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BGH · IV ZR 202/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 202/72

§ 7 V AKB begründet ein Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers, das durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemacht werden muß. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage mit der Begründung gebeten, er sei nach dem anzuwendenden deutschen Recht von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil Wf|B seine Aufklärungspflicht vorsätzlich durch Unfallflucht verletzt habe. Die Klägerin hat dagegen den Standpunkt vertreten, der Beklagte könne die Leistung nicht verweigern, weil er dem Versicherungsnehmer gegenüber den Versicherungsschutz nicht wirksam versagt habe. Der Beklagte ist daher dem Versicherungsnehmer gegenüber bei einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I 2 und V AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Berufungsgericht hat entschieden, daß eine solche vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch WflP nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht zweifelhaft ist. Zutreffend sind auch die Darlegungen, daß der Beklagte eine etwa bestehende Leistungsfreiheit der Klägerin entgegenhalten könnte, weil der unmittelbar Geschädigte von der Klägerin als einem anderen Schadensversicherer Ersatz erhalten hat und deshalb das in § 3 Nr. 4 PflVG enthaltene Verbot weder ihm gegenüber noch gegenüber der an seiner Stelle Rückgriff nehmenden Klägerin gilt (§6 Abs. 1 AuslPflVG in Verb, mit § 3 Nr. 6 PflVG, § 158 c Abs.4 n.F. VVG). Der Beklagte hat unstreitig gegenüber dem Versicherungsnehmer V0 nicht erklärt, daß er ihm den Versicherungsschutz hinsichtlich des Schadensfalles wegen Verletzung der Aufklärungspflicht versage. Er steht auf dem Standpunkt, einer solchen Erklärung habe es nicht bedurft, weil die Leistungsfreiheit nach § 7 V AKB beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen von selbst eintrete. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat mit Blick auf die Frage die Revision zugelassen. Die Rechtsnatur der gesetzlich oder vertraglich bestimmten, insbesondere als Folge von Obliegenheitsverletzungen vorgesehenen Leistungsfreiheit des Versicherers ist seit langem umstritten. Wirkung des Versicherungsanspruchs sei kein Recht des Versicherers, die Leistung zu verweigern, sondern ein Grund zu dem Erlöschen der Forderung. April 1940 (JRPV 1940, 100, 101) hat das Reichsgericht dagegen, ohne die frühere Entscheidung zu erwähnen, den Standpunkt eingenommen, es müsse dem Entschluß des Versicherers Vorbehalten bleiben, ob er unter Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung seine Leistung verweigern wolle oder nicht. Den Standpunkt, die als Folge einer Obliegenheitsverletzung bestimmte Leistungsfreiheit erwachse dem Versicherer ohne sein Hinzutun von selbst, vertreten vor allem Prölss/Martin (WG 19. Aufl., § 6 An. 20 und 44), die Leistungspflicht des Versicherers komme zwar ohne weiteres in Wegfall, faktisch sei es aber erforderlich, daß er sich darauf im Rechtsstreit beruft. Einerseits ist vom Eintritt der vereinbarten Rechtsfolge (Leistungsfreiheit bei bestimmten Obliegen-heitsverletzungen) die Rede, was im Sinne des selbsttätigen Erlöschens der Versicherungsforderung verstanden werden könnte und mit der an anderen Stellen des Gesetzes verwandten Fassung übereinstimmen würde, daß der Versicherer in gewissen Fällen von der Verpflichtung zur Leistung frei wird oder ist. Andererseits wird in § 6 WG gleichwertig der Ausdruck gebraucht, daß sich der Versicherer unter bestimmten Umständen auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen könne, was ein solches •'Berufen” im Sinne einer rechtsgestaltenden Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer als notwendig vorauszusetzen scheint. Die vertraglich bestimmte Leistungsfreiheit soll den Versicherer davor schützen, daß der Versicherungsnehmer gewisse Obliegenheiten, insbesondere seine Aufklärungspflicht, vorsätzlich verletzt. Durch das bei Vorsatz entfallende Kausalitätserfordernis und den unabhängig von der Schadenshöhe eintretenden gänzlichen AnspruchsVerlust hat § 7 V AKB die Bedeutung einer