a) Eine Verfolgung kann auch darin bestehen, daß einem ungeborenen Kinde aus den Gründen des § 1 BEG die öffentliche Hilfe._.versagt wurde,, die der Sicherung seiner Gesundheit und Bebenstüchtigkeit zu dienen bestimmt ist. b) Eine Verfolgung kann auch darin bestehen, daß einem deutschen Staatsangehörigen aus den Gründen des § 1 BEG das Recht auf Heimkehr in das Deutsche Reich verwehrt wurde. Der Berufungsrichter nimmt an, daß die Klägerin weder selbst ein Opfer gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen geworden (§2 BEG) noch im Sinne des § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG von Gewaltmaßnahmen gegen ihre Eltern mitbetroffen worden sei. Ob der Geschädigte eine deutsche Auslandsvertretung um diesen Schutz gebeten hat, ist unerheblich, wenn er davon ausgehen mußte, daß er ihm aus Verfolgungsgrttnden versagt werden würde (§9 Abs.3 BEG); das gilt insbesondere für Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen entzogen worden war. Wenn der Mangel dieser Unterstützung dazu geführt hat, daß die Klägerin vorzeitig und mit einem Körperschaden zur Welt kam, so ist sie seihst verfolgt worden (§1 Abs. 1 BEG). Es besteht kein Bedenken, das zur Welt gekommene Kind als Opfer einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme zu behandeln, wenn ihm als ungeborenem Kinde aus Verfolgungsgründen eine öffentliche Hilfe versagt wurde, die nicht nur dem Schutze der Mutter, sondern gerade auch der Sicherung von Gesundheit und Lebenstüchtigkeit des erwarteten Kindes dient. Sieht man in der vorgeburtlichen Hilfe für Mutter und Kind nur eine Unterstützung der Schwangeren, so wäre die Klägerin jedenfalls im Sinne des § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG von einer gegen ihre Mutter gerichteten Gewaltmaßnahme mitbetroffen worden. Beruht der Körperschaden der Klägerin auf den Lebensverhältnissen von Hutter und Kind nach der Geburt, dann ist zu prüfen, ob das Deutsche Reich wirtschaftlich gefährdeten Deutschen im Auslande zur Abwendung oder Behebung gesundheitlicher Schäden ihrer Säuglinge und Kleinkinder Unterstützung, etwa durch Vermittlung ärztlicher Betreuung, zu gewähren pflegte und der Familie der Klägerin noch hätte gewähren können. Die Versagung des Schutzes, der einem nicht zu dem Kreise der Gruppenverfolgten gehörenden Kinde gewährt worden wäre, würde eine Verfolgung der Klägerin selbst bedeuten. In diesem Palle wäre die nach der Auswanderung erzeugte Klägerin in der Tat nur von Auswirkungen der Verfolgung ihrer Eltern (mit-) betroffen und, wie darzulegen sein wird, auch dann nicht entschädigungsbereohtigt, wenn ihr Körperschaden durch den Zwangsaufenthalt im Ghetto (mit-) bedingt ist. Eine Verfolgung der Klägerin und ihrer Eltern nach deren Auswanderung aus Deutschland kann aber nicht nur in der Versagung des Schutzes bestehen, den das Deutsche Reich zu gewähren verpflichtet war oder seinen nichtver-folgten Bürgern im Ausland gewährt hätte. Es kommt vielmehr weiter darauf an, ob die Eltern der Klägerin im Hinblick auf die Schwangerschaft ihrer Mutter oder im Hinblick auf das gesundheitliche Gedeihen der Klägerin den Entschluß gefaßt und die Möglichkeit gehabt hätten - gegebenenfalls mit Unterstützung der deutschen Auslandsvertretung durch Übernahme der Passagekosten -, nach Deutschland zurückzukehren. Für die Frage der Entschädigung ist >os aber unerheblich, ob der heimkehrwillige deutsohe Staatsangehörige oder rechtswidrig Ausgebtirgerte sich einer Zurückweisung an der Grenze oder der Gefahr eines alsbaldigen Zugriffs aus Verfolgungsgründen nach Rückkehr in den deutschen Machtbereich ausgesetzt hat (§9 Abs.3 BEG). Ber Verzicht auf eine Rückkehr nach Deutschland ist für die Entschädigung der aus Deutschland verdrängten Verfolgten im allgemeinen nur dann von Bedeutung, wenn nicht schon die Auswanderung selbst in adäquater Weise zu den geltend gemachten Schäden geführt hat. Die Mehrheit der Verfolgten ist innerhalb des deutschen Machtbereiches oder