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BGH

Gericht: BGH

in Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat der TV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5° Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.von Werner, Maaß und Wilden für Recht erkannts Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3. .Auf Grund der erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme hat'das Berufungsgericht die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, soweit die Klage nicht bereits durch das Urteil des Bundesgerichtshofs abgewiesen worden war. 1, Das erste Urteil des Berufungsgerichts konnte, wie in der Entscheidung des Senats vom 7= Januar 1956 dargelegt worden ist, nicht bestehen bleiben, weil die im Jahre 1940 gegen die Zigeuner im Westen des Reichs durchgeführte Umsiedlungsaktion, von der auch der Kläger betroffen wurde, keine Verfolgungsmaßnshme im Sinne des § 1 BErgG war. (mit Ausnahme des der Leitstelle Wien) richtete, also die in Polen festgehaltenen Zigeuner nicht unmittelbar betraf.Die Auswirkungen dieses Erlasses auf die Behandlung dieser Zigeuner mußten daher noch er -mittelt und soweit als möglich durch den Tatsachenrichter festgestellt werden. Wenn die Revision aus den Ausführungen des ersten Revisionsurteils auf Seite 16 f den Schluß zieht, der Bundesgerichtshof hätte den Berufungsrichter in irgendeiner Weise hinsichtlich der zu treffenden Peststellungen gemäß 5 565 Abs 2 ZPO gebunden, so verkennt sie die Bedeutung dieser Darlegung im Revisionsurteil für das weitere Verfahren vor der Tatsacheninstanz„ Das Berufungsgericht habe aber keinen Zweifel daran, daß mindestens seit dem Zeitpunkt des Auschwitz-Erlasses auch die Zigeuner ' in Polen zwecks Durchführung der rassenpolitisehen Ziele des Nationalsozialismus bereit gehalten Worden seien,, Der Berufungsrichter kommt dann zu dem Ergebnis, in Anwendung des § 83 BErgG sei daher zugunsten des Klägers für festgestellt zu erachten, daß er seit dem 1« März 1945 nicht aus militärischen, sicherheitspolizeiliehen oder sonstigen Gründen, sondern jedenfalls in erster Linie und: ausschlaggebend aus rassischen.Gründen, nämlich.weil er.-Zigeuner sei,'festgehalten, worden sei« Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger, der seinen festen Wohnsitz in Koblenz gehabt habe, etwa wegen seiner Vorstrafe, die viele Jahre zurückgelegen habe, nach Polen verbracht worden wäre« a) Es* ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die Gründe des ersten Revisionsurteils dem Berufungsrichter hinsichtlich der zu treffenden Feststellungen irgendwelche Bindungen nicht auferlegten« Per Berufungsrich-ter war daher durch die Vorschrift des § 565 Abs 2 ZPO nicht gehindert, aus dem Auschwitz-Erlaß allein ohne weitere Ermittlungen Schlüsse in der Richtung zu ziehen, aus ihm sei zu entnehmen, daß das Festhalten der Zigeuner in Polen der Durchführung der rassenpolitischen Ziele der nationalsozialistischen Gewalthaber gedient habe. b) Der Berufungsrichter hat auch nicht, wie die Revision meint, verkannt, daß ein lückenloser Beweis hier nicht geführt werden kann. Die Revision verkennt -damit die Bedeutung des Auschwitz-Erlasses als'eines außerordentlich wichtigen Zeugnisses für die Absicht des nationalsozialistischen Regimes, die Zigeuner ebenso wie die Juden als minderwertige Rasse auszurotten* Der erkennende Senat hat darauf schon in dem ersten Revisionsurteil hingewiesen, wenn er dort ausführt, "es liege nahe, anzunehmen, bereits, in der Gewalt der Machthaber außerhalb des eigentlichen Gebietes aber im Herrschaftsbereich des sog, Großdeutschen Reiches befindliche Zigeuner sollten von diesen Maßnahmen mitumfaßt werden". Dieser Hinweis beruht auf dem gesamten Inhalt dieses Erlasses, Durch ihn wurde nicht nur angeordnet, daß nur bestimmte Gruppen von Zigeunern in das als Vernichtungslager bekannte Konzentrationslager Auschwitz einzuweisen seien* Darüber hinaus wurde vielmehr bestimmt, daß bei den nicht der Einweisung unterworfenen Zigeunern die "Einwilligung" zur Unfruchtbarmachung zu‘"erstreben" sei. Der Auschwitz-Erlaß zielte damit auf eine gänzliche Ausrottung der Zigeuner hin* Es kann daher, wie bereits erwähnt, nicht gesagt werden, der Kläger sei gänzlich beweislos geblieben. 