* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Teilurteil der 1. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Beide Tatsachengerichte sind mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt. Der Kläger ist nach Ansicht des Berufungsgerichts somit Vertriebener sowohl nach § 1 Abs» 2 ' Nr. 1 BVPG als auch nach § 1 Abs.2 Nr» 3 aaO, dem die in 156 BEG vorgesehene Rente zustehe. Das hat der erkennende Senat in dem einen ähnlichen Sachverhalt betreff endenden und vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen Rechtsstreit Schneider ./. In diesen Urteilen wird dargelegt, daß es auf die Frage) nach welchem der in § 1 BVEG umschriebenen Tatbestände der Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen ist, nur dann nicht Dagegen können Entschädigung wegen Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur diejenigen Verfolgten erhalten, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind. Demnach kann der Kläger nach § 154 BEG Entschädigung wegen Berufsschadens nur geltend machen, wenn er zu den Vertriebenen nach § .1 Abs. 2 Hr. 1 BVFG zu zählen ist. a) Der Kläger ist zwar durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln als Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 2 Hr. 1 BVFG anerkannt, diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde bindet aber die Entschädigungsorgane nicht. b) Der Kläger hat auch seine Heimat Anfang 1959 verlassen, Mil er wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder jedenfalls wegen seiner Weltanschauung im Falle des weiteren Bleibens mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen rechnen mußte. daran gedacht hat, nach Änderung der politischen Verhältnisse wieder in die Tschechoslowakei zurückzukehren, steht das der Begründung eines Wohnsitzes in England nicht entgegen, wie der Senat im Urteil vom 13. c) Dagegen kommt die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger von der Kollektivvertreibung der Deutschen in der Tschechoslowakei nicht betroffen worden wäre. Im Urteil vom 13» Juli I960 (aaO) ist ausgeführt, daß diese Gesetzesvorschrift diejenigen Deutschen zu den Vertriebenen rechnet, die das Vertreibungsgebiet vor der allgemeinen Vertreibung verlassen haben, weil gegen sie Verfolgungsmaßnahmen - § 1 BEG - verübt wurden oder ihnen drohten. Nach dem von den Tatsachengerichten festgestellten Sachverhalt ist der Kläger nicht gemäß §§ 150, 154 BEG anspruchsberechtigt. die Absicht gehabt haben sollte, für die Dauer in seine Heimat zurückzukehren, ändert das nichts an dieser Rechtsfolge» Denn cs kommt hier nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger nach dem Kriege seinen Wohnsitz wieder in die Tschechoslowakei verlegt hat oder jedenfalls aus der Emigration wieder zurückgekehrt ist. Dies wird schon dadurch bewiesen, daß der Kläger noch bis zu dem März 1948 in der Tschechoslowakei verblieb und er nichts darüber vorgetragen hat, woraus sich die Einleitung allgemeiner Vertreibungsnaßnahmen gegen ihn herleiten ließe. 5. Bei dieser Rechtslage kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Präge nicht an, ob der Kläger wegen seines angeblichen Verhaltens anläßlich der allgemeinen Vertreibung der Sudetendeutschen seinen Entschädigungsanspruch nach § 6 BEG oder aus dem allgemeinen Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verloren hat.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 1 BVFG § 1 BEG § 225 ZPO
TschechoslowakeiBEGVertriebeneAnmKlägerenden

Volltext der Entscheidung

IV_2R_202/60
Verkündet
 am 25. Januar 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen,	___
vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in	Kt
 gegen
den Lebensmittelhändler Josef Z	9	Road,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.^HHpin Ka|
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß,
 Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandes-gerichts in Köln vom 9» Mai I960 aufgehoben.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Teilurteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom 24. April 1959 geändert. Bie Klage wird abgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Bie außergerichtlichen Kosten aller drei Rechtszüge fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der im Jahre 1894 in Neurohlau bei Karlsbad geborene Kläger war im Sudetenland Funktionär der sozialdemokratischen Partei und der Bergarbeitergewerkschaft. Später war er Landesobmann der ’’Union der Bergarbeiter in der Tschechoslowakei" sowie seit 1933 Vorstandsmitglied der Bergarbeiter-Internationale in London. Ende September 1938 flüchtete der Kläger nach Prag, von dort Anfang Januar 1939 nach England. Seit April 1951 ist er britischer Staatsangehöriger.
