Bei der Umrechnung der auf die endgültige Entschädigung anrechenbaren Vorleistungen einer saarländischen Entschädigungsbehörde von der französischen Währung in Deutsche Mark ist von dem "Tage der Entscheidung" nacft dem .saarländischen Wiedergutmachungsgesetz und nicht von demjenigen nach der - als Bundesgesetz geltenden - saarländischen Passung des BEG auszugehen. Das Landesentschädigungsamt des Saarlandes hat dem Kläger durch Bescheid vom 3* Oktober I960 als Entschädigung für Schaden an Freiheit 11,100 DM zuerkannt. Pranken, die dem Kläger im Rahmen des saarländischen Wiedergutmachungsgesetzes vom 31* Juli 1948 {Amtsblatt S. Bei der Umrechnung der Prankenbeträge in DM ist das Landesentschädigungsamt von dem amtlichen Devisenkurs am Tage der Entscheidung nach dem saarländischen Wiedergutmachungsgesetz, also vom Devisenkurs am 21. Er ist der Ansicht, bei der Umrechnung der anzurechnenden Prankenbeträge sei nicht der Tag der Entscheidung nach dem saarländischen Wiedergutmachungsgesetz, also der 21. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, über den Betrag von 5*259»40 DM hinaus weitere 1.912,03 DM an ihn zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und im Wege der Anschlußberufung, unter Änderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, über die Beträge von 5*259>40 DM und 160,04 DM hinaus an ihn v/eitere 1.751 >99 Dm zu zahlen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Anträge, ihm weitere 1.844,59 DM zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 549 Abs. 1 ZPO kann die Revision u.a. nur darauf gestützt werden, daß die.Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des .Bundesrechts beruht. Das Oberlandesgericht hat rai& Recht angenommen, daß die Revision auch auf die Verletzung der saarländischen Passung des BEG (Amtsblatt des Saarlandes 1959 S. Nach dieser Bestimmung sind die aus saarländischen öffentlichen Mitteln in französischer Währung bewirkten anrechenbaren Leistungen in Deutsche Mark umzurechnen; in der Zeit vom 20. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also im wesentlichen davon ab, ob bei der Umrechnung der anrechenbaren Leistungen von der französischen Währung in Deutsche Mark von demMTage der Entscheidung** nach dem saarländischen Wiedergutmachungs- Stelle man auf den Zeitpunkt der Entscheidung nach dem BEG ab, so flössen den Entschädigungsberechtigten, welche ihre Prankenbeträge schon viele Jahre vorher erhalten hätten, ungerechtfertigte, aus der Abwertung des Franken sich ergebende Währungsgewinne zu. erhalten habe, so stelle der Zeitpunkt der Entscheidung nach dem saarländischen Wiedergutmachungsgesetz währungs-mäßig einen billigen Ausgleich zwischen den Abschlagsleistungen und den Restzahlungen dar. Da dem Kläger die Abschlagszahlungen von insgesamt 462.000 Pranken auf Grund zweier, zeitlich auseinanderfallender Entscheidungen gewährt worden seien, müsse bei der Umrechnung der Prankenbeträge in DM auch von dem amtlichen Devisenkurs an zwei verschiedenen Tagen ausgegangen werden. a) Für die Auffassung, daß bei der Umrechnung der anrechenbaren Leistungen von der französischen Währung in Deutsche Mark von dem Tage der Entscheidung nach der saarländischen Passung des BEG auszugehen sei, spreche § 4 des saarländischen Gesetzes Nr. 658 zur Einführung des BEG vom 6.Februar 1959 (Amtsblatt 1959 S. c) Die Umrechnung zu dem amtlichen Devisenkurs am Tage der Entscheidung nach dem saarländischen Y/iedergutmachungsge-setz verstoße gegen die Artikel 3 Abs. 1 und 14 des Grundgesetzes. Da die Auszahlung der - nach Abzug der Abschlagsleistungen