a) Eine Klage, die gegen einen Bescheid der Entschädigungs-behörde erst erhoben wird, nachdem seit seinem Erlaß ein unangemessen langer Zeitraum (hier etwa :1'6 Monate) verstrichen ist, ist, auch wenn die Klagefrist wegen eines Zustellungsmangels nicht ±1 Lauf gesetzt war, wegen Verwirkung des Klagerechts unzulässig,wenn der Kläger von dem Erlaß des Bescheids und dessen Inhalt Kenntnis erhalten und ihm darin zugesprochene Leistungen entgegenge-nömmen hat, ohne den Bescheid während des erwähnten Zeitraums zu beanstanden, und wenn das Unterlassen einer solchen Beanstandung mit dem Mangel der Zustellung in keinem ursächlichen Zusammenhang stand. b) Ein Bescheid der Entschädigungsbehörde ist trotz fehlerhafter, die Klagefrist nicht in Lauf setzender Zustellung jedenfalls für den Zeitpunkt als erlassen - als existent -anzusehen, in dem seine Ausfertigung aus dem internen Bereich der Entschädigungsbehörde hinausgegangen und an denjenigen gelangt ist, für den sie bestimmt oder durch den dieser rechtmäßig vertreten war. Januar 1958 erkannte das Entschädigungsamt die Ansprüche des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in selbständiger Erwerbstätigkeit an und gewährte ihm unter Beachtung der §§ 121 ff BEG bei Einreihung in den gehobenen Dienst eine JahresentSchädigung und ab 1. Januar 1940 anerkannt, den weiter bei dem Kläger festgestellten leiden -Glaukom beider Augen, Nervenschwäche und Verkürzung des rechten Zeigefingers - dagegen die Anerkennung als Verfolgungsleiden versagt worden, weil insoweit ein ursächlicher Zusammenhang mit Verfolgungstatbeständen nicht wahrscheinlich sei. März 1959 hat der Kläger unter Widerruf aller bis dahin erteilten Vollmachten die Rechtsanwälte WIHB und V^HMmp in Berlin mit seiner Vertretung gegenüber dem Entschädigungsamt beauftragt . Auf jeden Pall sei ihm aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er, wie von ihm noch näher ausgeführt, ohne sein Verschulden keine Kenntnis von dem angefochtenen Bescheid erhalten habe. Es hat sie für zulässig gehalten, weil durch die Zustellung des angefochtenen Bescheids an den Rechtsbeistand B<aa die Klagfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Der Zustellungsmangel sei auch nicht heilbar, so daß es auch nicht darauf ankomme, ob und wann Frau den Bescheid von Rechtsbeistand BUB erhalten und der Kläger von dem Inhalt Kenntnis genommen habe. Das Entschädigungsamt sei somit - wenn auch irrig - davon ausgegangen, daß die Klagefrist in Lauf gesetzt worden sei, mindestens aber habe es annehmen dürfen, daß der Kläger von dem Bescheid Kenntnis erhalten habe und sich hätte darüber schlüssig werden können, ob er sich mit den ihm zufließenden Leistungen würde zufrieden geben wollen. Juli 1959 - über 27 Monate nach Erlaß des Bescheides vom 9» April 1957 - bei dem Landgericht eingegangen sei, nicht mehr zu rechnen brauchen. Der Kläger habe nach seinen Angaben und den insoweit damit übereinstimmenden Aussagen seiner früheren Bevollmächtigten von dem Erlaß des Bescheids vom 9. Der Kläger sei offenbar erst durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten anläßlich der Vollmachtserteilung im März 1959 darüber belehrt worden, daß und inwieweit er sich gegen den Bescheid vom 9. Daß die Anwendung dieses Grundsatzes dazu führen kann, ein Rechtsmittel, das noch eingelegt wird, nachdem seit dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung eine unangemessene lange Zeit verstrichen ist, für unzulässig zu erklären, obwohl die Rechtsmittelfrist wegen fehlender oder unrichtiger Belehrung nicht in Lauf gesetzt worden ist, ist in der Rechtsprechung wiederholt Io und vom erkennenden Senat in seinen RzW 1962, 527 Nr. 42 und 1965» 174 Nr. 17 veröffentlichten Entscheidungen sowie in dem Urteil vom 6. Anfechtungsrechts kann sich aber nach der Rechtsprechung auch stellen, wenn die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wurde, weil die Zustellung; der angefochtenen Entscheidung wegen eines Mangels unwirksam war und der Rechtsmittelkläger, obwohl er oder sein Bevollmächtigter von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, die Einlegung des Rechtsmittels so lange hinauszögert, daß sie nach Lage der Sache gegen Treu und Glauben verstößt (BGHZ 45, 289, 292). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner LM Nr. 2 zu § 539 ZPO abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, das an eine für die beklagte Partei nicht vertretungsberechtigte Person - und deshalb ohne Rechtswirkung - zugestellt worden ist, zwar weder die Fünfmonatsfrist gelte, nach deren Ablaui der-.Verküjidütig .SesVUrteil^, auch wenn dieses noch nicht zugestellt ist, gemäß §§ 516, 552 ZPO die Berufungs- oder Revisionsfrist zu laufen beginnt, noch die fünfjährige Ausschluß-^ frä»st für Wiederaufnahmeklagen (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingreife, daß der Einspruch aber bei besonderer Lage des Falles rechtsmißbräuchlich und deshalb Ebenso hat das Oberlandesgericht Celle in seiner DNotZ 1956, 429» 432 veröffentlichten Entscheidung eine Verwirkung des Beschwerderechts für den Pall angenommen, daß der Beschwerdeführerin der angefochte-ne Beschluß zwar nicht zugestellt und deshalb die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt wurde, die Beschwerdeführerin aber wußte, daß der Beschluß ergangen war und sie auf ihr etwaiges Beschwerderecht auch ausdrücklich hingewiesen worden war. Wie dort ausgeführt ist, hat ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Anfechtbarkeit einer Entscheidung nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, unabhängig davon, ob eine Zustellung erfolgt ist oder nicht, stets ihr Ende finde, in der Gesetzgebung keinen Ausdruck gefunden. Die Annahme einer Verwirkung des Anfechtungsrechts trotz fehlender oder mangelhafter Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist nur dann gerechtfertigt, wenn außer dem Ablauf eines langen Zeitraums seit ihrem Erlaß besondere Umstände vorliegen, durch die die Einlegung des Rechtsmittels nach dieser langen Zeitspanne sich als rechtsmißbräuchlich erweist. Nach diesen Feststellungen ist der Kläger von seiner Bevollmächtigten, Frau PflHM, die den angefochtenen Bescheid von dem Unterbevolimächtigten BBBi erhalten hatte, über dessen Inhalt, alsbald nachdem der Bescheid ergangen war, unterrichtet worden. Sofern aber der Kläger selbst über den Inhalt des Bescheids insbesondere der Rechtsmittelbelehrung nicht vollständig unterrichtet worden ist, Der Grund für die mangelhafte Unterrichtung des Klägers würde vielmehr allein darin bestehen» daß Frau P^H^pden ihr vorliegenden Bescheid ihrem Auftraggeber nicht vollständig mitgeteilt und dieser nicht auf die Zusendung der Ausfertigung oder einer Abschrift an ihn bestanden hat. Der Kläger hatidfinn zu dem Bescheid nicht nur geschwiegen, sondern seit Mai 1957 fortlaufend die ihm auf Grund des Bescheids zugesprochenen Leistungen in Empfang genommen und dadurch die Entschädigungsbehörde in den Glauben versetzt, daß er von dem Inhalt des Bescheids Kenntnis erhalten habe und sich mit den zugesprochenen Leistungen zufrieden gebe, was offenbar auch seiner inneren Einstellung entsprach. Der Kläger hat dadurch das EntSchädigungsamt veranlaßt, die Sache als erledigt zu betrachten und mit der Durchführung des Bescheides zu beginnen. Wenn der Kläger dann rund 26 Monate später diese seine - keineswegs durch den Mangel der Zustellung bedingte - Einstellung und sein in ihr begründetes Verhalten gegenüber dem Entschädigungsamt änderte und die Berechtigung dazu, d.h. die Berechtigung zu einer Abkehr von seiner bisherigen Einstellung und seinem bisherigen Verhalten,aus dem dafür gar nicht ursächlichen Zustellungsmangel herleitete, so handelte er arglistig. Dem hiernach der Klage entgegenstehenden Verwirkungseinwand kann die Revision auch nicht wirksam mit der von ihr vorgetragenen Erwägung begegnen, das Recht zur Klageerhebung sei infolge der fehlerhaften Zustellung nicht begründet worden, so daß der Kläger ein solches nichtbestehendes Recht auch nicht habe verwirken können. Eine das Anfechtungsrecht begründende Existenz des Bescheides ist aber jedenfalls für den Zeitpunkt anzunehmen, in dem er aus dem internen Bereich der Entschädigungsbehörde hinausgegangen und - sei es auch im Wege einer mangelhaften Zustellung - an denjenigen gelangt ist, für den er bestimmt ist, oder durch den dieser rechtmäßig vertreten wird. Denn damit ist dem Erfordernis der Bekanntgabe des Bescheids an sich genügt, mag auch die Klagefrist noch nicht in Lauf gesetzt sein (vgl- Hess. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß dar neue Tatsachenvortrag der Revision über die Rechtsunkun-digkeit des Klägers und die beanstandete Tätigkeit seiner damaligen Bevollmächtigten als Rechtsberaterin in Bntschädigungssachen im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann, § 561 ZPO.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BEG § 210 a) Eine Klage, die gegen einen Bescheid der Entschädigungs-behörde erst erhoben wird, nachdem seit seinem Erlaß ein unangemessen langer Zeitraum (hier etwa :1'6 Monate) verstrichen ist, ist, auch wenn die Klagefrist wegen eines Zustellungsmangels nicht ±1 Lauf gesetzt war, wegen Verwirkung des Klagerechts unzulässig,wenn der Kläger von dem Erlaß des Bescheids und dessen Inhalt Kenntnis erhalten und ihm darin zugesprochene Leistungen entgegenge-nömmen hat, ohne den Bescheid während des erwähnten Zeitraums zu beanstanden, und wenn das Unterlassen einer solchen Beanstandung mit dem Mangel der Zustellung in keinem ursächlichen Zusammenhang stand. b) Ein Bescheid der Entschädigungsbehörde ist trotz fehlerhafter, die Klagefrist nicht in Lauf setzender Zustellung jedenfalls für den Zeitpunkt als erlassen - als existent -anzusehen, in dem seine Ausfertigung aus dem internen Bereich der Entschädigungsbehörde hinausgegangen und an denjenigen gelangt ist, für den sie bestimmt oder durch den dieser rechtmäßig vertreten war. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1966 -IV ZR 202/65- KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2R 202/65 URTEIL Verkündet am 19. Oktober 1966 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Bntschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Willy B Av. C Klägers und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, 1 Berlin 51» Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher sowie der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. April 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der amflHHDl8S7 in Briesen/Westpreußen geborene Kläger ist Jude. Er betrieb in Berlin gemeinsam mit einem Nicht juden die OHG BflH9& Co.". Im Jahre 1936 schied er, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum schon schwer angegriffen worden war, aus der OHG aus und wanderte nach Brasilien aus. Dort war er bis 1953 in Rio de Janeiro als Vertreter tätig. Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Vermögen, im beruflichen Portkommen und an Körper oder Gesundheit hei dem Entschädigungsamt Berlin geltend gemacht. Mit seiner Vertretung hatte er zunächst das United Restitution Office beauftragt, die ihm erteilte Vollmacht aber Ende 1956 widerrufen und stattdessen eine Frau Nedda in bevollmächtigt, ihn "in allen Angelegenheiten beim Entschädigungsamt Berlin zu vertreten und alle seine Rechte dort wahrzunehmen" (Bl M 45, 44 EA). Nedda meldete sich mit Schreiben vom 4. Dezem- ber 1956 beim Entschädigungsamt und bat unter anderem, davon Kenntnis zu nehmen, daß sie dem Rechtsbeistand Fritz BVin BflHHUntervollmacht erteilt habe, da sie zu selten in Berlin sei, um die Interessen des Klägers dort wahrzunehmen (M 42). Mit einem Bescheid vom 8. Januar 1958 erkannte das Entschädigungsamt die Ansprüche des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in selbständiger Erwerbstätigkeit an und gewährte ihm unter Beachtung der §§ 121 ff BEG bei Einreihung in den gehobenen Dienst eine JahresentSchädigung und ab 1. November 1953 die von dem Kläger gewählte Rente (Bl. E 2 ff EA). Dieser Bescheid ist dem Unterbevolimächtigten BiB am 9. Januar 1958 zugestellt worden (Bl. E 5 EA). Der Kläger hat ihn nicht angefochten. Über den Gesundheitsschaden des Klägers hatte das Entschädigungsamt bereits früher - durch einen Bescheid vom 9. April 1957 (Bl. B 12 ff. EA) - entschieden. Es hatte dem