einschneidenden Sanktion im Interesse des Versicherers erlangt. Die Entscheidungen gründen sich darauf, daß der Versicherungsvertrag ein gegenseitige Rücksichtnahme erforderndes Vertrauensverhältnis schafft, das die ausnahmslose Verhängung der Sanktion auch bei Verstößen von geringem Gewicht nicht tragbar erscheinen läßt. Den Versicherern ist deshalb aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auferlegt worden, sich in solchen Fällen nicht auf die vertraglich bestimmte Leistungsfreiheit zu berufen. An einer solchen verständigen Handhabung der Verwirkungsklausel würde der Versicherer gehindert, wenn der Ansicht des Beklagten beigetreten und die mit der Obliegenheitsverletzung von selbst eintretende Leistungsfreiheit bejaht würde. Die eingangs genannte Rechtsprechung läuft auf eine Prüfungspflicht des Versicherers hinaus, ob es nach Treu und Glauben mit Blick auf das Gewicht des Verstoßes zu verantworten ist, dem Versicherungsnehmer die vertraglich versprochene Leistung zu versagen. Gelangt der Versicherer nach allem zu dem Entschluß, von einer Berufung auf seine Leistungsfreiheit abzusehen, so muß ihm dies möglich bleiben; insbesondere muß er dann in Erfüllung des Versicherungsanspruchs leisten können, ohne sich späteren Einwendungen Dritter auszusetzen. Es besteht nach dem Sinn und Zweck der Verwirkungsklausel kein Grund, dem Versicherer die zwar vertraglich ausbedungene, im gegebenen Fall aber nicht gewünschte Leistungsfreiheit aufzudrängen. Demnach muß der Ansicht beigetreten werden, daß § 7 V AKB dem Versicherer ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, dessen Inanspruchnahme von seiner Entschließung abhängt. Daraus folgt, daß es einer Erklärung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer bedarf, um das Recht zur Versagung des Versicherungsschutzes auszuüben. Da die Erklärung die Rechtsbeziehungen zwischen den Partnern des Versicherungsvertrages zu gestalten bestimmt ist, kann sie nicht wirksam gegenüber einem Dritten abgegeben werden. Gegenüber dem Kläger des Schadensersatzprozesses kann die Erklärung ebensowenig wirksam abgegeben werden, wie ihm eine Klagefrist nach § 12 Abs.3 VVG gesetzt werden könnte. An dem Ergebnis ändert es nichts, daß die Eintrittspflicht des Beklagten auf der von einem ausländischen Haftpflichtversicherer ausgestellten "Grünen Versicherungskarte" beruht.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt § 67 VVG § 3 PflVG § 2 AKB2008_alt § 3 PflVG § 7 AKB2008_alt § 6 WG § 2 AKB2008_alt § 6 VVG § 6 WG § 275 BGB § 7 AKB2008_alt § 3 PflVG § 12 VVG
VersichererVersicherungsnehmerLeistungsfreiheitVersicherersErklärungAKBKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7 Abs. 5
§ 7 V AKB begründet ein Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers, das durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemacht werden muß.
BGH, Urt. v. 2b. April 197^ - IV ZR 202/72 - OLG Frankfurt (Hain)
LG Hanau
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 202/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. April 1974 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Verbandes der Haftpflicht-, Uhfall^^und Kraftverkehrsversicherer e. V., Hfl^D 1, G^HI^HHppwall vertre-ten durch den Vorstand Dr. Werner	Dr.	Hans-Jürgen
 SflHHBl und Alfred T|
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die United Services	Association,	San	Antonio,
 Texas, USA, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstands-vorsitzenden Brigadegeneral Robert F. McD^HBI, dieser vertreten durch Mr. CVHHHB J. J1 SiflHHIstraße 1
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Knüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11. Januar 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Personenkraftwagen des amerikanischen Leutnants NmB wurde am 11. November 1968 in Hanau beschädigt, als er auf der Linksabbiegerspur vor einer Rotlicht zeigenden Ampel hielt und der aus der Gegenrichtung in einem zu weiten Bogen einbiegende Personenkraftwagen des Amerikaners	gegen	ihn stieß.	der	zunächst	angehalten und mit	gesprochen	hatte,	fuhr	anschließend
 abredewidrig davon. Er wurde ermittelt und wegen Verkehrs-unfallflucht zu einer Geldstrafe verurteilt.