verbleibenden Restbeträge erst Monate oder Jahre nach der Entscheidung auf Grund des saarländischen Wiedergutmachungsgesetzes erfolgt sei, würden bei der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Auslegung des § 11 Abs.4 der saarländischen Passung des BEG wegen des im Zeitpunkt dieser verspäteten Auszahlung ungünstigeren Umrechnungskurses des Pranken zur DLI, entgegen Art. 14 GG, dem Berechtigten im Verrechnungs-v/ege Leistungen abgezogen, die er nicht erhalten habe. Ferner liege bei dieser Art der Umrechnung ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, daß die saarländischen Berechtigten schlechter als diejenigen sämtlicher anderen Bundesländer gestellt seien, indem die an sie bewirkten Vorleistungen überbewertet würden. Mit Recht ist das Oberlandesgericht hei der Umrechnung der auf die endgültige Entschädigung anrechenbaren Vorleistungen.in französischer Währung von dem "Tage der Entscheidung" nach dem saarländischen Wiedergutmachungsgesetz ausgegangen. Nach § 4 aaO sind Beträge in Deutscher Mark, die in den durch das Gesetz Nr. 658 eingeführten Bestimmungen erwähnt werden, bis zu dem Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrageo vom 27. Hier ist ohne weiteres erkennbar, daß mit dem Ausdruck "Zeitpunkt der Entscheidung", ebenso wie etwa in § 57 Abs. 2 BEG, nur der Tag der Entscheidung nach dem BEG gemeint sein kann, da eine andere Entscheidung in diesem Zusammenhänge nicht in Betracht kommt. Nach dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 2 Abs. 2 können vielmehr die Worte "Tag der Entscheidung1! nur dahin verstanden werden, daß mit ihnen der Zeitpunkt der Entschei-dung über die anzurechnenden Vorleistungen, also der Tag der Entscheidung nach dem saarländischen Wiedergutmachungs-gesetz, als maßgebender Zeitpunkt für den anzuwendenden Umrechnungskurs gemeint ist. Juni 1948 gewährten anrechenbaren Leistungen nicht der Tag der Entscheidung nach dem BEG, sondern ein wesentlich früherer Zeitpunkt, nämlich der 21. Die genannte Vorschrift wäre sinn- und bedeutungslos, wenn, wie die Revision will, mit dem "Tage der Entscheidung" in § 3 Nr. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 658 der Tag der Entscheidung nach dem BEG gemeint sein sollte. Denn es ist schlechterdings nicht einzusehen, * warum dann, wenn der Tag der Entscheidung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gemeint ist, für die Leistungen vor dem 21. Pur die Auffassung des Berufungsgerichts spricht weiter folgender Umstand: Der Ausschuß für Öffentliche Arbeiten und Y/iederaufbau des Saarländischen Landtages hat in seiner Sitzung vom 29. Die anrechenbaren Leistungen sind daher nach dem amtlichen Devisenkurs vom 21. Hier handelt es sich um die Umrechnung aller nach dem Gesetz in Betracht kommenden DM-Beträge in Pranken, v/ährend die vorliegendenfalls zur Entscheidung stehende Präge - umgekehrt und enger - lediglich die Umrechnung der aus saarländischen öffentlichen Mitteln in französischer Währung bewirkten anrechenbaren Leistungen in Deutsche Mark betrifft. Juni 1948 bewirkten anrechenbaren Leistungen durch den Gesetzgeber als bedeutungslos bezeichnet, beschränkt sich die Revision auf eine Meinungsäußerung zu der Präge, aus welchem Grunde gerade .der 21. abgesehen von den oben erörterten Gesichtspunkten, den grundsätzlichen - und zutreffenden - Gedanken des Oberlandesgerichts unbeachtet, daß bei der - von der Revision befürworteten - Unterlassung eines Zurückgreifens auf den Zeitpunkt früherer Entscheidungen und Abstellung lediglich auf den Zeitpunkt der Entscheidung nach dem BEG den Entschädigungsberechtigten, welche