Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10Januar 1958 unter Uit-wirkung der Bundesriehter Ascher, Johannsen, Br.v,Werner, Wüotcnberg und Wilden für Recht erkannt* Kachdom ihre tfirtin festgenommen worden sei, die auch su einer Gefängnisstrafe von drei ironaten verurteilt worden sei, habe sie den Eindruck gewonnen, daß auch sie Gefahr laufe, wegen ihrer anthroposophischen Weltanschauung ins Gefängnis oder Konzentrationslager zu können. Aus diesem Gi’un-do sei sie am 29.' Oktober 1941 in die Schweiz aus gewandert, wo sie ihr nedisinioejaes Studium fortgesetzt und an der Universität Dasei das Physikum bestanden habe. Einmal sei sic durch nationalsozialistische Gewaltmaßnehmen nicht verfolgt worden * Bio von der Gestapo vorgenonmo-nen Erkundigungen über die Klägerin in den Hotel, wo sie zunächst gewohnt habe-, seien keine Gewaltmaßnahmen gewesen, sondern könnten durch die umfangreiche Auslandskorrespondenz der Klägerin veranlaßt worden sein* Die Haussuchungen und Verhöre der Klägerin hätten sich gegen ihre hirtin gerichtet und mit deren Vorhaftung zusammengehangen, Bie Klägerin selbst habe nicht als belastet oder verdächtig gegoltene Bas ergebe sich daraus, daß man ihr sonst nicht den Besuch einer Frau DflB; der Leiterin der Christongemeinschaft in Heidelberg, die sich in Gefängnis befunden habe, gestattet und vor allem ihr nicht den zu einer Ausreise nach der Schweiz v/ährend des Krieges erforderlichen Sichtvermerk erteilt hätte. en hang zwischen der Haussuchung und den Vernehmungen einerseits und der Auswanderung c.cr Klägerin in die Schweiz und den dort eingetretenen Geourtfheitsschäden andererseits, da ein solcher Schaden als Polgo dos *von der Klägerin behaupteten Vorgehens gegen sie in Heidelberg nicht zu erwarten gewesen wäre» II«, Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser von ihm * getroffenen tatsächlichen Peststellungen der Klägerin eine Entschädigung versagt hat, so läßt dies im Endergebnis einen Rechls-fehlor nicht erkennen» Die Revision rügt vor allem, das Berufungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt und insbesondere die Vorschrift des § 176 SEG, § 286 ZPO verletzt. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß eine Verfolgung sioh auch bojahon läßt, wenn Verfolgungsaaßnahmen vom nationalsozialistischen Gewalthaber gegen den Verfolgten beschlossen oder angeordnet sind, ohne daß diese schon verwirklicht sein müssen; und wenn festoteht, daß Anhänger einer bestimmten Weltanschauung lediglich wegen ihrer Anhängerschaft in großer Zahl vom Nationals oziali saus verfolgt werden, können Ermittlungen über die Anordnungen des nationalsozialistischen Machthabers in dieser Hinsicht angezeigt sein. Das schließt aber nicht aus, daß auch ein Anhänger einer solchen Weltanschauung im Einzelfall nicht verfolgt sein kann, sei es, weil man seine Y/eltanschau- ung nicht kannte, sei es, weil, wie dies das Landgericht boi der Klägerin angenommen hat, man ihn für zu unbedeutend hielt, wenn daher das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Klägerin trotz ihrer polizeilichen Vernehmungen im Oktober 1941, also zu einer Zoit, in der, wie festgestellt, die Ausreis ehest immungen streng gehandhabt wurden, die Genehmigung su einer Auslandsreise erhielt, geschlossen hat, daß die Klägerin selbst nicht wegen ihrer anthroposophischen Y/oltan-schauung verfolgt worden i3t, so ist dies aus Hechtsgründen nicht zu beanstandend Allerdings hatte die Klägerin behauptet, daß sie wegen ihrer weltanschaulichen Betätigung bereits.von der Polizei vernommen worden sei, ohne daß das Berufungsgericht den von ihr hierfür benannten Polizeibeamtcn darüber gehört hat. Denn das Berufungsgericht hat, ohne daß in dieser Hinsicht von der Revision rechtserhebliche Verfahrensrügen erhoben wurden, auf Grund einer eingehenden Y/Ürdigung des gesamten bachverhalts festgestellt, daß die Erkrankung der Klägerin nicht auf Cie von ihr behauptete Verfolgung in Deutschland zurückzuführen und im Übrigen einer
