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BGH · IV ZR 205/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 205/58

Rückgriffsansprüche gegen das Deutsche Reich aus dem Verkauf eines der Rücker st at iungspf lieht unterliegenden Grundstücks, sind gemäß § 1 Abs. 1 AKG erloschen. Sin Uber einen solchen Anspruch beim Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes anhängiger Rechtsstreit ist durch dieses Gesetz auch dann erledigt, wenn die frage, ob der Anspruch erloschen oder seine Regelung Vorbehalten sei, zwischen den Parteien streitig geblieben ist, weil der Kläger eine Brledigungsanzeige abgelehnt und seinen Klageahspruch aufrecht erhalten hat (ebenso, v III 2R 119/56 - BGHZ 26, 239 und III 2R 117/57 vom 4. Diesen Schaden von insgesamt 13» 177 DM müsse ihr das beklagte Deutsche Reich ersetzen, da die Reichsvereinigung der Juden ein Organ des Reiches gewesen sei«- Von diesem Schaden.hat sie im' ersten Rechtszug einen Teilbetrag von 6«277 DM geltend gemacht und beantragt, das beklagte Deutsche Reich zu verurteilen, ihr 6»277 DM nebst 6 f» Zinsen seit dem 6» April 1955 zu zahlen» Das beklagte Deutsche Reich hat beantragt, die Klage abzuweisen» Es macht geltend, die Reichsvereinigung der Juden sei nicht Organ oder Werkzeug des Deutschen Reiches, spndern Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Reichs Vereinigung der Juden nur ein Werkzeug des Deutschen Reiches gewesen und als aufgelöste HS-Organisation zu betrachten sei* Das Deutsche Reich hafte daher für Rückgriffsansprüche der Klägerin* Zur Begründung des Rechtsmittels hat es noch vorgetragens Die Klage müsse jetzt schon auf Grund des § 3 des nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils ergangenen Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden : (Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG -) vom 5* Hovember Die Klägerin ist der Auffassung, daß auch nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu demindest die Reststellungsklage zulässig sei, und hat erklärt, daß sie nur noch den Reststellungsanspruch geltend mache 0 Es bestehe ein Reststellungsinteresse, da der entstandene Schaden beträchtlich sei und die Oberfinanzdirektion als Vertreterin des Deutschen Reiches auch heute noch trotz der ihr bekannten Rechtsprechung und Gesetzesentwicklung den Rückgriffsanspruch nicht nur der Höhe,, sondern auch dem Grunde nach bestreite* Die Klägerin hatte im ersten Rechtszuge einen Teilbetrag ihres Schadens in Höhe von 6,277 BEI eingeklagt, Biesen Anspruch hat das Landgericht durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Baumbach-Lauterbach, Z?Ö, Anhang zu § 3 unter dem Stichwort «Grund des Anspruchs”$ ferner § 304 4 B), Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ausdrücklich auf eine Verurteilung zur Leistung verzichtet und lediglich beantragt, festzustellen, daß das Deutsche Reich verpflichtet sei, ihr den Schaden zu erstatten, der ihr aus der Rückerstattung des umstrittenen Grundstücks entstanden sei, Gegenstand des gesamten Rechtsstreits war danach - bei der Zulassung dieser Klageänderung - , wie ea auch das Berufungsgericht angenommen hat, nur noch dieses Feststellungsbegehren, über das nunmehr durch Endurteil entschieden werden konnte und vom Berufungsgericht auch entschieden worden ist. ergibt, den Antrag der Klägerin dahin verstanden, daß die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des gesamten Schadens - nicht nur eines Teilsschaden© bis zu dem Betrage von 6,277 DM - festgestellt werden solle. Die Klägerin macht einenArspruch gegen das Deutsche Reich geltend, den sie darauf stützt, daß sie von der Reichsvereinigung der Juden, die ein Organ des Reiches gewesen sei, also in Wirklich- keit V02H Reiche seihst, ein Grundstück gekauft habe, das sie auf Grund <2es br.REG an die frühere Eigentümerin,nämlich an die Synagogengemeinde in äer es vom Heich entzogen sei^ habe zurückerstatten müssen» Demgemäß, so macht sie geltend, stehe ihr, der Klägerin, gegen das Reich gemäß § 39 br» REG ein Rückgriffsanspruch, nämlich ein Anspruch auf Schadens-' ersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages, zu0 Ob die Klägerin einen solchen Anspruch gegen das Deutsche Reich erworben hat, kann dahinstehen; denn ih jedem Palle wärea:dieser Anspruch auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs» Ziff.1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen. Auf dem Gebiet des Deutschen Reiches ist jedoch nach der Beendigung dos zweiten Weltkrieges durch die Maßnahmen der Besatzungsmächte eine politische Ordnung geschaffen, in der Organe des Reiches, durch die dieses unmittelbar für sich selbst als Rechtsträger handeln könnte, nicht . Praktisch handelt es sich dann bei Leistungen, die auf Grund einer solchen Rechtsnachfolge oder gesetzlichen Regelung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Reiches erbracht werden, um Leistungen, die der Bund oder die Länder für das Reich erbringen (vgl. Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung des Art. 135 a GG, nach welcher die gesetzliche Regelung der Verbindlichkeiten des Reiches, des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts auch in der Weise erfolgen kann, daß diese Verbindlichkeiten erlöschen oder nur in Höhe einer bestimmten Teilleistung zu erfüllen sind. 1 des AKG ist nun bestimmt, daß Ansprüche gegen das Deutsche Reich, soweit dieses Gesetz nicht eine andere Regelung trifft, erlöschen. Unter diese Bestimmung fallen auch die Rückgriffsansprüche derjenigen Personen, die einen der Rückerstattung unterworfenen Gegenstand vom Reich erworben haben, also ihre Ansprüche gegen das Reich aus Rechtsmängelhaftung? Wohl hat das AKG im § 3 Abs. 1 Ziff.1 für Schäden, die rückerstattungspflichtigen Personen in Durchführung der Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände entstanden sind, eine besondere Regelung Vorbehalten. So ist auch der Schaden, der der Klägerin durch die nic^ ordnungsmäßige Erfüllung des Grundstückskaufvertrages von sei-*' ten der Reichs Vereinigung oder des Reiches entstanden ist, trotz ihres Rückgriffsanspruchs gegen einen dieser Rebhtsträ- )| ger geblieben, weil eine Erfüllung dieses Anspruchs nicht meh$$ in Betracht kommt, gleichgültig ob die Reichsvereinigung oder \it das Reich Verkäufer war. Ob und in welchem Umfange die Bundesrepublik an ihrer Stelle Erfüllungsleistungen Übernimmt, wird von der in § 3 Abs. 1 Ziff, 3 AKG vorbehaltenen Regelung abhängen, welche für Ansprüche gegen andere, als die in § 1 Abs. 1 genannten lediglich für den Schaden, der der Klägerin auf diese Weise durch den Ausfall der Rückgriffsleistung sei v' es von Seiten der Reichsvereinigung, sei es von Seiten des f>> Deutschen Reiches - entstanden oder richtiger verblieben ist, Es handelt sich dabei aber - nicht um eine Entschädigung durch den Rechtsvorgänger auf Grund rückerstattungsrechtlicher Bestimmungen, also im vor-!; liegenden Rail auch nicht um eine Entschädigung durch das Deutsche Reich, etwa in Eorm einer gänzlichen oder teilweisen Wiederherstellung des Rückgriffsansprüche, sondern um einen Entschädigungsanspruch, den möglicherweise die Bundesrepublik - etwa als Aufopferungsanspruch oder unter einem ähnlichen rechtlichen Gesichtspunkt - im Hinblick auf die unbilligen Härten anerkennen oder gewähren wird, die die Durchführung der rückerstattungsrechtlichen Bestimmungen der Besatzungsmächte für manche Beteiligte mit sich gebracht hat, die einen der Rückerstattung unterliegenden Gegenstand erworben haben, ohne daß dieser Erwerb ihnen zu dem Vorwurf gereicht. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin durch/ diese im § 3 Abs. 1 Ziff.1 AKG vorbehaltene Regelung ein Ent-/ Schädigungsanspruch zuerkannt werden und gegen wen dieser An- ^ Spruch sich richten wird, ist einstweilen-völlig ungewiß (vgl.*. Gegen das Deutsche Reich steht ihr jedenfalls zur Zeit v* ein Anspruch nicht zu, so daß eine entsprechende Feststellung,/ wie die Klägerin sie begehrt, nicht getroffen werden kann. Ob der Antrag der Klägerin dahin hätte umgedeutet werden können, daß er auf die Feststellung gerichtet sei, ein Rückgriffsanspruch habe ihr (bis zu dem Inkrafttreten des AKG) gegen das Deutsche Reich {nicht gegen die Reichs Vereinigung) oder jedenfalls auch gegen das Deutsche Reioh zugestanden, kann dahinstehen. Für ein Feststellungsbegehren dieses Inhalts wurde es an einem rechtlichen Interesse fehlen; denn durch eine selche Feststellung würde die Ungewißheit darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin auf Grund der in § 3 Abs. 1 Ziff.1 AKG vorbehaltenen Regelung eine Entschädigung erhalten wird, in keiner Weise beseitigt. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Klägerin durch die vorbehaltene Regelung günstiger gestellt sein wird, wenn auf Grund rechtskräftiger Feststellungen feststiinde, daß ihr ein Rückgriffsanspruch gegen das Deutsche Reich (und nicht gegen die ReichsVereinigung) zugestanden habe? Wie bereits angedeutet, ist im § 3 Abs. 1 Ziff.3 AKG die Regelung von Ansprüchen gegen nicht mehr bestehende Öffentliche Rechtsträger Vorbehalten; zu ihnen würde auch die Reichs Vereinigung, wenn man in ihr einen selbständigen Rechtsträger erblicken würde, zu zählen sein (vgl. Es ist sehr unwahrscheinlich, daß der Gesetzgeber der Klägerin bei der vorbehaltenen Regelung für den Schaden, den sie unstreitig dadurch erlitten hat, daß sie ihre» Rückgriffsanspruch nicht realisieren kann, deshalb eine geringere Entschädigung zubilligen wird, weil er möglicherweise die ReichsVereinigung der Juden nicht als ein Organ des Reiches,sondern als selbständigen Rechtsträger ansehen wird. Der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Anspruch der Klägerin ist, wie dargelegt, durch das Inkrafttreten des AKG erloschen. Bine dieser Rechtslage entsprechende Sachentscheidung ist jedoch nicht möglich; denn der Rechtsstreit ist im Sinne des § 106 AKG erledigt, obwohl die Klägerin in erster Dinie ihren Peststellungsantrag aufrechterhalten und nur hilfsweise eine Kostenentscheidung auf der Grundlage beantragt hat, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache durch das AKG erledigt sei. weil sie bis zuletzt die Auffassung vertreten hat, daß der von ihr geltendgemachte Anspruch nicht erloschen sei, sondern unter den Vorbehalt des § 3 Abs. 1 Ziff.1 AKG falle und*weil sie aus diesem Grund ihren Peststellungsantrag aufrechterhalten und eine Srledigungserlclärung abgelehnt hat.

