Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sodann hat der Beklagte in der Zeit von Mitte Dezember 1945 bis Ende Februar 1946 aus dem Lager weitere grössere Mengen Leder, die den Hauptgegenstsnd dieses Hechtsstreits bilden, * entnommen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe sich das streitige Leder rechtswidrig unter Ausnutzung seiner Beziehungen zur SED und zur russischen Besatzungsmacht angeeignet. Er begehrt von dem Beklagten Herausgabe dieses Leders, das er im einzelnen in seinem Klagantrag näher bezeichnet hat, im Unvermögensfalle fordert er Schadensersatz, den er auf mindestens 100 000,— DM beziffert. Nachdem dieses Vergehen aufgedeckt worden sei, habe er noch einen weiteren feil des Leders versteckt und verheimlicht. Das Leder sei zunächst durch das thüringische Enteignungsgesetz vom 9- Oktober 1945 enteignet und von der immmm Verwaltungs-GmbH übernommen worden. Dieses Gesetz sei sodann durch die Befehle der Sowjetischen Militäradministration Nr 124 und 126 ersetzt worden. Er habe dem Kläger einen Scheck gesandt, der jedoch auf der Post beschlagnahmt worden sei. Er habe dann den Betrag, den Befehlen der Sowjetischen Militäradministration entsprechend, für den Kläger auf ein Sonderkonto nicht mehr im Besitz des Leders. Das Berufungsgericht hat die auf Herausgabe des Leders gerichtete Klage abgewiesen, weil der Kläger den Beweis, dass der Beklagte noch im Besitz des Leders sei, nicht geführt habe und weil auch nicht erwiesen sei, dass der Beklagte siqh das Leder durch eine unerlaubte Handlung verschafft habe. 1945, Anfang 1946 von dem Kläger übernommene Leder, womit sinngemäss u.a. auch die beiden Posten gemeint waren, die der Beklagte nicht erhalten haben will, nach Westdeutschland geschafft und noch im Besitz. Die Beweisangebote konnten nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Zeugen könnten allenfalls bestätigen, dass Leder von dem Beklagten nach Hammelbürg überführt worden sei, vielleicht sogar, dass die Arten davon vertreten gewesen seien, die auch im Lager des Klägers vorhanden gewesen waren. Damit sei aber noch nicht dargetan, dass es sich um das Leder des Klägers gehandelt habe. Diese Ausführungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht gebilligt hat, enthalten eine unzulässige Unterstellung eines Beweisergebnisses und eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Srt Ein solches Verhalten wäre aber bedenklich gewesen, da es leicht zu einer Zeugenbeeinflussung führen kann« Die Vernehmung des Beklagten hätte nach § 445 Abs 2 ZPO nur abgelehnt werden können, wenn das Gericht von dem Gegenteil der in sein Wissen gestellten Tatsachen überzeugt gewesen wäre. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben das aber nicht. Die Beweisangebote wären allerdings unerheblich, wenn das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum festgestellt hätte, dass der Beklagte durch die von ihm behaupteten Rechtsakte Eigentümer des Leders geworden wäre. Schliesslich hat das Berufungsgericht auf S 29 der Urteilsausfertigung ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob das Lager des Klägers unter die Befehle der SläA Nr 124 und 126 gefallen sei. Danach scheint das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger auf Grund der vorgenommenen Verwaltungsakte Eigentümer des Leders geworden ist, letztlich offengelassen zu haben. Denn auch das Revisionsgericht kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden, ob der Beklagte durch die ergangenen Verwaltungsakte Eigentümer des Leders geworden ist, Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Beklagten entsprechend dem in der Berufungsbegründung (Bl 247 GA) enthaltenen Antrag des Klägers darüber zu vernehmen, dass er sein Lederlager auf Grund korrupter Beziehungen und dem Zusammenwirken mit einem russischen Offizier unter Verletzung der von der Besatzungsmacht erlassenen Verordnungen und Befehle oder auch Gesetze an sich gebracht habe. 2, Auf die Angriffe der Revision, die sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts wenden, der Beklagte habe sich ohne Verschulden für den Eigentümer des Leders halten dürfen, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht mehr an, weil das Urteil bereits, wie dargelegt, aus anderen Gründen aufzuheben war.
