Rechtssatz s Der einem Zeitungsunternehmen durch Verbot der von ihm horauagogebenen Zeitung entstandene Schaden ist ein Vermodernschaden im Sinne dos 56 BEG, der seiner Katar nach nicht unter die Vorschriften des Rücker-sta11ungsgesetzes fällte Gesetz? BEG § 147 Rechtssais; Wird #auf Grund der Rechtsvorschriften für die Übertragang von 0 r ganinaiionsvormögen ein Zeitungsbetrieb übertragen, so kann ein Anspruch auf Entschädigung für den durch das Zeitungsverbot entstandenen Schaden entfallen. Verhandlung und Entscheidung 9 auch über die außergerichtlichen Zosron der Revision an das Oberlandesgericht zurückverwiesene Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist eine auf Grund rückerstattungsrecht-•1 icher Vorschriften errichtete Hachfo 1 gsorgansisa tion der Volksbiatt GmbH? ne hmen des nationalsozialistischen Eher-Verlagesweiter-veräußert, Im Mai 1933 wurde auf Grund des Gesetzes zur Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14* April 1933 (RGBl I, 471) ihr gesamtes Vermögen beschlagnahmt, und •im August 1933 ein staatlicher Treuhänder für sie eingnsetzt0 Am 30, Januar 1934 wurde das Konkursverfuhren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Ebenso sindder yon der Hamburger, lageblatt GmbH übernommene Betrieb einschließlich Maschinen, Inventar, Waren, Vorräte und Bankguthaben entsprechend oiner Entscheidung: des Allgemeinen 0r ganisati onsausschlisse« in Celle der Klägerin übertragen worden, .-wobei diese in die Hechte und Pflichten aus den laufenden Verträgen e Inge treten- ista......Hinsichtlich des • Grundstücks. den sie durch, das Verbot der Zeitung und die Aufhebung der "Verlagsrechts" in Hohe von zu • säumen 337oOO,— HM erlitten habe.«, L las Obcrlendcsge^iciit hat die Klägerin für berechtigt angesehen, Ansprüche auf Entschädigung für den Schaden geltend zu machen, der der Volksblatt GmbH entstanden ist, las ist rechtlich bedenkenfrei und ergibt sich aus der Bestimmung des § 142 Abs c 2 Satz 2 BEC-o sei zu erwarten, das beklagte Land werde die siegreiche Klägerin ohne Leistungsurteil befriedigen oder es werde zu einer vergleichsweisen Erledigung kommen, entbehrt daher einer tatsächlichen Grundlage» Es muß- vielmehr damit gerechnet werden, daß es trots der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den durch das Zeitungsverbot und der Auflösung des Verlagsunternehmens entstandenen Schaden zu vergüten, noch zu einem zweiten Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe des Schadens kommen wird* Das Feststellungsverfahren dient daher in dem hier vor!iegendan Fall nicht einer gesunden Prozeßökonomie« Ob die beklagte. Infolgedessen ist die Klage, so wie sie vorläufig anhängig ist, nicht zulässige Hinzu kommt das sachliche Bedenken, daß die Ansprüche der Klägerin über den in den §5 148, 58 BEO bestimmten Höchstbetrag hinausgehen können und aus dem Tenor des Berufurgsurtcils eine unbeschränkte Entschädi .r.ngspflicht hergeleitet werden könnte,, hach § 146 BEG ist ..jedoch eine Entschadigang nur fur Schaden an Eigentum und Vermögen zu gewähren, der im Geltungsbereich des ßimdes-ontschudigungsgesetses oxngotreton isty wobei gemäß § 148 3 EG der Höchst her trag der §§ 55' Abs o 1 und 58 BEG zu gelten hat ui xd nach <} 147 BEG der Anspruch auf Entschädigung nur insoweit besteht, als der Schaden nach den Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermogen nicht ausgeglichen ist, Schaden im Eigentum im Sinne des § 51 BEG wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Infolgedessen kann es sich nur fragen, ob der Anspruch auf Ersatz von Schaden