Zitierte Normen: Art. 135a GG § 106 ZPO
GrundstückGrundAnspruchReichReichesKlägerinRegelungAKGSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung% nein
2546
048
fO
Allgemeines KriegsfolgenG (AKG)§ 1 Abs. 1$ § 3 Abs* 1	1$	§
Rückgriffsansprüche gegen das Deutsche Reich aus dem Verkauf eines der Rücker st at iungspf lieht unterliegenden Grundstücks, sind gemäß § 1 Abs. 1 AKG erloschen. § 3 Abs. 1 Kr. 1 AKG steht dem nicht entgegen.. Sin Uber einen solchen Anspruch beim Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes anhängiger Rechtsstreit ist durch dieses Gesetz auch dann erledigt, wenn die frage, ob der Anspruch erloschen oder seine Regelung Vorbehalten sei, zwischen den Parteien streitig geblieben ist, weil der Kläger eine Brledigungsanzeige abgelehnt und seinen Klageahspruch aufrecht erhalten hat (ebenso, v III 2R 119/56 - BGHZ 26, 239 und III 2R 117/57 vom 4. Dezember 1953 - m 1959? 57) -
BGH, ürt. v. 14. £amar 1959 - IV ZR 205/58 OLG Düsseldorf
V
TLM^03/3Q
Verkündet am 14. Januar 1959 Schorm, Justizangestellte'r ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Deutschen Reiches, vertreten durch die Oberfinansdirek tion in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsklägers,' Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr.	in
 gegen
die Kommanditgesellschaft unter der Firma SchflBp & ts HflP, KM||p, Bgp^straBe
 gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden ge-sellschafter Rudolf te	und	Dr. Richard
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. 4NHI in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jo-hannsen, Dr. v. Werner und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt t
♦ Das Urteil des 9. Zivilsenats des OberlandeB-gerichts in Düsseldorf vom 26. März 1958 wird Aufgehoben.
Das Urteil der 2. Zivilkammer des landgerichts in Krefeld vom 2. Oktober 1957 wird geändert.
Der Rechtsstreit v:ird für erledigt erklärt.
Jede Partei hat ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Ger ich. Lagebühren werden nicht erhoben.
Von rechts \.egen
 
Tatbestands
 Das im Grundbuch von	I	Band 353 Blatt 14485 unter
 Nr* 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück Flur 12, Parzelle Nr. 1528/52, K^HH)	W,	war vor 1939
Eigentum der Synagogengemeinde in KflHHP* Diese wurde auf Grund des § 5 der 10. Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I, $. 1097) in die ReichsVereinigung der Juden in Deutschland eingegliedert, welche auch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen wurde*-
Durch notariellen Kaufvertrag vom 30. Dezember 1942 kaufte die Klägerin das Grundstück von der ReichsVereinigung der Juden in Deutschland zu einem Preise von 7.300 RM, der den damaligen Richtlinien des Preisamtes der Stadt	ent-
sprach. Den Kaufpreis zahlte die Klägerin dem beurkundenden Notar, der ihn zu Gunsten der Reichsvereinigung der Juden an ein Bankhaus in Berlin überwies. Die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks* das zur Zeit des Kaufes bereits ein Trümmergrundstück war, im Grundbuch eingetragen. Grund des Erwerbes war, daß die Klägerin zufolge behördlicher Anordnungen für die Arbeitnehmer eines auf einem angrenzenden Grundstück befindlichen Betriebes Duftschutzräume errichten mußte. .