IV ZK 205/53 2458 034 Verkündet am 21» Juni 1954 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Versäumnisurteill Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in-M des Fabrikanten Hermann B Str. Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Kaufmann Walter H str. 4P? „ Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter des zweiten Rechtszuges: Rechtsanwalt^ Dr.! strasse Lwalt 3 mm, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1954 unter Mitwirkung $es Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Baske, Dr.v.Werner und Scheffler für Recht erkannt: Das am 11. August 1953 beschlossene und am 19./20. August 1953 den Parteien an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts in München wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 Tatbestands Der Kläger war Inhaber einer in der jetzigen Ostzone belegenen Firma, die sich mit der Herstellung von Treibriemen und Lederwaren in vier Teilbetrieben befasste. Wäh rend des Krieges lagerte er eine grössere Menge Leder in seinem Schloss in Barchfeld bei Schmalkalden in Thüringen aus. Nach Kriegsende begab er sich an seinen Wohnsitz in Westdeutschland zurück. Die Aufsicht über das ausgelagerte Leder übertrug er dem Betriebsleiter seiner in Hohenmölsen belegenen Firma, P^P« Am 17. Mai 1949 ist der Kläger als Inhaber seiner Firma in Hohenmölsen wegen Enteignung im Handelsregister gelöscht worden. Der Beklagte betrieb während des Krieges und später in Meiningen einen Ledergroßhandel. Im Herbst 1945 übernahm er aus dem Lager des Klägers in Barchfeld eine größe re Menge Leder, die ordnungsgemäss bezahlt wurde. Sodann hat der Beklagte in der Zeit von Mitte Dezember 1945 bis Ende Februar 1946 aus dem Lager weitere grössere Mengen Leder, die den Hauptgegenstsnd dieses Hechtsstreits bilden, * entnommen. Der Beklagte ist jetzt gleichfalls in Westdeutschland ansässig. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe sich das streitige Leder rechtswidrig unter Ausnutzung seiner Beziehungen zur SED und zur russischen Besatzungsmacht angeeignet. Mindestens einen Teil des Leders habe er auch nach Y/estdeutschland- geschafft und noch jetzt im Besitz. Er begehrt von dem Beklagten Herausgabe dieses Leders, das er im einzelnen in seinem Klagantrag näher bezeichnet hat, im Unvermögensfalle fordert er Schadensersatz, den er auf mindestens 100 000,— DM beziffert. Den Wert des Leders gibt er auf 239 000,— DM an. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, dem Kläger sei das Eigentum an dem Leder von hoher Hand entzogen worden. Er, der Beklagte, habe es auf die bindende Anweisung der zuständigen Behörden rechtmässig gegen Bezahlung übernommen. Das Leder sei bereits von der amerikanischen Militärregierung beschlagnahmt worden. Nach der Besetzung durch die Russen habe der Kläger es unterlassen, das Lager anzu demelden. Nachdem dieses Vergehen aufgedeckt worden sei, habe er noch einen weiteren feil des Leders versteckt und verheimlicht. Deswegen sei gegen ihn eine Ordnungsstrafe von 5 000,— RM verhängt worden. Ebenso habe er später die Weisung, das Leder der Wirtschaft zuzuführen, nicht befolgt, sondern versucht, es zu horten. Das Leder sei zunächst durch das thüringische Enteignungsgesetz vom 9- Oktober 1945 enteignet und von der immmm Verwaltungs-GmbH übernommen worden. Dieses Gesetz sei sodann durch die Befehle der Sowjetischen Militäradministration Nr 124 und 126 ersetzt worden. Nach diesen Befehlen sei auch das herrenlose Gut erfasst worden. Nach ausdrücklicher Anweisung der Sowjetischen Militäradministration seien verheimlichte Lager als herrenloses Gut angesehen worden. Zur Verwertung der beschlagnahmten Lager hätten dann auf Weisung der Sowjetischen Militäradministration acht Fachfirmen des Landes die betreffenden Lager gegen Bezahlung übernehmen müssen, um sie auf Weisung .der Bewirtschaftungsstellen an die Wirtschaft weiterzugeben. Seine Firma sei für die Übernahme von Lederwaren bestimmt