Einkommen dagegen unter dem Vergleichseinkommen geblieben, das sich nach der Anlage 1 zur 3* DV-BEG vom 8o September 1951 an auf jährlich 12„96o DM und vom 1«, Oktober 1953 an auf jährlich 14«4oo DM erhöht hat. Ob aus diesem Grunde die Nachhaltigkeit der erreichten Lebenagrundlage in Frage gestellt werden könnte, mag jedoch auf sich beruhen. Auch abgesehen davon ist die Feststellung, daß dem Kläger seine Erwerbstätigkeit seit dem 1«, Januar 1948 eine ausreichende Lebensgrundlage biete, rechtlich nicht einwandfrei getroffen worden.
c)	Das Berufungsgericht hat seine Ausführungen darüber, wie die Kaufkraft des Dollars zu bewerten sei, mit der Feststellung eingeleitet, daß es die Kaufkrafttabellen des Statistischen Bundesamts für maßgebend halte, weil diese Behörde infolge ihrer personellen Besetzung und ihrer weitverzweigten Verbindungen an Sachkunde, Erfahrung, Material und Arbeitskraft jedem anderen möglichen Sachverständigen bei weitem überlegen sei. Trotzdem hat das Berufungsgericht in gewissem Umfang zu den Einwendungen Stellung genommen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem die zweitinstanzliche Entscheidung erging, gegen die von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Kaufkraftwerte erhoben worden waren. 3s hat sich insbesondere mit der Auffassung von Held, wie sie RzVST 19 58, 241 dargelegt ist, auseinandergesetzt, ohne allerdings die von ihm veröffentlichte besondere Schrift «Zur Frage der Kaufkraft des US-Dollars im Entsahädigungsrecht” zu erwähnen. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, daß die Ermittlung der Kaufkraft für die Zwecke des Entschädigungsrechts nicht durch einen Vergleich des Einkommens gleichartiger Berufsgruppen in den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik erfolgen kann. Bei dem in den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber der Bundesrepublik herrschenden höheren Bebenszuschnitt würde das bedeuten, daß der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage ira Sinne des § 75 Abs. 1, 2 BBG erst erreicht hätte, wenn ihm die bessere Lebensführung von entsprechenden Vergleichspersonen des Aufnahmelandes möglich wäre.
Im allgemeinen ist aber derjenige, der das Einkommen eines vergleichbaren deutschen Beamten nachhaltig erreicht hat, so gestellt, wie es das Gesetz für die Beendigung des
 
Entschädigungszeitraums voraussetzt (Urteil IM BßG 1956 § 75 Nr. 9, 3.JJVC/Ö3G 1956 § 12 Nr« 6)o Darauf, ob er auch die weitergehenden Lebensbedürfnisse befriedigen kann, die die Angehörigen seiner Berufsgruppe in dem Aufnahmeland haben, kommt es grundsätzlich nicht an.
Die ermittelten Kaufkraftrichtzahlen können auch nicht unter dem Gesichtspunkt korrigiert werden, dem Verfolgten müsse eine Lebensführung ermöglicht werden, mit der er den Voraussetzungen und Erwartungen genügen könne, wie sie in dem Aufnahmeland selbstverständlich seien. Damit würde zu dem Zweck der Ermittlung der Kaufkraft statt eines Dreisvergleichs ein Aufwandsvergleich durchgeführt, und es würden damit die Grundlagen, auf denen diese Ermittlung beruht, verschoben.
d)	Etwas anderes ist es, daß die allgemeinen Kicht-ziffern für die Kaufkraft unter Umständen verändert werden müssen, wenn Personen mit einer Berufsausbildung, die derjenigen des Verfolgten entspricht, in Deutschland gewohnt sind, für sich und ihre Familie Lebensgüter und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, für die die ausländische »‘/ährung eine geringere Kaufkraft hat, als es den auf die Bedürfnisse einer Durchsdhnittsfamilie ausgerichteten allgemeinen Kaufkraftrichtzahlen entspricht. Es kann dann geboten sein, die Kaufkraft für das Entschädigungsrecht entsprechend geringer zu veranschlagen (Urteile des Senats LM B3G 1956 § 82 Kr« 3, 3* BVo/fcSG 1956 § 12 Kr. 6? RzU 1959, 478, 479)o Das bedeutet nicht, daß die Kaufkraftwez’te jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des ^inzelfalls zu ermitteln wären;
 
das wird von dem Berufungsgericht mit Recht abgelehnt.
Liegen zuverlässige Berechnungen der -Kaufkraft, die für verschiedene Bevölkerungsschichten entsprechend deren Bedürfnissen aufgegliedert sind, vor, so ist es jedoch nicht ausgeschlossen, diese zu benutzen (Urteil des Senats vom 24* Februar i960 IV ZR 248/59, zur Veröffentlichung bestimmt), wenn auch im allgemeinen die Verwendung einheitlicher Zahlen angebracht sein wird. Der selbständigen Prüfung, ob die verwendeten Kaufkraftwerte den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sind die Entschädigungsorgane in keinem Falle enthoben.