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Da der Betrieb nach dem Kauf ebenfalls zerstört wurde, unterblieb der Bau der Schutzräume.
Durch Teilbeschluß der Wiedergutmachungskämmer bei dem Landgericht in Krefeld vom 11. Mai 1954 wurde die Rückerstattung und Herausgabe des Grundstücks an die Jewish Trust Corporation for Germany angeordnet. Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluß wurde zurückgewiesen. In eineifc weiteren Beschluß vom 29. November 1954 wies die Wiedergutmachungskammer den Anspruch der Jewish Trust Corporation auf Herausgabe von Nutzungen sowie den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von
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Aufwendungen und auf Rückzahlung des Kaufpreises zurück und sprach aus«, daß etwaige der Rückerstattungsberechtigten wegen der Entziehung des Grundstücke gegen das Deutsche Reich zustehende Ansprüche auf die Klägerin über gegangen seien» Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluß wurde ebenfalls zurückgewiesen»
Die Klägerin forderte am 4. April 1955 die Oberfinanz-diroktion in Düsseldorf auf, ihre Rückgriffsansx^rüche anzuerkennen und ihr den durch die Rückerstattung entstandenen Schaden zu ersetzen» Die Oberfinanzdirektion lehnte dies ab«
Die Klägerin behauptet, der Wert des Grundstückes zur Zeit der Rückerstattung (11« Mai 1954} habe etwa 5#300 DM betragen; er sei zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt infolge der Verbreiterung und Aufschließung der St» AJHptetraße und des D^pp||^eges auf 12»200 DM gestiegen« Sie habe für die Zeit von 1948 bis 1953 an Grundsteuer und Straßenreinigungs-gebühren für das Grundstück 669?70 DM bezahlen müssen« Pur ihre Vertretung im Rückerstattungsverfahren habe sie ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 4» Mai 1955	307,30 DM gezahlt»
Diesen Schaden von insgesamt 13» 177 DM müsse ihr das beklagte Deutsche Reich ersetzen, da die Reichsvereinigung der Juden ein Organ des Reiches gewesen sei«- Von diesem Schaden.hat sie im' ersten Rechtszug einen Teilbetrag von 6«277 DM geltend gemacht und beantragt,
 das beklagte Deutsche Reich zu verurteilen, ihr 6»277 DM nebst 6 f» Zinsen seit dem 6» April 1955 zu zahlen»
Das beklagte Deutsche Reich hat beantragt, die Klage abzuweisen» Es macht geltend, die Reichsvereinigung der Juden sei nicht Organ oder Werkzeug des Deutschen Reiches, spndern
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eine selbständige, mit gewissen öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestattete Rechtspersönlichkeit gewesen. Das Aktivvermögen der Reichsvereinigung der Juden habe dementsprechend nach dem Zusammenbruch nicht das Schicksal des Reichsvermögens geteilt, sondern sei als herrenloses Vermögen den Nachfolgeorganisationen der in der Reichsvereinigung der Juden eingegliedert gewesenen jüdischen Rechtsträger übertragen worden* Bine Haftung des Deutschen Reiches bestehe daher nicht*
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtferlägt erklärt. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Reichs Vereinigung der Juden nur ein Werkzeug des Deutschen Reiches gewesen und als aufgelöste HS-Organisation zu betrachten sei* Das Deutsche Reich hafte daher für Rückgriffsansprüche der Klägerin*
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Deutsche Reich Berufung eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels hat es noch vorgetragens Die Klage müsse jetzt schon auf Grund des § 3 des nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils ergangenen Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden :	(Allgemeines	Kriegsfolgengesetz	-	AKG -) vom 5* Hovember
1957 (BGBl I, S. 1747) abgewiesen werden, wonach Schäden, die
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rückerstattungspflichtigen Personen entstanden seien, bis zu dem i*. Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht
q gegen den Bund oder einen anderen Öffentlichen Rechtsträger
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geltend gemacht werden könnten. In keinem Palle umfasse ferner die Schadensersatzpflicht di© Kosten der Vertretung der Klä-gerin im Rückerstattungsverfahren*
y.	Die	Klägerin	hat	nunmehr	beantragt,
t:	festzustellen,	daß	das	Deutsche	Reich	verpflichtet
 sei, ihr den Schaden zu erstatten, der ihr aus der Rückerstattung des erwähnten Grundstückes entstanden sei, hilfsweise«
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits von dem beklagten Deutschen Reich zu tragen seien*
Die Klägerin ist der Auffassung, daß auch nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu demindest die Reststellungsklage zulässig sei, und hat erklärt, daß sie nur noch den Reststellungsanspruch geltend mache 0 Es bestehe ein Reststellungsinteresse, da der entstandene Schaden beträchtlich sei und die Oberfinanzdirektion als Vertreterin des Deutschen Reiches auch heute noch trotz der ihr bekannten Rechtsprechung und Gesetzesentwicklung den Rückgriffsanspruch nicht nur der Höhe,, sondern auch dem Grunde nach bestreite*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es nach dem im zweiten Rechtszuge von der Klägerin gestellten Hauptantrag (auf Reststellung) erkannt hat*