Ende 1946 kehrte er in die Tschechoslov/akei zurück, nachdem vorher ein Versuch, sich in Wien niederzulassen, fehlgeschlagen war. Der Aufenthalt in der Tschechoslowakei war, wie der Kläger behauptet, nur dazu bestimmt, das bei der Flucht in der Zeit vor dem Kriege zurückgelassene Hab und Gut zu retten. Im März 1948 begab er sich wiederum nach England.
Dort betreibt er seit 1951 ein kleines Lebensmittelgeschäft.
Der Kläger wurde durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 16. Januar 1958 (53 I b - Besch - Nr. 5045/53) als Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesver-triebenengesetzes anerkannt. Seine Forderung, ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu entschädigen, hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt. Das Landgericht hat dem Kläger die von ihm ab 1. November 1953 geforderte Rente von monatlich 200 DM für die Zeit vom 1. März 1959 bewilligt, weil der Klager im März 1959	65	Jahre	alt	geworden war. Es hat sich
 die Entscheidung über den weitergehenden Anspruch des Klägers Vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes gegen das Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet»
1.	. Beide Tatsachengerichte sind mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt. Er gehört zu den Verfolgten, die Entschädigungsansprüche nach §§ 149, 150, 154 BEG stellen können»
2.	Das Berufungsgericht hat die besonderen Anspruchsvoraus-: Setzungen der §§ 150 Abs» 1, 154 BEG als erfüllt angesehen.
Es hat dazu in den Gründen seines Urteils ausgeführt, der Kläger sei vor Beginn der allgemeinen Vertreibung Anfang 1939. nach England ausgewandert. Daran ändere es nichts, daß er ersl nach seiner erneuten Auswanderung im Jahre 1948, nämlich 1951,| die britische Staatsbürgerschaft erworben habe. Ihm stehe ferner der geltend gemachte Entschädigungsanspruch auch dann zu, wenn er auf Grund seiner späteren nochmaligen Auswanderung als Aussiedler anerkannt sei. Der Kläger ist nach Ansicht des Berufungsgerichts somit Vertriebener sowohl nach § 1 Abs» 2 ' Nr. 1 BVPG als auch nach § 1 Abs. 2 Nr» 3 aaO, dem die in 156 BEG vorgesehene Rente zustehe.
3» Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Das hat der erkennende Senat in dem einen ähnlichen Sachverhalt betreff endenden und vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen Rechtsstreit Schneider ./. Land Nordrhein-Westfalen ausgesprochen (Urteil vom 13- Juli I960 - IV ZR 64/60 -). In diesem Zusammenhang ist ferner auf das Urteil des Senats vom 18. November^ I960 - IV ZR 157/60 - hinzuweisen.
In diesen Urteilen wird dargelegt, daß es auf die Frage) nach welchem der in § 1 BVEG umschriebenen Tatbestände der Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen ist, nur dann nicht
 
ankomme, wenn es sich um Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit sowie an Freiheit handelt. Dagegen können Entschädigung wegen Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur diejenigen Verfolgten erhalten, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind.
Demnach kann der Kläger nach § 154 BEG Entschädigung wegen Berufsschadens nur geltend machen, wenn er zu den Vertriebenen nach § .1 Abs. 2 Hr. 1 BVFG zu zählen ist.
4.	Der Kläger gehört jedoch nicht zu diesem Personenkreis.
a)	Der Kläger ist zwar durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln als Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 2 Hr. 1 BVFG anerkannt, diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde bindet aber die Entschädigungsorgane nicht. Sie haben die Vertriebeneneigenschaft selbständig zu prüfen.