 
Die Klägerin hat als Kaskoversicherer den an dem Wagen	entstandenen	Schaden	abzüglich einer Selbst-
beteiligung ersetzt. Sie begehrt die Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von 1 789*77 DM nebst Zinsen von dem beklagten Verband. Dieser ist zuständig, weil wflPin Belgien für sein dort zugelassenes Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung genommen hatte und im Unfallzeitpunkt eine gültige "Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr" (sog. "Grüne Karte") besaß.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage mit der Begründung gebeten, er sei nach dem anzuwendenden deutschen Recht von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil Wf|B seine Aufklärungspflicht vorsätzlich durch Unfallflucht verletzt habe. Die Leistungsfreiheit trete nach § 7 V AKB von selbst ein. Die Klägerin hat dagegen den Standpunkt vertreten, der Beklagte könne die Leistung nicht verweigern, weil er dem Versicherungsnehmer	gegenüber	den
 Versicherungsschutz nicht wirksam versagt habe. Hierzu sei er überdies nicht in der Lage, weil Unfallflucht nach dem zugrunde liegenden belgischen Versicherungsvertrag keine Obliegenheitsverletzung darstelle.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat (wie auch das Landgericht) auf das Rechtsverhältnis der Parteien zutreffend deutsches
 
Recht angewandt. Es hat festgestellt, daß die Klägerin ihre Versicherungstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nach den deutschen versicherungsrechtlichen Bestimmungen betreibt und daß der hier stationierte amerikanische Offizier	ihr	wie ein Deutscher versichert war.
Die Ansprüche NflÜ| gegen den Schädiger	sind daher
 in Höhe der geleisteten Kaskoentschädigung nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen.
Anspruchsgegner ist auf Grund der für	von	einem
 belgischen Haftpflichtversicherer ausgestellten "Grünen Versicherungskarte" der beklagte Verband, wie er nicht in Abrede stellt. Er hat auch der Klägerin zutreffend mitgeteilt (Schreiben vom 23. November 1970), daß er von ihr gemäß § 3 PflVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 b AuslPflVG (BGBl 1956, I 667) direkt verklagt werden kann.
Im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer	gelten	die	Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gemäß § 4 Abs. 1 AuslPflVG, vgl. Stiefel/Wussow/Hofmann AKB 9. Aufl., § 2 AKB Anm. 3. Der Beklagte ist daher dem Versicherungsnehmer gegenüber bei einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I 2 und V AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Das Berufungsgericht hat entschieden, daß eine solche vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch WflP nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht zweifelhaft ist. Ihm ist darin beizutreten, daß die begangene Verkehrsunfallflucht nach deutschem Versicherungsrecht zu beurteilen
 und deshalb ihre Wertung als vorsätzlicher Verstoß gegen die in § 7 I 2 AKB bestimmte Obliegenheit zulässig ist.
Zutreffend sind auch die Darlegungen, daß der Beklagte eine etwa bestehende Leistungsfreiheit der Klägerin entgegenhalten könnte, weil der unmittelbar Geschädigte	von	der	Klägerin	als	einem anderen
 Schadensversicherer Ersatz erhalten hat und deshalb das in § 3 Nr. 4 PflVG enthaltene Verbot weder ihm gegenüber noch gegenüber der an seiner Stelle Rückgriff nehmenden Klägerin gilt (§6 Abs. 1 AuslPflVG in Verb, mit § 3 Nr. 6 PflVG, § 158 c Abs. 4 n. F. VVG).