durch ihre Verdrängung aus diesem Machtbereich und eben hierdurch bis zur Eingliederung im Aufnahmelande, nicht erst durch die verfolgungsbedingte Unmöglichkeit geschädigt worden, das Land ihrer Staatsangehörigkeit vor dem Zusammenbruch wiederzubetreten. Wenn aber der dem Ver-folgungsdruck in die Emigration ausgewichene deutsche Staatsangehörige im Einzelfalle darzutun vermag, daß er genötigt war oder daß er ernstlich beabsichtigte, nach Deutschland zurückzukehren, davon jedoch Abstand genommen hat, weil die Rückkehr mit der Gefahr der Verfolgung verbunden war, dann ist er durch die Verfolgungsdrohung der nationalsozialistischen Gewalthaber auch in einem wesentlichen staatsbürgerlichen Recht aus den Gründen des § 1 BEG verkürzt worden. aus anderen als Verfolgungsgründen verlassen haben, und für deutsche Staatsangehörige, die erst nach der Auswanderung ihrer deutschen oder rechtswidrig ausgebürgerten Eltern erzeugt und geboren worden sind, sofern sie eine ernstlich erwogene und ausführbare Heimkehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit wegen der Verfolgungsdrohung nicht verwirklicht haben. Unter den aufgezeigten Voraussetzungen ist insbesondere der hier in Präge stehende Gesundheitsschaden der Klägerin entschädigungsfähig, und zwar auch dann, wenn er darauf zurückgeht, daß ihre Eltern ein für ihre gesundheitlichen Bedürfnisse ausreichendes Erwerbseinkommen nur in Deutschland hätten erzielen können» § 64 Abs» 1 BEO beschränkt zwar die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen selbst auf die Störung eines im Reichsgebiet bestehenden oder wiederaufzunehmenden Erwerbsverhältnisses. Es wird vorausgesetzt, daß der Verfolgte den Mittelund Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Lebensbeziehungen noch in diesem Gebiete hatte; die Hinderung der Eltern der Klägerin, nach Deutschland zurückzukehren und dort einem Erwerbe naohzugehen, würde daher keinen Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens begründen. Der Körperschaden der Klägerin kann hiernach entschädigungsfähig sein, wenn sie seihst oder ihre Pamilie wegen ihrer jüdischen Abstammung in Schanghai ohne die wirksame Hilfe geblieben sind, die das Deutsche Reich einem nichtverfolgten deutschen Staatsangehörigen in ihren Verhältnissen gewährt hätte, oder wenn ihre Eltern als Nichtverfolgte - mit oder ohne Unterstützung einer deutschen Auslandsvertretung - nach Deutschland zurückgekehrt wären, um in erträgliche Debeneverhältnisse zu gelangen und insbesondere von dem erwarteten oder schon geborenen Kinde gesundheitliche Schäden abzuwenden« Kann das nicht für festgestellt erachtet werden, dann beruht der Körpersohaden der Klägerin bei Unterstellung des vorgetragenen medizinischen Ursachenzusammenhanges auf der Vertreibung ihrer Eltern aus Deutschland, und die Klägerin ist, wie der Berufungsriohter angenommen hat, in der Tat nur von den wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verfolgungemaßnahme auf ihre Familie und auf den Gesundheitszustand ihrer Mutter in der Empfängniszeit und der Schwangerschaft betroffen worden. Auch die durch das Schlußgesetz eingefügte Vorschrift des § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG hat nichts daran geändert,daß die Klägerin bei dieser Pallgestaltung nicht entsohädi-gungsberechtigt ist. Der erkennende Senat findet aber unabhängig von solchen Erwägungen in der Gesetzesbestimmung selbst und in ihrer Entstehungsgeschichte keinen Anhalt dafür, daß unter dem Geschädigten, der als naher Angehöriger des Verfolgten mitbetroffen wurde, auch Abkömmlinge zu verstehen sind, die bei Beendigung der Verfolgung ihrer Eltern nicht einmal erzeugt waren.