am Vermögen entsprechend dem für alle Entschädigungsansprüche geltenden Grundsatz des § 5 BEG seiner Rechtsnatur nach unter besondere Rechtsvorschriften, insbesondere von Rückerstattungsvorschriften oder Vorschriften für die Übertragung von Organiss i-ionsvertnögen fällt und soweit dieses zu verneinen ist, ob und inwieweit der entstandene.Schaden auf Grund von Leistungen nach den zuletzt angeführten Vorschriften ausgeglichen] ist c daß ein Schaden an Vemögen durch das Verbot der Zeitung im harz 1933 und durch die Auflösung des Unternehmens entstanden sei und daiß Das Verbot der Zeitung sei kein Entzug feststellbarer Gegenstände im Sinne rück-e r s t a11ungsrechtlieher Vorschriften, das Unternehmen mit dem Goodwill sei auch nicht als Ganzes auf einen:rücker-stattungspfLicbtAgen Dritten übergegangen, so daß es mit dem Goodwill Wieder zairückerstatiet werden könnte, Vielmehr' sei zunächst der Buch- und ■ Papierläden verkauft, dann das Geschäftsgrundstück'am JCämmererplatz mit Druckerei und Buch-r'^handluUg-und BciilisBlieh-das Grundstück in der Wilhelm Heidsiek-Straße c.Die Überwiegende Schädigung des ünternehmeno uncb seines Goodwills sei a ber schon vorder Li q ui da t ion darch da s Zeitungs -verbot' eingetreten I ’ ^ r ’ Dem Berufungsgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß ein für die Dauer ausgesprochenes Verbot; der Herausgabe v einer Zeitung für ein Zeitungaunternehmen eine Schädigung am Vermögen int * Denn dadurch 'wird der Wert des Unternehmens . erheblich gemindert« Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist seiner liechtsiiatur nach auch nicht rückersta11ungsrecht ~ lieher Art, Zwar verbesserte sich durch das Zoitungsverbot die wirt schart liehe Lage anderer Z e i t ung s unt e rnehineu inso-fern, als Leser und Inserenten der verbotenen Zeitung nunmehr zu diesen anderen Unt ernehnungen üb ergingen j Jedoch ist dies kein feststellbarer Vermögensgegenstand im Sinne des Uück-erstetcungsgesets, s, Dies würde nur dann der Lall seil, venu der Zeitungsvertrieb als solche?." von einem arideren Unternehmen übernommen worden wäre«. ■ Ist somit der Ausgangspunkt des Berufungsgrrichte rechtlich zutreffend, so hat dieses jedoch die Bestimmungen des § 147 und des § 9 AbSo 5 BEG nicht ausreichend beachtet0 Auf Grund der Entscheidung des Allgemeinen Organisetionssus-scliusses ist der von der Hamburger lagsblatt GmbH in Cuxhaven unterhaltene Betrieb - in der Entscheidung als t! durch des Zeitungsvsrbot onto tan dene Voivio^^nsschBCxen wie J er sucgeglicben ini, ro da;$ nach 5 .3-47 BEG Gin Ana-orach auf But Schädigung insoweit nicht bestände«, Auch darf entsprechend dor Beetirnnrung des £ Q Ahe„ '5 BEG nicht der Gelinden anb.-räck eiebtigt bleiben, den der geschädigte Betrieb auch ohne Verfolgung genommen hätte* L’iorzu bedarf cs aber noch weiterer tatsächlicher Bestsbei langen, so daß eine Entscheidung über eine etwaige Leistungsklage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich wäre *
Fix?1 das Kachschläg Hicht für die Amt] f3.?M,„6 , ' 2463 015 &•
Gesetz? BEG §§ 5 und 56
Rechtssatz s Der einem Zeitungsunternehmen durch Verbot der von ihm horauagogebenen Zeitung entstandene Schaden ist ein Vermodernschaden im Sinne dos 56 BEG, der seiner Katar nach nicht unter die Vorschriften des Rücker-sta11ungsgesetzes fällte
Gesetz? BEG § 147
Rechtssais; Wird #auf Grund der Rechtsvorschriften für die Übertragang von 0 r ganinaiionsvormögen ein Zeitungsbetrieb übertragen, so kann ein Anspruch auf Entschädigung für den durch das Zeitungsverbot entstandenen Schaden entfallen.