ihre Prankenbeträge schon viele Jahre vorher erhalten hatten, ungerechtfertigte, aus der Prankenabwertung stammende Währungsgewinne zuflössen. c) Auch der von der Revision wieder aufgenommene frühere Einwand des Klägers, eine Umrechnung zu dem amtlichen Devisenkurs am Tage der Entscheidung nach dem saarländischen Wiedergutmachungsgesetz verstoße gegen die Artikel 5 Abs. 1 und 14 des Grundgesetzes, ist. Außer-dem i3t der Umstand zu beachten, daß nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts die Frankenabwertung in der fraglichen Zeit nur sehr langsam vorangeschritten ist. e) Die von der Revision in dem angefochtenen Urteil vermißte Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem amtlichen Devisenkurs und der Kaufkraft des französischen Franken ist mit Recht unterblieben. Denn nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 658 erfolgt die Umrechnung nur nach dem amtlichen Devisenkurs; eine Berücksichtigung der hiervon etwa zuungunsten des Entschädigungsberechtigten abweichenden Kaufkraft des Franken hat der Gesetzgeber, anders als z.B. in § 12*Abs.3 3.DV-BEG, nicht vorgesehen.
Nachschlagewerks ja
Amtliche Sammlung: nein 2519 U66
GG Art. 74 Nr. 9; G Uber die Eingl. d. Saarl. v. 23. 12. 1956 (BGBl I, 1011) § 6; Saarl. G Nr. 658 z. Einf. d. BEG v..
6. 2. 1959 (Amtsblatt S. 759) § 3 Nr. 2 Abs. 2 (= § 11 Abs. 4 BEG saarl. Passung).
Bei der Umrechnung der auf die endgültige Entschädigung anrechenbaren Vorleistungen einer saarländischen Entschädigungsbehörde von der französischen Währung in Deutsche Mark ist von dem "Tage der Entscheidung" nacft dem .saarländischen Wiedergutmachungsgesetz und nicht von demjenigen nach der - als Bundesgesetz geltenden - saarländischen Passung des BEG auszugehen.
BGH) Urt. v. 20. Dezember 1961 - IV ZR 202/61 — OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
IV ZR 202/61
Verkündet
am 20. Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Nikolaus
- Prozeßbevollraächtigte: Rechtsanwälte
in
Klägers und Revisionsklagers,
u.
gegen
das Saarland,
vertreten durch den Leiter des Landesentschädigungsamts, Saarbrücken, Brauerstr. 25,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden,
Dr. Loev/enheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 13• Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittel# trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Landesentschädigungsamt des Saarlandes hat dem Kläger durch Bescheid vom 3* Oktober I960 als Entschädigung für Schaden an Freiheit 11,100 DM zuerkannt. Hierauf sind frühere Leistungen in Höhe von 462,000. Pranken, die dem Kläger im Rahmen des saarländischen Wiedergutmachungsgesetzes vom 31* Juli 1948 {Amtsblatt S. 1122) zunächst durch Beschluß vom 21. März 1949 gewährt worden waren, angerechnet worden.
Bei der Umrechnung der Prankenbeträge in DM ist das Landesentschädigungsamt von dem amtlichen Devisenkurs am Tage der Entscheidung nach dem saarländischen Wiedergutmachungsgesetz, also vom Devisenkurs am 21. März 1949 (l»~ DM * 79»10 Pranken), auogegangen. Es hat auf dieser Basis einen anzurechnenden Betrag von 5*840,60 DM errechnet, so daß dem Kläger ein Betrag von 5*259*40 DM auszuzahlen war. Gegen den diese Feststellungen enthaltenden Bescheid vom 3* Oktober I960 hat der Kläger Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, bei der Umrechnung der anzurechnenden Prankenbeträge sei nicht der Tag der Entscheidung nach dem saarländischen Wiedergutmachungsgesetz, also der 21. März 1949* sondern der Tag der Entscheidung nach dem BEG, also der 3* Oktober I960, zugrunde zu legen. An diesem.