Kläger, der behauptet hatte, er leide seit 1936 an einem Herzleiden, das 1950 und 1951 zu Herzinfarkten geführt habe, sowie an beiderseitigem Glaukom, nach Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung wegen seines Herzleidens ein Heilverfahren, eine Kapitalentschädigung und eine Rente gewährt. In dem genannten Bescheid ist das Herzleiden als verfolgungsbedingt im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % ab 1. Januar 1940 anerkannt, den weiter bei dem Kläger festgestellten leiden -Glaukom beider Augen, Nervenschwäche und Verkürzung des rechten Zeigefingers - dagegen die Anerkennung als Verfolgungsleiden versagt worden, weil insoweit ein ursächlicher Zusammenhang mit Verfolgungstatbeständen nicht wahrscheinlich sei. Die Rente und die Kapitalentschädigung sind unter Einreihung des Klägers in den gehobenen Dienst berechnet worden. Der Bescheid über den Gesundheitsschaden ist dem Unterbevollmächtigten BflBiam 11. April 1957 zugestellt worden. Unter dem 1. März 1959 hat der Kläger unter Widerruf aller bis dahin erteilten Vollmachten die Rechtsanwälte WIHB und V^HMmp in Berlin mit seiner Vertretung gegenüber dem Entschädigungsamt beauftragt . Mit einer am 28. Juli 1959 bei dem Landgericht Berlin eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen den dem Unterbevollmächtigten BflIPam 11. Aprih 1957 zugestellten Bescheid vom 9* April 1957 gewandt und -vorsorglich - um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gebeten. Er ist der Meinung, durch die Zustellung an den ünterbevoll-mächtigten Bfl^sei die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden. Auf jeden Pall sei ihm aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er, wie von ihm noch näher ausgeführt, ohne sein Verschulden keine Kenntnis von dem angefochtenen Bescheid erhalten habe. In der Sache selbst wendet ei* sich gegen die von ihm für zu niedrig gehaltene Festsetzung des Vomhundertsatzes der MdE sowie gegen die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen,statt des höheren Dienstes. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten, weil sie unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Das Landgericht hat der Klage nur zu dem Teil stattgegeben, sie im übrigen aber abgewiesen. Es hat sie für zulässig gehalten, weil durch die Zustellung des angefochtenen Bescheids an den Rechtsbeistand B<aa die Klagfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die Berufung des Klägers hat das Oberlundesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch nach den zuletzt in erster Instanz gestellten Anträgen weiter. Das beklagte Land hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen. Bntscheidungsgründe; Die Revision ist unbegründet, 1. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten, weil der Kläger das unbefristete Recht, Klage zu erheben, verwirkt habe. Die Zustellung des Bescheides vom 9. April 1957 an den Rechtsbeistand statt nach § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG'an. Frau.] habe zwar die Klagefrist nicht in lauf gesetzt. Der Zustellungsmangel sei auch nicht heilbar, so daß es auch nicht darauf ankomme, ob und wann Frau den Bescheid von Rechtsbeistand BUB erhalten und der Kläger von dem Inhalt Kenntnis genommen habe. Das Klagerecht sei aber verwirkt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe das allerdings bisher nur in Fällen angenommen, in denen wegen unvollständiger Rechtsbelehrung die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Es könne aber nichts anderes gelten, wennwie vorliegend - die Klagfrist deshalb nicht zu laufen begonnen habe, weil der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Das folge aus den allgemeinen Grundsätzen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Verwirkung materiell-rechtlicher Ansprüche entwickelt habe und die auch für die Verwirkung prozessualen Rechts Geltung hätten (vergl. insbesondere BGH RzW 62, 327 Hr. 42 mit Anm. von Bettermann in RzW 62, 426, 427). Hiernach könne sich die Anfechtung einer Entscheidung ,selbst wenn die Prist für die Einlegung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs noch nicht in Lauf gesetzt worden sei, als rechtsmißbräuchlich heraussteilen. Rechtsmißbrauch liege vor, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach unangemessen langer Zeit und auf Grund des Verhaltens des Berechtigten nicht mehr mit der Geltendmachung des Anspruchs oder - auf prozessualem Gebiet - nicht mehr mit der Erhebung der Klage zu rechnen brauchte. Das sei regelmäßig der Pall, wenn die mangelnde Rechtsmittelbelehrung - und bei einem Zustellungsmangel könne vernünftigerweise nichts anderes gelten - für die verspätete Erhebung der Klage nicht ursächlich sein könne. So liege es hier. Der Kläger habe die ersten Leistungen nach dem Rechtsbeistand B^^am 11. April 1957 zugestellten Bescheid im Mai 1957 und danach fortlaufend erhalten. Das Entschädigungsamt sei somit - wenn auch irrig - davon ausgegangen, daß die Klagefrist in Lauf gesetzt worden sei, mindestens aber habe es annehmen dürfen, daß der Kläger von dem Bescheid Kenntnis erhalten habe und sich hätte darüber schlüssig werden können, ob er sich mit den ihm zufließenden Leistungen würde zufrieden geben wollen. Der Kläger habe aber weder vor noch nach Ablauf der - bei Wirksamkeit der Zustellung an B^ppmit dem 11. Oktober 1957 endenden - Klagefrist in irgend einer Weise zu erkennen gegeben, daß er sich gegen den Bescheid vom 9. April 1957 habe wenden wollen. Im Gegenteil habe er im Laufe des Jahres 1957 über den Unterbevollmäch- 8 tigten B®^mehrfach wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen mit dem Entschädigungsamt korrespondiert, er habe mit seiner am 19. Oktober 1957 dort eingegangenen eigenhändig unterschriebenen Erklärung! die Rente gewählt und schließlich den ebenfalls dem Rechtsbeistand BflB zugestellten Bescheid vom 8. Januar 1958 gegen sich ergehen lassen, ohne bisher dagegen Klage erhoben oder in anderer Weise zu erkennen gegeben zu haben, daß er mit den zuerkannten Leistungen nicht einverstanden sei. Bei dieser Sachlage habe das beklagte Land mit der Erhebung der Klage, als diese am 28. Juli 1959 - über 27 Monate nach Erlaß des Bescheides vom 9» April 1957 - bei dem Landgericht eingegangen sei, nicht mehr zu rechnen brauchen. Davon abgesehen sei die mangelhafte Zustellung des Bescheides an den Unterbevollmächtigten BflP, statt an die Bevollmächtigte des Klägers, für die Verspätung der Klageerhebung nicht ursächlich gewesen. Der Kläger habe nach seinen Angaben und den insoweit damit übereinstimmenden Aussagen seiner früheren Bevollmächtigten von dem Erlaß des Bescheids vom 9. April 1957 alsbald nach diesem Datum Kenntnis erhalten. Wenn er nicht gewünscht habe, daß die Originalbescheide bei seiner Bevollmächtigten blieben, so hätte er sich um ihre Übersendung an ihn kümmern müssen, sofern er mit den gewährten Leistungen nicht einverstanden ge vre sen sei. Zumindest habe er sich darüber informieren müssen, ob und ggf. welche Rechtsmittel gegen den ergangenen Bescheid zulässig gewesen seien und innerhalb welcher Prist sie eingelegt werden müßten; denn er habe gewußt, daß sich der Bescheid bei seiner Bevollmächtigten befunden habe. Bin etwaiges Verschulden seiner Bevollmächtigten bei der Informationserteilung gehe zu seinen Lasten. Der Kläger sei offenbar erst durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten anläßlich der Vollmachtserteilung im März 1959 darüber belehrt worden, daß und inwieweit er sich gegen den Bescheid vom 9. April 1957 hätte wenden können. Erst diese Belehrung, nicht aber die fehlerhafte Zustellung an BHBlsei somit ursächlich dafür gewesen, daß die Klage erst am 28. Juli 1959 erhoben worden sei. 2. Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, daß der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Verfahrensrecht gilt.