Seit Oktober 1946 leben die Parteien getrennt Sine vom Kläger gegen die Beklagte im Jahre 1946 erhobene fJcheidungsklage, die auf Beschimpfungen und Beleidigungen gestutzt war, ist durch rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 30. LIit der Behauptung, dass die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei und dass die Beklagte die Schuld an der Zerrüttung durch ständige Beschimpfungen, herabsetzende Musterungen und Eifersucht trage, begehrt der Kläger nun die Scheidung seiner Ehe auf Grund des § 48 EheG. Auf Grund einer persönlichen Vernehmung des Klägers hat es als erwiesen angesehen, dass dieser den unverrückbaren Willen hat, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten nicht fortzusetzen. Bie Revision macht demgegenüber geltend, dass die Parteien schon seit dem Jahre 1914 in Beziehungen zueinander gestanden hätten, dass der Kläger sich früher wiederholt des Ehebruchs schuldig gemacht habe und dass trotzdem die Ehe immer wieder glücklich geworden, daher auch zu erwarten sei, dass der Kläger zur Beklagten zurückkehren werde, wenn seine vorliegende Klage abgewiesen sei. Kenn aber die Trennung der Ehegatten und ein ehebrecherisches Verhältnis eine solche Dauer wie in dem hier vorliegenden Pall erreicht hat, der Kläger auch hartnäckig auf Scheidung seiner Ehe besteht, so rechtfertigt dies die Annahme, dass die Zerrüttung auch unheilbar geworden ist und der von einem Ehegatten bekundete wille, die eheliche Gemeinschaft nicht wieder herzustellen, auch unverrückbar ist. 2. Rechtlich bedenkenfrei hat das Kammergericht den von der Beklagten gegen die Scheidung erhobenen Widerspruch als zulässig angesehen, da der Kläger durch sein ehebrecherisches Verhalten die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat. Es hat aber den Widerspruch der Beklagten für nicht beachtlich erklärt und hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe mindestens seit dem Jahre 1936 den Kläger laufend hässlich und ehrenkränkend beschimpft und zwar nicht nur in Reaktion auf ein ehewidriges oder ehebrecherisches Verhalten des Klägers, sondern auch,weil sie keine Achtung vor dem Kläger besitze; ausserdem seien die Beschimpfungen nicht nur unter vier Augen, sondern auch in Gegenwart dritter Personen, insbesondere des Zwar sei ihr Verhalten nicht so erheblich, dass es bei dem eigenen Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe dessen Scheidungsbegehren aus § 43 EheG rechtfertigen könne; bei der Trage, ob die Aufrechterhaltung der The sittlich gerechtfertigt sei, müsse aber bei einer Klage aus 5 48 EheG ein anderer Kasstab für das Verschulden angelegt werden. Da dies nicht der Pall sei, sei damit auch durch das Verhalten der Beklagten die Ehe zu einem blossen llebeneinanderleben der Ehegatten geworden; sie stelle daher heute nur noch eine leere Form dar. Zwar kann eine Zheverfehlung, die in Palle einer Klage aus 5 43 EheG wegen eigener Verfehlungen des Klägers unberücksichtigt bleiben muss, bei einer Klage aus 5 48 EheG für die Frage von Erheblichkeit sein, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist; denn die Nichtberücksichtigung der Verfehlung beruht im Palle des § 43 EheG nur darauf, dass es sittlich nicht gerechtfertigt erscheint, wegen Iheverfehlungen des andern Ehegatten dem Kläger ein Scheidungsreöht zuzusprechen, der • sich selbst einer Verfehlung gleicher Art schuldig gemacht hat. Das Gesetz geht somit selbst davon aus, dass auch ein Ehegatte, der Schuld an der Zerrüttung trägt, der Scheidung widersprechen kann, sofern nur seine Schuld gegenüber der des Scheidungsklägers geringer ist. Hierbei ist es durchaus möglich, eine Eheverfehlung, die auf das Verhalten des anderen Ehegatten zurückzuführen ist, anders zu werten, als eine Verfehlung, die ihren Grund nicht hierin hat, sondern in dem Behlen ehelichen Empfindens für den anderen Ehegatten. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob diese Beschimpfungen auf ehefeindlichen Beweggründen, oder nur auf dem Bestreben der Beklagten beruhten, an der Ehe festzuhalten und den Kläger,'der nach den Behauptungen der Beklagten die Ehe ständig mit den verschiedensten Trauen gebrochen hat, zu einem ehelich einwandfreien Verhalten zu bringen. Bas Gericht berücksichtigt aber hierbei nicht, dass, wenn die Behauptungen der Beklagten Uber den Lebenswandel des Klägers zutreffen, dies zwangsläufig dazu führen musste, dass die Beklagte d~e Achtung vor ihrem Manne verlor, wie umgekehrt auch zu berücksichtigen war, dass der Kläger sich selbst durch sein Verhalten einer schweren’>. Auch die Bemerkung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte augenscheinlich eine Persönlichkeit sei, die sich nicht beherrschen könne und dass sie in der Erregung ihr Verhalten nicht so einrichten könne, wie es ihrem Verhältnis zu dem Kläger als Ehemann und der Stellung des Klägers ent- -spreche, ist insofern nicht bedenkenfrei, als nicht ausrei^ chend festgestellt ist, wie weif der Kläger selbst Schuld daran trägt, dass es zu den Erregungen der Beklagten gekommen ist/in denen sie sich nicht beherrschen konnte. Um eine zutreffende „ürdigung vornehmen zu können, hätte es der genaueren Peststellung des Verlaufs der Ehe der Parteien im einzelnen bedurft, insbesondere auch wie es jeweils zu den vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten gekommen ist. . Einmal wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger eine andere, besser bezahlte Tätigkeit, insbesondere in seinem bisherigen Beruf findet (vgl auch die oben angeführte Entscheidung IV ZR 181/51), vor allem aber kann durch die Scheidung eine Verschlechterung der versorgungsrechtlichen Lage der Beklagten auch insoweit eintreten, als es sich um etwaige Ansprüche der Beklagten auf Grund der Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes handelt (vgl § 21 AngestVersG).
r Tax das ITachschlagewerk Hiebt für die Amtliche Sammlung. Gesetz: EheG § 48 01 i> >7 Rechtssatz:Eine Eheverfehlung, die im Ralle einer Klage aus § 45 EheG wegen eigener Verfehlungen des Scheidungsklägers unberücksichtigt bleiben muss, kann für die Peachtlichkeit des Widerspruchs gegen eine Klage aus 5 48 von Bedeutung sein. Aktenzeichen: IV ZR 203/51 Urteil des BGH vom 14. Juli 1952 KG Berlin. fLlR 202/^1 • * i» Verkündet am 14. Juli 1952 Clett, Justizsngestellter als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle. Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der ~rau Gertrud K ^Bfc geh. OB, PBBI^ , ui hei Bl Beklagte, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Brozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Forstmeister Kilhelm K BK» BBB B hei Ki Kläger, Berufungs- und Revisionsheklagten, - I-rozessbevollmiichtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bersch, Baske, Johannsen, Br.v.Werner • und Sehefiler für Recht erkannt: Das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 21. September 1951 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen . *7 Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien, deutsche Staatsangehörige und evangelischen Glaubens, haben am 21. September 1919 vor dem Standesamt Deutsch-Lylau die Ihe geschlossen. Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen. Der Kläger ist am 1391. die Beklagte cm 1889 geboren. Der letzte eheliche Verkehr der Parteien hat in Jahre 1946 stattgefunden. Seit Oktober 1946 leben die Parteien getrennt Sine vom Kläger gegen die Beklagte im Jahre 1946 erhobene fJcheidungsklage, die auf Beschimpfungen und Beleidigungen gestutzt war, ist durch rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 30. August 1949 abgewiesen worden. Der Kläger unterhält seit dem Jahre 1942 ehebrecherische Beziehungen zu einer Zahnärztin Kl LIit der Behauptung, dass die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei und dass die Beklagte die Schuld an der Zerrüttung durch ständige Beschimpfungen, herabsetzende Musterungen und Eifersucht trage, begehrt der Kläger nun die Scheidung seiner Ehe auf Grund des § 48 EheG. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie bestreitet eine Zerrüttung, da sie den Kläger trotz seiner andauernden ehebrecherischen Beziehungen*, auch zu anderen Prauen, noch weiter liebe, auch für ihn stets gesorgt habe, insbesondere während der Zeit der Besetzung ihrer Heimat durch die Polen. Hilfsweise hat sie beantragt, den Kläger für schuldig zu erklären. Beide Vorinstanzen haben die Ehe unter Schuldigerklärung des Klägers geschieden. Kit der Devision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, begehrt die Be- ' 3 klagte die Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe: 1. Bas Berufungsgericht hält die Ehe der Parteien für unheilbar zerrüttet. Auf Grund einer persönlichen Vernehmung des Klägers hat es als erwiesen angesehen, dass dieser den unverrückbaren Willen hat, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten nicht fortzusetzen. ♦ Bie Revision macht demgegenüber geltend, dass die Parteien schon seit dem Jahre 1914 in Beziehungen zueinander gestanden hätten, dass der Kläger sich früher wiederholt des Ehebruchs schuldig gemacht habe und dass trotzdem die Ehe immer wieder glücklich geworden, daher auch zu erwarten sei, dass der Kläger zur Beklagten zurückkehren werde, wenn seine vorliegende Klage abgewiesen sei. Ob ein eheliches Verhältnis unheilbar zerrüttet ist, ist eine der tatsächlichen Beurteilung unterliegende Krage, die der Revision nur insoweit zugänglich ist, als der Begriff der Zerrüttung und ihrer Unheilbarkeit verkannt ist (vgl PGZ 160, 238 BGHZ 4, 190). Eine unheilbare Zerrüttung liegt vor, wenn zu demindest einer der Ehegatten, mag dies such nur der an der Zerrüttung schuldige sein, sich von dem anderen Ehegatten endgültig abwendet. Bie eheliche Gemeinschaft hat ihre Grundlage in gegenseitiger Liebe, Achtung und Treue. Fehlt es hieran auch nur bei einem Ehegatten, so ist die Ehe zerrüttet (vgl RGZ 159, 306 f, BGHZ 1, 93). Ber Kläger lebt mit der Zahnärztin Kudlek seit Jahren in einem ehebrecherischen t * 4 - I* 4 / Verhältnis. Er hat nach Trennung der Parteien bereits im Jahre 1946 auf Scheidung seiner The geklagt und ist, nachdem diese Klage abgev/iesen worden war, nicht zur Beklagten zurtickgekehrt, sondern verlangt jetzt erneut die Scheidung seiner Ehe. Zwar muss bei der Präge der C’nheilbarkeit auch geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, dass der klagende Ehegatte im Palie der Abweisung seiner Klage den weg zur Ehe zuräcltfinden wird (vgl RGZ 161, 399). Kenn aber die Trennung der Ehegatten und ein ehebrecherisches Verhältnis eine solche Dauer wie in dem hier vorliegenden Pall erreicht hat, der Kläger auch hartnäckig auf Scheidung seiner Ehe besteht, so rechtfertigt dies die Annahme, dass die Zerrüttung auch unheilbar geworden ist und der von einem Ehegatten bekundete wille, die eheliche Gemeinschaft nicht wieder herzustellen, auch unverrückbar ist. Eine Aussöhnung der • Parteien und eine Rückkehr zur Beklagten erscheint dann so unwahrscheinlich, dass es keiner weiteren Peststellung hierfür bedarf (vgl hierzu auch OGHZ 1, 30). 