Tag habe der Devisenkurs 1,- DM = 117,6 Pranken betragen, so daß sich ein anzurechnender Betrag von nur 3*928,57 DM ergebe. Insgesamt müßten also weitere 1.912,03 DM an ihn ausgezahlt werden;
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, über den Betrag von 5*259»40 DM hinaus weitere 1.912,03 DM an ihn zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Es ist der Ansicht, der Umrechnung des anzurechnenden Betrages sei der Devisenkurs vom 21. März 1949 zugrunde zu legen.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger über den Betrag von 5*259?40 DM hinaus weitere 160,04 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das beklagte Land, hat Berufung eingelegt. Es hat beantragt ,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, und im Wege der Anschlußberufung, unter Änderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, über die Beträge von 5*259>40 DM und 160,04 DM hinaus an ihn v/eitere 1.751 >99 Dm zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat, unter Zurückweisung im übrigen, auf die Berufung des beklagten Landes das angefochtene Urteil wie folgt geändert:
"Unter Abänderung des Bescheids des Landesentschädigungs-amtes des Saarlandes vom 3* Oktober I960 - LEA II/8 -7063-60 - wird das beklagte Land, unter Abweisung der Klage im übrigen, verurteilt, an den Kläger über den dem Kläger in dem Bescheid zuerkannten Entschädigungsbetrag von 5*259>40 DM hinaus weitere 67,44 DM (i.W. Siebenundsechszig 44/100 Deutsche Mark) zu zahlen.”
Die Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Anträge,
ihm weitere 1.844,59 DM zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgerieht nicht vertreten lassen.
Ent8cheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.
I.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 549 Abs. 1 ZPO kann die Revision u.a. nur darauf gestützt werden, daß die.Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des .Bundesrechts beruht.
Das Oberlandesgericht hat rai& Recht angenommen, daß die Revision auch auf die Verletzung der saarländischen Passung des BEG (Amtsblatt des Saarlandes 1959 S. 759, 761) gestützt werden kann. *
Im Schrifttum (vgl* Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3* Aufl., § 228 BEG, Anm. 5 S. 1066) wird allerdings die Auffassung vertreten, das BEG stelle
im Saarland Landesrecht dar; denn der Landesgesetzgeber des Saarlandes könne Bundesrecht nicht setzen, und der Bundesgesetzgeber habe die Geltung des BEG auf das Saarland nicht erstreckt. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Der Beschluß des Landtags des Saarlandes (mit Zustimmung der Bundesregierung), das BEG in diesem Gebiet einzuführen (vgl. Gesetz Nr. 658 vom 6. Februar 1959» Amtsblatt 1959 S. 759)» beruht auf der durch § 6 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 25. Dezember 1956 (BGBl I 1956, 1011) erteilten Ermächtigung. Diese bezieht sich auch auf das Bundesentschädigungsgesetz, da die Wiedergutmachung zu dem Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Nr. 9 GG gehört. Nach § 6 S. 2 des Eingliederungsgesetzes gelten aber die nach S. 1 aaO erlassenen Rechtsvorschriften als Bundesrecht.
II.
In der Sache selbst kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben.
Der Streit der Parteien hat seine Wurzel in § 11 Abs. 4 der saarländischen Fassung des BEG. Nach dieser Bestimmung sind die aus saarländischen öffentlichen Mitteln in französischer Währung bewirkten anrechenbaren Leistungen in Deutsche Mark umzurechnen; in der Zeit vom 20. November 1947 bis zu dem 20. Juni 1948 gewährte Leistungen sind mit dem amtlichen Devisenkurs vom 21. Juni 1948 und nach dem 20. Juni 1948 bewirkte Leistungen mit dem am Tag der Entscheidung gültigen amtlichen Devisenkurs umzurechnen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also im wesentlichen davon ab, ob bei der Umrechnung der anrechenbaren Leistungen von der französischen Währung in Deutsche Mark von demMTage der Entscheidung** nach dem saarländischen Wiedergutmachungs-
gesetz oder demjenigen nach der saarländischen Fassung des BEG auszugehen ist.