Aktenzeichen? IV ZR 202/57 Urteil des BGH vom 15. Januar 1953
OLG Celle
IVZR 202/57 2 IT 31/56 (E)
^rlnindeb am 15» Januar 1958 Justizangestellter als Urkundshearater der Geschäftsstelle
I Ri Hamen des Volkes
In dem Entschädigungsi^chtsstreit
des Landes . H i e d e r s a. c h sen ,, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in B|
■ Beklagten und Eevisionsklägers?
- ?rozeßbevollmachiigter; Hechtsanwalt Dr,
g e S e n * .
die oJHP Druck- und Verlagsgesellschaft nub.H. in C Pressehaus, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans B ln cflli, RoÄBtetr.
'Klägerin und Revisionsbeklagte,
Pro z e ßb ev o1Iraächtigter: Rechtsanwalt Dr. Herbert A{
Hl
hat der IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Br.-v.Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt
Das Urteil des 2. Zivilsenats - Entschädigungs-Senats - des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. April 1957 wird aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen.* Verhandlung und Entscheidung 9 auch über die außergerichtlichen Zosron der Revision an das Oberlandesgericht zurückverwiesene
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin ist eine auf Grund rückerstattungsrecht-•1 icher Vorschriften errichtete Hachfo 1 gsorgansisa tion der Volksbiatt GmbH? eines Unternehmens der SPD.,
Diese Gesellschaft vvar Eigentumerin von Grundstücken in der
Wilhelm und arri Kämmererplatz\ in Cuxhaven,
Sie betrieb.- einen Zeitungsverlag« eine Zeitung und Akzidenz-Druckerei sowie eine Papier- und Buchhandlung und gab die Zeitung "Alte" Liebe" heraus. Im März 1933 wurde diese Zeitung
verboten. Am 15, April -1933 verkaufte die Gesellschaft die Buch- und Papierhandlung an einen ihrer Angestellten; dieser hat sie später an die Hamburger Tageblatt GmbH, ein tinter-
ne hmen des nationalsozialistischen Eher-Verlagesweiter-veräußert, Im Mai 1933 wurde auf Grund des Gesetzes zur Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14* April 1933 (RGBl I, 471) ihr gesamtes Vermögen beschlagnahmt, und •im August 1933 ein staatlicher Treuhänder für sie eingnsetzt0 Am 30, Januar 1934 wurde das Konkursverfuhren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Der zu dem Konlcufsverwa 1 ier bestellte Treuhänder verkaufte am 27, Juli 1934 das-Grundstück am Kämmererplatz und das gesamte Inventar der Druckerei an die Gemeinnützige Si o dlungs go no s s ene chs ft oGmbE in Cuxhaven zun Preise von 697«697?60 RM, Diese veräußerte die Druckereieinrichtung nebst Vorräten an die Hamburger Tageblatt GnbH weitere. Die Käuferin hatte diese Gegenstände schon seit den:
1, August 1933 für ihre selbständige Niederlassung in Cuxhaven,• dasfkreisamtliche Cuxhavener Tageblatt?in Besitz und Benutzung genommen und führte die Druckerei und die Buchhandlung forto Das Geschäftsgrundstück in der-Wilhelm tra3e erwarb
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hinsichtlich closer Gegenstände sind Rückerstattungsansprüche geltend gemacht worden. Zur Regelung der Rückcrstattuugs
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ansprüche gegen die Siedlungsgenossenechaft auf - Herausgabe des Grundstücks am Kämmererplaiz und auf Ersatz der'HutZungen sowie a uf Scha denser sät z bezüglich der Druckere i-e in rieht ung einerseits und der Gegenansprüche der Genossenschaft auf Ersatz ihrerAufwendungen: anderseits; ist ein von dem Wiedergut-machungsgericht bestätigter Vergleich geschlossen worden; auf Grund dieses Vergleichs erhielt die Klägerin das Grundstück ...am. Kämmer er platz zurück. Ebenso sindder yon der Hamburger, lageblatt GmbH übernommene Betrieb einschließlich Maschinen, Inventar, Waren, Vorräte und Bankguthaben entsprechend oiner Entscheidung: des Allgemeinen 0r ganisati onsausschlisse« in Celle der Klägerin übertragen worden, .-wobei diese in die Hechte und Pflichten aus den laufenden Verträgen e Inge treten- ista......Hinsichtlich des • Grundstücks. in der -Wilhelm hat