b)	Der Kläger hat auch seine Heimat Anfang 1959 verlassen,
 Mil er wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder jedenfalls wegen seiner Weltanschauung im Falle des weiteren Bleibens mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen rechnen mußte. Dies ergibt sich schon aus der politischen Entwicklung, insbesondere der Besetzung Prags und der ’'Restgebiete" der Tschechoslowakei im Jahre 1959 und den diesen Ereignissen folgenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen. Desgleichen hat der Kläger damals seinen Wohnsitz in England, also außerhalb des Deutschen Reiches, genommen. Er hat seinen Aufenthalt in London unter Umständen genommen, die darauf hinweisen, daß sich der Aufenthalt über längere Zeit erstrecken würde, das Ende jedenfalls nicht sicher abzusehen war (BVerwG NJW I960, 756, 18). Auch wenn der Kläger im Jahre 1959 und in der folgenden Zeit
5
daran gedacht hat, nach Änderung der politischen Verhältnisse wieder in die Tschechoslowakei zurückzukehren, steht das der Begründung eines Wohnsitzes in England nicht entgegen, wie der Senat im Urteil vom 13. Juli I960 (aaO) ausgeführt hat.
c)	Dagegen kommt die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger von der Kollektivvertreibung der Deutschen in der Tschechoslowakei nicht betroffen worden wäre.
Im Urteil vom 13» Juli I960 (aaO) ist ausgeführt, daß diese Gesetzesvorschrift diejenigen Deutschen zu den Vertriebenen rechnet, die das Vertreibungsgebiet vor der allgemeinen Vertreibung verlassen haben, weil gegen sie Verfolgungsmaßnahmen - § 1 BEG - verübt wurden oder ihnen drohten. Aber nur dann gehören sie zu den Vertriebenen, wenn sie beim Verbleiben in ihrer Heimat von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen tatsächlich auch erfaßt worden wären (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 LM BEG § 150 Nr. 3; Ann. 11, 12 zu § 150 BEG; van Dam/Loos, aaO, § 150 Anm. 4; Werber/'Bode/Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz Anm. 10 zu § 1). Dies war in § 68 Abs. 1 Satz 2 BErgG ausdrücklich aua-gesprochen. Eine Übernahme dieser Bestimmung in das BEG ist nur deshalb unterblieben, weil dieser Grundsatz als selbstverständlich angesehen wurde(vgl. BT-Drucks. 1949 S. 175; Becker/Huber/Küster, § 68 Anm. 3; Blessin/Ehrig/Y/ilden, aaO, § 150 Anm. 12).
Nach dem von den Tatsachengerichten festgestellten Sachverhalt ist der Kläger nicht gemäß §§ 150, 154 BEG anspruchsberechtigt. Er befand sich seit Ende 1946, also vor dem Ende der Kollektivvertreibung (Blessin/Y/ilden/Bhrig> Bundesentschädigungsgesetze, 3» Aufl., Anm. 13 zu § 150 BEG)> wieder in der Tschechoslowakei. Selbst wenn der Kläger nicht
6
die Absicht gehabt haben sollte, für die Dauer in seine Heimat zurückzukehren, ändert das nichts an dieser Rechtsfolge» Denn cs kommt hier nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger nach dem Kriege seinen Wohnsitz wieder in die Tschechoslowakei verlegt hat oder jedenfalls aus der Emigration wieder zurückgekehrt ist. Entscheidend ist, daß er von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden ist. Dies wird schon dadurch bewiesen, daß der Kläger noch bis zu dem März 1948 in der Tschechoslowakei verblieb und er nichts darüber vorgetragen hat, woraus sich die Einleitung allgemeiner Vertreibungsnaßnahmen gegen ihn herleiten ließe.
Hatte er bei seiner Rückkehr die Absicht, in der alten Heimat zu verbleiben, so hätte er durch diesen Schritt den Status des Vertriebenen wieder verloren (vgl. C 1 der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Plüchtlinge vom 28. Juli 1951).
5.	Bei dieser Rechtslage kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Präge nicht an, ob der Kläger wegen seines angeblichen Verhaltens anläßlich der allgemeinen Vertreibung der Sudetendeutschen seinen Entschädigungsanspruch nach § 6 BEG oder aus dem allgemeinen Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verloren hat.
6,	Das Urteil des Berufungsgerichtsjmuß daher aufgehoben und auf die Berufung des beklagten Landes das Teilurteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen werden.
Abo o
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 1 BEG, § 91 ZPO.
Ascher
 Johannsen
Maaß
Y/ilden
 Dr.Loewenhein