Hiernach kommt es darauf an, ob die vom Beklagten in Anspruch genommene Leistungsfreiheit eingetreten ist. Der Beklagte hat unstreitig gegenüber dem Versicherungsnehmer V0 nicht erklärt, daß er ihm den Versicherungsschutz hinsichtlich des Schadensfalles wegen Verletzung der Aufklärungspflicht versage. Er steht auf dem Standpunkt, einer solchen Erklärung habe es nicht bedurft, weil die Leistungsfreiheit nach § 7 V AKB beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen von selbst eintrete. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat mit Blick auf die Frage die Revision zugelassen.
2.	Die Rechtsnatur der gesetzlich oder vertraglich bestimmten, insbesondere als Folge von Obliegenheitsverletzungen vorgesehenen Leistungsfreiheit des Versicherers ist seit langem umstritten.
Das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 1932 (JW 1932, 2538, 2539) ausgesprochen, die Ver-
Wirkung des Versicherungsanspruchs sei kein Recht des Versicherers, die Leistung zu verweigern, sondern ein Grund zu dem Erlöschen der Forderung. Jede Partei könne daher die Verwirkungstatsachen in den Rechtsstreit einführen und daraus die von ihr gewollten Folgerungen ziehen. In dem Urteil vom 23. April 1940 (JRPV 1940, 100, 101) hat das Reichsgericht dagegen, ohne die frühere Entscheidung zu erwähnen, den Standpunkt eingenommen, es müsse dem Entschluß des Versicherers Vorbehalten bleiben, ob er unter Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung seine Leistung verweigern wolle oder nicht. Von den Oberlandesgerichten haben Hamburg (VersR 1951, 271) im ersten, Nürnberg (VersR 1958, 857) und vorliegend Frankfurt (VersR 1972, 919) im letzten Sinne entschieden. Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offen gelassen (BGHZ 10, 376, 379 und ausdrücklich BGHZ 44, 1,3).
Die Ansichten im Schrifttum sind ebenfalls geteilt. Den Standpunkt, die als Folge einer Obliegenheitsverletzung bestimmte Leistungsfreiheit erwachse dem Versicherer ohne sein Hinzutun von selbst, vertreten vor allem Prölss/Martin (WG 19. Aufl., § 6 WG Anm. 9 c) und R. Schmidt (Die Obliegenheiten, S. 265, 271). Für ein der Entschließung des Versicherers vorbehaltenes, im Rechtsstreit als Einrede geltend zu machendes Leistungsverweigerungsrecht treten ein Raiser (Kommentar der AFB 2. Aufl., § 6 Anm. 16), Wussow (Informationen 1955, S. 9 f.). Stiefel/Wussow/Hofmann (Kraftfahrtver-sicherung 9. Aufl., § 2 AKB Anm. 13)> Ehrenzweig (Deutsches (österreichisches) VersicherungsVertrags-recht, S. 174 Anm. 8) und Sieg (VersR 1963, 1089,
 1092 f.). Als Mittelmeinung läßt sich die Ansicht von
 
Bruck/Möller verstehen (Kommentar zu dem VVG 8. Aufl.,
 § 6 Anm. 20 und 44), die Leistungspflicht des Versicherers komme zwar ohne weiteres in Wegfall, faktisch sei es aber erforderlich, daß er sich darauf im Rechtsstreit beruft.
Aus dem Wortlaut von § 6 VVG kann nichts Entscheidendes für die eine oder andere Auffassung hergeleitet werden. Einerseits ist vom Eintritt der vereinbarten Rechtsfolge (Leistungsfreiheit bei bestimmten Obliegen-heitsverletzungen) die Rede, was im Sinne des selbsttätigen Erlöschens der Versicherungsforderung verstanden werden könnte und mit der an anderen Stellen des Gesetzes verwandten Fassung übereinstimmen würde, daß der Versicherer in gewissen Fällen von der Verpflichtung zur Leistung frei wird oder ist. Andererseits wird in § 6 WG gleichwertig der Ausdruck gebraucht, daß sich der Versicherer unter bestimmten Umständen auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen könne, was ein solches •'Berufen” im Sinne einer rechtsgestaltenden Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer als notwendig vorauszusetzen scheint.
Aus der zu dem Vergleich herangezogenen Regelung der nachfolgenden Unmöglichkeit in § 275 BGB läßt sich eine sichere Lösung ebensowenig gewinnen. Es ist zwar richtig, daß der Schuldner in den dort bestimmten Fällen kraft Gesetzes von der Verpflichtung zur Leistung frei wird. Soweit jedoch wirtschaftliches Unvermögen gleichgestellt wird, gleichviel ob in entsprechender Anwendung der Vorschrift oder unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, muß sich der Schuldner hierauf berufen; er kann statt dessen auch unter beson-
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derer Anstrengung wirksam erfüllen, die Leistungsfreiheit ist ihm nicht aufzudrängen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 33. Aufl., § 275 Anm. 1 b). Ebenso bedarf es im Fall des § 360 BGB einer Erklärung des Gläubigers, um den vertraglich vorbehaltenen Rechtsverlust des Schuldners ein-treten zu lassen. Wussow aaO folgert hieraus, die ausdrückliche Erklärung des Vertragspartners sei immer dann Voraussetzung der Leistungsfreiheit, wenn die Vertragserfüllung an sich möglich geblieben sei, was auf die Leistung des Versicherers stets zutreffe.
Eine sachgerechte Lösung läßt sich nur aus den besonderen Rechtsbeziehungen herleiten, die innerhalb eines Versicherungsverhältnisses bestehen. Die vertraglich bestimmte Leistungsfreiheit soll den Versicherer davor schützen, daß der Versicherungsnehmer gewisse Obliegenheiten, insbesondere seine Aufklärungspflicht, vorsätzlich verletzt. Durch das bei Vorsatz entfallende Kausalitätserfordernis und den unabhängig von der Schadenshöhe eintretenden gänzlichen AnspruchsVerlust hat § 7 V AKB die Bedeutung einer einschneidenden Sanktion im Interesse des Versicherers erlangt. Ihre Härte hat zunehmend zu Einschränkungen des Anwendungsbereichs durch die Rechtsprechung geführt (vgl. die Urteile des erkennenden Senats BGHZ 53, 160 und LM WG § 6 Nr. 30 = VersR 1970, 410 =
NJW 1970, 861). Die Entscheidungen gründen sich darauf, daß der Versicherungsvertrag ein gegenseitige Rücksichtnahme erforderndes Vertrauensverhältnis schafft, das die ausnahmslose Verhängung der Sanktion auch bei Verstößen von geringem Gewicht nicht tragbar erscheinen läßt. Den Versicherern ist deshalb aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auferlegt worden, sich in solchen Fällen nicht auf die vertraglich bestimmte Leistungsfreiheit zu berufen.
Hiervon sehen die Versicherer ohnehin vorwiegend aus kaufmännischen Erwägungen ab. In der Versicherungspraxis gehören völlig ordnungsgemäße Schadensmeldungen zu den Seltenheiten (Wussow aaO S. 11). Es wäre im Hinblick auf den Ruf und die Wettbewerbsfähigkeit des Versicherers undurchführbar, jede bewußt unrichtige Angabe des Versicherungsnehmers mit dem Entzug des Versicherungsschutzes zu beantworten. In der Regel hat der Versicherer ein Interesse daran, das Versicherungsverhältnis über den eingetretenen Schadensfall hinaus mit einem zufriedengestellten Versicherungsnehmer fortzusetzen. Rücksichten auf einen wirtschaftlich bedeutenden Kunden können ebenso eine zusätzliche Rolle spielen wie die Aussicht im Einzelfall, die anstandslos erbrachte Versicherungsleistung im Rückgriffswege von einem Dritten ganz oder teilweise erstattet zu erhalten. Deshalb stellt in der Praxis, bezogen auf die Vielzahl der erkennbaren Verstöße, die Versagung des Versicherungsschutzes eine Ausnahme dar.