(BGHZ 20, 198, 206; 43, 289, 292; BGH LM ZPO § 339 Nr. 2 mit weiteren Hinweisen; Baumgärtel ZZP 67, 423 ff). Auf die wenigen Ausnahmefälle, in denen prozessuale Befugnisse nicht verwirkt werden können, hat Baumgärtel aaO S. 134 ff hingewiesen. Daß die Anwendung dieses Grundsatzes dazu führen kann, ein Rechtsmittel, das noch eingelegt wird, nachdem seit dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung eine unangemessene lange Zeit verstrichen ist, für unzulässig zu erklären, obwohl die Rechtsmittelfrist wegen fehlender oder unrichtiger Belehrung nicht in Lauf gesetzt worden ist, ist in der Rechtsprechung wiederholt Io und vom erkennenden Senat in seinen RzW 1962, 527 Nr. 42 und 1965» 174 Nr. 17 veröffentlichten Entscheidungen sowie in dem Urteil vom 6. Juli 1966 - IV ZR 156/65 - ausgesprochen worden und unterliegt, wie auch die Revision nicht verkennt, keinem Zweifel mehr. Die Präge nach der Verwirkung des Klage-bzw. Anfechtungsrechts kann sich aber nach der Rechtsprechung auch stellen, wenn die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wurde, weil die Zustellung; der angefochtenen Entscheidung wegen eines Mangels unwirksam war und der Rechtsmittelkläger, obwohl er oder sein Bevollmächtigter von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, die Einlegung des Rechtsmittels so lange hinauszögert, daß sie nach Lage der Sache gegen Treu und Glauben verstößt (BGHZ 45, 289, 292). So hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner LM Nr. 2 zu § 539 ZPO abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, das an eine für die beklagte Partei nicht vertretungsberechtigte Person - und deshalb ohne Rechtswirkung - zugestellt worden ist, zwar weder die Fünfmonatsfrist gelte, nach deren Ablaui der-.Verküjidütig .SesVUrteil^, auch wenn dieses noch nicht zugestellt ist, gemäß §§ 516, 552 ZPO die Berufungs- oder Revisionsfrist zu laufen beginnt, noch die fünfjährige Ausschluß-^ frä»st für Wiederaufnahmeklagen (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingreife, daß der Einspruch aber bei besonderer Lage des Falles rechtsmißbräuchlich und deshalb 11 verwirkt sein könne, wenn der Beklagte (was in jenem Pall freilich nicht zutraf) jahrelang einen durch das Versäumnisurteil geschaffenen, sein Recht verletzenden Zustand geduldet habe und nun durch seinen Einspruch die Änderung des Zustandes verlange, auf den der Kläger sich habe einrichten dürfen und eingerichtet habe. Ebenso hat das Oberlandesgericht Celle in seiner DNotZ 1956, 429» 432 veröffentlichten Entscheidung eine Verwirkung des Beschwerderechts für den Pall angenommen, daß der Beschwerdeführerin der angefochte-ne Beschluß zwar nicht zugestellt und deshalb die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt wurde, die Beschwerdeführerin aber wußte, daß der Beschluß ergangen war und sie auf ihr etwaiges Beschwerderecht auch ausdrücklich hingewiesen worden war. Nach diesen Entscheidungen genügt jedoch der Ablauf eines langen Zeitraums allein für den Eintritt der Verwirkung nicht. Darauf hat insbesondere der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.in der erwähnten, BGHZ 43, 289, 293 veröffentlichten Entscheidung ausdrücklich hingewiesen. Wie dort ausgeführt ist, hat ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Anfechtbarkeit einer Entscheidung nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, unabhängig davon, ob eine Zustellung erfolgt ist oder nicht, stets ihr Ende finde, in der Gesetzgebung keinen Ausdruck gefunden. Eine zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Regelung, wie sie für einzelne Fälle, z.B. in den §§ 516, 552 ZPO erfolgt ist. 12 Die Annahme einer Verwirkung des Anfechtungsrechts trotz fehlender oder mangelhafter Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist nur dann gerechtfertigt, wenn außer dem Ablauf eines langen Zeitraums seit ihrem Erlaß besondere Umstände vorliegen, durch die die Einlegung des Rechtsmittels nach dieser langen Zeitspanne sich als rechtsmißbräuchlich erweist. Solche Umstände sind nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben. Nach diesen Feststellungen ist der Kläger von seiner Bevollmächtigten, Frau PflHM, die den angefochtenen Bescheid von dem Unterbevolimächtigten BBBi erhalten hatte, über dessen Inhalt, alsbald nachdem der Bescheid ergangen war, unterrichtet worden. Das hat Frau als Zeugin (Bl. 112 GA) bekundet und der Kläger bei seiner Anhörung (Bl. 131 GA) bestätigt. Der Bescheid enthielt, wie sich aus