1943 getroffen wurden, bezüglich derjenigen Angehörigen "minderwertiger” Rassen, die sich bereits in der Gewalt ihrer Verfolger befanden, nicht notwendig waren» Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 83 Abs 2 BErgG sind hier gegeben, weil der Auschwitz-Erlaß als solcher schon einen Anhaltspunkt für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des mit der Klage verfolgten Entschädigungsanspruchs bildet. März 1943 habe sich die Kriegslage so verschlechtert, und die Partisanentätigkeit habe so zugenommen, daß unmöglich unterstellt werden könne, man habe den Zigeunern in Polen noch Bewegungsfreiheit gelassen» Damit stelle das Berufungsgericht selbst fest, in erster Linie seien militärische Gründe für die Freiheitsentziehung maßgebend gewesen» Diese Feststellung schließt jedoch nicht aus, daß daneben auch rassenpolitische Gründe für die weitere Festhaltung des Klägers und der anderen Zigeuner ausschlaggebend waren» Eine Maßnahme kann auf verschiedenen nebeneinander bestehenden Gründen beruhen» Ob die verschiedenen Gründe gleichstark nebeneinander bestehen oder ob der eine oder der andere ein Übergewicht für die getroffene Maßnahme gehabt hat, gehört dem Bereich der Tatsachenwürdigung. Wenn es auch logisch möglich ist, daß die Machthaber des Dritten Reiches die übrigen Zigeuner einer anderen Behandlung hätten zuführen wollen als die bereits evakuierten Zigeuner, so steht: deswegen die Feststellung des Berufungsurteils mit'den Denkgesetzen nicht in Widerspruch» Die Würdigung; die das Berufungsgericht dem Auschwitz-Erlaß und der Festhaltung der Zigeuner in Polen nach dem 1» März 1943 angedeihen läßt, ist viel besser mit der nationalsozialistischen "Rassen-Politik" in diesen Jahren vereinbar, die nicht bloß auf Unterdrückung Fremdrassischer, sondern auf deren Ausrottung im-gesamten Machtbereich des Dritten Reiches ab- • zielte, als die bloß denkbare durch keine Tatsachen gestützte Möglichkeit, die nach Ansicht der Revision nicht auszuschließen sei.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 176 BEG § 565 ZPO § 2 BEG
FeststellungGrundBerufungsrichterzigeunernPolAuschwitz-ErlaßKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZF. 202/56
Verkündet am 5c Dezember 1956 Schorms Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstel3.e
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland'-Pfalz, "vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamtes für die Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und .Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 Nikolaus , P
in
 Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der TV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5° Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.von Werner, Maaß und Wilden
 für Recht erkannts
 Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5« Juni 1956 wird zürückgewiesen. Das Verfahren in dem Revisionsrechtszug ist gebühren- und auslagenfrei. Das beklagte Land hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Wegen des Sachund StreitStandes wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7» Januar 1956 IV ZR 211/55 (abgedruckt in RzW 1956= 113 f Nr 27) Bezug genommen» .In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof das in dieser Sache ergangene Berufungsurteil vom 17= Mai 1955 aufgehoben, die Klage wegen eines Teilbetrages von 5»000,- UM abgewiesen und wegen des Restbetrages die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. .Auf Grund der erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme hat'das Berufungsgericht die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, soweit die Klage nicht bereits durch das Urteil des Bundesgerichtshofs abgewiesen worden war.
