Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9- April 1956 aufgehoben. Dezember 1954 abgelehnt, weil die Wohnungseinrichtung beschlagnahmt worden sei und der Klägerin Ansprüche auf Rückerstattung gegen das Deutsche Reich zustünden. Mit der auf die §§ 18, 20 BErgG gestützten Klage verlangt die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5 000,- DM. Das Berufuiigsurteil kann nicht aufrechterhalten werden« Der Streit der Parteien geht darum«, ob der /on der Klägerin auf die §§ 18, 20 BErgG gestutzte Entschädigungsanspruch deswegen nicht besteht, weil der Klägerin nach der Darstellung des Beklagten auf Grund der für Berlin ergangenen Verordnung Uber die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (REAO) vom-260 Juli 1949 ein Rückerstattungsanspruch gegen das Deutsche Reich wegen der Beschlagnahme und Verwertung des Hausrats zusteht. Der erkennende Senat hat in einem Urteil vom 6, Juni 1956 - IV ZR 74/56 (abgedruckt in NJW RzW 1956 S 265 Kr 42) - den gegenteiligen Standpunkt 'vertreten* Dort wird ausgeführt, daß in Fällen, in denen die Voraussetzungen der §§ 18 und 20 BErgG gegeben sind, der Verfolgte keinen Anspruch auf Grund des Entschädigungsgesetzes hat, wenn der Schaden durch einen Sachverhalt mitverursacht ist, der einen Rückgewähr- oder Schadensersatzanspruch nach dem Rückerstattungsgesetz begründet, und ein Rückerstattungspflichtiger vorhanden ist. Hier wird von der Klägerin näher dargelegt, wie es sich mit der angeblichen Beschlagnahme des Hausrats im einzelnen verhält, und ausgeführt, daß eine bestimmte Behauptung über eine Beschlagnahme und Verwertung des Hausrats nicht aufgestellt werde. Der Berufungsrichter wird dann aber., und zwar vordringlich, auch darüber zu entscheiden haben,, ob er sich dem von dem hier erkennenden Senat bestätigten Urteil des 13- Zivilsenats des Kammergerichts vom 9° Juni 1956 (13 U Entsch. 866o56) anschließen will, wo dargelegt wird, daß Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum nach dein Berliner Entschädigungsgesetz mit dem Rückerstattungsanspruch gegen das Deutsche Reich konkurrieren können. Der erkennende Senat hat in dem in-der gleichen Sache ergangenen Urteil vom lÖ, November 1956 (IV ZR 274/56) ausgesprochen, daß sich § 5 BEG (1956) auf diese (weitergehenden) Ansprüche nach Landesrecht nicht bezieht.
II_2R_203/56 Verkündet am 10o November 1956 Schorm, Justizangest„ als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Berlin., vertreten durch den Senator für Inneres;, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin W 35? Potsdamer Str„ 186, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Drc in gegen Frau Erna N geh, Qr\ Avenue ? Klägerin und Revisions beklagte - Prozeßbe vollmächtigte'r ? Rechtsanwalt in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher. Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9- April 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseho Von Rechts wegen V/ Tatbestand? Die Klägerin ist Jüdin, sie wanderte im Jahre 1938 zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann aus Deutschland über Holland nach den USA aus. Bis dahin wohnte in BfIBHHHHHh (im heu- tigen West-Berlin’) „ Sie behauptet, sie und ihr Ehemann seien durch drohende Verfolgungsmaßnahmen aus rassischen Gründen gezwungen gewesen, Deutschland plötzlich zu verlassen und ihre Wohnungseinrichtung“ (Mobiliar und Silbersachen) im. Werte von mindestens 15-000,- KM unbeaufsichtigt zuruckzulassen,. Sie verlangt als Entschädigung wegen Schadens an Hausrat den Betrag von 5-000,- DM- Das Entschädigungsamt Berlin hat den Anspruch durch Bescheid vom 2. Dezember 1954 abgelehnt, weil die Wohnungseinrichtung beschlagnahmt worden sei und der Klägerin Ansprüche auf Rückerstattung gegen das Deutsche Reich zustünden. Dadurch seien die hier geltend gemachten Entschädigungsansprüche ausgeschlossen. Mit der auf die §§ 18, 20 BErgG gestützten Klage verlangt die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5 000,- DM. Das beklagte Land hat .beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und nach dem Antrag der Klage erkannt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Ent s c he i d ungs gr Und e %_ Das Berufuiigsurteil kann nicht aufrechterhalten werden« Der Streit