Mit der Revision verfolgt das beklagte Deutsche Reich sei nen Antrag auf Abweisung der Klage weiter* ►
Die Klägerin bittet, die Revision surückzuweisen0 Ents che i dungsgründes
 Die Revision ist zulässig. Zwar könnte der bisherige Ve*" lauf des Rechtsstreits zu der Rrage Anlaß geben, ob die*Revi-sionSBumme erreicht ist* Die Rrage ist jedoch zu bejahen. Die
 Klägerin hatte im ersten Rechtszuge einen Teilbetrag ihres Schadens in Höhe von 6,277 BEI eingeklagt, Biesen Anspruch hat das Landgericht durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Gegenstand für die vom Beklagten eingelegte Berufung war danach zunächst nur der Teilanspruch in Höhe von 6.277 DM (vgl. Baumbach-Lauterbach, Z?Ö, Anhang zu § 3 unter dem Stichwort «Grund des Anspruchs”$ ferner § 304 4 B), Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ausdrücklich auf eine Verurteilung zur Leistung verzichtet und lediglich beantragt, festzustellen, daß das Deutsche Reich verpflichtet sei, ihr den Schaden zu erstatten, der ihr aus der Rückerstattung des umstrittenen Grundstücks entstanden sei, Gegenstand des gesamten Rechtsstreits war danach - bei der Zulassung dieser Klageänderung - , wie ea auch das Berufungsgericht angenommen hat, nur noch dieses Feststellungsbegehren, über das nunmehr durch Endurteil entschieden werden konnte und vom Berufungsgericht auch entschieden worden ist. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus seinen Ausführungen im Berufungsurteil 3, 8 erste Zeile und aus seiner Streitwertfestsetzung (31. 93 d,A.) ergibt, den Antrag der Klägerin dahin verstanden, daß die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des gesamten Schadens - nicht nur eines Teilsschaden© bis zu dem Betrage von 6,277 DM - festgestellt werden solle. In diesem Sinne muß deshalb auch die vom Berufungsgericht in seinem Urteil getroffene Feststellung verstanden werden. Da die Klägerin sich einer Gesamtsohadensforderung von Uber 13.000 DM berühmt hat, ist das Interesse des Beklagten an der Beseitigung der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung etwa gleich 12.000 DM, mindestens aber höher als 6,000 DM«
Die Rüge der Revision ist an und für sich begründet. Die Klägerin macht einenArspruch gegen das Deutsche Reich geltend, den sie darauf stützt, daß sie von der Reichsvereinigung der Juden, die ein Organ des Reiches gewesen sei, also in Wirklich-
 
keit V02H Reiche seihst, ein Grundstück gekauft habe, das sie auf Grund <2es br.REG an die frühere Eigentümerin,nämlich an die Synagogengemeinde in	äer	es	vom Heich entzogen
 sei^ habe zurückerstatten müssen» Demgemäß, so macht sie geltend, stehe ihr, der Klägerin, gegen das Reich gemäß § 39 br» REG ein Rückgriffsanspruch, nämlich ein Anspruch auf Schadens-' ersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages, zu0
Ob die Klägerin einen solchen Anspruch gegen das Deutsche Reich erworben hat, kann dahinstehen; denn ih jedem Palle wärea:dieser Anspruch auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs» Ziff. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen.
Hach allgemein anerkannter Rechtsprechung hat das Deutsche Reich mit den Zusammenbruch nicht aufgehört, als Rechtsträger zu bestehen. Auf dem Gebiet des Deutschen Reiches ist jedoch nach der Beendigung dos zweiten Weltkrieges durch die Maßnahmen der Besatzungsmächte eine politische Ordnung geschaffen, in der Organe des Reiches, durch die dieses unmittelbar für sich selbst als Rechtsträger handeln könnte, nicht . vorhanden sind. Das Reich ist darum bis auf weiteres handlungsunfähig (vgl. OGHZ 2, 379, 382, BGHZ 3, 1, 6; 3, 308, 310; 8,; 169, 175, 179* 13, 265, 293, 303; HJW 54, 315 BVG 3, 288, 3l9)>i
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Die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Reiches kann, infolgedessen im Gebiet der Bundesrepublik nur auf Grund einer Punktionsnachfolge oder auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Bundes oder der Bänder (früher auch der Besatzungsmächte) durch Organe des Bundes oder der Länder vorgonommen werden (vgl. § 1 Abs. 2 AKG). Praktisch handelt es sich dann bei Leistungen, die auf Grund einer solchen Rechtsnachfolge oder gesetzlichen Regelung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Reiches erbracht werden, um Leistungen, die der Bund oder die Länder für das Reich erbringen (vgl. Pfcaux ae la Croix AKG

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§ 1 Anm* 9). Bundesgesetzliche Regelungen? die die Erfül-r lung von Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches zu dem Gegenstand haben? sind u.a« getroffen im Art* 135 a GG, im Gesetz vom 21. Juli 1951 - BGBl. I? S. 46? (§ 5), im Bundesrückerstat tungsgeo et z vom 19. ^uli 1957 und in dem bereits mehrfach erwähnten Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957. Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung des Art. 135 a GG, nach welcher die gesetzliche Regelung der Verbindlichkeiten des Reiches, des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts auch in der Weise erfolgen kann, daß diese Verbindlichkeiten erlöschen oder nur in Höhe einer bestimmten Teilleistung zu erfüllen sind.