gewesen. Auf diese Weise habe er die Bestände übernehmen müssen. Er habe das übernommene Leder ordnungsgemäss be'zahlt. Zunächst habe er versucht, das von dem Kläger übernommene Leder diesem zu St bezahlen. Er habe dem Kläger einen Scheck gesandt, der jedoch auf der Post beschlagnahmt worden sei. Er habe dann den Betrag, den Befehlen der Sowjetischen Militäradministration entsprechend, für den Kläger auf ein Sonderkonto nicht mehr im Besitz des Leders. Die auf Seite 3 des Urteils des Oberlandesgerichts zuletzt aufgeführten zwei Posten will er nicht erhalten haben. Auch seine Firma sei in der Ostzone enteignet worden. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Revision ist begründet. I. Der Revisionsbeklagte war trotz ordnungsmässiger Ladung in dem Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Es war daher auf den Antrag des Klägers gemäss §§ 557? 331 ZPO durch Versäumnisurteil zu entscheiden, II. Das Berufungsgericht hat die auf Herausgabe des Leders gerichtete Klage abgewiesen, weil der Kläger den Beweis, dass der Beklagte noch im Besitz des Leders sei, nicht geführt habe und weil auch nicht erwiesen sei, dass der Beklagte siqh das Leder durch eine unerlaubte Handlung verschafft habe. 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den § 286 ZPO verletzt, da es nicht alle vom Kläger angetretenen Beweise erhoben habe. Diese Rüge ist begründet. bei der Landeskreditbank für eingezahlt. Er sei Ent schei dungsgründe % ♦ Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 15. März 1951 (Bl 109/110 GA) vorgetragen, der Beklagte habe das Ende 'V - 1945, Anfang 1946 von dem Kläger übernommene Leder, womit sinngemäss u.a. auch die beiden Posten gemeint waren, die der Beklagte nicht erhalten haben will, nach Westdeutschland geschafft und noch im Besitz. Zum Beweis hierfür hat der Kläger sich auf das Zeugnis des Lederhändlers Karl Sch^^ und des Detektivs berufen. Diesen Antrag hat der Kläger auch in seiner Beruf ungsbegründung (Bl.242 GA) wiederholt. Ferner hat er darüber in der Berufungsbegründung noch die eidliche Vernehmung des Beklagten beantragt (Bl 243). Diese Beweise hätte das Berufungsgericht erheben müssen. Die Beweisangebote konnten nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Zeugen könnten allenfalls bestätigen, dass Leder von dem Beklagten nach Hammelbürg überführt worden sei, vielleicht sogar, dass die Arten davon vertreten gewesen seien, die auch im Lager des Klägers vorhanden gewesen waren. Damit sei aber noch nicht dargetan, dass es sich um das Leder des Klägers gehandelt habe. Diese Ausführungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht gebilligt hat, enthalten eine unzulässige Unterstellung eines Beweisergebnisses und eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Bevor nicht die Zeugen vernommen waren, konnte das Berufungsgericht nicht wissen, welchen Inhalt ihre Aussagen haben würden. So wie die in das Wissen der Zeugen gestellte Behauptung des Klägers zu verstehen war, ging diese dahin, dass der Beklagte das Leder des Klägers nach Hammelburg verbracht hatte.. Diese Tatsache hat das Berufungsgericht nicht als wahr unterstellt, sondern es hat ein bestimmtes anderes Ergebnis der Beweisaufnahme unterstellt und dieses gewürdigt. Von dem Kläger konnte bei.der gegebenen Sachlage auch nicht verlangt werden, seine Behauptungen näher zu substantiieren. Er hätte sioh sonst bei den Zeugen über den Inhalt ihrer Aussage unterrichten müssen. F Srt Ein solches Verhalten wäre aber bedenklich gewesen, da es leicht zu einer Zeugenbeeinflussung führen kann« Die Vernehmung des Beklagten hätte nach § 445 Abs 2 ZPO nur abgelehnt werden können, wenn das Gericht von dem Gegenteil der in sein Wissen gestellten Tatsachen überzeugt gewesen wäre. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben das aber nicht. Zu einer eingehenden Vernehmung des Beklagten war umsomehr Anlass, als die Einlassung des Beklagten im einzelnen nicht frei von Widersprüchen war und als sein eigenartiges Schreiben vom 7. März 1946 (Bl 24 doA.), sowie die Tatsache, dass er sich Photokopien von Schriftstücken aus Akten von Behörden aus der sowjetisch besetzten Zone verschafft hat* (vgl Bl 76 ff und Bl 89 d.A,), immerhin starke Bedenken gegen die Zuverlässigkeit seiner ganzen Sachdarstellung ergeben konnten. 