IV ZR 203/57, Verkündet am 13o Januar 1958 Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle 2463 062 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Louise Fernande Konrad-KflHHBstr 4 9 Klägerin und Revisior.sl:lägerin, - Prozoßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br, Istraße gegen das Land Baden-Yfürtteinberg. vertreten durch das Lande samt für die Wiedergutmachung Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollruichtigter: Rechtsanwalt Br. Kal hat der IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10Januar 1958 unter Uit-wirkung der Bundesriehter Ascher, Johannsen, Br.v,Werner, Wüotcnberg und Wilden für Recht erkannt* Bie Revision ge^en das Urteil des Entschä-digungsSenats des Obcrlandcsgcricht.s in Karlsruhe, den Parteien an Verklindungs Statt zugesteilt am 21. llara 1957, wird zurückgev/ieser.. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. In übrigen ist das Verfahren gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen r - 2 /V Tatbestand; Die im Jahre 1896 geborene Klägerin behauptet, aus Gründen der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gc-vvaltmaGnahnen verfolgt worden su sein und dadurch einen Gesundheit sscha den erlitten su haben« Seit den Jahre 1925 sei sie Mitglied der Anthroposophischen Gesellschaft und des Goetlieajxuns in Dörnach« Sie sei früher Ileilgymnastikorin gewesen und habe noch 1938 begonnen, in München Medizin zu studieren. JachdeLi sie in Jahre 1940 das Studiun der Medizin in Heideiborg foilgesetzt habe, sei sie fortlaufend überwacht worden« Die Gestapo habe bei ihr Haussuchungen vorgenommen und sie verhört. Kachdom ihre tfirtin festgenommen worden sei, die auch su einer Gefängnisstrafe von drei ironaten verurteilt worden sei, habe sie den Eindruck gewonnen, daß auch sie Gefahr laufe, wegen ihrer anthroposophischen Weltanschauung ins Gefängnis oder Konzentrationslager zu können. Aus diesem Gi’un-do sei sie am 29.' Oktober 1941 in die Schweiz aus gewandert, wo sie ihr nedisinioejaes Studium fortgesetzt und an der Universität Dasei das Physikum bestanden habe. In der Schweiz habe sie ala -migrantin leben müssen und eich mangels hinreichender Geldmittel schlecht ernähren können. Dadurch sei sie an multipler Baudscheibendegeneration erkrankt. Die Klägerin hat im Jahro 1942 ein ihr in Aachen gehöriges Grundstück für 23.313 Bla an die Stadt Aachen vorkauft. Der Kaufpreis ist ihr damals bezahlt worden. Im Jahre 1952 ist die Klägerin nach Deutschland zurückgekohrt. Vogen des Gesundheitsschadens verlangt die Klägerin die Zahlung einer KapitalentSchädigung von 17c388,— VK und ab. 1. Januar 1953 einer monatlichen Rente von 264?— DM. Die •^ntochädigungsbchörde und die Ent echlldigungs ge richte haben ihr eine solche IntSchädigung vorsagt. Mit der vom Berufungsgericht zugolassenen Revision verfolgt die Klägerin - 3 ~ ihr Begehren weitor. Dae beklagte Land bittet, dje Revision zurück zuv;e isenr Entscheidungegründe % I> Bas Berufungsgericht hat der 3Cl<v;oriii aus folgenden Gründen eine Entschädigung versagt* Einmal sei sic durch nationalsozialistische Gewaltmaßnehmen nicht verfolgt worden * Bio von der Gestapo vorgenonmo-nen Erkundigungen über die Klägerin in den Hotel, wo sie zunächst gewohnt habe-, seien keine Gewaltmaßnahmen gewesen, sondern könnten durch die umfangreiche Auslandskorrespondenz der Klägerin veranlaßt worden sein* Die Haussuchungen und Verhöre der Klägerin hätten sich gegen ihre hirtin gerichtet und mit deren Vorhaftung zusammengehangen, Bie Klägerin selbst habe nicht als belastet oder verdächtig gegoltene Bas ergebe sich daraus, daß man ihr sonst nicht den Besuch einer Frau DflB; der Leiterin der Christongemeinschaft in Heidelberg, die sich in Gefängnis befunden habe, gestattet und vor allem ihr nicht den zu einer Ausreise nach der Schweiz v/ährend des Krieges erforderlichen Sichtvermerk erteilt hätte. Sic sei daher nicht um einer drohender. Vorhaftung zu entgehen, zu einer