die Klägerin, v;ie sie ergibt, eine Abgeltungszahlung von 10 = 000, — DK e rha 1 t ? n*
Eie Klägerin hat wegen Schadens an Eigentum und Vermögen und wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen eine Entschädigung auf Grund der Vorschriften des Kandesergänzungs-geseizes beantragt, Ihren Schaden hat sic mit Gewinn- und Abonrentereusfa 11 begründet? den sie durch, das Verbot der Zeitung und die Aufhebung der "Verlagsrechts" in Hohe von zu • säumen 337oOO,— HM erlitten habe.«, will. Die Entschädigungs-beherde hat eine Entschädigung abgelehnt, da die Klägerin die entzogenen Vermogensgeganstände mit einem lebendigen Betrieb zurückerhslten habe und eine Schädigung nicht mehr vör-liegeo Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben.« Mit dieser hat sie nur noch beantragt, ihre Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des ihrer Hecutsvorgängerin zugefügten Schadens in Vermögen festzuoteilen. Das Lähdge hihihi'. -v hat die Klage,1 abgowi^sen. Dagegen hat das Oberlsndesgariebt festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, die :
Klägerin wegen der ?ermögenas'eliädig'ung?. die durch das . Verbot der Herausgabe der Zeitung "Alte' liebe11 in Cuxhaven Im.. Harz 1933. und' in .der:; Auflösung des VerlagsUnternehmens der CflHHHV Volk sb 1 at1 GmbH in Cuxhaven erfolgt sei, nach den Forschriften des Bundesenfrc häc\ i gung s g1se t z e 3' zu entschädigen» Hs hat die Revision sagelassen. Mit dieser erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts,
H iit sehe i dnog sgrund c t
L las Obcrlendcsge^iciit hat die Klägerin für berechtigt angesehen, Ansprüche auf Entschädigung für den Schaden geltend zu machen, der der Volksblatt GmbH entstanden
ist, las ist rechtlich bedenkenfrei und ergibt sich aus der Bestimmung des § 142 Abs c 2 Satz 2 BEC-o
IIo Dagegen ist verfahrensrechtlich die Erhebung einer Fes list ellungsklage zu beanstanden, lieser Verfshrensverstoß ist in dem Reviaionsrcchtszug auch ohne Verfahrensrüge zu beachten, las hat der erkennende Senat in seiner zur Ver-öffentlichung bestimmten Entscheidung vom 30, Oktober 1957 - IV ZK 183/57 - ausgesprochen. Wie in dieser Entscheidung weit erd arg a legt wird, muß iai Falle der Ablehnung des Entschädigungsanspruchs durch die Entschädigungsbehörde der Verfolgte in aller Kegel eine leistungsklage erheben, v&ine Ausnahme ist nur zulässig, wenn dies einer gesunden Prozeß* * Ökonomie entspricht, d,bu wenn ein Peststeilungsverfahren zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der auf-getretenon Streitpunkte führt, wie insbesondere in dem Fall, daß über die Höhe der geforderten Entschädigung kein Streit besteht oder bei Bejahung der Entschädigungsberechtigung die Bornessung lediglich eine Rechenaufgabe ist. Diese Voraussetzung or. liegen liier nicht vor. Wie die Ausführungen des beklagten Landes ergeben, wird von. diesem auch der von der
•Klägerin behauptete Schaden bestritten» Die Auffassung des • Berufungsgerichts? es. sei zu erwarten, das beklagte Land werde die siegreiche Klägerin ohne Leistungsurteil befriedigen oder es werde zu einer vergleichsweisen Erledigung kommen, entbehrt daher einer tatsächlichen Grundlage» Es muß- vielmehr damit gerechnet werden, daß es trots der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den durch das Zeitungsverbot und der Auflösung des Verlagsunternehmens entstandenen Schaden zu vergüten, noch zu einem zweiten Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe des Schadens kommen wird* Das Feststellungsverfahren dient daher in dem hier vor!iegendan Fall nicht einer gesunden Prozeßökonomie« Ob die beklagte. Partei mit der.