2. Rechtlich bedenkenfrei hat das Kammergericht den von der Beklagten gegen die Scheidung erhobenen Widerspruch als zulässig angesehen, da der Kläger durch sein ehebrecherisches Verhalten die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat. Es hat aber den Widerspruch der Beklagten für nicht beachtlich erklärt und hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe mindestens seit dem Jahre 1936 den Kläger laufend hässlich und ehrenkränkend beschimpft und zwar nicht nur in Reaktion auf ein ehewidriges oder ehebrecherisches Verhalten des Klägers, sondern auch,weil sie keine Achtung vor dem Kläger besitze; ausserdem seien die Beschimpfungen nicht nur unter vier Augen, sondern auch in Gegenwart dritter Personen, insbesondere des 5 Vorgesetzten und Untergebener ihres Hannes erfolgt. Die Beklagte könne sich augenscheinlich nicht beherrschen. Zwar sei ihr Verhalten nicht so erheblich, dass es bei dem eigenen Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe dessen Scheidungsbegehren aus § 43 EheG rechtfertigen könne; bei der Trage, ob die Aufrechterhaltung der The sittlich gerechtfertigt sei, müsse aber bei einer Klage aus 5 48 EheG ein anderer Kasstab für das Verschulden angelegt werden. Die Aufrechterhaltung der Ehe sei sittlich nur gerechtfertigt, wenn das Verhalten der Beklagten so einwandfrei gewesen wäre, wie es dem Uesen einer wirklichen Ehe entspreche. Da dies nicht der Pall sei, sei damit auch durch das Verhalten der Beklagten die Ehe zu einem blossen llebeneinanderleben der Ehegatten geworden; sie stelle daher heute nur noch eine leere Form dar. •itei Mit diesen Ausführungen wird das Berufungsgericht der Bestimmung des 5 48 Abs 2 EheG nicht gerecht. Zwar kann eine Zheverfehlung, die in Palle einer Klage aus 5 43 EheG wegen eigener Verfehlungen des Klägers unberücksichtigt bleiben muss, bei einer Klage aus 5 48 EheG für die Frage von Erheblichkeit sein, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist; denn die Nichtberücksichtigung der Verfehlung beruht im Palle des § 43 EheG nur darauf, dass es sittlich nicht gerechtfertigt erscheint, wegen Iheverfehlungen des andern Ehegatten dem Kläger ein Scheidungsreöht zuzusprechen, der • sich selbst einer Verfehlung gleicher Art schuldig gemacht hat. Dagegen ist bei einer Klage aus 5 48 EheG das Verhalten beider Ehegatten als solches im Hinblick auf das Vesen der Ehe zu würdigen. Es ist aber .rechtsirrtümlich, im Palle des § 48 EheG die Aufreehierhaltung von 6 •/? \ > ve einem völlig einwandfreien ^erhalten deö beklagten Ehegatten abhängig zu machen. Einmal ist nach § 48 Abs 2 EheG ein V/iderspruch nicht nur bei alleinigem, sondern-auch bei •iberv/iegendem Verschulden des Scheidungsklägers zulässig. Das Gesetz geht somit selbst davon aus, dass auch ein Ehegatte, der Schuld an der Zerrüttung trägt, der Scheidung widersprechen kann, sofern nur seine Schuld gegenüber der des Scheidungsklägers geringer ist. Sodann ist nach ausdrücklicher Bestimmung des § 48 Abs 2 EheG nicht eine Eheverfehlung des beklagten Ehegatten allein, sondern das gesamte Verhalten beider Ehegatten entscheidend. Dieses Gesamtverhalten ist daher festzustellen und unter Beachtung des \,'esens der Ehe entsprechend den vom Berufungsgericht zutreffend v/iedergegebenen, in der Entscheidung EGHZ 1, 91 f festgelegten Grundsätzen zu würdigen. Hierbei ist es durchaus möglich, eine Eheverfehlung, die auf das Verhalten des anderen Ehegatten zurückzuführen ist, anders zu werten, als eine Verfehlung, die ihren Grund nicht hierin hat, sondern in dem Behlen ehelichen Empfindens für den anderen Ehegatten. Entscheidepd ist auch nicht der tatsächliche gegenwärtige Zuständ, son-dern die Bedeutung, die die Ehe vor ihrer Zerrüttung im Beben der Ehegatten erlangt hatte (vgl BGHZ 1, 358). Diesen Erfordernissen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat sich im wesent-. * liehen damit begnügt festzustcllen, ob die Beklagte den Kläger beschimpft hat. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob diese Beschimpfungen auf ehefeindlichen Beweggründen, oder nur auf dem Bestreben der Beklagten beruhten, an der Ehe festzuhalten und den Kläger,'der nach den Behauptungen der Beklagten die Ehe ständig mit den verschiedensten Trauen gebrochen hat, zu einem ehelich einwandfreien Verhalten zu bringen. Y/enn die Beklagte von 7 einem solchen Bestrehen geleitet war, so können1 Äusserungen auch gegenüber dritten Personen, vor allem gegenüber dem Vorgesetzten ihres I'aines, anders zu werten sein. Zwar spricht das Berufungsgericht davon, dass die Beschimpfungen auch darauf beruhten, dass die Eeklagte keine Achtung vor dem Kläger besitze. Bas Gericht berücksichtigt aber hierbei nicht, dass, wenn die Behauptungen der Beklagten Uber den Lebenswandel des Klägers zutreffen, dies zwangsläufig dazu führen musste, dass die Beklagte d~e Achtung vor ihrem Manne verlor, wie umgekehrt auch zu berücksichtigen war, dass der Kläger sich selbst durch sein Verhalten einer schweren’>. Verletzung der Achtung vor seiner l’rau schuldig machte. Auch die Bemerkung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte augenscheinlich eine Persönlichkeit sei, die sich nicht beherrschen könne und dass sie in der Erregung ihr Verhalten nicht so einrichten könne, wie es ihrem Verhältnis zu dem Kläger als Ehemann und der Stellung des Klägers ent- -spreche, ist insofern nicht bedenkenfrei, als nicht ausrei^ chend festgestellt ist, wie weif der Kläger selbst Schuld daran trägt, dass es zu den Erregungen der Beklagten gekommen ist/in denen sie sich nicht beherrschen konnte. Je schwerer die Schuld des Scheidungsklägers an der Zerrüttung ist, um sa mehr steht dies einer Scheidung der.Ehe entgegen (vgl BGH 1, 92 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 14.2.1952 IV ZR 181/51 - abgedruckt bei Lindenmaier- i Möhring ITr 12 zu. § 48). 5 Um eine zutreffende „ürdigung vornehmen zu können, hätte es der genaueren Peststellung des Verlaufs der Ehe der Parteien im einzelnen bedurft, insbesondere auch wie es jeweils zu den vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten gekommen ist. ,TT' A Schliesslich gibt die Beurteilung der Versorgungsfrage zu Bedenken Anlass. Oh der Kläger zur Zeit nur als Notstandsarbeiter tätig und kaum in der Lage ist, für den Unterhalt der Be.-klagten etwas beizutragen, ist nicht entscheidend. . Einmal wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger eine andere, besser bezahlte Tätigkeit, insbesondere in seinem bisherigen Beruf findet (vgl auch die oben angeführte Entscheidung IV ZR 181/51), vor allem aber kann durch die Scheidung eine Verschlechterung der versorgungsrechtlichen Lage der Beklagten auch insoweit eintreten, als es sich um etwaige Ansprüche der Beklagten auf Grund der Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes handelt (vgl § 21 AngestVersG). Feststellungen hierüber hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Aus allen diesen Gründen musste das Berufungsurteil aufgehoben und, da die bisherigen tatsächlichen Feststellungen zu einer abschliessenden Beurteilung nicht ausreichen, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, v7obei es zweckmässig erschien, die Entscheidung einem anderen Senat zu übertragen. ■M. ' ’ - < ' . ' ' - s Br. Lersch Raske Johannsen v.Werner Scheffler..