In § 1 Abs. 1 3iff. 1 des AKG ist nun bestimmt, daß Ansprüche gegen das Deutsche Reich, soweit dieses Gesetz nicht eine andere Regelung trifft, erlöschen. Unter diese Bestimmung fallen auch die Rückgriffsansprüche derjenigen Personen, die einen der Rückerstattung unterworfenen Gegenstand vom Reich erworben haben, also ihre Ansprüche gegen das Reich aus Rechtsmängelhaftung? da das AKG hinsichtlich dieser Ansprüche eine andere von der allgemeinen Regel abweichende Bestimmung nicht enthält.
Wohl hat das AKG im § 3 Abs. 1 Ziff. 1 für Schäden, die rückerstattungspflichtigen Personen in Durchführung der Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände entstanden sind, eine besondere Regelung Vorbehalten. Eine Regelung solcher Schäden ist aber nicht gleichbedeutend mit der Regelung etwaiger auf Grund des RUckerstattungerechts oder des bürgerlichen Rechts gegen Dritte zustehender Ersatzansprüche. Das Gesetz unterscheidet in der angeführten Bestimmung ausdrücklich zwischen der Regelung von Schäden und der von Ansprüchen (vgl. einerseits Ziff. 1, 2 und 5, andererseits
 Ziff
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3 und 4). Die Präge, inwieweit auf Grund der einer Rege-f
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lung vorbehaltenen Schäden Ersatzansprüche entstanden sind und gegebenenfalls gegen wen, wird nicht berührt. Hinsichtlich etwaiger derartiger Ersatzansprüche ist also* auch soweit sie sich gegen das Deutsche Reich richten, hier keine Regelung ge-;' troffen. Das Gesetz hat in Ziffer 1 ersichtlich ganz allgemein; die Regelung der Schäden im Auge, die dadurch entstanden sind*.j daß die sogenannten loyalen Rückerstattungs- und Rückgriffspflichtigen einem Rückerstattungs-oder Rückgriffsanspruch ausg* setzt waren, ohne ihrerseits einen realisierbaren Anspruch auf ; Schadloshaltung gegen einen Dritten zu haben, dessen Eiflillung einen Schadensausgleich herbeiführen könnte. Denn nur dort, wo es an einem solchen Schadensausgleich fehlt, kann von einem Bedürfnis nach einer besonderer gesetzlichen Regelung ge- • sprechen werden. Zu den hiernach benachteiligten Personen gehören also auch diejenigen, die einen Ersatzanspruch gegen einen nicht mehr bestehenden oder nicht mehr zahlungsfähigen Rechtsträger erworben haben* somit auch diejenigen, die einen bisher nicht realisierbaren und nunmehr gemäß Art. 1 AKG erloschenen Rückgriffsanspruch gegen das Deutsche Reich hatten.
§
So ist auch der Schaden, der der Klägerin durch die nic^ ordnungsmäßige Erfüllung des Grundstückskaufvertrages von sei-*' ten der Reichs Vereinigung oder des Reiches entstanden ist, trotz ihres Rückgriffsanspruchs gegen einen dieser Rebhtsträ- )| ger geblieben, weil eine Erfüllung dieses Anspruchs nicht meh$$ in Betracht kommt, gleichgültig ob die Reichsvereinigung oder \it das Reich Verkäufer war. Die Reichsvereinigung besteht nicht mehr, so daß eine Erfüllung durch,sie nicht mehr erfolgen kann. Ob und in welchem Umfange die Bundesrepublik an ihrer Stelle Erfüllungsleistungen Übernimmt, wird von der in § 3 Abs. 1 Ziff, 3 AKG vorbehaltenen Regelung abhängen, welche für Ansprüche gegen andere, als die in § 1 Abs. 1 genannten
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nicht mehr bestehenden öffentlichen Rechtsträger, in Aus-ff; sicht genommen isto War aber das Reich selbst Verkäufer des Grundstücks * so kommt eine Erfüllung des Rückgriffsanspruchs von seiner Seite deshalb nicht mehr in Betracht, weil der in-soweit bestehende Rückgriffsanspruch, wie dargelegt, erlo-V sehen ist. lediglich für den Schaden, der der Klägerin auf diese Weise durch den Ausfall der Rückgriffsleistung sei v' es von Seiten der Reichsvereinigung, sei es von Seiten des f>> Deutschen Reiches - entstanden oder richtiger verblieben ist,
|v:	wird im § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AKG die Möglichkeit einer künfti-
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gen Entschädigung offengehalten. Es handelt sich dabei aber - nicht um eine Entschädigung durch den Rechtsvorgänger auf Grund rückerstattungsrechtlicher Bestimmungen, also im vor-!; liegenden Rail auch nicht um eine Entschädigung durch das
 Deutsche Reich, etwa in Eorm einer gänzlichen oder teilweisen Wiederherstellung des Rückgriffsansprüche, sondern um einen Entschädigungsanspruch, den möglicherweise die Bundesrepublik - etwa als Aufopferungsanspruch oder unter einem ähnlichen rechtlichen Gesichtspunkt - im Hinblick auf die unbilligen Härten anerkennen oder gewähren wird, die die Durchführung der rückerstattungsrechtlichen Bestimmungen der Besatzungsmächte für manche Beteiligte mit sich gebracht hat, die einen der Rückerstattung unterliegenden Gegenstand erworben haben, ohne daß dieser Erwerb ihnen zu dem Vorwurf gereicht.
