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BGH · IV ZR 202/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 202/90

In der Sachversicherung setzt die in S 62 Abs. 1 Satz 1 WG normierte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers nicht voraus, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Für die Erstattung von Rettungskosten zur Vermeidung eines Zusammenstoßes eines Kraftfahrzeugs mit Haarwild kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer selbst oder ein berechtigter Fahrer die Rettungstätigkeit ausgeübt hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 20. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Dm nicht mit dem Reh zu kollidieren, habe der Fahrer das Kraftfahrzeug nach rechts gezogen. Sie hat die Ansicht vertreten, es bestehe kein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß kein Anspruch aus S 12 Nr. 1 Id AKB bestehe, weil in der Fahrzeugte!lver- Sicherung ein durch Wild verursachter Schaden nur dann ersetzt werde, wenn es zu einem Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild gekommen ist, wird von der Revision nicht angegriffen. Die in S 62 Abs. 1 Satz 1 WG normierte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers setzt nicht voraus, daß der Versi- Das ergibt sich daraus, daß der Versicherungsnehmer schon "bei" dem Eintritt des Versicherungsfalles "für die Abwendung und Minderung des Schadens” tätig werden soll, also nicht erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. Die von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung vertretene Ansicht, das Senatsurteil vom 6. Allein daraus, daß in § 7 Nr. I Abs. 2 AKB und in der Überschrift dazu nur Obliegenheiten "im" Versicherungsfall erwähnt werden, kann eine Änderung der gesetzlichen Regelung in SS 62, 63 WG nicht entnommen werden. Der Ersatz von Rettungskosten bei drohendem Zusammenstoß mit Haarwild kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Gefahr des Mißbrauchs durch den Versicherungsnehmer abgelehnt werden. Entgegen der in der Revisionserwiderung der Beklagten vertretenen Ansicht kann es für die Erstattungsfähigkeit der Rettungskosten nicht darauf ankommen, daß die Klägerin als Versicherungsnehmerin nicht selbst die von ihr behauptete Rettungstätigkeit ausgeübt hat. Es ist aber kein einleuchtender Grund erkennbar, den Versicherer von dem Schaden zu entlasten und den Versicherungsnehmer damit zu belasten, wenn statt des Versicherungsnehmers für ihn der berechtigte Fahrer dessen Vermögen schädigt (so auch OLG Braunschweig, VersR 1955, 245; Woesner, ZVersWiss. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes hierzu keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

WGRettungskostenVersicherungsnehmerVersRAnsichtAKBKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
WG S 62 Abs. 1 Satz 1; AVB £. Kraftfahrvers. (AKB) S 7
In der Sachversicherung setzt die in S 62 Abs. 1 Satz 1 WG normierte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers nicht voraus, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Es genügt vielmehr, daß er unmittelbar bevorsteht.
Diese gesetzliche Regelung ist durch S 7 AKB nicht abbedungen worden. Für die Erstattung von Rettungskosten zur Vermeidung eines Zusammenstoßes eines Kraftfahrzeugs mit Haarwild kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer selbst oder ein berechtigter Fahrer die Rettungstätigkeit ausgeübt hat.
BGH, Urt. v. 20. Februar 1991 - IV ZR 202/90 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 202/90
URTEIL
Verkündet am:
20. Februar 1991
Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1991
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Mai 1990 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Fahrzeugteilversicherung für den Pkw Ford Escort.
Sie hat vorgebracht:
Am 24. April 1989 gegen 21.30 Uhr habe ihr Fahrer H. mit dem versicherten Pkw einen Waldweg in 6. befahren. Als er nach links habe abbiegen wollen, sei aus einem rechts gelegenen Waldstück plötzlich ein
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Reh auf die Straße gesprungen. Der Abstand zwischen dem Tier und dem Pkw habe etwa 10 Meter betragen. Dm nicht mit dem Reh zu kollidieren, habe der Fahrer das Kraftfahrzeug nach rechts gezogen. Anderenfalls wäre es unweigerlich zu dem Unfall gekommen. Infolge des Ausweichmanövers sei das Fahrzeug jedoch von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Zu einer Berührung mit dem Reh sei es nicht gekommen.
Die Klägerin hat ihren Schaden auf 5.314,90 DM beziffert. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, diesen Betrag als Rettungskosten im Sinne der SS 62, 63 WG zu erstatten.
Die Beklagte hat den Ersatz des Schadens mit Ausnahme des Glasschadens abgelehnt. Sie hat die Ansicht vertreten, es bestehe kein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten. Außerdem hat sie den Unfallhergang bestritten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheldunasoründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß kein Anspruch aus S 12 Nr. 1 Id AKB bestehe, weil in der Fahrzeugte!lver-
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Sicherung ein durch Wild verursachter Schaden nur dann ersetzt werde, wenn es zu einem Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild gekommen ist, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie enthält auch keinen Rechtsfehler.
2. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Ersatz von Rettungskosten hat das Berufungsgericht ausgeführtx
 Auch ein solcher Anspruch bestehe nicht. Jedenfalls in der Fahrzeugteilversicherung komme eine Vorerstreckung der Rettungspflicht auf einen vor Eintritt des Versicherungsfalls liegenden Zeitpunkt nicht in Betracht. In S 7 Mr. I Abs. 2 Satz 3 AKB sei die Rettungsobliegenheit des Versicherungsnehmers besonders geregelt. Es sei lediglich von Minderung des Schadens die Rede. Ein Versicherungsschutz in der Fahrzeugteilversicherung für Wildschäden habe nur für eng umgrenzte Fälle gewährt werden sollen. Außerdem sei auf die Beweisproblematik hinzuweisen; eine Abgrenzung zwischen einer allgemeinen Gefährdung durch auftretendes Wild und einer unmittelbar drohenden Gefahr sei in der Praxis kaum zu vollziehen.
Diese Ansicht, die in Rechtsprechung und Literatur weitgehend vertreten wird (vgl. die Zusammenstellung bei Knappmann, VersR 1989, 113 Fn. 1 und 2, Mayer, VersR 1989, 1128 imd Hofmann NZV 1990, 215) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die in S 62 Abs. 1 Satz 1 WG normierte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers setzt nicht voraus, daß der Versi-
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cherungsfall bereits eingetreten war. Es genügt vielmehr, daß er unmittelbar bevorstand (Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - IVa ZR 68/83 - VersR 1985, 656, 658 unter V; OLG Hamm VersR 1990, 1387 sowie r + s 1990, 263; Knappmann, VersR 1989, 113; Bruck/Möller, WG 8. Aufl. $ 62 Anm. 28 und 29). Das ergibt sich daraus, daß der Versicherungsnehmer schon "bei" dem Eintritt des Versicherungsfalles "für die Abwendung und Minderung des Schadens” tätig werden soll, also nicht erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 14. April 1976 - IV ZR 29/74 -VersR 1976, 649, wonach der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz schon dann wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles verliert, wenn er trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zu demutbaren Maßnahmen zu dem Schutz des versicherten Gegenstandes nicht ergriffen hat). Die von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung vertretene Ansicht, das Senatsurteil vom 6. Februar 1985 (aaO) gelte nur für einen gedehnten Versicherungsfall, trifft daher nicht zu. Ob für die Haftpflichtversicherung etwas anderes gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden.
S 7 AKB bedeutet keine Abänderung der gesetzlich geregelten Rettungspflicht. Allein daraus, daß in § 7 Nr. I Abs. 2 AKB und in der Überschrift dazu nur Obliegenheiten "im" Versicherungsfall erwähnt werden, kann eine Änderung der gesetzlichen Regelung in SS 62, 63 WG nicht entnommen werden. Es ist nicht einmal anzunehmen, daß die Versicherer die gesetzliche Rettungspflicht des Versicherungsnehmers einschränken wollten.
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Der Ersatz von Rettungskosten bei drohendem Zusammenstoß mit Haarwild kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Gefahr des Mißbrauchs durch den Versicherungsnehmer abgelehnt werden. Diese Gefahr, die es auch in anderen Versicherungssparten gibt, kann den Ausschluß gesetzlicher Ansprüche, soweit dieser überhaupt zulässig ist, nur dann recht-fertigen, wenn er in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich geregelt ist (Knappmann aaO S. 114).
Entgegen der in der Revisionserwiderung der Beklagten vertretenen Ansicht kann es für die Erstattungsfähigkeit der Rettungskosten nicht darauf ankommen, daß die Klägerin als Versicherungsnehmerin nicht selbst die von ihr behauptete Rettungstätigkeit ausgeübt hat. Zwar spricht S 63 WG von Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer macht. Es ist aber kein einleuchtender Grund erkennbar, den Versicherer von dem Schaden zu entlasten und den Versicherungsnehmer damit zu belasten, wenn statt des Versicherungsnehmers für ihn der berechtigte Fahrer dessen Vermögen schädigt (so auch OLG Braunschweig, VersR 1955, 245; Woesner, ZVersWiss. 1960,
S. 411).
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Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob die UnfallSchilderung der Klägerin tutrifft. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes hierzu keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.
Dr.
Schmidt-Kessel
 Bundschuh
Dr. Zopfs
 Rottmüller
Dr. Ritter