1. Bas Oberlandesgericht hat die erstgenannte Auffassung vertreten und dazu ausgeführt:
Vom Standpunkt der Gegenansicht aus hätte es für die Umrechnung der zwischen dem 20. November 1947 und dem 20. Juni 1948 bewirkten anrechenbaren Leistungen der Normierung eines besonderen Stichtages (21. Juni 1948) nicht bedurft. Aber gerade, weil der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt früherer Entscheidungen habe zurückgreifen wollen, habe er für die vor Einführung der Deutschen Mark ergangenen Entscheidungen zur Ermöglichung der Umrechnung einen besonderen Stichtag festsetzen müssen. Bei diesen Entscheidungen habe es sich nicht um solche nach dem BEG handeln können; denn dieses Gesetz sei erst am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten, die DM aber schon am 21. Juni 1948 eingeführt worden.-Das Zurückgreifen auf den Zeitpunkt früherer Entscheidungen enthalte keine Willkür gegenüber den Verfolgten; der festgesetzte Zeitpunkt sei vielmehr durchaus sinnvoll gewählt. Stelle man auf den Zeitpunkt der Entscheidung nach dem BEG ab, so flössen den Entschädigungsberechtigten, welche ihre Prankenbeträge schon viele Jahre vorher erhalten hätten, ungerechtfertigte, aus der Abwertung des Franken sich ergebende Währungsgewinne zu. Wenn Frankenbeträge auch erst Monate oder Jahre nach der Entscheidung auf Grund des saarländischen Wiedergutmachungsgesetzes ausgezahlt worden seien, so seien doch meist schon vor dieser Entscheidung hohe Abschlagszahlungen geleistet worden; diese hätten gerade im Falle des Klägers fast zy/ei Drittel der ihm zustehenden Entschädigung betragen. Wenn der Kläger die Restsumme ein oder zweiJahre später und damit noch immer in einer Zeit nur sehr langsam fortschreitender Frankenabwertung
erhalten habe, so stelle der Zeitpunkt der Entscheidung nach dem saarländischen Wiedergutmachungsgesetz währungs-mäßig einen billigen Ausgleich zwischen den Abschlagsleistungen und den Restzahlungen dar. Diese sinnvolle Regelung des § 11 Abs. 4 BEG verstoße daher auch weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 GG.
Da dem Kläger die Abschlagszahlungen von insgesamt 462.000 Pranken auf Grund zweier, zeitlich auseinanderfallender Entscheidungen gewährt worden seien, müsse bei der Umrechnung der Prankenbeträge in DM auch von dem amtlichen Devisenkurs an zwei verschiedenen Tagen ausgegangen werden. Danach betrage der dem Kläger über die ihm bereits zugebilligten 5.259>40 DM hinaus zustehende Betrag nicht 160,04 DM, sondern nur 67,44 DM.
2. Hiergegen richten sich folgende Angriffe der Revision:
a) Für die Auffassung, daß bei der Umrechnung der anrechenbaren Leistungen von der französischen Währung in Deutsche Mark von dem Tage der Entscheidung nach der saarländischen Passung des BEG auszugehen sei, spreche § 4 des saarländischen Gesetzes Nr. 658 zur Einführung des BEG vom 6.Februar 1959 (Amtsblatt 1959 S. 759).
b) Dem Stichtag für die Umrechnung der zwischen dem 20. November 1947 und dem 20. Juni 1948 bewirkten Leistungen komme keine besondere Bedeutung zu. Denn in der Zeit vom 15* Dezember 1947 (Einführung der französischen Währung an der Saar) bis zu dem 21. Juni 1948 habe es keinen offiziellen Umrechnungskurs zur Reichsmark gegeben. Wenn diese Leistungen nach dem Kurs vom 21. Juni 1948 umgerechnet werden sollen, so werde eine Benachteiligung der
Empfänger vermieden, die eich möglicherweise ergeben hätte, wenn die Abschlagszahlungen aus dieser Zeit in eine Relation zur Reichsmark gebracht worden wären.
c) Die Umrechnung zu dem amtlichen Devisenkurs am Tage der Entscheidung nach dem saarländischen Y/iedergutmachungsge-setz verstoße gegen die Artikel 3 Abs. 1 und 14 des Grundgesetzes.