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 1 a) Eine Verfolgung kann auch darin bestehen, daß einem ungeborenen Kinde aus den Gründen des § 1 BEG die öffentliche Hilfe._.versagt wurde,, die der Sicherung seiner Gesundheit und Bebenstüchtigkeit zu dienen bestimmt ist. b) Eine Verfolgung kann auch darin bestehen, daß einem deutschen Staatsangehörigen aus den Gründen des § 1 BEG das Recht auf Heimkehr in das Deutsche Reich verwehrt wurde. c) Das bei der Beendigung der Verfolgung seiner Eltern bereits erzeugte. Kind gehört nach seiner Geburt zu den Mitbetroffenen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr, 4 BEG. Das erst nach dem Ende der Verfolgung seiner Eltern erzeugte Kind wird hingegen nur von Auswirkungen dieser Verfolgung betroffen. BGH, ürt.v. 20. Oktober 1967 - IV ZR 202/66 - KG Berlin DG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES ZR 202/66 URTEIL VOLKES Verkündet am 20«, Oktober 1967 B r o e s k e , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Evelyn USA« , Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 51, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revieionsbeklagtei Der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johanneen, Wüstenberg, Br. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 2o* Oktober 1967 für Recht erkannt: Das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Januar 1966 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Reohts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Ihre Eltern wanderten im April 1939? um weiteren Verfolgungen aus Gründen der Rasse zu entgehen, von Berlin nach Schanghai aus. Dort wurde die Klägerin am ■ÜB3-942 geboren. Von Mai 1943 bis August 1945 lebte die Familie in dem von der japanischen Besatzungsmacht eingerichteten Ghetto. 1947 kehrte sie nach Berlin zurück. 1949 wanderte die Klägerin wieder aus. i. i Sie führt ihre Gesundheitsschäden auf die schlechten wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse zurück, unter denen ihre Mutter während der Schwangerschaft habe leben müssen und denen sie selbst in ihren ersten Lebensjahren ausgesetzt gewesen sei. Die Entschädigungsbehörde hat ihre Ansprüche aus medizinischen Gründen abgelehnt. Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das beklagte Land zur Gewährung von KapitalentSchädigung,Rontö< und Heilverfahren zu verurteilen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe t Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Berufungsrichter nimmt an, daß die Klägerin weder selbst ein Opfer gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen geworden (§2 BEG) noch im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG von Gewaltmaßnahmen gegen ihre Eltern mitbetroffen worden sei. Ihre Auffassung, die eigene Verfolgung bestehe darin, daß sie durch die Judenverfolgung im deutschen Machtbereich verhindert worden sei, mit ihren Eltern in deren Heimat zurückzukehren, beruhe auf einem Trugschluß. Die Verfolgung ihrer Eltern sei mit der Auswanderung aus Deutschland beendet gewesen; sie selbst sei nur von Auswirkungen dieser Verfolgung mitbetroffen worden. Dieser rechtlichen Würdigung des im Berufungsverfahren vorgetragenen und im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden SchadensZusammenhangs kann nicht beigetreten werden. Wenn die Eltern der Klägerin deutsche Staatsangehörige waren oder diese Staatsangehörigkeit nur durch nationalsozialistische Ausnahmegesetze gegen deutsche Staatsbürger jüdischer Abstammung verloren hatten» dann kommt sowohl eine Verfolgung der Eltern und ein Hitbetroffenwerden der Klägerin wie auch eine Verfolgung der Klägerin selbst während des Aufenthalts der Familie in schanghai in Betracht. Eine Gewaltinaßnahme im Sinne des § 2 BEG. liegt auch, dann vor, wenn einem deutschen Staatsangehörigen der ihm zustehende oder Deutschen üblicherweise gewährte diplomatische oder konsularische Schutz des Deutschen Reiches aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG versagt worden ist (RzW 55» 295; 57, 236; 58, 436; 59, 216; 60, 382; 63, 220; 64, 118). Ob der Geschädigte eine deutsche Auslandsvertretung um diesen Schutz gebeten hat, ist unerheblich, wenn er davon ausgehen mußte, daß er ihm aus Verfolgungsgrttnden versagt werden würde (§9 Abs. 3 BEG); das gilt