2. Die Beweisangebote wären allerdings unerheblich, wenn das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum festgestellt hätte, dass der Beklagte durch die von ihm behaupteten Rechtsakte Eigentümer des Leders geworden wäre. Eine Solche Feststellung ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Die Urteilsgründe sind nicht klar und lassen die Ansicht des Berufungsgerichts nicht deutlich erkennen. Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht festgestellte Beschlagnahme des Leders auf Grund des thüringischen Enteignungsgesetzes vom 9. Oktober 1945 und der SMA-Befehle Nr 124 und 126 zunäohst als richtig unterstellt (S 25 der Urteilsausfertigung). Es hat dann diesen Sachverhalt rechtlich gewürdigt. Schliesslich hat das Berufungsgericht auf S 29 der Urteilsausfertigung ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob das Lager des Klägers unter die Befehle der SläA Nr 124 und 126 gefallen sei. Maß- gebend sei, dass die SMA einschliesslich der ihr unterstellten deutschen Behörden das lederlager als unter diese Bestimmung fallend angesehen und es so behandelt hatten , Per Kläger habe die ergangenen Behördenanordnungen als wirksam und für ihn bindend ansehen dürfen. Es könne nicht von ihm verlangt werden, deren Rechtmässigkeit auf eigene Gefahr zu prüfen. Danach scheint das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger auf Grund der vorgenommenen Verwaltungsakte Eigentümer des Leders geworden ist, letztlich offengelassen zu haben. Seine Entscheidung gründet sich daher, soweit sie den Herausgabeantrag betrifft, darauf, dass der Kläger nicht mehr im Besitz der Sachen ist und dass er sich ohne sein Verschulden für den Eigentümer des Leders halten durfte. Auf die letzteren Ausführungen gründet sich auch die Abweisung des auf Schadensersatz gerichteten Hilfsantrags, Da somit die Frage, ob der Beklagte noch im Besitz des Leders ist, entscheidungserheblich war, musste das angefochtene Urteil wegen der erörterten Verfahrensmängel aufgehoben werden. Denn auch das Revisionsgericht kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden, ob der Beklagte durch die ergangenen Verwaltungsakte Eigentümer des Leders geworden ist, III, 1. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Beklagten entsprechend dem in der Berufungsbegründung (Bl 247 GA) enthaltenen Antrag des Klägers darüber zu vernehmen, dass er sein Lederlager auf Grund korrupter Beziehungen und dem Zusammenwirken mit einem russischen Offizier unter Verletzung der von der Besatzungsmacht erlassenen Verordnungen und Befehle oder auch Gesetze an sich gebracht habe. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag mit Hecht unberücksichtigt gelassen, Br war so allgemein gehalten, dass das Gericht sich auch keine ungefähre Vorstellung darüber machen konnte, welche einzelnen konkreten Vorgänge behauptet und unter Beweis gestellt werden sollen. Es bleibt dem Kläger jedoch unbenom-• men, seine Beweisantritte in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht näher zu substantiieren. In dem Falle wird das Berufungsgericht die Erheblichkeit der Beweisangebote dann neu zu prüfen haben. 2, Auf die Angriffe der Revision, die sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts wenden, der Beklagte habe sich ohne Verschulden für den Eigentümer des Leders halten dürfen, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht mehr an, weil das Urteil bereits, wie dargelegt, aus anderen Gründen aufzuheben war. Im übrigen legen diese Angriffe die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde. Biese sind jedoch schon deshalb angreifbar, weil diet Beweisaufnahme nicht erschöpft worden ist. Bas Berufungsgericht hat, wie oben ausgeführt worden % ist, zunächst die Beweisaufnahme zu ergänzen. Es hat sodann das gesamte Verfahrensergebnis neu zu prüfen und * darüber zu befinden, welche Rechtsfolgen sich dann aus ihm ergeben. Schmidt Raske Johannsen v.Werner Scheffler