Blatt B 12, B 15 SA (Rentenakten) ergibt und offenbar auch unstreitig ist, eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Daraus folgt, daß der Kläger, in jedem Fall aber seine Bevollmächtigte PflHP, im Mai 1957, also mehr als 26 Monate vor der Klageerhebung darauf hingewiesen wurde, daß er nicht untätig bleiben durfte, sondern binnen einer bestimmten Frist Klage erheben mußte, falls er der Auffassung war, daß ihm durch den Bescheid weniger zugesprochen sei, als er zu beanspruchen hatte. Sofern aber der Kläger selbst über den Inhalt des Bescheids insbesondere der Rechtsmittelbelehrung nicht vollständig unterrichtet worden ist, - was er offenbar bei seiner Anhörung nicht geltend gemacht hat - würde dies hiernach keineswegs darauf beruhen, daß der Bescheid nicht an Frau son- dern an deren Unterbevollmächtigten BiM^zugestellt ist. Der Grund für die mangelhafte Unterrichtung des Klägers würde vielmehr allein darin bestehen» daß Frau P^H^pden ihr vorliegenden Bescheid ihrem Auftraggeber nicht vollständig mitgeteilt und dieser nicht auf die Zusendung der Ausfertigung oder einer Abschrift an ihn bestanden hat. Der Kläger hatidfinn zu dem Bescheid nicht nur geschwiegen, sondern seit Mai 1957 fortlaufend die ihm auf Grund des Bescheids zugesprochenen Leistungen in Empfang genommen und dadurch die Entschädigungsbehörde in den Glauben versetzt, daß er von dem Inhalt des Bescheids Kenntnis erhalten habe und sich mit den zugesprochenen Leistungen zufrieden gebe, was offenbar auch seiner inneren Einstellung entsprach. Der Kläger hat dadurch das EntSchädigungsamt veranlaßt, die Sache als erledigt zu betrachten und mit der Durchführung des Bescheides zu beginnen. Wenn der Kläger dann rund 26 Monate später diese seine - keineswegs durch den Mangel der Zustellung bedingte - Einstellung und sein in ihr begründetes Verhalten gegenüber dem Entschädigungsamt änderte und die Berechtigung dazu, d.h. die Berechtigung zu einer Abkehr von seiner bisherigen Einstellung und seinem bisherigen Verhalten,aus dem dafür gar nicht ursächlichen Zustellungsmangel herleitete, so handelte er arglistig. Dem hiernach der Klage entgegenstehenden Verwirkungseinwand kann die Revision auch nicht wirksam mit der von ihr vorgetragenen Erwägung begegnen, das Recht zur Klageerhebung sei infolge der fehlerhaften Zustellung nicht begründet worden, so daß der Kläger ein solches nichtbestehendes Recht auch nicht habe verwirken können. Das Recht zur Klageerhebung entsteht nach § 210 BEG nicht erst mit der Zustellung, sondern bereits mit dem Erlaß des den Antragsteller beschwerenden Bescheids, d.h. in dem Zeitpunkt, in welchem der Bescheid existent wird. Eine das Anfechtungsrecht begründende Existenz des Bescheides ist aber jedenfalls für den Zeitpunkt anzunehmen, in dem er aus dem internen Bereich der Entschädigungsbehörde hinausgegangen und - sei es auch im Wege einer mangelhaften Zustellung - an denjenigen gelangt ist, für den er bestimmt ist, oder durch den dieser rechtmäßig vertreten wird. Denn damit ist dem Erfordernis der Bekanntgabe des Bescheids an sich genügt, mag auch die Klagefrist noch nicht in Lauf gesetzt sein (vgl- Hess. VGH in NJW 1949» S. 560). Eine nach diesem Zeitpunkt erhobbno*Klage kann nicht deshalb unzulässig sein, weil der Bescheid nicht ordnungsmäßig zugestellt und deshalb noch nicht wirksam geworden sei. Wenn diese von der Revision vertretene Auffassung richtig wäre, müßte die vorliegende Klage schon aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen werden, es sei denn, daß man in der Klageerhebung eine Heilung des Zustellungsmangels. erblicken würde, die aber ex tuno wirkend zur Folge hätte, daß die Klagefrist abgeiaufen wäre. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß dar neue Tatsachenvortrag der Revision über die Rechtsunkun-digkeit des Klägers und die beanstandete Tätigkeit seiner damaligen Bevollmächtigten als Rechtsberaterin in Bntschädigungssachen im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann, § 561 ZPO. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ascher Raske Johannsen Br. Loewenheim von der Mühlen