Stellung eines FestStellungsantrags einverstanden -ist oder nicht, ist unsrheblich»
Infolgedessen ist die Klage, so wie sie vorläufig anhängig ist, nicht zulässige Hinzu kommt das sachliche Bedenken, daß die Ansprüche der Klägerin über den in den §5 148, 58 BEO bestimmten Höchstbetrag hinausgehen können und aus dem Tenor des Berufurgsurtcils eine unbeschränkte Entschädi .r.ngspflicht hergeleitet werden könnte,,
Schon aus diesen Gründen mußte das Berufungsurteil auf--gehoben werden. Da jedoch der Mangel, an denen das bisherige Verfahren laidet, nicht unheilbar ist, durch den Übergang zur Loistungsklsgo (§§ 268 Kr. 1, 523 ZPO) behoben werden kann und das Berufungsgericht infolge seine?? nicht zutreffenden Rechtsansicht auch gegen die Vorschrift des § 139 ZPO verstoßen hat, bedarf es noch einer Prüfung, ob im Falle der Stellung eines 1 o:Lstungsantrages unter Berücksichtigung des zulässigen Hochstbe träges bei dem hier vorliegenden Sachverhalt die Klage auch unbegründet wäre, sodaß aus diesem Grunde es bei der vom Landgericht ausgesprochenen Abweisung -verbleiben könnte.
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III« Dabei ist davon aussugehen, daß auch eine juristische Person oder Personenvereinigung gemäß § 142 BEG einen Anspruch auf Entschädigung hat , -wem:: sie durch nationalsozialist'lsc-he. Cr e a alt m a ß n a h in e 21 (im Sinne des § I BEG) geschädigt worden ist».
Daß aas Berufungsgericht eine derartige Schädigung bojahr hat, unterliegt keine::! rechtlichen Bedanken. hach § 146 BEG ist ..jedoch eine Entschadigang nur fur Schaden an Eigentum und Vermögen zu gewähren, der im Geltungsbereich des ßimdes-ontschudigungsgesetses oxngotreton isty wobei gemäß § 148 3 EG der Höchst her trag der §§ 55' Abs o 1 und 58 BEG zu gelten hat ui xd nach <} 147 BEG der Anspruch auf Entschädigung nur insoweit besteht, als der Schaden nach den Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermogen nicht ausgeglichen ist,
Schaden im Eigentum im Sinne des § 51 BEG wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Infolgedessen kann es sich nur fragen, ob der Anspruch auf Ersatz von Schaden am Vermögen entsprechend dem für alle Entschädigungsansprüche geltenden Grundsatz des § 5 BEG seiner Rechtsnatur nach unter besondere Rechtsvorschriften, insbesondere von Rückerstattungsvorschriften oder Vorschriften für die Übertragung von Organiss i-ionsvertnögen fällt und soweit dieses zu verneinen ist, ob und inwieweit der entstandene.Schaden auf Grund von Leistungen nach den zuletzt angeführten Vorschriften ausgeglichen] ist c
Das Berufungsgericht hat angenommen*. daß ein Schaden an Vemögen durch das Verbot der Zeitung im harz 1933 und durch die Auflösung des Unternehmens entstanden sei und daiß