Daß die Bestimmung des § 3 Abs, 1	1	AKG	in	die-
sem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich nicht nur aus ihrer Wortfassung - Regelung von Schäden, nicht Regelung von An-,> Sprüchen - sondern wie P&aux de la Croix näher dargelegt hat, auch aus ihrer Entstehungsgeschichte. Danach war bei den Beratungen der Regierungsvorlage in keinen Stadium in Erwägung f gezogen worden, den § 3 etwa auch auf Ansprüche der in den §§1,2 bezeichnten Art zu beziehen. Dieser Gesichtspunkt
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wurde im Rechteausschuß des Bundestages bei der letzten Beratung des Gesetzentwurfes im Zusammenhang mit der Prüfung des;
§ 10 Abs, 2 (in der Passung der BT-Drucksache 1659) behandelt Biese Bestimmung sah in gewissem Umfang eine Erfüllung des An-/ Spruchs eines Rückerstattungspflichtigen aus Rechtsmängelhaftung gegen die Rechtsträger des § 1 vor. Hiergegen wurden Be-denken mit dem Hinweis erhoben, daß eine Sonderbehandlung des< Anspruchs aus Rechtsmängelhaftung gegen das Reich usw. nicht gerechtfertigt sei, daß vielmehr dieser Anspruch kein anderes 5
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Schicksal haben könne, als alle sonstigen Ansprüche gegen das Reich* Der loyale Rückerstattungspflichtige sollte - gleichgültig ob er vom Reich erworben hatte oder nicht, gleichgül-s tig ob er einen Regressanspruch gegen das Reich hatte oder nicht - lediglich als gegebenenfalls noch regelungsbedürftiger Pall der Kriegsfolgenbeseitigung, allenfalls als Gläubiger eines Aufopferungsanspruchs gegen den Bund unter den Vor-behalt fallen* Rs erschien zweckmäßig, dem Bundesgesetzgeber den Auftrag zu erteilen, die Nachteile der sogenannte loyalen Rückerstattungsverpflichteten als Kriegsfolgenschäden anzuerkennen (Protokoll der 220. Sitzung des Auschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 18. Juni 1957 S. 37/585 schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit zu Drucksache 35.29 unter I B c)$ (P6aux de la Croix aao § 3 Anm. 12, § 1 Anm. 7$ ebenso Döll AKG § 3 Anm. 2 S. 81 sowie Beyss in «Bas deutsche Bundesrecht« VII G 10 S. 49> Erl. zu § 3 AKG).
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Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin durch/ diese im § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AKG vorbehaltene Regelung ein Ent-/ Schädigungsanspruch zuerkannt werden und gegen wen dieser An- ^ Spruch sich richten wird, ist einstweilen-völlig ungewiß (vgl.*. I6aux de la Croix § 3 Anm. 13, Ernst-Jung-Kellmereit AKG § 3, ; 2 c). Gegen das Deutsche Reich steht ihr jedenfalls zur Zeit v* ein Anspruch nicht zu, so daß eine entsprechende Feststellung,/ wie die Klägerin sie begehrt, nicht getroffen werden kann.