Mit der 'vom Berufungsgericht zugelassenen Revision .erstrebt das beklagte Land die völlige Abweisung der Klage»; Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe;
1, Das erste Urteil des Berufungsgerichts konnte, wie in der Entscheidung des Senats vom 7= Januar 1956 dargelegt worden ist, nicht bestehen bleiben, weil die im Jahre 1940 gegen die Zigeuner im Westen des Reichs durchgeführte Umsiedlungsaktion, von der auch der Kläger betroffen wurde, keine Verfolgungsmaßnshme im Sinne des § 1 BErgG war. Auf die Gründe des ersten Revisionsurteils wird insoweit Bezug genommen. Nach der im Entschä-digungsverfahren gemäß § 98 Abs 3 BErgG anzuwendenden Vorschrift des § 565 ZPO konnte der Bundesgerichtshof
 jedoch damals nicht nach § 565 Abs 3 aaO im vollen Umfang in der Sache selbst entscheiden, weil der Berufungsrich-ter sich in seinem ersten Urteil mit der Frage überhaupt nicht befaßt hatte9 ob der Kläger nicht nach dem 1, März 1943 auf Grund des sog, Auschwitz-Erlasses vom 16»Dezember 194? bezw. 29- Januar 1943? also aus Gründen der Bassenverfolgung, festgehalten worden war,. Wie in dem ersten Revisionsurteil näher dargelegt ist, bedeutete dieser Erlaß eine entscheidende Wendung in der MZigeunerpolitik” des Nationalsozialismus, weil das mit diesem Erlaß Verfolgte Endziel deutlich die gänzliche Ausrottung der im Herrschaftsbereich der nationalsozialistischen Gewalthaber lebenden Zigeuner' war. Unmittelbar aus dieser Tatsache' dfen Schluß zu ziehen, auch die im Gebiet des Generalgouvernements lebenden Zigeuner seien von diesem Erlaß betroffen, verbot sich für den Revisionsrichter, der grundsätzlich keine tatsächlichen Feststellungen zu treffen, sondern die von dem Berufungsrichter gemachten tatsächlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, deswegen, weil der Erlaß sich an die Leiter der Kriminalpolizeistellen des Reich? (mit Ausnahme des der Leitstelle Wien) richtete, also die in Polen festgehaltenen Zigeuner nicht unmittelbar betraf. Die Auswirkungen dieses Erlasses auf die Behandlung dieser Zigeuner mußten daher noch er -mittelt und soweit als möglich durch den Tatsachenrichter festgestellt werden. Bei der Ermittlung dieser Tatsachen war der Berufungsrichter aber’frei (§ 286 ZPO)? die Hinweise des ersten Revisionsurteils banden ihn nicht und sollten und -konnten ihn auch nicht binden.
Sie waren nicht mehr als eine Begründung dafür, daß der Bundesgerichtshof nicht endgültig erkannt hat (§ 565 Abs 3 Nr 1 ZPO), sondern entsprechend der Regel in § 565 Abs 1 aaO die Sache zurückverwiesen hat.
