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BGH · IV ZR 202/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 202/64

Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft habe ein harmonisches Eheleben nicht wiederhergestellt werden können» Er habe deshalb schon 1949 seclsorger-lichen Rat eingeholt» Bereits am 7» Mai 1951 habe die Beklagte in einem Schreiben erklärt, sie wolle, daß das Kaus nicht auf seinen Namen stehen bleibo, und daß nur die Kinder das Haus und die Einkünfte daraus oder bei einem Verkauf den Erlös erhielten; er habe sie zugrunde gerichtet, sie habe keine Kraft mehr» der Parteien Klaus-Peter neben dem von den Eltern geführten Briefwechsel ohne sein, des Klägers, Wissen etwa 30 bis 4-0 lange Briefe gerichtet, die nach ihrem Inhalt bezweckt hätten, durch Lügen-gespinote den Sohn dem Vater planmäßig zu entfremden, dessen Maßnahmen zu durchkreuzen, die ehelichen Schwierigkeiten vor ihm auszubreiten und den Vater schlecht zu machen«. Im Juni 1959 habe die Beklagte einen an ihn, den Kläger, gerichteten Brief der Frau Monika einer Angestellten des Amtsgerichts aus dem auf zwischen dieser und ihm bestehende ehewidrige Beziehungen geschlossen werden könne, an sich gebracht, Sic habe den Besitz dieses Eriefes dazu benutzt, um sich die ihm gehörende Hälfte des Hausgrundstückes übertragen zu lassen, und sie habe als Gegenleistung dafür die Vernichtung des Briefes sowie einer angeblich allein'davon vorhandenen Fotokopie versprochen«. November I960 deswegen berechtigte Vorwürfe gemacht habe, habe sie sich mit einem Schreiben vom 30«, November I960 an seinen Dicnstvorgesetzten, den Oberlandesgerichtspräsidenten HoSBB in gewandt und diesen über angebliche langjährige ehebrecherische Beziehungen, die zwischen ihm, dem Kläger, und Frau bestanden hätten, unterrichtet» Dem Schreiben habe sie eine Fotokopie des Briefes der Frau beigefügto Sie habe damit seine bevorstehende Beförderung verhindern, sein dienstliches Ansehen untergraben und disziplinarische Maßnahmen auslösen wollen» Er habe ihr eine gute Fortsetzung der Ehe angeboten, die mit einer gemeinsamen Urlaubsfahrt habe beginnen sollen, sie habe auf seine Kosten den Führerschein machen und die dem Kläger gehörige Hälfte des Hauses erhalten sollen, und der Kläger habe seine Beziehungen zu Frau abbrechen wollen» Er habe darauf bestanden, Frau noch einmal zu einer Aussprache aufzusuchen, und seine Beziehungen zu ihr nicht abgebrochen» Nach dem Ablauf der Halbjahresfrist des § 50 Abs, 1 EheG habe er sein Verhalten fcUihr, der Beklagten, gegenüber geändert» Nach und nach sei ihr deutlich geworden, daß der Kläger Material gesucht habe, um eine Scheidungsklage zu erheben» Im Frühjahr I960 habe sie erfahren, daß er sie gegenüber seinem Bruder und dessen Ehefrau herabgesetzt habe» Nur um dieses Bild zu vernichten, habe sie der Schwägerin eine von ihr gefertigte Gedächtnisniederschrift des Briefes der Frau ge zeigt» Mit den Söhnen habe sie über die ehelichen Verhältnisse erst gesprochen, nachdem der Kläger entgegen der getroffenen Vereinbarung die Kinder einseitig unterrichtet habe» Der Briefwechsel zwischen ihr und Klaus-Peter sei nicht zufällig in die Hände des Klägers gefallen» Der Kläger sei vielmehr auf der Suche nach Gründen für seine Scheidungsklage in ihrer Abwesenheit zu nächtlicher Stunde in der ehelichen Wohnung erschienen und habe gewaltsam ihren Schreibtisch geöffnet, um nach Belastungsmaterial zu suchen» Sofort nach dem Auffinden der Briefe habe der Kläger gedroht, Scheidungsklage zu erheben* Die Drohung und die Auseinandersetzungen hätten ihren Höhepunkt am Sonntag, den 20» November I960 gefunden» Sie habe sich aber nicht scheiden lassen wollen» Da sie keinen Menschen in G^MI^gehabt habe. 5 48 Abs- 1 EheG entnommen werden könnte, daß das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Aufgabe der ehelichen Gerne in schaft durch den Kläger eindeutig als den Beginn der ünheilharkeit der Ehe Zerrüttung feststellen wollte, ist den späteren Ausführungen zu entnehmen, daß es diesen Zeitpunkt nicht bestimmt festgelegt hat, sondern zu dem Ergebnis gekommen ist, die Unheilbarkeit der sich nach und nach entwickeMan Ehe Zerrüttung könne mit Sicherheit erst für die Zeit der vom Kläger im November 1960 herbeigeführten endgültigen Trennung an festgestellt.werden» Dieser Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden» Wenn, wie es nach den getroffenen Feststellungen bei den Parteien der Fall war, Eheleute sich in einer Jahrzehnte dauernden spannungsgeladenen Entwicklung mehr und mehr voneinander entfernt haben, bis schließlich besondere Vorkommnisse auch nach außen hin den endgültigen Bruch erkennbar gemacht haben, so genügt die Feststellung, wann spätestens der Zustand eingetreten ist, in dem das Zerwürfnis der Eheleute mindestens von der Seite des einen Ehegatten aus als endgültig und nicht mehr zu beseitigen erscheinen mußte» Eine nähere, genau fixierte Festlegung des Zeitpunktes der Unheilbarkeit der Ehezerrüttung ist bei einer derartigen Sachlage oft gar nicht möglich und auch nicht nötig» Bei der Abwägung der verschiedenen Zerrüttungsursachen sind Handlungen und Geschehnisse außer Betracht zu lassen, die sich infolge der eingetretenen Verfestigung und Verhärtung des Zerrüttungszustandes auf diesen nicht mehr auswirken konnten; im übrigen aber sind alle Handlungen und Geschehnisse zu berücksichtigen, die die Einstellung der Eheleute zueinander beeinflußt, ihre Entfremdung vergrößert und die Ivlö flichkeit des Zurückfindens zueinander vermindert haben«, Es ist deshalb kein Widerspruch, wenn das Berufungsgericht einerseits den Zeitpunkt der Trennung im November I960 als denjenigen angesehen hat, von dem an die Ehe der Parteien auf jeden Pall unheilbar zerrüttet war, und wenn es den Portgang des Klägers aus der ehelichen Wohnung und seine endgültige Lossagung von der Ehe als Ausdruck der bereits eingetretenen Zerrüttung angesehen hat, andererseits aber auch das Schreiben, das die Beklagte einige Zeit später an den Oberlandesgerichtspräsidenten richtete, in die Y/ürdi-gung einbezogen hat» Als ein Ausdruck der zwischen den Parteien bereits damals vorhandenen Spannungen ist dem Berufungsgericht das an den Kläger gerichtete Schreiben der Beklagten vom 7» Mai 1951 erschienen, und das Berufungsgericht meint ferner, es könne aus den Spannungen auch auf eine gewisse Beeinträchtigung der ehelichen Beziehungen, die dann im Jahre 1953 ganz aufhörten, geschlossen worden,, Auf das Pehlen eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrauensverhältnisses deutet die Feststellung des Berufungsgerichts hin, daß der Kläger, seit er im JIerb3t 1957 in e^n Zimmer genommen hatte, die Korrespondenz mit seinem Bruder nicht mehr Uber die gemeinsame Anschrift der Parteien, sondern über seine Adresse führte, und daß die Beklagte sich von einem Brief, den die Nichte des Klägers gegen Ende des Jahres 1957 an diesen gerichtet hatte, eine Fotokopie anfertigen ließ-. Klägers dessen Beziehungen zu Frau