 
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Ob der Antrag der Klägerin dahin hätte umgedeutet werden können, daß er auf die Feststellung gerichtet sei, ein Rückgriffsanspruch habe ihr (bis zu dem Inkrafttreten des AKG) gegen das Deutsche Reich {nicht gegen die Reichs Vereinigung) oder jedenfalls auch gegen das Deutsche Reioh zugestanden, kann dahinstehen. Für ein Feststellungsbegehren dieses Inhalts wurde es an einem rechtlichen Interesse fehlen; denn durch eine selche Feststellung würde die Ungewißheit darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin auf Grund der in § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AKG vorbehaltenen Regelung eine Entschädigung erhalten wird, in keiner Weise beseitigt. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Klägerin durch die vorbehaltene Regelung günstiger gestellt sein wird, wenn auf Grund rechtskräftiger Feststellungen feststiinde, daß ihr ein Rückgriffsanspruch gegen das Deutsche Reich (und nicht gegen die ReichsVereinigung) zugestanden habe? Wie bereits angedeutet, ist im § 3 Abs. 1 Ziff. 3 AKG die Regelung von Ansprüchen gegen nicht mehr bestehende Öffentliche Rechtsträger Vorbehalten; zu ihnen würde auch die Reichs Vereinigung, wenn man in ihr einen selbständigen Rechtsträger erblicken würde, zu zählen sein (vgl. F&aux de la Croix § 1 Anm. 10 g). Es ist sehr unwahrscheinlich, daß der Gesetzgeber der Klägerin bei der vorbehaltenen Regelung für den Schaden, den sie unstreitig dadurch erlitten hat, daß sie ihre» Rückgriffsanspruch nicht realisieren kann, deshalb eine geringere Entschädigung zubilligen wird, weil er möglicherweise die ReichsVereinigung der Juden nicht als ein Organ des Reiches,sondern als selbständigen Rechtsträger ansehen wird. Für das Gegenteil spricht von Billigkeitserwägungen abgesehen schon die Tatsache, daß er auch im Bundesrückerstattungsgesetz zwar zwischen diesen beiden Rechtsträgern unterschieden, in der Regelung ihrer Verbindlichkeiten aber keinen Unterschied gemacht hat (vgl. BRÜG § 1 Abs. 2. Ziff. 4). .
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Der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Anspruch der Klägerin ist, wie dargelegt, durch das Inkrafttreten des AKG erloschen. Bine dieser Rechtslage entsprechende Sachentscheidung ist jedoch nicht möglich; denn der Rechtsstreit ist im Sinne des § 106 AKG erledigt, obwohl die Klägerin in erster Dinie ihren Peststellungsantrag aufrechterhalten und nur hilfsweise eine Kostenentscheidung auf der Grundlage beantragt hat, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache durch das AKG erledigt sei. Der Senat schließt sich in dieser Frage der vom Ilic Zivilsenat in den Entscheidungen vom 16. Januar 1958 (BGHZ 26, 239) und vom 4. Dezember 1958 - III ZR 117/57 (TO 1959? '57) vertretenen Auffassung an, daß die in § 106 AKG vorgesehene Regelung auch dann Platz greife-,. wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch objektiv erloschen ist, der Kläger jedoch an der Auffassung festhält, daß der Anspruch noch bestehe, so daß der Streit insoweit zwischen den Parteien noch nicht zu Ende gekommen ist. Auf die ausführliche und überzeugende Begründung der angeführten Entscheidungen des : III* Zivilsenats kann hier verwiesen werden. Sie kann noch durch den Hinweis ergänzt werden, daß eine ähnliche Rege» lung auch im § 236 des Bundesentschädigungsgesetzes getrof-fen ist. Der erkennende Senat hat dazu bereits in seinem nicht veröffentlichten Beschluß vom 23. Januar 1957 - IV ZR 322/55 ausgeführt, daß diese Vorschrift einen allgemeinen Reohtsge- . danken enthalte, der auf der Erwägung beruhe, daß es unbillig sei, in einem Rechsstreit, der seine rechtliche Grundla- * ge in der Regelung einer Sondermaterie finde, einer Partei allein das Proseßrisiko einer Änderung der materiellrechtlichen Vorschriften aufzubürden«» Ebenso, wme die Vorschrift des | 236 BEG, enthält auch § 106 AKG gegenüber der allgemeinen Kostenregelung der ZPO eine Sonderregelung, die, wie der Senat in seiner angeführten Entscheidung dargelegt hat, auch die in den §§ 566, 516, 271 ZPO getroffene Regelung ausschließt.
Auch im vorliegenden Palle wäre es in hohem Grade unbillig 2 die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen der ZPO
deshalb mit den gesamten JJosten des Rechtsstreits zu belasten,
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weil sie bis zuletzt die Auffassung vertreten hat, daß der von ihr geltendgemachte Anspruch nicht erloschen sei, sondern unter den Vorbehalt des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AKG falle und*weil sie aus diesem Grund ihren Peststellungsantrag aufrechterhalten und eine Srledigungserlclärung abgelehnt hat. Ob ihre Rechtsauffassung zutraf, konnte bei einer Betrachtung, die sich vorwiegend an de<n Wortlaut des Gesetzes hielt, ohne seine Entstehungsgeschichte hinreichend zu berücksichtigen, immerhin zweifelhaft sein, wie die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts beweist. Es ist verständlich, daß die Klägerin sich unter diesen Umständen nur schwer dazu entschließen konnte, ihren Anspruch fallen zu lassen.
Danach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung.
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Ascher	Baske	Johannsen
v. Werner	Dr. Eoewenheim