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hierdurch der im. r nie invert, der sogenannte Goodwill des alten Hnte^nehmens, verlorengegangen sei. Das Verbot der Zeitung sei kein Entzug feststellbarer Gegenstände im Sinne rück-e r s t a11ungsrechtlieher Vorschriften, das Unternehmen mit dem Goodwill sei auch nicht als Ganzes auf einen:rücker-stattungspfLicbtAgen Dritten übergegangen, so daß es mit
dem Goodwill Wieder zairückerstatiet werden könnte, Vielmehr' sei zunächst der Buch- und ■ Papierläden verkauft, dann das Geschäftsgrundstück'am JCämmererplatz mit Druckerei und Buch-r'^handluUg-und BciilisBlieh-das Grundstück in der Wilhelm Heidsiek-Straße c. Die Überwiegende Schädigung des ünternehmeno uncb seines Goodwills sei a ber schon vorder Li q ui da t ion darch da s Zeitungs -verbot' eingetreten I ’ ^ r ’
Dem Berufungsgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß ein für die Dauer ausgesprochenes Verbot; der Herausgabe v einer Zeitung für ein Zeitungaunternehmen eine Schädigung am Vermögen int * Denn dadurch 'wird der Wert des Unternehmens . erheblich gemindert« Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist seiner liechtsiiatur nach auch nicht rückersta11ungsrecht ~ lieher Art, Zwar verbesserte sich durch das Zoitungsverbot die wirt schart liehe Lage anderer Z e i t ung s unt e rnehineu inso-fern, als Leser und Inserenten der verbotenen Zeitung nunmehr zu diesen anderen Unt ernehnungen üb ergingen j Jedoch ist dies kein feststellbarer Vermögensgegenstand im Sinne des Uück-erstetcungsgesets, s, Dies würde nur dann der Lall seil, venu der Zeitungsvertrieb als solche?." von einem arideren Unternehmen übernommen worden wäre«. Das ergibt sich auch aus den Bestimmungen das Bundosentschädigurgsgese tzes insofern, als in dessen § 56 Abs8 1 ausdrücklich bestimmt wird, daß eine Schädigung am Vermögen auch dann vorliegt, wenn der Verfolgte ( ln der Nutzung seines Vermögens beeinträchtigt, insbesondere auch, wenn der Schaden durch Boykott verursacht worden ist*
■ Ist somit der Ausgangspunkt des Berufungsgrrichte rechtlich zutreffend, so hat dieses jedoch die Bestimmungen des § 147 und des § 9 AbSo 5 BEG nicht ausreichend beachtet0 Auf Grund der Entscheidung des Allgemeinen Organisetionssus-scliusses ist der von der Hamburger lagsblatt GmbH in Cuxhaven unterhaltene Betrieb - in der Entscheidung als t! lebendiger Betri"OiT bezeichnst - auf die Klägerin übertragen worden*
durch des Zeitungsvsrbot onto tan dene Voivio^^nsschBCxen wie J er sucgeglicben ini, ro da;$ nach 5 .3-47 BEG Gin Ana-orach auf But Schädigung insoweit nicht bestände«, Auch darf entsprechend dor Beetirnnrung des £ Q Ahe„ '5 BEG nicht der Gelinden anb.-räck eiebtigt bleiben, den der geschädigte Betrieb auch ohne Verfolgung genommen hätte* L’iorzu bedarf cs aber noch weiterer tatsächlicher Bestsbei langen, so daß eine Entscheidung über eine etwaige Leistungsklage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich wäre *
IVo Die Kostenentschcidung beruht auf § 225 BEG,0 Ascher Harke v„ Werner wusterborg Wilden