ehewidrigo Diese Beziehungen wirkten sich nach den getroffenen Feststellungen weiterhin nachteilig auf das eheliche Zusammenleben aus, auch als die Beklagte noch keine Kenntnis von ihnen hatteo Das Berufungsgericht hat in ihnen die maßgebliche Ursache für die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe erblickt und es als besonders schwerwiegend angesehen, daß der Kläger die Beziehungen auch nach der Aussöhnung vom Juli 1959 nicht abbracho Es ist richtig, daß die in der Ehe einge-tretenen Mißhelligkeiten und Spannungen, an denen der Kläger mitschuldig war, die von ihm begangene Treuepflichtverletzung nicht entschuldigen können. Bei der Beurteilung der Bedeutung dieser Verfehlung für den schließlich eingetretenen Zerrüttungszustand der Ehe darf sie aber nicht losgelöst davon betrachtet werden, daß die Parteien sich schon weitgehend entfremdet waren, als der Kläger sich Frau Lustefeld zuwandte„ Außerdem hätte das Berufungsgericht bei der Bewertung der Verfehlungen der Beklagten, die auch äußerlich den Bruch zwischen den Parteien herbeiführten, nicht nur in Rechnung stellen sollen, daß es voraussichtlich nicht zu ihnen gekommen wäre, wenn der Kläger sich nicht einer jüngeren Frau zugewendet hätte, sondern es hätte prüfen sollen, ob etwa das ehewidrige Verhalten der Beklagten die Grundlagen der ehelichen Gemeinschaft in einem Ausmaße zerstören mußte, daß deshalb mit einem Zurückfinden des Klägers in die Ehe nicht mehr gerechnet werden könnte«. Gemeinschaft mit dem Kläger in der Y/urzol zerstörendes Verhalten der Beklagten in Verbindung mit dem Umstand, daß die chr/idrigen Beziehungen des Klägers zu Frau wflHHIBt bereits eine Auswirkung der durch beiderseitige Schuld eingetretenen Störung der ehelichen Gemeinschaft waren, würde möglicherweise dazu führen, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe trotz seiner andauernden Treue-pflichtvei'letzung nicht mehr beigemessen werden könnte» Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten der Beklagten mißbilligt» Es hat aber die Hinwendung der Beklagten zu dem Sohn Klaus-Peter und ihr Bemühen, ihn besonders fest an sich zu binden, damit erklärt, daß sie unter den ständigen Spannungen und Auseinandersetzungen mit dem Kläger gelitten habe, bei dem sie sich nicht mehr geborgen gefühlt habe» In ihrem Briefwechsel mit dem Sohn könne letztlich nur der Ausdruck ihrer inneren Vereinsamung infolge der Abwendung des Klägers von der Ehe gesehen werden; dessen der Beklagten noch unbekannte Beziehungen zu Brau hätten sich damals auf das Zusammenleben der Ehegatten bereits spürbar ausgewirkto Das Berufungsgericht hat ferner berücksichtigt ? Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers nicht nachgegangen ist, die Beklagte habe, als die Parteien gemeinsam den Brief der Brau und eine angeblich allein davon vorhandene Potokopie vernichtet hätten, heimlich weitere Potokopien zurückbehalten, und sie habe später eine dieser Fotokopien der Ehefrau des Bruders des Klägers mit der Bemerkung gezeigt, sie selbst habe nichts, der Kläger aber habe alles zu verlieren, wenn sie den Brief bekannt werden lasse» Auch eine solche Handlungsweise der Beklagten konnte, nachdem sie dem Kläger bekannt geworden war, sein Vertrauen zu der Beklagten weiterhin mindern und seine Wiederannäherung an sie erschweren» überhaupt wird sich die Bedeutung der Aussöhnung der Parteien vom Juni 1959 und der Tatsache, daß der Kläger trotzdem seine Beziehungen zu Frau nicht abbrach, erst er- Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es der Beklagten mit dem Schreiben in dem Bestreben, die She zu retten, darauf angekommen sei, den Kläger so wesentlich unter Druck zu setzen, daß er die Beziehungen zu Frau aufgebe; dabei habe sie eine dienst- liche Benachteiligung des Klägers in Kauf genoirjnen0 Das Berufungsgericht hat e3 der Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, daß sie in dem Schreiben an den Oberlandesgerichtspräsidenten die dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen in allen Einzelheiten dargelegt und eine Vielzahl von Beschuldigungen erhoben habe, deren ausführliche Schilderung unnötig gewesen wäre, wenn es der Beklagten nur darauf angekommen wäre, die Ehe mit dem Kläger zu erhalten. Das Berufungsgericht hat das Schreiben nit Recht im Zusammenhang mit den vorangegangenen Vorfällen betrachtet und berücksichtigt, daß es durch die Treuepflichtverletzung des Klägers, die Enttäuschung der Beklagten über die Fortsetzung der Beziehungen zu Frau Y/HHHV nach der Aussöhnung vom Juni 1959 und letztlich dadurch ausgelöst wurde9 daß der Kläger nach dem Auffinden der Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Sohn Klaus-Peter in einer erregten Auseinandersetzung die Erhebung der Scheidungsklage angekündigt hatte; es hat auf den Erregungszustand hingewiesen, in dem sich die gesundheitlich geschv/ächte Beklagte befand» Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen aber die Möglichkeit offen, daß es der Beklagten, indem sie eine Handlung vornahm, die dem Kläger erhebliche berufliche Nachteile bringen konnte und seine weiteren Beziehungen zu ihr schwer belasten mußte, nur um die äußere Erhaltung der Ehe, nicht aber um die Y/ieder-herstellung einer echten inneren Gemeinschaft mit dem Kläger zu tun war» Vor allem war bei der Bewertung des Schreibens in seiner Bedeutung als Zerrüttungsursache in Rechnung zu stellen, daß die Beklagte in der V/ahl der Mittel zur Erhaltung der Ehe völlig fehlgriff und damit den Kläger noch weiter von sich entfernen mußte» Es hätte geprüft werden sollen, ob nach allem Vorangegangenen eine Rückkehr des Klägers zu der Beklagten noch erwartet werden konnte, nachdem ihn die Beklagte, mochte sie auch in verständlicher, durch ihren geschwächten Es läßt sich nicht ausschließen, daß dem Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe nicht beigemessen werden kann, wenn berücksichtigt wird, daß seine Tcsuepflichtverletzung auf dem Boden einer durch die Schuld beider Ehegatten bereits erheblich gestörten Ehe erwuchs, und daß die Beklagte selbst mehrfach Handlungen beging, die das Vertrauen des Klägers zu ihr vollends zu vernichten geeignet waren» Auch könnte dem Umstand, daß der Kläger nach dem Juni 1959 seine Beziehungen zu Frau fortsetzte, für die Zerrüttung der Ehe eine geringere Bedeutung, als das Berufungsgericht ihm beimißt, zukommen, v;enn feststände, daß die Beklagte durch weiteres Mißtrauen, wie es in der heimlichen Zurückhaltung von Fotokopien des Briefes der Frau zu dem Ausdruck käme? Ein Ehegatte ist nicht schon dann an die Ehe gebunden, wenn er sie äußerlich auf recht erhalten will« Eine Bindung im Sinne des § 48 Abs, 2 EheG liegt nur vor, wenn sie von einem Wert bestimmt ist, der von dem sittlichen V/esen dei* Eh© umfaßt wird, und wenn sie auf die Verwirklichung eines solchen Wertes ausgerichtet ist (Urteil des Senats FamRZ 1962, 364, 366)a Von dem gegenüber dem Scheidungsbegehren des anderen an der Ehe festhaltenden Ehegatten kann in der Regel billigerweise nicht erwartet werden, daß er sich dem Ehepartner, der die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat, und der ihm oft viele bittere Enttäuschungen bereitet hat, noch besonders nahefühlt. Lf kein Zeichen des Pehlens einer Bindung an die Ehe zu sein braucht» Doch muß jedenfalls ein Restbestand an ehelicher Gesinnung bei dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten vorhanden sein, der noch das Gefühl einer gewissen Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners, auch wenn die Verantwortung derzeit nicht oder nur beschränkt verwirklicht werden kann, erkennen läßt» Es müssen, mag auch vorläufig bei dem Ehegatten selbst vieles verschüttet sein, wenigstens Ansatzpunkte dafür vorhanden sein, daß er sich zu seinem Teil wieder um die Verwirklichung einer echten Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner bemühen würde, falls dieser zu ihm zurückfinden würde» Unerläßlich ist es deshalb, nach Möglichkeit die Einstellung des beklagten Ehegatten in ihrem Kern zu erfassen und zu den eigentlichen inneren Grundlagen seines Verhaltens vorzudringen (Urteil FamRZ 1962, 362, 364-) * Auf der anderen Seite ist aber auch zu beachten, daß eine Bindung der Beklagten ah die Ehe auch dann verneint werden kann, wenn das Fehlen der Bindung auf dem schuldhaften Verhalten des klagenden Ehegatten beruht (vgl» FamRZ 1963? Die Revision weist auch in diesem Zusammenhang auf die von der Beklagten an den jüngeren Sohn gerichteten Briefe hin«, Wenn auch nach den getroffenen Feststellungen dieser Briefwechsel der Ausdruck der Vereinsamung der von dem Kläger allein gelassenen Beklagten und durch ihren angegriffenen Gesundheitszustand beeinflußt worden ist, so machen diese Briefe es doch erforderlich, zu prüfen, ob der Ehegatte, der sie geschrieben hat, noch eine sittlich werthafte Bindung an die Ehe besitzt oder wiedergev/onnen hat* Die Feststellungen des Berufungsgerichts schließen es jedoch nicht aus, daß es der Beklagten nur auf eine Trennung des Klägers von Frau WUstefeld und eine äußere Aufrechterhaltung der Ehe ankam, ohne daß sie noch in irgendeiner Weise um das Wohl ihres Ehemannes besorgt war«, Es kann ferner angebracht sein, daß das Berufungsgericht sich nochmals durch eine Vernehmung der Beklagten nach § 619 ZPO, die im besonderen auf die hier zu entscheidende Frage abgestellt ist, einen persönlichen Eindruck Uber ihre derzeitige innere Einstellung zu dem Kläger zu verschaffen sucht; doch muß das seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen bleiben«,

Zitierte Normen: § 43 EheG
BerufungsgerichtParteiBriefEheSohnKläger

Volltext der Entscheidung

2055 011
7
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 202/64
URTEIL	Verkündet am 7° Juli 1965, Proeske 9 Justizangestellte
 in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Oberlandesgerichtsrats Dr. Gerhard
B
Postfach
 Klägers und Revisionsklägers5
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Prau Hildegard
 Beklagte und Revisionobeklagte,
- Proseßbevollnächtigter:
Rechtsanwalt
o
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2«, Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, V/üstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 110 Juni 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts beide 54 Jahre alt waren, haben am 12« Mai 1934 die Ehe geschlossen. Aus dieser sind zwei Söhne hervorgegangen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts volljährig waren.
 
Nach Beendigung der kriegsbedingten Trennung fanden sich die Parteien im Sommer 194-6 in wohin die Beklagte sich mit den Kindern aus der sowjetisch besetzten Zone begeben hatte, zusammen*
Dort wurde den Parteien im Jahre 194-8 von einer Tante der Beklagten das Eigentum an einem üusgrund-stiick je zur ideellen Hälfte übertragen«, Der Kläger wurde, nachdem er zunächst in	Buch-
halter gearbeitet hatte, im Jahre 1948 als Richter in den Justizdienst des Landes Niedersachsen übernommen und war zunächst in	tätig«,	Im
 Juli 1950 wurde der Kläger an das Amtsgericht
 versetzt« Er fuhr täglich von g4H^ dorthin Nachdem die Parteien im Dezember 1953 letztmals miteinander ehelich verkehrt hatten, nahm der Kläger im Herbst 1957 in	e^n Zimmer« Er fuhr dann nur
 noch zu den Wochenenden zu seiner Familie nach Im Jahre 1959 wurde der Kläger vorübergehend an das Oberlandesgericht BBHHHHI und später an da3 Amtsgericht	berufen« In demselben Jahr
 übertrug er das Eigentum an seiner ideellen Hälfte des Hausgrundstücks in	auf	die Beklagte« Im
 November I960 verließ, der Kläger die eheliche Wohnung« Seitdem leben die Parteien getrennt.
Der Klägei* hat Scheidungsklage erhoben und sie zunächst auf § 43 EheG gestützt. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Peklagten zu scheiden«
Der Kläger hat vorgetragen:
Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft habe ein harmonisches Eheleben nicht wiederhergestellt werden können» Er habe deshalb schon 1949 seclsorger-lichen Rat eingeholt» Bereits am 7» Mai 1951 habe die Beklagte in einem Schreiben erklärt, sie wolle, daß das Kaus nicht auf seinen Namen stehen bleibo, und daß nur die Kinder das Haus und die Einkünfte daraus oder bei einem Verkauf den Erlös erhielten; er habe sie zugrunde gerichtet, sie habe keine Kraft mehr»
Im Jahre 1953 habe er einen letzten Versuch unternommen, die Ehe zu retten, und sich an die psychotherapeutisch geschulten Ärzte Er» KflHHI und Er» Er» AflHHl gewandt» Er»	die
 Ehe der Parteien sehr ungünstig beurteilt» Spätestens im Jahre 1953 sei die Ehe unheilbar zerrüttet gewesen»
Eie. Beklagte habe ihn grundlos verdächtigt, daß er zu der damals 20 Jahre alten Tochter seines Bruders Hannelore in ehev/idrigen VeZiehungen stehe» Sie habe an ihn gerichtete Briefe der Nichte entwendet und von ihnen Abschriften angefertigt oder sie fotokopieren lassen» Een Verdacht habe sie auch gegenüber seinem Bruder ausgesprochen»
In der Zeit vom Mai bis zu dem Juli 1958 und vom September bis zu dem Eezember 1958 habe die Beklagte außer vielen Ferngesprächen und Telegrammen an den jüngeren, damals 19 Jahre alten und wegen des in
 begonnenen Studiums auswärts lebenden Sohn
 
der Parteien Klaus-Peter neben dem von den Eltern geführten Briefwechsel ohne sein, des Klägers,
 Wissen etwa 30 bis 4-0 lange Briefe gerichtet, die nach ihrem Inhalt bezweckt hätten, durch Lügen-gespinote den Sohn dem Vater planmäßig zu entfremden, dessen Maßnahmen zu durchkreuzen, die ehelichen Schwierigkeiten vor ihm auszubreiten und den Vater schlecht zu machen«. Die Beklagte habe ihn, den Kläger, in diesen Briefen abfällig als "er” oder "V." bezeichnet und dem Sohn regelmäßig eingehende Hinweise und Anordnungen gegeben, bestimmte Angelegenheiten in dem dem Vater zugänglichen Briefwechsel überhaupt nicht oder nur in der mit ihr besprochenen Art zu berühren, Die Beklagte habe auch die nähere Verbindung des Sohnes zu seinem, des Klägers, Bruder zu hintertreiben versucht, indem sie den Sohn aufgefordert habe, leer und phrasenhaft zu schreiben.
Im Juni 1959 habe die Beklagte einen an ihn, den Kläger, gerichteten Brief der Frau Monika einer Angestellten des Amtsgerichts aus dem auf zwischen dieser und ihm bestehende ehewidrige Beziehungen geschlossen werden könne, an sich gebracht, Sic habe den Besitz dieses Eriefes dazu benutzt, um sich die ihm gehörende Hälfte des Hausgrundstückes übertragen zu lassen, und sie habe als Gegenleistung dafür die Vernichtung des Briefes sowie einer angeblich allein'davon vorhandenen Fotokopie versprochen«. So sei dann auch von den Parteien verfahren worden, lie Beklagte
'■i
 
habe aber heimlich weitere Fotokopien zurückbehalten und im Frühjahr I960 eine Fotokopie der Frau seines Bruders zu lesen gegebene Dazu habe sie erklärts sie selbst habe nichts, er aber habe alles zu verlieren, wenn sie den Brief bekannt werden lasse» Ferner habe sie die Fotokopie den damals 25 und 21 Jahre alten Söhnen vorgelegt, um den Vater vor ihnen bloßzustellen»
Am Bußtag, den 16» November I960, habe er in Abwesenheit der Beklagten in der Wohnung in auf der Suche nach einer Arztrechnung unerwartet im Schreibtisch der Beklagten den bis dahin vor ihm verborgen gehaltenen Briefwechsel zwischen ihr und dem Sohn Klaus-Peter gefunden«, Nachdem er der Beklagten am Sonntag, den 20. November I960 deswegen berechtigte Vorwürfe gemacht habe, habe sie sich mit einem Schreiben vom 30«, November I960 an seinen Dicnstvorgesetzten, den Oberlandesgerichtspräsidenten HoSBB in	gewandt	und diesen über
 angebliche langjährige ehebrecherische Beziehungen, die zwischen ihm, dem Kläger, und Frau bestanden hätten, unterrichtet» Dem Schreiben habe sie eine Fotokopie des Briefes der Frau beigefügto Sie habe damit seine bevorstehende Beförderung verhindern, sein dienstliches Ansehen untergraben und disziplinarische Maßnahmen auslösen wollen»
Am 2» August 1961 habe die Beklagte, als er in Begleitung des Abteilungsleiters ScflHfe Sachen aus der Wohnung geholt habe, ihm laut über die
 Straße nachgerufen: "Hoffentlich hast du Herrn ScflH^^auch gesagt, daß du ein Ehebrecher hist!".
In dem Scheidungsprozeß habe sie ihm den Vorwurf der Erbschleicherei und der Zeugenbeeinflussung gemacht «>
Eie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen0
Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat geltend gemacht:
Die Ehe sei dadurch belastet worden, daß der Kläger ihr ein viel zu geringes Wirtschaftsgeld gegeben habe» Die Zerrüttung sei dadurch eingetreten, daß er seit 1953 ehebrecherische, mindestens ehewidrige -Beziehungen zu der am Amtsgericht tätigen Frau	erhalten habe* Wegen
 dieser Frau sei sie, die Beklagte, ihm eine Laöt geworden, deren er sich zu entledigen suche. Die von Dr.	st eilte Diagnose der Ehe sei wahr-
scheinlich richtig, da die Verbindung des Klägers zu der anderen Frau ihn gezwungen habe, zu heucheln und sie zu belügen. Hinter ihrem Rücken habe der Kläger mit seinem Bruder korrespondiert und sie schlecht gemacht.
Die Söhne, besonders der noch im Hause lebende Klaus-Peter, hätten die Spannungen zwischen den Eltern und die Auseinandersetzungen, die der Kläger herbeigeführt habe, immer wieder miterlebt, Daraus habe sich ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen
 ihr und Klaus-Peter ergeben, und daraus sei die Korrespondenz mit diesem Sohn zu erkläreno Zwar seien zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten darüber vorhanden gewesen, ob der Sohn einer studentischen Verbindung beitreten solle» Sie habe aber den Vater in den Briefen nicht verunglimpft»
Der Sohn habe im Elternhaus so unerträgliche, vom Kläger verursachte Auftritte erlebt, daß sie ihn nicht habe aufzuklären brauchen«
Als sie im Jahre 1959 in den Besitz des den Kläger belastenden Briefes der Frau WflHHHi gelangt sei, habe sie zunächst die Absicht gehabt, sich scheiden zu lassen» Der Kläger habe in einer erregten Aussprache unter Drohung mit Selbstmord und mit Versprechungen eine Aussöhnung erstrebt»
Er habe ihr eine gute Fortsetzung der Ehe angeboten, die mit einer gemeinsamen Urlaubsfahrt habe beginnen sollen, sie habe auf seine Kosten den Führerschein machen und die dem Kläger gehörige Hälfte des Hauses erhalten sollen, und der Kläger habe seine Beziehungen zu Frau	abbrechen wollen»
Als er bald darauf, am flHHV 1959? Geburtstag gehabt habe, sei das Orginal des belastenden Briefes und die davon angefertigte Eotokopie gemeinsam verbrannt worden» Sie habe aber nicht die Übertragung der Grundstückshälfte als Gegenleistung für die Vernichtung des Briefes gefordert, vielmehr gehe die Übertragung auf einen Vorschlag des Klägers zurück»
 
Danach aber habe der Kläger sie hint ergangen »
Er habe darauf bestanden, Frau	noch
 einmal zu einer Aussprache aufzusuchen, und seine Beziehungen zu ihr nicht abgebrochen» Nach dem Ablauf der Halbjahresfrist des § 50 Abs, 1 EheG habe er sein Verhalten fcUihr, der Beklagten, gegenüber geändert» Nach und nach sei ihr deutlich geworden, daß der Kläger Material gesucht habe, um eine Scheidungsklage zu erheben» Im Frühjahr I960 habe sie erfahren, daß er sie gegenüber seinem Bruder und dessen Ehefrau herabgesetzt habe» Nur um dieses Bild zu vernichten, habe sie der Schwägerin eine von ihr gefertigte Gedächtnisniederschrift des Briefes der Frau	ge	zeigt» Mit den
 Söhnen habe sie über die ehelichen Verhältnisse erst gesprochen, nachdem der Kläger entgegen der getroffenen Vereinbarung die Kinder einseitig unterrichtet habe»
Der Briefwechsel zwischen ihr und Klaus-Peter sei nicht zufällig in die Hände des Klägers gefallen» Der Kläger sei vielmehr auf der Suche nach Gründen für seine Scheidungsklage in ihrer Abwesenheit zu nächtlicher Stunde in der ehelichen Wohnung erschienen und habe gewaltsam ihren Schreibtisch geöffnet, um nach Belastungsmaterial zu suchen» Sofort nach dem Auffinden der Briefe habe der Kläger gedroht, Scheidungsklage zu erheben* Die Drohung und die Auseinandersetzungen hätten ihren Höhepunkt am Sonntag, den 20» November I960 gefunden» Sie habe sich aber nicht scheiden lassen wollen» Da sie keinen Menschen in G^MI^gehabt habe.
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H
der zwischen ihr und dem Kläger habe vermitteln können, habe sie sich vertrauensvoll an den Dienstvorgesetzten des Klägers, den Oberlandesgerichtspräsidenten in BMm, gewandt» Zufällig habe sich gerade in diesen Hägen noch eine ihr bis dahin unbekannte Ablichtung des Briefes der Frau \7®BMB®gefunden, die sie daraufhin dem Schreiben an den Oberlandesgerichtspräsidenten beigefügt habe» Sie habe sich an diesen persönlich, nicht in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter des Klägers, wenden wollen und um eine Vermittlung gebeten» Der Oberlandesgerichts-präsident habe ihre Absicht, die Ehe zu retten, auch erkannt und deshalb ihr Schreiben als eine persönliche, nicht aber als eine dienstliche Angelegenheit behandelt»
Sie, die Beklagte, halte an der Ehe fest und sei-überzeugt, daß der Kläger zu ihr zurückfinden werde»
Der Kläger hat entgegnet, auf Grund der näheren persönlichen Zusammenarbeit im Amtsgericht LflBHI seien zwischen ihm und Frau	lediglich
 seelische Bindungen entstanden, die nur einmal, und zwar gelegentlich der aus religiösen Gründen durchgeführten Trennung, zu einer Umarmung und Küssen geführt hätten» Wenn diese Beziehungen auch bei abstrakter Betrachtung ehewidrigen Charakter gehabt hätten, so seien sie doch ohne die schon vorher ein-
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getretene hoffnungslose Zerrüttung der Ehe nicht denkbar gewesen»
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien aus dein Verschulden der Beklagten geschieden»
Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen»
Sie hat ergänzend geltend gemacht, bereits 1957 habe sie festgestellt, daß der Kläger hinter ihrem Kücken mit seinem Bruder korrespondiere»
Sie leide seit der Geburt des zweiten Kindes im Jahre 1939 an den Folgen einer Thrombose am rechten Bein und habe einen Herzmuskelschaden, durch den bei Aufregungen ein Herzrasen eintrete» Sie habe sich in den Jahren, in denen sie sich nach der Meinung des Klägers ehewidrig verhalten habe, in den Wechseljahren befunden und sei deshalb in besonderem Maße körperlichen und seelischen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen» Zur Zeit ihrer Korrespondenz mit dem Sohn Klaus-Peter sei sie in einem in physischer und psychischer Hinsicht so angegriffenen und krankhaften Zustand gewesen, daß ihr die volle Verantwortung für den Schriftwechsel fehle» Besonders seit 1959 sei sie schonungsbedürftig gewesen» Sie habe aber damals viele Aufregungen hinnehmen müssen» Nachdem sie im Sommer 1959 die schwerwiegende Entdeckung der Untreue de3 Klägers gemacht habe, sei 3ie im Dezember 1959 einer besonders schweren
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Belastung dadurch ausgesetzt worden, daß der Kläger sich aus nichtigem Anlaß in eine solche Erregung gesteigert habe, daß er die Wohnung verlassen habe und zwei Tage lang nicht erschienen sei. Da er wiederholt Selbstnordabsichten geäußert habe, habe sie sich sehr um ihn geängstigto Als er im September I960 plötzlich von einer Scheidung gesprochen habe, sei sie bei ihrer körperlichen und geistigen Verfassung so nachhaltig erregt worden, daß dieser Zustand wochenlang gedauert habe. Auch am Sonntag, den 20o November I960 sei sie nicht in der Zage gewesen, einen klaren Gedanken zu fassen; der Brief an den Oberlandesgerichtspräsidenten sei Ausdruck ihres damaligen Erregungszustandes gewesen.
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug die Scheidungsklage zuletzt in erster Linie auf § 4-8 EheG, hilfsweise auf § 43 EheG- gestützt und beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Llaßgabe zurückzuweisen, daß der Schuldausspruch entfalle, hilfsweise die Berufving der Beklagten zurück-zuweisen.
Er hat ergänzend vorgebracht, der Beklagten sei es im Sommer 1959 nicht um die Erhaltung der Ehe, sondern nur um die Erlangung der Grundstückc-hälfte gegangen. Einmal habe sie geäußert:
,rDu bist nun endlich von Deinem Thron herabgo-stürzt, auf dem Du Dir einbilden konntest, Du wärest klüger, Du wüßtest alles besser und würdest
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immer recht behalten» Die Stufen, die zu Deinem Thron führten, waren ja nur: Willkür, Intoleranz, Erpressung, Gewalt und Ungerechtigkeit»M
Im Dezember 1959 habe er nicht wegen einer geringfügigen Differenz, sondern in Verzweiflung über ihre gehässigen Reden das Haus verlassen, um in einem Hotelzimmer seine innere Ruhe zu finden» Den Brief an seinen Dienstvorgesetzten habe die Beklagte nicht unter der Einwirkung einer 10 Tage früher liegenden Auseinandersetzung abgesandt » Es sei auch unzutreffend, daß sie keinen anderen Menschen ihres Vertrauens gehabt habe, denn sie sei von einem Rechtsanwalt in beraten worden«
Die Beklagte hat der Scheidung nach § 48 EheG widersprochene
 Das Oberlandesgericht hat das Urteil des land-gerichts aufgehoben und die Klage abgev/iesen»
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und nach seinem in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag zu erkennen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgrunde;
1. Die Revision, die das Berufungsgericht nicht zugelassen hat, ist nur nach Maßgabe des § 547 Abs» 1 ZPO zulässig» Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger, ohne Anschlußberufung einsulegen, im zweiten Rechtszug die Klage in erster Linie auf § 48 EheG und nur hilfsweise auf § 45 EheG stützen konnte, bestehen keine rechtlichen Bedenken»
Das Revisionsgericht hat jedoch nur nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß der von der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 EheG erhobene \7iderspruch durchgreife =
2» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor ihm stattgefunden hat, die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit 3 Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet war (§ 48 Abs» 1 EheG)o
3o Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet (§48 Abs» 2 EheG)»
Das Berufungsgericht hat zunächst den ganzen Verlauf der Ehe geprüft und untersucht, von welchem Zeitpunkt an die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet war» Während den in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Erörterungen über die Voraussetzungen des
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5 48 Abs- 1 EheG entnommen werden könnte, daß das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Aufgabe der ehelichen Gerne in schaft durch den Kläger eindeutig als den Beginn der ünheilharkeit der Ehe Zerrüttung feststellen wollte, ist den späteren Ausführungen zu entnehmen, daß es diesen Zeitpunkt nicht bestimmt festgelegt hat, sondern zu dem Ergebnis gekommen ist, die Unheilbarkeit der sich nach und nach entwickeMan Ehe Zerrüttung könne mit Sicherheit erst für die Zeit der vom Kläger im November 1960 herbeigeführten endgültigen Trennung an festgestellt.werden»
Dieser Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden» Wenn, wie es nach den getroffenen Feststellungen bei den Parteien der Fall war, Eheleute sich in einer Jahrzehnte dauernden spannungsgeladenen Entwicklung mehr und mehr voneinander entfernt haben, bis schließlich besondere Vorkommnisse auch nach außen hin den endgültigen Bruch erkennbar gemacht haben, so genügt die Feststellung, wann spätestens der Zustand eingetreten ist, in dem das Zerwürfnis der Eheleute mindestens von der Seite des einen Ehegatten aus als endgültig und nicht mehr zu beseitigen erscheinen mußte» Eine nähere, genau fixierte Festlegung des Zeitpunktes der Unheilbarkeit der Ehezerrüttung ist bei einer derartigen Sachlage oft gar nicht möglich und auch nicht nötig» Bei der Abwägung der verschiedenen Zerrüttungsursachen sind
 Handlungen und Geschehnisse außer Betracht zu lassen, die sich infolge der eingetretenen Verfestigung und Verhärtung des Zerrüttungszustandes auf diesen nicht mehr auswirken konnten; im übrigen aber sind alle Handlungen und Geschehnisse zu berücksichtigen, die die Einstellung der Eheleute zueinander beeinflußt, ihre Entfremdung vergrößert und die Ivlö flichkeit des Zurückfindens zueinander vermindert haben«, Es ist deshalb kein Widerspruch, wenn das Berufungsgericht einerseits den Zeitpunkt der Trennung im November I960 als denjenigen angesehen hat, von dem an die Ehe der Parteien auf jeden Pall unheilbar zerrüttet war, und wenn es den Portgang des Klägers aus der ehelichen Wohnung und seine endgültige Lossagung von der Ehe als Ausdruck der bereits eingetretenen Zerrüttung angesehen hat, andererseits aber auch das Schreiben, das die Beklagte einige Zeit später an den Oberlandesgerichtspräsidenten richtete, in die Y/ürdi-gung einbezogen hat»
Doch hat das Berufungsgericht bei der Abwägung und Bewertung der Zerrüttungsursachen, so eingehend sie erfolgt ist, nicht alle Umstände, auf die os bei der gegebenen Sachlage ankommen kann, hinreichend berücksichtigt, wie die Revision mit Recht geltend macht o
Bas Perufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die in der Ehe der Parteien in der Nachkriegszeit
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aufgetretenen Schwierigkeiten und Spannungen zu 2 asten beider Ehegatten gingen, ohne daß festgestellt v/erden könne, daß einer von ihnen sich im größeren Maße als der andere schuldhaft verhalten habe» Beide hätten es an der für ein Zusammenleben erforderlichen Einsicht und Verständnisbereitschaft fehlen lassen, so daß es zu ständig sich wiederholenden Reibereien und zu einer zunehmenden Entfremdung gekommen sei. Als ein Ausdruck der zwischen den Parteien bereits damals vorhandenen Spannungen ist dem Berufungsgericht das an den Kläger gerichtete Schreiben der Beklagten vom 7» Mai 1951 erschienen, und das Berufungsgericht meint ferner, es könne aus den Spannungen auch auf eine gewisse Beeinträchtigung der ehelichen Beziehungen, die dann im Jahre 1953 ganz aufhörten, geschlossen worden,, Auf das Pehlen eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrauensverhältnisses deutet die Feststellung des Berufungsgerichts hin, daß der Kläger, seit er im JIerb3t 1957 in	e^n	Zimmer	genommen	hatte, die
 Korrespondenz mit seinem Bruder nicht mehr Uber die gemeinsame Anschrift der Parteien, sondern über seine	Adresse	führte,	und daß
 die Beklagte sich von einem Brief, den die Nichte des Klägers gegen Ende des Jahres 1957 an diesen gerichtet hatte, eine Fotokopie anfertigen ließ-.
Im Jahre 1957 wurden nach den vom Berufungsgericht für glaubwürdig gehaltenen Angaben des
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Klägers dessen Beziehungen zu Frau ehewidrigo Diese Beziehungen wirkten sich nach den getroffenen Feststellungen weiterhin nachteilig auf das eheliche Zusammenleben aus, auch als die Beklagte noch keine Kenntnis von ihnen hatteo Das Berufungsgericht hat in ihnen die maßgebliche Ursache für die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe erblickt und es als besonders schwerwiegend angesehen, daß der Kläger die Beziehungen auch nach der Aussöhnung vom Juli 1959 nicht abbracho Es ist richtig, daß die in der Ehe einge-tretenen Mißhelligkeiten und Spannungen, an denen der Kläger mitschuldig war, die von ihm begangene Treuepflichtverletzung nicht entschuldigen können.
Bei der Beurteilung der Bedeutung dieser Verfehlung für den schließlich eingetretenen Zerrüttungszustand der Ehe darf sie aber nicht losgelöst davon betrachtet werden, daß die Parteien sich schon weitgehend entfremdet waren, als der Kläger sich Frau Lustefeld zuwandte„ Außerdem hätte das Berufungsgericht bei der Bewertung der Verfehlungen der Beklagten, die auch äußerlich den Bruch zwischen den Parteien herbeiführten, nicht nur in Rechnung stellen sollen, daß es voraussichtlich nicht zu ihnen gekommen wäre, wenn der Kläger sich nicht einer jüngeren Frau zugewendet hätte, sondern es hätte prüfen sollen, ob etwa das ehewidrige Verhalten der Beklagten die Grundlagen der ehelichen Gemeinschaft in einem Ausmaße zerstören mußte, daß deshalb mit einem Zurückfinden des Klägers in die Ehe nicht mehr gerechnet werden könnte«. Ein derartiges, die
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Gemeinschaft mit dem Kläger in der Y/urzol zerstörendes Verhalten der Beklagten in Verbindung mit dem Umstand, daß die chr/idrigen Beziehungen des Klägers zu Frau wflHHIBt bereits eine Auswirkung der durch beiderseitige Schuld eingetretenen Störung der ehelichen Gemeinschaft waren, würde möglicherweise dazu führen, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe trotz seiner andauernden Treue-pflichtvei'letzung nicht mehr beigemessen werden könnte»
In der Z?it vom Mai bis zu dem Dezember 1958 richtete die Beklagte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, an den jüngeren Sohn der Parteien, der mit dem Studium an der Universität n^Hl begonnen hatte, ohne Wissen des Klägers eine ganze Anzahl von Briefen, die geeignet waren, den Kläger bei seinem Sohn herabzusetzen und das Verhältnis zv/isehen beiden zu trüben» Die Beklagte habe, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, in einer Vielzahl von Fallon dem Sohn eindeutige Weisungen erteilt, um den Vater zu täuschen und zu hinter-gehen* Bei der Behandlung des hilfsv/eise auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbcgchrens hat das Berufungsgericht die Briefe der Beklagten an den Sohn näher erörtert und nochmals betont, daß die Korrespondenz, im Zusammenhang gesehen, ein fortgesetztes Einwirken auf den Sohn zur Hintergehung und Täuschung des Vaters erkennen lasse«, Die Beklagte habe ferner den Sohn laufend zur Vorsicht ermahnt, damit der
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Kläger keine Kenntnis von dem Briefwechsel und zahlreichen Telefongesprächen erhalte; dazu habe sie Zeit und Stunde für vorgesehene Telefonate bestimmt und dem Sohn im einzelnen Anweisungen gegeben, welchen Inhalt er seinen auch für den Kläger bestimmten Nachrichten zu geben habe»
Wiederholt habe sie mit Anweisungen an den Sohn Maßnahmen des Klägers zu durchkreuzen versucht»
So habe sie dem Sohn geschrieben, mit welchen unwahren Angaben er den Plan des Vaters für eine Arbeitsaufnahme während der Semesterferien verhindern sollte, und wie er die Tatsache einer Urlaubsabwesenheit in den für den Vater mitbestimmten Briefen verschleiern könne» Die Beklagte habe ihre briefliche Beeinflussung des Sohnes auch auf dessen Korrespondenz mit der Familie des Bruders des Klägers erstreckt und ihm im einzelnen vorgeschrieben, wie er mit nichtssagenden Worten dorthin habe schreiben sollen» Fortlaufend habe sie die ehelichen Schwierigkeiten vor dem Sohn ausgebreitet»
Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten der Beklagten mißbilligt» Es hat aber die Hinwendung der Beklagten zu dem Sohn Klaus-Peter und ihr Bemühen, ihn besonders fest an sich zu binden, damit erklärt, daß sie unter den ständigen Spannungen und Auseinandersetzungen mit dem Kläger gelitten habe, bei dem sie sich nicht mehr geborgen gefühlt habe» In ihrem Briefwechsel mit dem Sohn könne letztlich nur der
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Ausdruck ihrer inneren Vereinsamung infolge der Abwendung des Klägers von der Ehe gesehen werden; dessen der Beklagten noch unbekannte Beziehungen zu Brau	hätten	sich	damals auf das
 Zusammenleben der Ehegatten bereits spürbar ausgewirkto Das Berufungsgericht hat ferner berücksichtigt ? daß die Beklagte sich damals infolge jahrelanger Erkrankungen in einem angegriffenen Gesundheitszustand befunden habe» In anderem Zusammenhang wird dazu ausgeführt, daß die Fähigkeit der Beklagten zur Selbstkontrolle durch das Zusammenwirken mehrerer chronischer körperlicher leiden mit einem krisenhaft verlaufenden Klimakterium und überdurchschnittlichen seelischen Belastungen gemindert gev/esen sei»
Die Bedeutung des in der Korrespondenz mit dem Sohn zu dem Ausdruck kommenden ehev/idrigen Verhaltens der Beklagten : für lie Zerrüttung der Ehe konnte jedoch nur dann richtig erfaßt werden, wenn dieses Verhalten auch unter dem Gesichtspunkt beurteilt wurde, v/ie ©3 auf den Kläger, nachdem es ihm bekannt geworden war, wirken mußte und gewirkt hat» Die ständige Verleitung des Sohnes zur Lüge gegen den Vater und die in den Briefen sich zeigende Neigung, den eigenen Ehemann zu hintergehen, konnte auf einen erheblichen Grad von Verantwortungslosigkeit und Unwahrhaftigkeit und Mißachtung des Klägers hindeuten, die es diesem unter Umständen auch dann unmöglich machten, zu der Beklagten wieder Vertrauen zu fassen und sich mit ihr auszusöhnon, wenn er sich
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sagen mußte, daß er selbst eine dahingehende innere Entwicklung der Beklagten durch seine eigene Unduldsamkeit und Erregbarkeit Uber Kleinigkeiten und seine Abwendung von der Ehe mitverschuldet hatte, und daß ihre herabgesetzte Verantwortlichkeit ihr Verhalten im milderen . Lichte erscheinen lassen konnteo Es darf nicht unbeachtet bleiben, daß der 'Kläger sich gerade dadurch, daß er von den an den Sohn gerichteten Briefen der Beklagten Kenntnis erhielt, veranlagt sah, endgültig mit der Beklagten zu brechen»
Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers nicht nachgegangen ist, die Beklagte habe, als die Parteien gemeinsam den Brief der Brau und eine angeblich allein davon vorhandene Potokopie vernichtet hätten, heimlich weitere Potokopien zurückbehalten, und sie habe später eine dieser Fotokopien der Ehefrau des Bruders des Klägers mit der Bemerkung gezeigt, sie selbst habe nichts, der Kläger aber habe alles zu verlieren, wenn sie den Brief bekannt werden lasse» Auch eine solche Handlungsweise der Beklagten konnte, nachdem sie dem Kläger bekannt geworden war, sein Vertrauen zu der Beklagten weiterhin mindern und seine Wiederannäherung an sie erschweren» überhaupt wird sich die Bedeutung der Aussöhnung der Parteien vom Juni 1959 und der Tatsache, daß der Kläger trotzdem seine Beziehungen zu Frau	nicht abbrach, erst er-
messen lassen, wenn klargestellt ist, ob die Beklagte
 
es damals in der Bereitschaft zu einer echten Versöhnung auf sich nahm, sich des Druckmittels, das sie in dem Brief der Frau	gegenüber
 dem Kläger besaß, vorbehaltlos zu entäußern, oder ob auch sie es damals durch ihr weiteres Mißtrauen und durch Heimlichkeiten verhinderte, daß es zu einem wirklichen Neuanfang kam«,
Das Berufungsgericht hätte schließlich das an den Oberlandesgerichtspräsidenten unter Beifügung einer Fotokopie des Briefes der Frau gerichtete Schreiben der Beklagten daraufhin prüfen müssen, ob damit etwa dem Kläger jede Aussöhnung unmöglich gemacht v/orden war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es der Beklagten mit dem Schreiben in dem Bestreben, die She zu retten, darauf angekommen sei, den Kläger so wesentlich unter Druck zu setzen, daß er die Beziehungen zu Frau	aufgebe;	dabei habe sie eine dienst-
liche Benachteiligung des Klägers in Kauf genoirjnen0 Das Berufungsgericht hat e3 der Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, daß sie in dem Schreiben an den Oberlandesgerichtspräsidenten die dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen in allen Einzelheiten dargelegt und eine Vielzahl von Beschuldigungen erhoben habe, deren ausführliche Schilderung unnötig gewesen wäre, wenn es der Beklagten nur darauf angekommen wäre, die Ehe mit dem Kläger zu erhalten. Wenn die Bemühungen der Beklagten nur darauf gerichtet gewesen wären, den Bestand der Ehe zu retten, habe es nicht einer Freisgabe des den Kläger belastenden Briefes bedurfte
 
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Das Berufungsgericht hat das Schreiben nit Recht im Zusammenhang mit den vorangegangenen Vorfällen betrachtet und berücksichtigt, daß es durch die Treuepflichtverletzung des Klägers, die Enttäuschung der Beklagten über die Fortsetzung der Beziehungen zu Frau Y/HHHV nach der Aussöhnung vom Juni 1959 und letztlich dadurch ausgelöst wurde9 daß der Kläger nach dem Auffinden der Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Sohn Klaus-Peter in einer erregten Auseinandersetzung die Erhebung der Scheidungsklage angekündigt hatte; es hat auf den Erregungszustand hingewiesen, in dem sich die gesundheitlich geschv/ächte Beklagte befand» Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen aber die Möglichkeit offen, daß es der Beklagten, indem sie eine Handlung vornahm, die dem Kläger erhebliche berufliche Nachteile bringen konnte und seine weiteren Beziehungen zu ihr schwer belasten mußte, nur um die äußere Erhaltung der Ehe, nicht aber um die Y/ieder-herstellung einer echten inneren Gemeinschaft mit dem Kläger zu tun war» Vor allem war bei der Bewertung des Schreibens in seiner Bedeutung als Zerrüttungsursache in Rechnung zu stellen, daß die Beklagte in der V/ahl der Mittel zur Erhaltung der Ehe völlig fehlgriff und damit den Kläger noch weiter von sich entfernen mußte» Es hätte geprüft werden sollen, ob nach allem Vorangegangenen eine Rückkehr des Klägers zu der Beklagten noch erwartet werden konnte, nachdem ihn die Beklagte, mochte sie auch in verständlicher, durch ihren geschwächten
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Gesundheitszustand begünstigter Erregung gehandelt haben, in einer nicht zu rechtfertigenden Weise vor seinem Dienstvorgesetzten bloßgestellt hatte (vgl«, über die Bedeutung einer Strafanzeige, die der beklagte Ehegatte gegen den Kläger erstattet hat, im Rahmen des § 48 Abs» 2 EheG Urteile des Senats FamRZ 1963, 515, 1964, 493, 495)»
Es läßt sich nicht ausschließen, daß dem Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe nicht beigemessen werden kann, wenn berücksichtigt wird, daß seine Tcsuepflichtverletzung auf dem Boden einer durch die Schuld beider Ehegatten bereits erheblich gestörten Ehe erwuchs, und daß die Beklagte selbst mehrfach Handlungen beging, die das Vertrauen des Klägers zu ihr vollends zu vernichten geeignet waren» Auch könnte dem Umstand, daß der Kläger nach dem Juni 1959 seine Beziehungen zu Frau	fortsetzte, für die Zerrüttung
 der Ehe eine geringere Bedeutung, als das Berufungsgericht ihm beimißt, zukommen, v;enn feststände, daß die Beklagte durch weiteres Mißtrauen, wie es in der heimlichen Zurückhaltung von Fotokopien des Briefes der Frau	zu dem	Ausdruck	käme?	und