der Parteien geht darum«, ob der /on der Klägerin auf die §§ 18, 20 BErgG gestutzte Entschädigungsanspruch deswegen nicht besteht, weil der Klägerin nach der Darstellung des Beklagten auf Grund der für Berlin ergangenen Verordnung Uber die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (REAO) vom-260 Juli 1949 ein Rückerstattungsanspruch gegen das Deutsche Reich wegen der Beschlagnahme und Verwertung des Hausrats zusteht. Der Berufungsrichter hat die Anwendbarkeit des § Y BErgG verneint und das Bestehen des Entschädigungsanspruchs bejaht. Der erkennende Senat hat in einem Urteil vom 6, Juni 1956 - IV ZR 74/56 (abgedruckt in NJW RzW 1956 S 265 Kr 42) - den gegenteiligen Standpunkt 'vertreten* Dort wird ausgeführt, daß in Fällen, in denen die Voraussetzungen der §§ 18 und 20 BErgG gegeben sind, der Verfolgte keinen Anspruch auf Grund des Entschädigungsgesetzes hat, wenn der Schaden durch einen Sachverhalt mitverursacht ist, der einen Rückgewähr- oder Schadensersatzanspruch nach dem Rückerstattungsgesetz begründet, und ein Rückerstattungspflichtiger vorhanden ist. An diesem Standpunkt hält der Senat fest. Das Bundesentschädigungsgesetz vom 29o Juni 1956, das auf den vorliegenden Fall nunmehr anzuwenden ist, hat an der Rechtslage nichts geändert0 Der in § 7 BErgG zu dem Ausdruck gekommene Grundsatz der Subsidiarität der Ansprüche aus dem* Bundesergänzüngsge-setz gegenüber denen aus der Rückerstattungsgesetzgebung ist auch von dem Bundesentschädigungsgesetz in seinem § 5 übernommen worden. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die nunmehr aus den §§ 51 Abs 39 54 BEG her- * ... 4 ~ V w zuleitende Forderung der Klägerin dann nicht besteht,, wenn sie gegen das Deutsche Reich einen Anspruch auf Rückge-währ oder Schadensersatz nach der REAO wegen der (wenn auch nach dem Weggang aus Deutschland) erfolgten Beschlagnahme des ehelichen Hausrats erheben kann» Dies ist auch der Standpunkt der Bundesregierung, nach deren Absicht d::' ese Ansprüche in einem besonderen Bundesrückerstattungs-gesetz geregelt werden sollen, dessen Entwurf dem Bundes-tag am 7c September 1956 zugeleitet worden ist (Drucksache 2677 des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode.). Ob die Klägerin einen derartigen Anspruch hat, bedarf möglicherweise noch der Aufklärung, Der Tatbestand des Berufungsurteils enthält zwar auf Seite.2 am Ende des ersten Absatzes die Bemerkung, die Klägerin habe selbst vorgetragen, die Sachen seien später von dem Deutschen Reich beschlagnahmt und verwertet worden. Diese Feststellung dürfte sich aber, wie sich aus der Fassung des Tatbestandes ergibt, nur auf den Vortrag der Klägerin in der ersten Instanz beziehen* In der Berufungsinstanz hat die Klägerin eine abweichende Darstellung gegeben, auf die im Tatbestand des Berufungs-urteils auch durch die Bezugnahme auf die Schriftsätze hingewiesen wird. Hier wird von der Klägerin näher dargelegt, wie es sich mit der angeblichen Beschlagnahme des Hausrats im einzelnen verhält, und ausgeführt, daß eine bestimmte Behauptung über eine Beschlagnahme und Verwertung des Hausrats nicht aufgestellt werde. Die Darstellung des Sachund Streitstandes durch das Berufungsurteil ist infolgedessen in diesem nach der hier vertretenen Ansicht wesentlichen Punkt nicht eindeutig.. Die Sache muß daher an das Berufungsgericht zurückver-wiesen werden. 5 * Der Berufungsrichter wird dann aber., und zwar vordringlich, auch darüber zu entscheiden haben,, ob er sich dem von dem hier erkennenden Senat bestätigten Urteil des 13- Zivilsenats des Kammergerichts vom 9° Juni 1956 (13 U Entsch. 866o56) anschließen will, wo dargelegt wird, daß Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum nach dein Berliner Entschädigungsgesetz mit dem Rückerstattungsanspruch gegen das Deutsche Reich konkurrieren können. Der erkennende Senat hat in dem in-der gleichen Sache ergangenen Urteil vom lÖ, November 1956 (IV ZR 274/56) ausgesprochen, daß sich § 5 BEG (1956) auf diese (weitergehenden) Ansprüche nach Landesrecht nicht bezieht. Tritt das Berufungsgericht der Ansicht seines 13. Zivilsenats bei, so wird die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung entfallen« Schmidt ' Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden