Soweit das Berufungsgericht über die weitergehenden Ansprüche der Klägerin entschieden hat, wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten der Rechtsmittel-instanzen, an das Landgericht zurückverwiesen. Am 18, September 1943 wurde er in das Konzentrationslager Auschwitz eingeliefert- Bort blieb er etwa io Monate, In der Folgezeit war er etwa 6 'Jochen im Konzentrationslager Ra^ens-brück, danach als Arbeiter auf dem Flugplatz Usedom-Swine-münde und im Anschluß hieran vom 8, bis 15, April 1945 im Konzentrationslager Bergen-Belsen, Dort wurde er durch die alliierten Truppen befreit. sich in die Deutsche Volksliste (DVL) eintragen zu lassen und deshalb als politischer Gegner des Nationalsozialismus verfolgt worden sei« Durch den Bescheid des Beklagten vom J>o „ September 1957 und den Ergänzungsbescheid vom 26» Oktober 1957 hat das beklagte Land diese Ansprüche mit der Begründung abgelehnt, daß die Voraussetzungen des § 1 BEG nicht gegeben seien. Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Landgericht durch das Teilurteil vom 24« September 1958 das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin als Entschädigung für ererbten Ereiheitsschaden nach ihrem verstorbenen Ehemann Leon Zepinski den Betrag von 2,?oo DM zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzu-weisenr Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 6, März 1959 das Teilurteil des Landgerichts geändert und die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Nachdem der erkennende Senat durch den Beschluß vom 19« Juni i959 die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren Antrag,, Das Landgericht hat durch das Teilurteil vom 24» September 1958 allerdings nur über den von der Klägerin aus ererbtem Recht geltend gemachten Anspruch wegen RreiheifcsSchadens ihres verstorbenen Ehemannes entschieden« Wenn das beklagte Band im Berufungsrechtszuge ohne Beschränkung auf den entschiedenen Teilanspruch beantragt hax. Bei rein formeller Betrachtungsweise ist es zwar richtig, daß der Antrag des beklagten Landes eine solche Beschränkung nicht enthält, sondern sich ohne Einschränkung auf die Abweisung der Klage richtet. Soweit daher das Berufungsgericht auch über die weitergehenden Ansprüche der Klägerin entschieden hat« war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen» 2» Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht aus Gründen der Weltanschauung im Sinne von § 1 BEG verfolgt worden sei.- Weder der von der Klägerin vorgetragene noch der vom Berufungsgericht von Amts wegen festgestellte Sachverhalt ergibt etwas dafür, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin als Bekenner einer dem Nationalsozialismus nicht genehmen Weltanschauung verfolgt worden ist» Die Revision erhebt insoweit auch keine rechtlichen Rügen» 5* Dagegen verneint das Berufungsgericht zu Unrecht, daß der Ehemann der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt und inhaftiert worden ist. Auszugehen ist bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des verstorbenen Ehemannes der Klägerin von der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsache, daß der Verstorbene wegen seiner Weigerung, sich in die BVL eintragen zu lassen, in Xönzentrationslager-haft genommen worden ist» Aus dem festgestellten Sachverhalt geht als Grund der Weigerung des Ehemannes der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts hervor, daß dieser die Eintragung in die BVL offensichtlich deshalb abgelehnt hat, weil er vermeiden wollte, deutscher Soldat zu werden und weiter am Kriege teilnehmen zu müssen. es ließe sich nicht feststellen, in welchem Umfang der verstorbene Ehemann der Klägerin der Gestapo gegenüber seine wiederholte Weigerung begründet habe und ob er insbesondere gesagt habe, er v;olle nicht deutscher Soldat werden- Es fehle an jedem Anhaltspunkt und an jeder Wahrscheinlichkeit dafür, daß er dem Verfolger gegenüber geäußert haben sollte, er ließe sich nicht in die DVL eintragen, weil er ein Gegner des nationalsozialistischen Systems und der nationalsozialistischen Weltanschauung sei. Für die Entscheidung der Frage, ob der verstorbene Ehemann aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden ist, ist auch nicht maßgebend, ob die nationalsozialistischen Verfolger die wahren Kbtive des verstorbenen Ehemannes der Klägerin,seine Eintragung in die DVL zu beantragen, erkannt haben. Ist diese Frage zu bejahen, so sind die Voraussetzungen der Grundsatzvorschrift des § 1 BEG gegeben- Per Ehemann der Klägerin ist in diesem Falle aus Gründen seiner politischen Gegnerschaft verfolgt worden. Ao Das Berufungsgericht hat die Frage der Verfolgung des Ehemannes der Klägerin wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Rationalsozialismus verneint und angenommen, der Ehemann der Klägerin sei als Pole aus sicherheitspolizeilichen Gründen verfolgt worden. Diese Politik leitete der vom Berufungsgericht auf Seite 6 seiner Entscheidungsgründe hervorgehobene "Führer-lrlaß" vom 7« Oktober 5939 ein, durch den der "Reichsführer SS" mit der Zurückführung der in Betracht kommenden Reichs- und Volksdeutschen aus dem Ausland, mit cer Ausschaltung des schädigenden Einflusses von volksfremden Bevölkerungsteilen., die eine Gefahr für das Reich und die deutschen Volksteile bedeuteten« und mit der Gestaltung iBuer Siedlungsgebiete durch Umsiedlung beauftragt wurde. Daß diese Aufgabe nicht dem nach der Aufgabenverteilung unter den staatlichen Reichsministerien für die Volkstumsarbeit zuständigen Reichsmini-ster des Innern, sondern dem "Reichsführer SS" übertragen wurde, also einer politischen Institution- die dem Staat nicht untergeordnet war- ergibt bereits die politische Bedeutung, die die damaligen Machthaber diesem Problem beimaßen, Während den Reichsdeutschen im Ausland gegenüber der Staat noch durch das Auswärtige Amt in Berlin und die Partei durch ihre ausländischen Organisationen gegenübertraten. Die andere Aufgabe des "Reichskommissars zur Festigung deutschen Volkstums" ergab sich daraus, daß in Bolen nicht nur das eroberte Land, sondern auch ein Beil der polnischen Bevölkerung eingedeutscht werden sollte, soweit sie nach Meinung der Rassesachverständigen genügend deutsches Blut hatten., um das fremde Blut überwinden zu können. Um seinen Einfluß in der Behandlung der Volksturnsfragen in den besetzten Ostgebieten.nicht völlig an den Reichskommissar zur Festigung deutschen Volkstums zu verlieren, folgte das Reichsministerium des Innern durch einen formalen Gesetzgebungsakt den vom Reichskommissar für die Erfassung der Volksdeutschen Bevölkerung den in der DV1 aufgestellten Grundsätzen. Daß die Durchführung der "Einund Umvolkung" in den besetzten Ostgebieten in erster Linie eine politische Aufgabe war, ergibt sich schließlich auch aus der Wahl der Mittel, mit denen der Reichskommissar zur Festigung deutschen Selbst wenn aber der verstorbene Ehemann der Klägerin durch sein Verhalten auch den Widerstandswillen der polnischen Bevölkerung stärken konnte, so daß die nationalsozialistischen Machthaber ihn in der Erkenntnis dieser Gefahr verfolgten» so bleibt die Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft in jedem Pall mitursächlich, so daß eine Verfolgung aus den Gründen des § 1 bEG zu bejahen ist*
Nachschlagewerks ia Amtliche Sammlung; nein Sit B2G § 1 Ein Volksdeutscher oder Deutachstämmigery der die Eintragung in die "Deutsche Volksliste" abgelehnt hat und deswegen seiner Freiheit beraubt worden ist. ohne daß die Gründe seiner Ablehnung den Verfolgern bekannt geworden sind, ist in der Regel wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfo lgt worden« BGH. Urte vu 22o Dezember 1959 - XV ZR 2o2/59 - OLG Celle LG Hannover % t > • sft r IV ZR 2o2/59 verkündet am 22„Dezember ^959 Schorm. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes 3h dem Entschädigungsrechtsstreit derverw^weten Frau Helene K RflHHIHHB-^traße - Prozeßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsklägerin., Rechtsanwalt Dr- in gegen das Land IJiedersaehsen, vertreten durch den Hiedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Jr. in hat der I\rc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18., Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske. Dr„ v. Werner; Wilden und Drc Loewenheim für Recht erkannt; Das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. März 1959 wird aufgehoben. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Teilurteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hannover vom 24. September 1958 wird zurückgev/iesen. Soweit das Berufungsgericht über die weitergehenden Ansprüche der Klägerin entschieden hat, wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten der Rechtsmittel-instanzen, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand? Tie Klägerin ist die Witwe des 19o4 in (Polen) geborenen und am 6. Oktober 1954 in Hannover verstorbenen Leon Der Ehemann der Klägerin war deut- scher Abstammung:. In seiner Jugend unterstützte er seinen Vater in dem Betrieb einer Landwirtschaft im Kreis Kulm, dann erlernte er in Graudenz den Beruf eines Kochs. In den Jahren 1924 bis 1927 diente er bei der polnischen Wehrmacht, aus der er als Korporal entlassen wurde» Nachdem er zunächst seinem Vater erneut in der Landwirtschaft geholfen hatte, übte er in den Jahren .929 bis 1939 seinen Beruf als Eich aus. Bei Kriegsausbruch wurde er zur polnischen Wehrmacht einberufen. Im Oktober i939 geriet er in deutsche Gefangenschaft, Bis zu dem Jahre 1941 blieb er im Gefangenenlager Zalisch. Im Anschluß daran wurde er vom Oktober 1941 bis 17« September 1943 im Gefangenenlager in Cinecz gefangen gehalten. Am 18, September 1943 wurde er in das Konzentrationslager Auschwitz eingeliefert- Bort blieb er etwa io Monate, In der Folgezeit war er etwa 6 'Jochen im Konzentrationslager Ra^ens-brück, danach als Arbeiter auf dem Flugplatz Usedom-Swine-münde und im Anschluß hieran vom 8, bis 15, April 1945 im Konzentrationslager Bergen-Belsen, Dort wurde er durch die alliierten Truppen befreit. Nach einem Krankenhausaufenthalt in Warburg bei Helmstedt war er als DP vom Sommer 1947 bis zu dem 29c Oktober 195i in englischen Diensten in Deutschland» Seit seiner -Entlassung ging er infolge Krankheit keiner Arbeit mehr nach» Am 3o, Dezember 1947 schloß er die Ehe mit der Klägerin. Ein von ihm gestellter Sinbürgerungs-antrag wurde abgelehnt. Die Klägerin hat ererbte Entschädigungsansprüche nach ihrem Ehemann wegen Freiheitsschadens, Gesundheitsschadens and Berufsschadens und eigene Ansprüche wegen Schadens an Leben geltend gemachte Diese Ansprüche hat sie damit begründet,, daß ihr Ehemann sich geweigert habe? sich in die Deutsche Volksliste (DVL) eintragen zu lassen und deshalb als politischer Gegner des Nationalsozialismus verfolgt worden sei« Durch den Bescheid des Beklagten vom J>o „ September 1957 und den Ergänzungsbescheid vom 26» Oktober 1957 hat das beklagte Land diese Ansprüche mit der Begründung abgelehnt, daß die Voraussetzungen des § 1 BEG nicht gegeben seien. Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Landgericht durch das Teilurteil vom 24« September 1958 das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin als Entschädigung für ererbten Ereiheitsschaden nach ihrem verstorbenen Ehemann Leon Zepinski den Betrag von 2,?oo DM zu zahlen. In der TBerufungsinstanz hat das beklagte Land beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen« Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzu-weisenr Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 6, März 1959 das Teilurteil des Landgerichts geändert und die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Nachdem der erkennende Senat durch den Beschluß vom 19« Juni i959 die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren Antrag,, ’ * die Berufung des "beklagten Landes gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 2a« September 1958 zurückzuwei sen. weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuwei sen« Entscheidungsgründe? l« Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen habe, obwohl das Landgericht nur über einen Teilanspruch entschieden habe. Das Landgericht hat durch das Teilurteil vom 24» September 1958 allerdings nur über den von der Klägerin aus ererbtem Recht geltend gemachten Anspruch wegen RreiheifcsSchadens ihres verstorbenen Ehemannes entschieden« Wenn das beklagte Band im Berufungsrechtszuge ohne Beschränkung auf den entschiedenen Teilanspruch beantragt hax. die Klage abzuweisen, und die Klägerin den Antrag gestellt hat. die Berufung zurückzuweisen, so ging der erkennbare KTille beider Parteien doch offensichtlich dahin, den Sachund Streitstoff nur insoweit in das Berufungsver-fahr'en einzuführen, als das Bandgericht über den erhobenen Anspruch durch das Teilurteil vom 24« September 1958 entschieden hatte, Rur insoweit konnte daher auch das Berufungsgericht über den Anspruch der Klägerin entscheiden« Bei rein formeller Betrachtungsweise ist es zwar richtig, daß der Antrag des beklagten Landes eine solche Beschränkung nicht enthält, sondern sich ohne Einschränkung auf die Abweisung der Klage richtet. Eine sinngemäße Auslegung der Anträge beider Parteien im Berufungsrechtszuge ergibt 0 jedoch, daß diese Anträge nur so zu verstehen sind, wie der erkennende Senat sie ausgelegt hat. Soweit daher das Berufungsgericht auch über die weitergehenden Ansprüche der Klägerin entschieden hat« war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen» 2» Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht aus Gründen der Weltanschauung im Sinne von § 1 BEG verfolgt worden sei.- Weder der von der Klägerin vorgetragene noch der vom Berufungsgericht von Amts wegen festgestellte Sachverhalt ergibt etwas dafür, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin als Bekenner einer dem Nationalsozialismus nicht genehmen Weltanschauung verfolgt worden ist» Die Revision erhebt insoweit auch keine rechtlichen Rügen» 5* Dagegen verneint das Berufungsgericht zu Unrecht, daß der Ehemann der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt und inhaftiert worden ist. Auszugehen ist bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des verstorbenen Ehemannes der Klägerin von der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsache, daß der Verstorbene wegen seiner Weigerung, sich in die BVL eintragen zu lassen, in Xönzentrationslager-haft genommen worden ist» Aus dem festgestellten Sachverhalt geht als Grund der Weigerung des Ehemannes der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts hervor, daß dieser die Eintragung in die BVL offensichtlich deshalb abgelehnt hat, weil er vermeiden wollte, deutscher Soldat zu werden und weiter am Kriege teilnehmen zu müssen. Dieser Grund ist jedoch, wie das Berufungsgericht weiter annimmt, den Verfolgern nicht bekannt geworden» Denn es führt auf Seite 6 der Entscheidungsgründe ausdrücklich aus. es ließe sich nicht feststellen, in welchem Umfang der verstorbene Ehemann der Klägerin der Gestapo gegenüber seine wiederholte Weigerung begründet habe und ob er insbesondere gesagt habe, er v;olle nicht deutscher Soldat werden- Es fehle an jedem Anhaltspunkt und an jeder Wahrscheinlichkeit dafür, daß er dem Verfolger gegenüber geäußert haben sollte, er ließe sich nicht in die DVL eintragen, weil er ein Gegner des nationalsozialistischen Systems und der nationalsozialistischen Weltanschauung sei. Für die Entscheidung der Frage, ob der verstorbene Ehemann aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden ist, ist auch nicht maßgebend, ob die nationalsozialistischen Verfolger die wahren Kbtive des verstorbenen Ehemannes der Klägerin,seine Eintragung in die DVL zu beantragen, erkannt haben. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der nationalszialistische Verfolger in dem Verfolgten einen politischen Gegner sah und ob er ihn aus diesem Grunde verfolgen und treffen wollte. Ist diese Frage zu bejahen, so sind die Voraussetzungen der Grundsatzvorschrift des § 1 BEG gegeben- Per Ehemann der Klägerin ist in diesem Falle aus Gründen seiner politischen Gegnerschaft verfolgt worden. Das hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt. Ao Das Berufungsgericht hat die Frage der Verfolgung des Ehemannes der Klägerin wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Rationalsozialismus verneint und angenommen, der Ehemann der Klägerin sei als Pole aus sicherheitspolizeilichen Gründen verfolgt worden. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist irrtümlich, weil der Rechtsbegriff der Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft verkannt worden ist. Die vom Berufungsgericht ~ 7 - festgestellte•Tatsache der Inhaftierung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in Verbindung mit den mit der Anlegung der DVIi von den nationalsozialistischen Machthabern verfolgten Zwecken ergibt- daß der Ehemann der Klägerin als politischer Gegner des Nationalsozialismus verfolgt worden ist« Hiernach waren die Schaffung der DVL und die Erfassung von bestimmten Teilen der Bevölkerung der unterworfenen Ostgebiete in dieser Liste ein wesentlicher Teil der deutschen Volkstumspolifcik in den eroberten Gebieten. Diese Politik leitete der vom Berufungsgericht auf Seite 6 seiner Entscheidungsgründe hervorgehobene "Führer-lrlaß" vom 7« Oktober 5939 ein, durch den der "Reichsführer SS" mit der Zurückführung der in Betracht kommenden Reichs- und Volksdeutschen aus dem Ausland, mit cer Ausschaltung des schädigenden Einflusses von volksfremden Bevölkerungsteilen., die eine Gefahr für das Reich und die deutschen Volksteile bedeuteten« und mit der Gestaltung iBuer Siedlungsgebiete durch Umsiedlung beauftragt wurde. Daß diese Aufgabe nicht dem nach der Aufgabenverteilung unter den staatlichen Reichsministerien für die Volkstumsarbeit zuständigen Reichsmini-ster des Innern, sondern dem "Reichsführer SS" übertragen wurde, also einer politischen Institution- die dem Staat nicht untergeordnet war- ergibt bereits die politische Bedeutung, die die damaligen Machthaber diesem Problem beimaßen, Während den Reichsdeutschen im Ausland gegenüber der Staat noch durch das Auswärtige Amt in Berlin und die Partei durch ihre ausländischen Organisationen gegenübertraten. traten gegenüber den Volksdeutschen allein die Dienststellen der SS als Vertreter von Staat und Partei auf. Zeigt so bereits die Beauftragung des "Reichsführers SS" mit der Durchführung der Volksturnsaufgaben in den unterwor- ... 8 - fenen Ostgebieten den politischen Charakter dieser Aufgaben so wird dieser Charakter durch den verfolgten Zweck besonders erhärtet» Im Vordergrund stand der bereits vor Ausbruch des deutsch-polnischen Krieges bedrohliche Arbeitermangel« Nach dem V7illen der nationalsozialistischen Machthaber sollte die große Zahl der Reichs- und Volksdeutschen im Ausland, die bisher ihre Arbeitskraft auf der. einen Seite und ihre Nachkommenschaft auf der anderen Seite fremden Staaten zur Verfügung gestellt hatten, zur Befriedigung des ^räftebedarfs des Reichs so bald als möglich herangezogen werden. Die Rückleitung deutscher Arbeitsund Lebenskraft sollte eine wichtige Teillösung der vom "Führer" gestellten Aufgabe, den Arbeitermangel zu beseitigen, sein. Der "Reichsführer SS" hatte es nach dem Befehl des "Führers" zu übernehmen«, diese Rückleitung zu organisieren. Die andere Aufgabe des "Reichskommissars zur Festigung deutschen Volkstums" ergab sich daraus, daß in Bolen nicht nur das eroberte Land, sondern auch ein Beil der polnischen Bevölkerung eingedeutscht werden sollte, soweit sie nach Meinung der Rassesachverständigen genügend deutsches Blut hatten., um das fremde Blut überwinden zu können. Nach den Grundsätzen der nationalsozialistischen Ideologie war für die Volkstumszugehörigkeit eines Deutschen nicht maßgebend. welche Sprache er sprach., was er sein wollte und wo er sich zugehörig fühlte, sondern welche rassischen Merkmale er aufwies. Diese zunächst in Polen in die Praxis umgesetzten Grundsätze wurden im Laufe der folgenden Jahre auch auf die anderen unterworfenen Nationen angewendet. Mit angemaßten Verfügungsrechten über die Menschen und einer Mischung von lebensfremdem Rationalismus und utopischen Vorstellungen machte sich der "Reichskommissar zur Festigung deutschen Volkstums" daran» Europa biologisch neu zu ordnen.» daß kein Tropfen deutschen Blutes mehr fremdem Volkstum diente. So wichtig auch die Aufgabe der Überwindung des Arbei-terraangels war, so stand doch in der Sicht des nationalsozialistischen Deutschen Reichs die Sicherung und Stärkung des deutschen Blutes im Vordergrund; In den Ostgebieten gab es kein Lebensgebiet,•das nicht unter dem besonderen Gesichtspunkt der Festigung deutschen Volkstums betrachtet werden mußte» Dies war eine Aufgabe von grundsätzlich politischer Bedeutung. Der praktischen Verwirklichung diente auch die Errichtung der DVL, die die Einteilung der deutschen und einzudeutschenden Bevölkerung der eingegliederten Ostgebiete in 4 rassische ?/ertkategorien vorsah: 1. Volksdeutsche» die sich im Volkstumskampf aktiv eingesetzt hatten. Als aktiver Einsatz galt außer der Zugehörigkeit zu einer deutschen Organisation jedes sonstige bewußte Eintreten für das deutsche gegenüber dem fremden Volkstum. 