 durch eine sachlich ungerechtfertigte Verwendung einer solchen Fotokopie gegenüber der Schwägerin zu ihrem Teil ebenfalls die Herstellung einer wirklichen Vertrauendgrundlage verhinderte»
Der Senat hat es wiederholt für die Bewertung der verschiedenen Zerrüttungsursachen als erheblich
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"bezeichnet 9 oh die Ehe ohne die Verfehlung des klagenden Ehegatten Bestand gehabt hätte oder vermutlich in absehbarer Zeit auch dann gescheitert wäre, wenn er sich die maßgebliche Verfehlung nicht hätte zuschulden kommen lassen (EGHZ 39, 26, 33; FamRZ 1963, 436, 438, 1964,
80, 82, 1965, 260, 262)„ Eie Feststellung des Berufungsgerichts, daß es zu den Verfehlungen der Parteien voraussichtlich nicht gekommen wäre, wenn der Kläger sich nicht der Frau zugewendet hätte, schließt nicht ohne weiteres die Annahme ein, daß die Ehe ohne die Treuepflichtverletzung des Klägers bestehen geblieben wäre«, Es bedarf einer besonders sorgfältigen Untersuchung in der Richtung, ob etwa, abgesehen von der Trcuepflichtverletzung des Klägers, da3 Verhalten beider Parteien, insbesondere auch die Verfehlungen der Beklagten, eine solche Wesensverschiedenheit der Eheleute oder Unfähigkeit, sich einander anzupassen und miteinander eine vertrauensvolle Gemeinschaft zu halten, haben zutage treten lassen, daß schon dadurch der Bestand der Ehe auf die Bauer als erheblich gefährdet erscheinen mußte«,
Es ist deshalb nötig, daß der Sachverhalt, soweit es sich darum handelt, ob den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, nochmals geprüft wird» Schon aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent-
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Scheidung an.:das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision, die sich gegen die Annahme der überwiegenden Schuld des Klägers an der Ehe-zerrüttung richten, eingegangen zu werden braucht,
4o Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt aber auch nicht erschöpfend gewürdigt, soweit es ausgeführt hat, es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und cie zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle (§ 48 Abs« 2 EheG)„
Ein Ehegatte ist nicht schon dann an die Ehe gebunden, wenn er sie äußerlich auf recht erhalten will« Eine Bindung im Sinne des § 48 Abs, 2 EheG liegt nur vor, wenn sie von einem Wert bestimmt ist, der von dem sittlichen V/esen dei* Eh© umfaßt wird, und wenn sie auf die Verwirklichung eines solchen Wertes ausgerichtet ist (Urteil des Senats FamRZ 1962, 364, 366)a Von dem gegenüber dem Scheidungsbegehren des anderen an der Ehe festhaltenden Ehegatten kann in der Regel billigerweise nicht erwartet werden, daß er sich dem Ehepartner, der die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat, und der ihm oft viele bittere Enttäuschungen bereitet hat, noch besonders nahefühlt. Es ist zu berücksichtigen, daß eine solche Verbitterung
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 kein Zeichen des Pehlens einer Bindung an die Ehe zu sein braucht» Doch muß jedenfalls ein Restbestand an ehelicher Gesinnung bei dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten vorhanden sein, der noch das Gefühl einer gewissen Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners, auch wenn die Verantwortung derzeit nicht oder nur beschränkt verwirklicht werden kann, erkennen läßt» Es müssen, mag auch vorläufig bei dem Ehegatten selbst vieles verschüttet sein, wenigstens Ansatzpunkte dafür vorhanden sein, daß er sich zu seinem Teil wieder um die Verwirklichung einer echten Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner bemühen würde, falls dieser zu ihm zurückfinden würde» Unerläßlich ist es deshalb, nach Möglichkeit die Einstellung des beklagten Ehegatten in ihrem Kern zu erfassen und zu den eigentlichen inneren Grundlagen seines Verhaltens vorzudringen (Urteil FamRZ 1962, 362, 364-) * Auf der anderen Seite ist aber auch zu beachten, daß eine Bindung der Beklagten ah die Ehe auch dann verneint werden kann, wenn das Fehlen der Bindung auf dem schuldhaften Verhalten des klagenden Ehegatten beruht (vgl» FamRZ 1963? 515)o
Maßgebend ist die Einstellung des Ehegatten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der ff at sacheninstanzen „ Es müssen jedoch alle in dem Rechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die möglicherweise Rückschlüsse auf seine innere Einstellung zulasoen, umfassend und im Zusammenhang
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gewürdigt werden (Urteil FamRZ 1963* 347, 348) o
Es ist nicht zu verkennen, daß eine Reihe von Umständen hervorgetreten sind, die Bedenken gegen das Vorhandensein einer Bindung der Beklagten an die Ehe begründen könnten,. Die Revision weist auch in diesem Zusammenhang auf die von der Beklagten an den jüngeren Sohn gerichteten Briefe hin«, Wenn auch nach den getroffenen Feststellungen dieser Briefwechsel der Ausdruck der Vereinsamung der von dem Kläger allein gelassenen Beklagten und durch ihren angegriffenen Gesundheitszustand beeinflußt worden ist, so machen diese Briefe es doch erforderlich, zu prüfen, ob der Ehegatte, der sie geschrieben hat, noch eine sittlich werthafte Bindung an die Ehe besitzt oder wiedergev/onnen hat*
Die Revision verweist ferner auf das angebliche, jedoch nicht feotgestellte Verhalten der Beklagten bei der Vernichtung des Briefes der Frau Wüstefeld und der heimlich zurückbeha3.tenen Fotokopien» Auch eine solche Handlung sw eioe v/ie überhaupt die Neigung der Beklagten, sich Abschriften oder Ablichtungen von angeblich den Kläger belastenden Schriftstücken zu beschaffen, könnte auf übersteigerte Bemühungen, sich gegenüber dem Kläger zu sichern und zu behaupten, und auf eine mangelnde Bindung hindcutcn.
 
Endlich könnte das Schreiben der Beklagten an den Oberlandesgerichtspräsidenten dafür sprechen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlte Sofern es sich bei dem Schreiben um ein Fehlgreifen in der Wahl der Mittel für die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Kläger gehandelt haben sollte, könnte daraus für ein Fehlen der Bindung an die Ehe kaum etv/as hergeleitet werden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts schließen es jedoch nicht aus, daß es der Beklagten nur auf eine Trennung des Klägers von Frau WUstefeld und eine äußere Aufrechterhaltung der Ehe ankam, ohne daß sie noch in irgendeiner Weise um das Wohl ihres Ehemannes besorgt war«,
Alle diese Umstände können aber nicht für sich, sondern nur im GesamtZusammenhang des Eheverlaufs gewürdigt werden. Es kann ferner angebracht sein, daß das Berufungsgericht sich nochmals durch eine Vernehmung der Beklagten nach § 619 ZPO, die im besonderen auf die hier zu entscheidende Frage abgestellt ist, einen persönlichen Eindruck Uber ihre derzeitige innere Einstellung zu dem Kläger zu verschaffen sucht; doch muß das seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen bleiben«,
Auch die Notwendigkeit, die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, soweit ihr das zuzu demuten ist, nochmals zu prüfen, erfordert mithin eine Aufhebung
 des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht»
5o Das Berufungsgericht wird ferner über die Kosten der Revision zu entscheiden haben*
Ascher	Johannsen	Uüstenberg
 Maaß
Wilden