Da die Auszahlung der - nach Abzug der Abschlagsleistungen verbleibenden Restbeträge erst Monate oder Jahre nach der Entscheidung auf Grund des saarländischen Wiedergutmachungsgesetzes erfolgt sei, würden bei der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Auslegung des § 11 Abs. 4 der saarländischen Passung des BEG wegen des im Zeitpunkt dieser verspäteten Auszahlung ungünstigeren Umrechnungskurses des Pranken zur DLI, entgegen Art. 14 GG, dem Berechtigten im Verrechnungs-v/ege Leistungen abgezogen, die er nicht erhalten habe. Ferner liege bei dieser Art der Umrechnung ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, daß die saarländischen Berechtigten schlechter als diejenigen sämtlicher anderen Bundesländer gestellt seien, indem die an sie bewirkten Vorleistungen überbewertet würden.
d) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Umrechnung verstoße gegen Kapitel III Art. 55 bis 61 des deutsch-französischen Saarvertrages vom 27. Oktober 1956, denen zufolge
die Umstellung sämtlicher Forderungen im Saarland zu dem amtlichen Umrechnungskurs bei Ende der Übergangszeit (6. Juli 1959) zu erfolgen habe.
e) Das Oberlandesgericht habe die in den Jahren 1950 bis 1954 ständig sinkende Kaufkraft des Pranken nicht berücksichtigt.
3. Diese Rügen greifen nicht durch. Mit Recht ist das Oberlandesgericht hei der Umrechnung der auf die endgültige Entschädigung anrechenbaren Vorleistungen.in französischer Währung von dem "Tage der Entscheidung" nach dem saarländischen Wiedergutmachungsgesetz ausgegangen.
Wie der Revision zuzugeben ist, ist der Wortlaut des §3 Nr. 2 Abs. 2 des saarländischen Gesetzes Nr. 658 (* § 11 Abs. 4 der saarländischen Passung des BEG), im Gegensatz zu dem des § 4 des Gesetzes Nr. 658, nicht eindeutig.
Nach § 4 aaO sind Beträge in Deutscher Mark, die in den durch das Gesetz Nr. 658 eingeführten Bestimmungen erwähnt werden, bis zu dem Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrageo vom 27. Oktober 1956 (BGBl II, 1587) zu dem amtlichen Devisenkurs im Zeitpunkt der Entscheidung in französische Pranken umzurechnen. Hier ist ohne weiteres erkennbar, daß mit dem Ausdruck "Zeitpunkt der Entscheidung", ebenso wie etwa in § 57 Abs. 2 BEG, nur der Tag der Entscheidung nach dem BEG gemeint sein kann, da eine andere Entscheidung in diesem Zusammenhänge nicht in Betracht kommt. Daraus ist aber für die Auslegung des § 3 Nr. 2 Abs. 2 aaO nichts herzuleiten. Wenn sowohl in § 3 Nr. 2 Abs. 2 als in § 4 des Gesetzes Nr. 658 der Ausdruck "Tag" bzw. "Zeitpunkt der Entscheidung" enthalten ist, so spricht viel dafür, anzunehmen, daß der Gebrauch derselben Worte auch denselben Sinn hat. Das ist aber nicht ausschlagge-bend. Nach dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 2 Abs. 2 können vielmehr die Worte "Tag der Entscheidung1! nur dahin verstanden werden, daß mit ihnen der Zeitpunkt der Entschei-dung über die anzurechnenden Vorleistungen, also der Tag der Entscheidung nach dem saarländischen Wiedergutmachungs-gesetz, als maßgebender Zeitpunkt für den anzuwendenden Umrechnungskurs gemeint ist.
Dafür spricht zunächst, daß gemäß § 3 Nr* 2 Abs. 2 aaO für die Umrechnung der in der Zeit vom 20. November 1947 • * bis zu dem 20. Juni 1948 gewährten anrechenbaren Leistungen nicht der Tag der Entscheidung nach dem BEG, sondern ein wesentlich früherer Zeitpunkt, nämlich der 21. Juni 1948, maßgebend ist. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß vor dem 21. Juni 1948, dem Tage der Einführung der Deutschen Marie im Bundesgebiet, kein amtlicher Kurs zwischen der deutschen und der französischen Y/ährung bestand. Die genannte Vorschrift wäre sinn- und bedeutungslos, wenn, wie die Revision will, mit dem "Tage der Entscheidung" in § 3 Nr. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 658 der Tag der Entscheidung nach dem BEG gemeint sein sollte. Denn es ist schlechterdings nicht einzusehen, * warum dann, wenn der Tag der Entscheidung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gemeint ist, für die Leistungen vor dem 21. Juni 1948 etwas anderes gelten sollte als für die später bewirkten und nunmehr anzurechnenden Leistungen. Pur die Auffassung des Berufungsgerichts spricht weiter folgender Umstand: Der Ausschuß für Öffentliche Arbeiten und Y/iederaufbau des Saarländischen Landtages hat in seiner Sitzung vom 29. Januar 1959 (vgl. Niederschrift S. 5-6) bei der Beratung der Vorschrift festgestellt, eine Aufstellung des Statistischen Amtes des Saarlandes über die amtlichen Devisenkurse in der Zeit nach der Einführung des französischen Pranken sei vorhanden. Vom Standpunkte der Revision aus hätte es einer solchen Feststellung nicht bedurft; denn dann wäre nicht einzusehen, zu welchem Zwecke die Entschädigungsbehörde diese amtlichen Devisenkurse benötigt haben sollte. Weiterhin spricht gegen die Auffassung der Revision der schon vom Landgericht angeführte Gesichtspunkt, daß zur Zeit der genannten Feststellung bereits im Hinblick auf den Ablauf der Übergangszeit die baldige wirtschaftliche Eingliederung des Saar-landeo in die Bundesrepublik und damit die Einführung der
Deutschen Mark sowie der gleichzeitige Wegfall des amtlichen Devisenkurses abzusehen war.
Die anrechenbaren Leistungen sind daher nach dem amtlichen Devisenkurs vom 21. März 1949 umzurechnen.
Demgegenüber geht auch der Hinweis der Revision auf § 4 des saarländischen Gesetzes Nr. 658 fehl.
Hier handelt es sich um die Umrechnung aller nach dem Gesetz in Betracht kommenden DM-Beträge in Pranken, v/ährend die vorliegendenfalls zur Entscheidung stehende Präge - umgekehrt und enger - lediglich die Umrechnung der aus saarländischen öffentlichen Mitteln in französischer Währung bewirkten anrechenbaren Leistungen in Deutsche Mark betrifft.
4. In ihrem weiteren Einwand, mit dem die Revision die Einführung des 21. Juni 1948 als Stichtag für die Umrechnung der zwischen dem 20. November 1947 und dem 20. Juni 1948 bewirkten anrechenbaren Leistungen durch den Gesetzgeber als bedeutungslos bezeichnet, beschränkt sich die Revision auf eine Meinungsäußerung zu der Präge, aus welchem Grunde gerade .der 21. Juni 1948 als Stichtag eingeführt worden sei. Diese Präge kann jedoch vorliegendenfalls auf sich beruhen. Sie läßt,. abgesehen von den oben erörterten Gesichtspunkten, den grundsätzlichen - und zutreffenden - Gedanken des Oberlandesgerichts unbeachtet, daß bei der - von der Revision befürworteten - Unterlassung eines Zurückgreifens auf den Zeitpunkt früherer Entscheidungen und Abstellung lediglich auf den Zeitpunkt der Entscheidung nach dem BEG den Entschädigungsberechtigten, welche ihre Prankenbeträge schon viele Jahre vorher erhalten hatten, ungerechtfertigte, aus der Prankenabwertung stammende Währungsgewinne zuflössen.