insbesondere für Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen entzogen worden war. Beruht der Körperschaden der Klägerin auf den I»e-bensverhältnissen ihrer Hutter während der Schwangerschaft, so ist deshalb zu ermitteln, ob das Deutsche Reich einer deutschen Staatsangehörigen im Auslande in dieser Lage üblicherweise Hilfe zur Abwendung einer Gefahr für Hutter und Kind gewährt hat und oh es zu einer solchen Unterstützung zur Zeit und am Ort dieser Schwangerschaft noch in der Lage gewesen wäre. Wenn der Mangel dieser Unterstützung dazu geführt hat, daß die Klägerin vorzeitig und mit einem Körperschaden zur Welt kam, so ist sie seihst verfolgt worden (§1 Abs. 1 BEG). Es besteht kein Bedenken, das zur Welt gekommene Kind als Opfer einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme zu behandeln, wenn ihm als ungeborenem Kinde aus Verfolgungsgründen eine öffentliche Hilfe versagt wurde, die nicht nur dem Schutze der Mutter, sondern gerade auch der Sicherung von Gesundheit und Lebenstüchtigkeit des erwarteten Kindes dient. Da die Verweigerung dieser vorgeburtlichen Unterstützung eine spezielle Verfolgung des Kindes bedeutet, kann hier auf sich beruhen, ob die Verfolgung der Frau aus rassisohen Gründen sich generell zugleich gegen ein etwa von ihr getragenes Kind richtete, weil für den Verfolger kein Unterschied zwischen den "rassisch minderwertigen" vor der Geburt stehenden und bereits geborenen Kindern bestand. Sieht man in der vorgeburtlichen Hilfe für Mutter und Kind nur eine Unterstützung der Schwangeren, so wäre die Klägerin jedenfalls im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG von einer gegen ihre Mutter gerichteten Gewaltmaßnahme mitbetroffen worden. Die Einbeziehung der Leibesfrucht in den Kreis der Begünstigten entspricht dem Zweck dieser diycch das Schlußgesetz eingefügten Bestimmung. Denn da es dem Gesetzgeber darum ging, die wegen ihrer engen Familienbindung von der Verfolgung regelmäßig besonders hart mitbetroffenen nächsten Angehörigen zu entschädigen, wäre eine Unterscheidung zwischen dem erwarteten und dem- nächst in die Familie geborenen Kinde und den im Zeitpunkt der Verfolgung bereits vorhandenen Abkömmlingen nicht zu rechtfertigen. Beruht der Körperschaden der Klägerin auf den Lebensverhältnissen von Hutter und Kind nach der Geburt, dann ist zu prüfen, ob das Deutsche Reich wirtschaftlich gefährdeten Deutschen im Auslande zur Abwendung oder Behebung gesundheitlicher Schäden ihrer Säuglinge und Kleinkinder Unterstützung, etwa durch Vermittlung ärztlicher Betreuung, zu gewähren pflegte und der Familie der Klägerin noch hätte gewähren können. Die Versagung des Schutzes, der einem nicht zu dem Kreise der Gruppenverfolgten gehörenden Kinde gewährt worden wäre, würde eine Verfolgung der Klägerin selbst bedeuten. Soweit ihre Gesundung oder Gesunderhaltung von der wirtschaftlichen Unterstützung ihrer Eltern abhing, wäre die Klägerin von der Verweigerung gegenüber ihren Eltern mitbetroffen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG). Endlich könnte die Verfolgungsmaßnahme durch Versagung des diplomatischen Schutzes auch darin liegen, daß die deutsche Auslandsvertretung nicht wegen der Zwangseinweisung deutscher Staatsbürger und rechtswidrig Ausgebürgerter in das von Japan errichtete Ghetto intervenierte. Venn sich herausstellt, daß Japan im Hinblick auf die Zahl der aus dem deutschen Machtbereich nach Schanghai gelangten Juden auf deren Konzentration im Ghetto auch unter dem Druck einer diplomatischen Intervention des Deutschen Reiches nicht verzichtet hätte, dann würde allerdings das Schicksal dieser Deutschen in ihrer Gesamtheit nicht mehr auf der Versagung des diplomatischen Schutzes, sondern auf ihrer Massenaustreibung aus dem deutschen Machtbereich be- j ruhen. In diesem Palle wäre die nach der Auswanderung erzeugte Klägerin in der Tat nur von Auswirkungen der Verfolgung ihrer Eltern (mit-) betroffen und, wie darzulegen sein wird, auch dann nicht