Auswanderung genötigt gewesen. Baß sie sich als Anthroposophin in Boutschland gefährdet gefühlt habe, reiche nicht aus. Sodium sei nicht erwiesen, daß die Klägerin infolge der V/ohmmgs-, Arboits- und Ernährungeverhiiltnisse in der Schweiz krank und leidend geworden sei. Sie habe dort nioht allein gestanden, da sic schon früher ihre Ferien fast ständig in der Schweiz verbracht unü Beziehungen dort gehabt habe. Bie vorhandenen \/irbclsäulenschäden seien anlagebedingt, und nach der eigenen jj^lLlörung der Klägerin über schon vor Weihnachten 1941 aufgetrutcne BoocUwurdcn und dach der schon im Sommer 1942 begonnenen ärztlichen Behandlung sei die ..ahrschcinlichkeit eines Zusammenhangs ihrer Erkrankung oder der Verschlimmerung ihres Leidens nit den Leb ensverhäl tri s a on der Klägerin in der Schweiz su verneinen» Schließlich ^alile es auch 'in der. erforderlichen adäquaten kausal zu s amr.*« en hang zwischen der Haussuchung und den Vernehmungen einerseits und der Auswanderung c.cr Klägerin in die Schweiz und den dort eingetretenen Geourtfheitsschäden andererseits, da ein solcher Schaden als Polgo dos *von der Klägerin behaupteten Vorgehens gegen sie in Heidelberg nicht zu erwarten gewesen wäre» II«, Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser von ihm * getroffenen tatsächlichen Peststellungen der Klägerin eine Entschädigung versagt hat, so läßt dies im Endergebnis einen Rechls-fehlor nicht erkennen» Die Revision rügt vor allem, das Berufungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt und insbesondere die Vorschrift des § 176 SEG, § 286 ZPO verletzt. Die Rügen greifen nicht durch. Die irrtümliche Annahme einer Person, sie werde vom nationalsozialistischen Gewalthaber verfolgt, reicht nicht dazu aus, sie einem wirklich Verfolgten gleichzustellen. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß eine Verfolgung sioh auch bojahon läßt, wenn Verfolgungsaaßnahmen vom nationalsozialistischen Gewalthaber gegen den Verfolgten beschlossen oder angeordnet sind, ohne daß diese schon verwirklicht sein müssen; und wenn festoteht, daß Anhänger einer bestimmten Weltanschauung lediglich wegen ihrer Anhängerschaft in großer Zahl vom Nationals oziali saus verfolgt werden, können Ermittlungen über die Anordnungen des nationalsozialistischen Machthabers in dieser Hinsicht angezeigt sein. Das schließt aber nicht aus, daß auch ein Anhänger einer solchen Weltanschauung im Einzelfall nicht verfolgt sein kann, sei es, weil man seine Y/eltanschau- ung nicht kannte, sei es, weil, wie dies das Landgericht boi der Klägerin angenommen hat, man ihn für zu unbedeutend hielt, wenn daher das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Klägerin trotz ihrer polizeilichen Vernehmungen im Oktober 1941, also zu einer Zoit, in der, wie festgestellt, die Ausreis ehest immungen streng gehandhabt wurden, die Genehmigung su einer Auslandsreise erhielt, geschlossen hat, daß die Klägerin selbst nicht wegen ihrer anthroposophischen Y/oltan-schauung verfolgt worden i3t, so ist dies aus Hechtsgründen nicht zu beanstandend Allerdings hatte die Klägerin behauptet, daß sie wegen ihrer weltanschaulichen Betätigung bereits.von der Polizei vernommen worden sei, ohne daß das Berufungsgericht den von ihr hierfür benannten Polizeibeamtcn darüber gehört hat. Aüf die in dieser Hinsicht von der Revision erhobene Rüge kommt es jedoch nicht an. Denn das Berufungsgericht hat, ohne daß in dieser Hinsicht von der Revision rechtserhebliche Verfahrensrügen erhoben wurden, auf Grund einer eingehenden Y/Ürdigung des gesamten bachverhalts festgestellt, daß die Erkrankung der Klägerin nicht auf Cie von ihr behauptete Verfolgung in Deutschland zurückzuführen und im Übrigen einer i solchen Verfolgung auch nicht adäquat sei. Ist dies aber der j’allj so muß schon aus diesen &runde eine ?/üit Schädigung entfallen. Die üeviaion \;ar daher nit der .-Codtenfolge aus § 97 Z^Ov § 225 i3EÖ surückzuweisen. Ascher »Vttstenborg Johannsen Wilden v.’tferner