2. Volksdeutsche, die sich nicht aktiv für das Deutschtum eingesetzt hatten-, sich aber ihr Deutschtum nachweislich bewahrt hatten. 3. Deutschstämmige, die im Laufe der Jahre Bindungen zu dem Polentum eingegangen waren, die aber auf Grund ihres Verhaltens die Voraussetzungen dafür in sich trugen., vollberechtigte Mitglieder der deutschen Volksgemeinde. zu werden» zu dieser Gruppe gehörten auch Personen nichtdeutscher Abstammung* die in völkischer Mischehe mit - Io einem deutschen Volkszugehörigen lebten und in der sich der deutsche Teil in der Ehe eingesetzt hatte* 4. Deutschstämmigef die politisch im Polentum aufgegangen waren (Renegaten) Bei der Erfassung der Angehörigen der Gruppe 4 war Grundsatz, daß kein deutsches Blut fremdem Volkstum nutzbar gemacht wurde. Bei denjenigen, die eine Wiedereindeutschung ablehnten, waien sicherheitspolizeiliche Maßnahmen zu ergreifen. Um seinen Einfluß in der Behandlung der Volksturnsfragen in den besetzten Ostgebieten.nicht völlig an den Reichskommissar zur Festigung deutschen Volkstums zu verlieren, folgte das Reichsministerium des Innern durch einen formalen Gesetzgebungsakt den vom Reichskommissar für die Erfassung der Volksdeutschen Bevölkerung den in der DV1 aufgestellten Grundsätzen. Dies geschah durch die Verordnung über die DVL vom 4* März 1941 und den Durchführungserlaß vom 13. März 1941 (RGBl I S. 118). Gleichwohl blieb der Reichskommissar auch in der Folgezeit die allein maßgebende Instanz. Denn das Reichsministerium des Innern hatte nur die Personen einzu-bärgern« die der Reichskommissar der Eindeutschung für würdig erklärte. 5. Daß die Durchführung der "Einund Umvolkung" in den besetzten Ostgebieten in erster Linie eine politische Aufgabe war, ergibt sich schließlich auch aus der Wahl der Mittel, mit denen der Reichskommissar zur Festigung deutschen 11 Volkstums die Durchführung seiner Aufgabe betrieb» In dem Ersten Erlaß vom 16» Februar 1942 ersuchte der Reichskommissar die nachgeordneten Dienststellen anzuweisen., die Deutschstämmigen, die ihre Eintragung in die DVL nicht beantragten» der örtlich zuständigen Staatspolizeileistelle namhaft zu machen» Diese Stellen hatten den ihnen namhaft. gemachten Personen die Auflage zu machen» innerhalb einer Frist von 8 Tagen nachzuweisen, daß der Antrag auf Eintragung in die DVD gestellt war. Wurde der Nachweis nicht erbracht, so war der Betreffende in Schutzhaft zu nehmen und seine Überführung in ein Konzentrationslager anzuordnen» Erwägt man. daß allein die Weigerung der Deutschstämmigen» sich in die DVD eintragen zu lassen» ihre Überführung in ein Konzentrationslager nach sich zogj so zeigt auch dies» daß die nationalsozialistischen Machthaber in den Personen, die die Eintragung in die DVL ablehnten» einen Gegner ihrer Volkstumspolitik, also einen politischen Gegner ihrer nationalsozialistischen Gedanken und Bestrebungen? sahen. Die Verfolgung geschah auch nicht deshalb, weil derjenige? der die Eintragung in die DVL ablehnte? polnischer Staatsangehöriger war. Gründe der Nationalität waren für seine Verfolgung auch nicht entscheidend? weil die in Betracht kommenden Personen nicht inhaftiert wurden» weil sie Polen waren? sondern allein deshalb, weil sie ihre Eintragung in die DVL ablehnten. Sicherheitspolizeiliche Gründe müssen im Falle des verstorbenen Ehemannes der Klägerin jedenfalls ausscheiden? da der verstorbene Ehemann der Klägerin sich als Kriegsgefangener in deutscher Hand befand. Aus diesem Grunde bestand in keimen Falle die Gefahr, daß er durch die Weigerung, sich in die DVL äufnehraen zu lassen, den potentiellen Kreis der polnischen Widerstandskämpfer stärken würde. fit Selbst wenn aber der verstorbene Ehemann der Klägerin durch sein Verhalten auch den Widerstandswillen der polnischen Bevölkerung stärken konnte, so daß die nationalsozialistischen Machthaber ihn in der Erkenntnis dieser Gefahr verfolgten» so bleibt die Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft in jedem Pall mitursächlich, so daß eine Verfolgung aus den Gründen des § 1 bEG zu bejahen ist* Die Eöstenentscheidung folgt aus § 9i ZPO» § 225 BEG* Ascher Bunaesrichter Raske VoWerner Wilden DroLoewenheim ist erkrankt und verhindert zu un«r. terschreiben Ascher