entschädigungsbereohtigt, wenn ihr Körperschaden durch den Zwangsaufenthalt im Ghetto (mit-) bedingt ist. Anders läge die Sache aber dann, wenn die Japaner bei einer Verwendung der deutschen Auslandsvertretung für die Familie der Klägerin eine Ausnahme für Immigranten mit Kleinkindern oder für Immigranten in einem Mutter und Kind gefährdenden Gesundheitszustand gemacht hätten. Eine Verfolgung der Klägerin und ihrer Eltern nach deren Auswanderung aus Deutschland kann aber nicht nur in der Versagung des Schutzes bestehen, den das Deutsche Reich zu gewähren verpflichtet war oder seinen nichtver-folgten Bürgern im Ausland gewährt hätte. Es kommt vielmehr weiter darauf an, ob die Eltern der Klägerin im Hinblick auf die Schwangerschaft ihrer Mutter oder im Hinblick auf das gesundheitliche Gedeihen der Klägerin den Entschluß gefaßt und die Möglichkeit gehabt hätten - gegebenenfalls mit Unterstützung der deutschen Auslandsvertretung durch Übernahme der Passagekosten -, nach Deutschland zurückzukehren. Die Staatsangehörigkeit begründet das Recht, jederzeit in den Heimatstaat zurückzukehren und sich dort zeitlich unbegrenzt frei von gesetzwidrigen Eingriffen der Behörden aufzuhalten. Die Verweigerung der Aufnahme eines deutschen Staatsangehörigen in das deutsche Staatsgebiet aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEß wäre eine Gewaltmaßnahme im Sinno des § 2 BEG. Daran könnte schwerlich ein Q Zweifel aufkommen, wenn dine deutsche Grenzbehörde tatsächlich einem Verfolgten oder zu dem Kreise der Gruppenverfolgten Gehörenden die Einreise nach Deutschland verwehrt hätte. Für die Frage der Entschädigung ist >os aber unerheblich, ob der heimkehrwillige deutsohe Staatsangehörige oder rechtswidrig Ausgebtirgerte sich einer Zurückweisung an der Grenze oder der Gefahr eines alsbaldigen Zugriffs aus Verfolgungsgründen nach Rückkehr in den deutschen Machtbereich ausgesetzt hat (§9 Abs. 3 BEG). Kann festgestellt oder für festgostellt erachtet werden, daß sich ein deutscher Staatsangehöriger nach Deutschland begeben oder zurUckbegeben hätte und hiervon durch die berechtigte Erwartung einer Zurückweisung oder durch begründete Furcht vor dem Zugriff des Verfolgers im Falle der Aufnahme abgehalten worden ist, dann ist der darauf beruhende Schaden nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes entschädigungsfähig. Der erkennende Senat hat allerdings in dem RzW 1959» 216 und £M BEG § 1 Nr. 27 veröffentlichten Urteil ausgeführt, ein Auswanderer könne nur insoweit noch verfolgt sein, als die Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewalthaber seine Staatsangehörigkeit, den ihm zustehenden diplomatischen Schute und die ihrem Zugriff ausgesetzten Rechtsgüter wie etwa zurückgelassenes Vermögen betrafen. Es genüge nicht, daß jemand aus Furcht vor Verfolgung nicht nach Deutschland zurückgekehrt sei, obwohl er es ohne eine solche Drohung getan hätte; mit der Auswanderung habe er sich vielmehr gerade der Verfolgung entzogen. Diese Auffassung gibt der Senat auf. Es besteht kein rechtserheblicher Unterschied zwischen der Verfolgung, die in der Verweigerung den diplomatischen Schutzes im Auslands, und derjenigen, die in der Verweigerung der Aufnahme in den Heimatstaat und eines von gesetzwidriger Verfolgung freien Aufenthalts im HeimatStaat lag. Beide Rechte entspringen der Staatsangehörigkeit. Bas Recht auf Heimkehr ist das gewichtigere und kann nach der gemeinsamen Rechts-üherzeugung aller freiheitlichen Völker vom Heimatstaat nicht verweigert werden. Ber Verzicht auf eine Rückkehr nach Deutschland ist für die Entschädigung der aus Deutschland verdrängten Verfolgten im allgemeinen nur dann von Bedeutung, wenn nicht schon die Auswanderung selbst in adäquater Weise zu den geltend gemachten Schäden geführt hat. Die Mehrheit der Verfolgten ist innerhalb des deutschen Machtbereiches oder durch ihre Verdrängung aus diesem Machtbereich und eben hierdurch bis zur Eingliederung im Aufnahmelande, nicht