c) Auch der von der Revision wieder aufgenommene frühere Einwand des Klägers, eine Umrechnung zu dem amtlichen Devisenkurs am Tage der Entscheidung nach dem saarländischen Wiedergutmachungsgesetz verstoße gegen die Artikel 5 Abs. 1 und 14 des Grundgesetzes, ist. unbegründet.
Die Revision irrt, wenn sie glaubt, auf diese Weise würden den saarländischen Entschädigungsberechtigten im Verrechnungswege nicht erhaltene Leistungen abgezogen und Ungleichheiten im Vergleich zu den Berechtigten der anderen Bundesländer herbeigeführt; denn sie läßt die - in aller Regel - auf die endgültige Entschädigungssumme früher geleisteten hohen Abschlagszahlungen außer Betracht. Außer-dem i3t der Umstand zu beachten, daß nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts die Frankenabwertung in der fraglichen Zeit nur sehr langsam vorangeschritten ist.
Es unterliegt daher keinem Rechtsirrtum, wenn das Oberlandesgericht einen Verstoß gegen das Grundgesetz verneint und das Zurückgreifen auf den Zeitpunkt früherer Entscheidungen gebilligt hat. Soweit ersichtlich, werden auf diese Weise alle gleichgelagerten Fälle auch gleich behandelt.
Die genannten Vorschriften des Grundgesetzes zwingen nicht dazu, dem Verfolgten ungerechtfertigte, aus der Frankenabwertung stammende Währungsgewinne zufließen zu lassen.
Im übrigen hält sich die gesetzliche Regelung im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Ermessensfreiheit und verletzt keine Grundrechte.
d) Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die in Kapitel III Artikel 55 bis 61 des Saarvertrages enthaltenen Bestimmungen über die Währungsumstellung.
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Dieser zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage geschlossene Vertrag ist völkerrechtlicher Natur. Er begründet Rechtsbeziehungen nur unter den vertragschließenden Staaten, nicht aber unmittelbar auch zu deren einzelnen Angehörigen. Gemäß Art. 25 S. 1 GG sind Bestandteil des Bundesrechts nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Hierzu gehören die einzelnen Bestimmungen des deutsch-französischen Saarvertrages nicht. Sie sind nicht unmittelbar innerdeutsches Recht; noch v/eniger gehen sie im Sinne des Art. 25 S. 2 GG den Bundesgesetzen vor oder erzeugen gar Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. (Vgl. hierzu: ORG Rastatt vom 30. September I960, RzY/ 1961, 47 Nr. 46).
e) Die von der Revision in dem angefochtenen Urteil vermißte Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem amtlichen Devisenkurs und der Kaufkraft des französischen Franken ist mit Recht unterblieben. Denn nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 658 erfolgt die Umrechnung nur nach dem amtlichen Devisenkurs; eine Berücksichtigung der hiervon etwa zuungunsten des Entschädigungsberechtigten abweichenden Kaufkraft des Franken hat der Gesetzgeber, anders als z.B. in § 12*Abs. 3 3.DV-BEG, nicht vorgesehen. Im übrigen hat der Kläger die ihm zugeflossenen Vorschüsse mit der ihnen damals innewohnenden ungeschmälerten Kaufkraft des französischen Franken voll auszunutzen vermocht.
III.
Aus diesen Gründen und, da auch im übrigen die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß geben, ist die Revision des Klägers
’ )
mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1* 225 Abs. 1 BEO, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurück-zuv/eisen.
Ascher Wüstenberg Wilden Dr.Loev/enheim Dr.Graf