An einer solchen verständigen Handhabung der Verwirkungsklausel würde der Versicherer gehindert, wenn der Ansicht des Beklagten beigetreten und die mit der Obliegenheitsverletzung von selbst eintretende Leistungsfreiheit bejaht würde. Der Versicherer könnte auf sie nicht mehr wirksam verzichten (so zutreffend Wussow aaO S. 10 gegen Prölss; ferner Sieg aaO S. 1092); er wäre ohne förmliche Neubegründung des Versicherungsanspruchs nicht in der Lage, diesen durch Leistung zu erfüllen. Einer gleichwohl erbrachten Versicherungsleistung fehlte der rechtliche Grund. Darauf könnte sich jeder Dritte, insbesondere der Rück-griffsschuldner, dem Versicherer gegenüber berufen.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, daß die allein im Interesse des Versicherers geschaffene Verwirkungsklausel
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zu seiner Disposition stehen muß. Ihr selbsttätiges Eingreifen würde weit über seine Belange hinausgehen, ihnen sogar häufig zuwiderlaufen. Erst recht würde hierdurch der Versicherungsnehmer ungewollt benachteiligt und das Vertrauensverhältnis zu dem Versicherer unnötig belastet. Überdies ist die Leistungsfreiheit von vielschichtigen Voraussetzungen abhängig. Die eingangs genannte Rechtsprechung läuft auf eine Prüfungspflicht des Versicherers hinaus, ob es nach Treu und Glauben mit Blick auf das Gewicht des Verstoßes zu verantworten ist, dem Versicherungsnehmer die vertraglich versprochene Leistung zu versagen. Hinzu treten Erwägungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und praktischen Durchsetzbarkeit einer Ablehnung. Gelangt der Versicherer nach allem zu dem Entschluß, von einer Berufung auf seine Leistungsfreiheit abzusehen, so muß ihm dies möglich bleiben; insbesondere muß er dann in Erfüllung des Versicherungsanspruchs leisten können, ohne sich späteren Einwendungen Dritter auszusetzen. Es besteht nach dem Sinn und Zweck der Verwirkungsklausel kein Grund, dem Versicherer die zwar vertraglich ausbedungene, im gegebenen Fall aber nicht gewünschte Leistungsfreiheit aufzudrängen. Demnach muß der Ansicht beigetreten werden, daß § 7 V AKB dem Versicherer ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, dessen Inanspruchnahme von seiner Entschließung abhängt. Daraus folgt, daß es einer Erklärung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer bedarf, um das Recht zur Versagung des Versicherungsschutzes auszuüben. Das entspricht auch allgemeiner Versicherungspraxis.
Da die Erklärung die Rechtsbeziehungen zwischen den Partnern des Versicherungsvertrages zu gestalten bestimmt ist, kann sie nicht wirksam gegenüber einem Dritten abgegeben werden. Das gilt auch hinsichtlich des Rückgriff nehmenden Sach- oder Sozialversicherers in einem aus der Direkt
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klage hervorgegangenen Rechtsstreit. Dieses Verfahren "bleibt ein Schadensersatzprozeß, auch wenn versicherungsrechtliche Fragen mitentschieden werden müssen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1970 = VersR 1971, 70; ebenso Prölss/Martin aaO, § 3 Nr. 1 PflVG Anm. 2). Der Kläger kann in diesem Prozeß zwar gerichtlich nachprüfen lassen, ob der in Anspruch genommene Versicherer zur Ablehnung des Versicherungsschutzes berechtigt war (BGH aaO). Diese Ablehnung muß aber dem Versicherungsnehmer gegenüber ausgesprochen worden sein. Gegenüber dem Kläger des Schadensersatzprozesses kann die Erklärung ebensowenig wirksam abgegeben werden, wie ihm eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzt werden könnte. Insoweit hat auch der beklagte Verband keine abweichende Ansicht vertreten, so daß es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedarf.
3.	An dem Ergebnis ändert es nichts, daß die Eintrittspflicht des Beklagten auf der von einem ausländischen Haftpflichtversicherer ausgestellten "Grünen Versicherungskarte" beruht. Der Beklagte steht hiernach einem inländischen Versicherer gleich, der einem Ausländer vertraglich Versicherungsschutz innerhalb der Bundesrepublik zu gewähren hat. Auch einem solchen Versicherungsnehmer gegenüber bedarf es der Erklärung, daß der Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht versagt werde. Da sie vom Beklagten
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unstreitig nicht abgegeben worden ist, erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als zutreffend. Die hiergegen gerichtete Revision mußte als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt Knüfer