erst durch die verfolgungsbedingte Unmöglichkeit geschädigt worden, das Land ihrer Staatsangehörigkeit vor dem Zusammenbruch wiederzubetreten. Wenn aber der dem Ver-folgungsdruck in die Emigration ausgewichene deutsche Staatsangehörige im Einzelfalle darzutun vermag, daß er genötigt war oder daß er ernstlich beabsichtigte, nach Deutschland zurückzukehren, davon jedoch Abstand genommen hat, weil die Rückkehr mit der Gefahr der Verfolgung verbunden war, dann ist er durch die Verfolgungsdrohung der nationalsozialistischen Gewalthaber auch in einem wesentlichen staatsbürgerlichen Recht aus den Gründen des § 1 BEG verkürzt worden. Bas gleichefgilt für deutsche Staatsangehörige, die Deutschland vor dem 30. Januar 1933 verlassen haben oder die den deutschen Machtbereich während der Gewaltherrschaft -10- aus anderen als Verfolgungsgründen verlassen haben, und für deutsche Staatsangehörige, die erst nach der Auswanderung ihrer deutschen oder rechtswidrig ausgebürgerten Eltern erzeugt und geboren worden sind, sofern sie eine ernstlich erwogene und ausführbare Heimkehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit wegen der Verfolgungsdrohung nicht verwirklicht haben. Schäden, die auf diesem Heimkehrverzicht beruhen, sind nach den Bestimmungen des Bundesentsohädigungsge-setzes abzugelten. Unter den aufgezeigten Voraussetzungen ist insbesondere der hier in Präge stehende Gesundheitsschaden der Klägerin entschädigungsfähig, und zwar auch dann, wenn er darauf zurückgeht, daß ihre Eltern ein für ihre gesundheitlichen Bedürfnisse ausreichendes Erwerbseinkommen nur in Deutschland hätten erzielen können» § 64 Abs» 1 BEO beschränkt zwar die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen selbst auf die Störung eines im Reichsgebiet bestehenden oder wiederaufzunehmenden Erwerbsverhältnisses. Es wird vorausgesetzt, daß der Verfolgte den Mittelund Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Lebensbeziehungen noch in diesem Gebiete hatte; die Hinderung der Eltern der Klägerin, nach Deutschland zurückzukehren und dort einem Erwerbe naohzugehen, würde daher keinen Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens begründen. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gründet er sich schon darauf, daß der aus Verfolgungsgründen aus seiner Heimat Vertriebene aus diesem Grunde seinen Beruf hat aufgeben müssen» Die gesetzliche Beschränkung erfaßt jedoch nicht die Ansprüche wegen solcher Schäden, die der Ausschluß von Heimkehr und Erwerb auf gesundheitlichem Gebiete nach dich gezogen hat. Der Körperschaden der Klägerin kann hiernach entschädigungsfähig sein, wenn sie seihst oder ihre Pamilie wegen ihrer jüdischen Abstammung in Schanghai ohne die wirksame Hilfe geblieben sind, die das Deutsche Reich einem nichtverfolgten deutschen Staatsangehörigen in ihren Verhältnissen gewährt hätte, oder wenn ihre Eltern als Nichtverfolgte - mit oder ohne Unterstützung einer deutschen Auslandsvertretung - nach Deutschland zurückgekehrt wären, um in erträgliche Debeneverhältnisse zu gelangen und insbesondere von dem erwarteten oder schon geborenen Kinde gesundheitliche Schäden abzuwenden« Kann das nicht für festgestellt erachtet werden, dann beruht der Körpersohaden der Klägerin bei Unterstellung des vorgetragenen medizinischen Ursachenzusammenhanges auf der Vertreibung ihrer Eltern aus Deutschland, und die Klägerin ist, wie der Berufungsriohter angenommen hat, in der Tat nur von den wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verfolgungemaßnahme auf ihre Familie und auf den Gesundheitszustand ihrer Mutter in der Empfängniszeit und der Schwangerschaft betroffen worden. Auch die durch das Schlußgesetz eingefügte Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG hat nichts daran geändert,daß die Klägerin bei dieser Pallgestaltung nicht entsohädi-gungsberechtigt ist. Der erkennende Senat hat sich in einer Entscheidung zu § 141 Abs. 1 Satz 2 BEG, abgedruckt in RzW 67, 469, bereits mit dieser Präge befaßt, ohne sie abschließend zu entscheiden. Es handelte sich darum, daß eine Nichtjüdin einem Juden in die Emigration gefolgt war und ihn dort später geheiratet hatte. Da zur Zeit der Emigration keine 12 — Heiratsabsicht bestand, kam eine Verfolgung der Klägerin durch Eheverbot (RzW 65? 122) nicht in Betraoht. Der Senat hat angenommen, daß sie auch nicht von der Verfolgung ihres späteren Ehemannes mitbetroffen worden sei, weil das Familienverhältnis im Zeitpunkt der Verfolgung (beziehungsweise der unmittelbaren Bedrohung durch Verfolgung) des Ehemannes noch nicht bestand. Der Wortlaut von § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG zeige eindeutig, daß der Geschädigte bereits als naher Angehöriger von der Gewaltmaßnahme mitbetroffen worden sein müsse. Jedenfalls komme im Gesetz nicht zu dem Ausdruck, daß auch die nachträgliche Entstehung eines Angehörigenverhältnisses genüge. Für den Anspruch aus § 141 Abs. 1 Satz 2 BEG, den die Klägerin geltend mache, gelte etwas anderes. Im vorliegenden Falle ist lediglich zu entscheiden, ob die Kinder von Verfolgten, die nach der Beendigung der Verfolgung erzeugt und geboren worden sind, durch die neue Bestimmung in den Kreis der Entschädigungsberechtigten einbezogen werden. Das ist zu verneinen. Es ist allerdings nicht Sache der Gerichte zu erwägen, wohin eine solche Ausweitung der Entschädigungspflicht führen würde und ob der ’’uferlosen Ausdehnung“ der Entschädigungspflicht - wie die Revision annimmt - durch andere Vorschriften des Gesetzes Schranken gesetzt wären. Die Entschädigungsgerichte sind darauf beschränkt, festzustellen, ob der Gesetzgeber eine solche Ausdehnung angeordnet hat. Bei dieser Prüfung kann mit der gebotenen Vorsicht auch erwogen werden, ob nicht die finanziellen Folgen einer solchen Ausweitung, wenn sie offen zutage liegen, dagegen sprechen, daß die Ausweitung gewollt ist; so sind auch die Darlegungen des Berufungsurteils aufzufassen. Der erkennende Senat findet aber unabhängig von solchen Erwägungen in der Gesetzesbestimmung selbst und in ihrer Entstehungsgeschichte keinen Anhalt dafür, daß unter dem Geschädigten, der als naher Angehöriger des Verfolgten mitbetroffen wurde, auch Abkömmlinge zu verstehen sind, die bei Beendigung der Verfolgung ihrer Eltern nicht einmal erzeugt waren. Vom Standpunkt des Entsohä-digungsgesetzgebers ist eine Unterscheidung zwischen den Angehörigen, die die Verfolgung miterlebt und, sei es auch als nichtgeborene Kinder ihrer verfolgten Mütter, miterlitten haben, und denjenigen, die erst nach der Verfolgung zu Angehörigen des Verfolgten geworden sind, durchaus sinnvöll. Daher wäre zu erwarten, daß die Erstreckung der Entschädigung auf Kinder, die nach dem Ende, der Verfolgung oder sogar nach dem Ende der Gewaltherrschaft erzeugt und geboren wurden, im Wortlaut der Vorschrift ihren Ausdruck gefunden hätte. Es kommt hinzu, daß der Wiedergutmachungsausschuß des Bundestages, auf dessen Vorschlag die Bestimmung zurückgeht, nach dem Bericht seines Vorsitzenden (BT-Drucks. IV/3423 S. 3) die Lücke der bisherigen Regelung darin gesehen hat, daß die Familienangehörigen von Verfolgten "nur in beschränktem Umfange entschädigungsberechtigt waren”. Sie waren dies aber dann, wenn wenigstens für festgestellt erachtet werden konnte, daß die Verfolgung ihres Angehörigen zugleich auch gegen sie selbst gerichtet war (§1 Abs. 2 Hr. 3 BEG). Diese Zielrichtungoder Gewaltmaßnahme gegen Familienmitglieder, die in ihrer Person dem national- Sozialismus nicht mißliebig, waren, ließ sich jedoch mitunter auch bei schwerstem Mitbetroffeneein nicht feststellen» Offensichtlich sollte bei Personen, die die Verfolgung miterlebt haben, in Zukunft genügen, daß sie die Folgen der Gewalt gegen ihre nächsten Angehörigen mitgetragen haben. Zur Prüfung des Sachverhalts unter den oben dar gelegten Gesichtspunkten ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Johannoen Wtistenberg Br, Loewenheira Br. Graf von der Mühlen