Das Berufungsgericht hat in Rechnung gestellt, daß die Aufwendungen für eine Hausgehilfin, für die Erziehung der Kinder und die Hilfe eines Arztes in den Vereinigten Staaten die deutschen Preise bei weitem übersteigen. Entgegen den Ausführungen der Revision hat es demnach nicht offen gelassen, daß die Kaufkraft des Dollars bei Dienstleistungen verhältnismäßig gering ist. Es hat trotzdem die von dem Statistischen Bundesamt errechneten Kaufkraft-werte als zutreffend auch für die Zwecke des Entschädigungsrechts angesehen, weil andererseits Lebensmittel, Kleidung, Gegenstände des täglichen Bedarfs, Hausrat und ilraftfahrzeuge, selbst wenn der Devisenkurs zugrunde gelegt werde, durchweg wesentlich billiger als in der Bundesrepublik seien. In dem angefochtenen Urteil wird aber, wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß die auf die Bedürfnisse einer Durchschnittsfamilie abgestellten werte, die das Statistische Bundesamt errechnet hat, einer gewissen Veränderung bedürfen könnten, wenn sie den berechtigten Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Ver-
Io
 folgten mit gehobenem Lebenszuschnitt entsprechen sollen. Dabei wäre nicht nur ein Dreisvergleich der Aufwendungen für Dienstleistungen* sondern auch ein Preisvergleich der Aufwendungen für geistige und kulturelle Bedürfnisse vorzunehmeno Das Statistische Bundesamt hat allerdings in seinen Erläuterungen zu den von ihm herausgegebenen Kaufkrafttabeilen dargelegt, eine einmalig durchgeführte Sonderrechnung zur Ermittlung des Kaufkraftverhältnisses bei einer gehobenen Lebenshaltung hebe keine stark abwei-chenden Ergebnisse erbracht (Internationaler Vergleich der Preise für die Lebenshaltung, Einzelhandelspreise im Ausland 1959 o. 6). Ähnlich hat sich, nachdem das ange-fochtene Urteil ergangen war, MHfr, Oberregierungsrat in Statistischen Bundesamt, geäußert (RzW 1959, 529, 552). Ungeachtet dessen hätte das Berufungsgericht dieser Präge nachgehen und zu ihr Stellung nehmen sollen.
Außerdem hätte das Berufungsgericht berücksichtigen sollen, daß erfahrungsgemäß unter den Ausgaben der meist im vorgerückten Alter stehenden Verfolgten diejenigen für ärztliche Behandlung und Krankenhauskosten einen verhältnismäßig hohen Umfang haben und deren unterschiedlicher Bewertung bei dem Preisvergleich aus diesem Grunde ein größeres Gewicht zukommen könnte, als ihr in dem angefochtenen Urteil beigemessen worden ist. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, daß bei der Berechnung des Vergleichseinkommens die Altersversorgung, die keine allgemeine Krankenversorgung ainschließt, berücksichtigt wird (§ 12 Abs. 2	3*	DV-BEG).
11 -
Schon wenn sich eine verhältnismäßig geringfügige Herabsetzung (3er von dem Statistischen Bundesamt errech-neten Kaufkraftrichtzahlen für das Entschädigungsrecht als geboten erweisen sollte, könnte sich ergeben, daß die Einkünfte des Klägers auch in den Jahren 1949 bis 1952 ganz oder teilweise das Einkommen eines vergleichbaren Beamten nicht erreicht hätten, und es wäre denn unter Umständen die Nachhaltigkeit der erreichten ausreichenden lebensgrundlage zu verneinen.
Iro übrigen hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Bewertung der Kaufkraft nach § 287 Abs* 1 ZPO in Verbindung mit § 191 Abs» 2 oder § 2o9 Abs* 1 BEO vorzunehmen ist (LH BEO 1956 § 75 Nr. 15, 3- DV0/B3G 1956 § 12 Nr. 6). Pie tatsächlichen Grundlagen der Schätzung müssen jedoch dargelegt werden (BGHZ 6, 62, 63); zu ihnen gehören hier Angaben darüber, ob bei dem Preisvergleich den Aufwendungen ausreichend Rechnung getragen ist, die sich insbesondere für Verfolgte aus gehobenen Schichten ergeben, und ob dabei die verhältnismäßig große Rolle, die für die Verfolgten Arzt- und Krankenhauskosten spielen, berücksichtigt ist.
Ob das Berufungsgericht selbst noch weitere .Sachverständige heranzieht und einander gegenüberstellt, was die Revision für erforderlich hält, oder ob es glaubt, sich bei einer Verwertung aller vorliegenden schriftlichen Erkenntnisquellen und kritischen Äußerungen gegenüber den durchgeführten Khufkraftberechnungen ein eigenes Urteil bilden zu können, muß seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassen bleiben.
12-
3o Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen ist, aufzuheben und der Rechts-streit an das Berufungsgericht zur lickzuverweisen*
Die in dem angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung Uber die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits kann ebenfalls nicht bestehen bleiben« Das Berufungsgericht wird auch darUber nochmals entscheiden müssen, desgleichen Uber die außergerichtlichen Kbsten der Revision«
Ascher Baske WUstenberg Maaß Dr»Loewenheim