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Wenn die Revision aus den Ausführungen des ersten Revisionsurteils auf Seite 16 f den Schluß zieht, der Bundesgerichtshof hätte den Berufungsrichter in irgendeiner Weise hinsichtlich der zu treffenden Peststellungen gemäß 5 565 Abs 2 ZPO gebunden, so verkennt sie die Bedeutung dieser Darlegung im Revisionsurteil für das weitere Verfahren vor der Tatsacheninstanz„
20 In dem zweiten Berufungsurteil geht der Berufungsrichter davon aus, weitere Peststellungen in der Sache seien ihm nicht möglich. Es sei insbesondere nicht eindeutig zu klären, ob der Auschwitz-Erlaß unmittelbar auch gegen die nach Polen Verbrachten Zigeuner durchgeführt worden sei oder durchgeführt werden sollte. Dies liege jedoch sehr nahe, wie auch der Bundesgerichtshof ausgeführt habe. Es komme nicht darauf an, ob Zigeuner aus Polen nach Auschwitz verbracht worden seien, darüber sei nichts bekannt geworden. Das Berufungsgericht habe aber keinen Zweifel daran, daß mindestens seit dem Zeitpunkt des Auschwitz-Erlasses auch die Zigeuner ' in Polen zwecks Durchführung der rassenpolitisehen Ziele des Nationalsozialismus bereit gehalten Worden seien,,
Wie auch unzählige Juden in den letzten Jahren' des Krieges gerade auch in den polnischen Gebieten vergast oder auf andere Weise umgebracht worden seien, so habe auch der genannte Erlaß eine "Endlösung” in ähnlichem Sinne für die Zigeuner vorgesehen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, daß die dort in Polen lebenden Zigeuner von dem ihren Rassegenossen zugedachten Los allgemein hätten verschont bleiben sollen. Dies genüge für die Annahme, daß jedenfalls seit dem 1. März 1943 der Kläger in Polen aus rassischen Gründen festgehalten worden sei. Weitere Ermittlungen in dieser Richtung wären, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
 
möglich« Amtliche Unterlagen aus der damaligen Zeit seien nicht mehr vorhanden« Auch Zeugen, die über die von den nationalsozialistischen Machthabern gehegten Absichten hinsichtlich der Zigeuner in Polen gehört werden könnten, seien bisher nicht bekannt geworden«
Der Berufungsrichter kommt dann zu dem Ergebnis, in Anwendung des § 83 BErgG sei daher zugunsten des Klägers für festgestellt zu erachten, daß er seit dem 1« März 1945 nicht aus militärischen, sicherheitspolizeiliehen oder sonstigen Gründen, sondern jedenfalls in erster Linie und: ausschlaggebend aus rassischen.Gründen, nämlich.weil er.-Zigeuner sei,'festgehalten, worden sei« Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger, der seinen festen Wohnsitz in Koblenz gehabt habe, etwa wegen seiner Vorstrafe, die viele Jahre zurückgelegen habe, nach Polen verbracht worden wäre«
3. Las Rechtsbedenken der Revision, diese Feststellungen beruhten auf einer Verletzung der §§ 286 ZPO und §.83 BErgG (.jetzt § 176.BEG). ist niGht begründet,
a)	Es* ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die Gründe des ersten Revisionsurteils dem Berufungsrichter hinsichtlich der zu treffenden Feststellungen irgendwelche Bindungen nicht auferlegten« Per Berufungsrich-ter war daher durch die Vorschrift des § 565 Abs 2 ZPO nicht gehindert, aus dem Auschwitz-Erlaß allein ohne weitere Ermittlungen Schlüsse in der Richtung zu ziehen, aus ihm sei zu entnehmen, daß das Festhalten der Zigeuner in Polen der Durchführung der rassenpolitischen Ziele der nationalsozialistischen Gewalthaber gedient habe. Weder Lenkgesetze noch Erfahrungsregeln sind insoweit verletzt«
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b)	Der Berufungsrichter hat auch nicht, wie die Revision meint, verkannt, daß ein lückenloser Beweis hier nicht geführt werden kann. Es ist der Revision zuzugeben, daß durch § 85 Abs 1 BErgG (.letzt i 176 Abs 1 BEG) die Verfolgten zwar der Mühe der Beweisführung, nicht aber den Folgen der Beweislosigkeit enthoben sind. Es kann ihr aber nicht zugestanden werden, daß der Kläger gänzlich beweis-.los geblieben sei. Die Revision verkennt -damit die Bedeutung des Auschwitz-Erlasses als'eines außerordentlich wichtigen Zeugnisses für die Absicht des nationalsozialistischen Regimes, die Zigeuner ebenso wie die Juden als minderwertige Rasse auszurotten* Der erkennende Senat hat darauf schon in dem ersten Revisionsurteil hingewiesen, wenn er dort ausführt, "es liege nahe, anzunehmen, bereits, in der Gewalt der Machthaber außerhalb des eigentlichen Gebietes aber im Herrschaftsbereich des sog, Großdeutschen Reiches befindliche Zigeuner sollten von diesen Maßnahmen mitumfaßt werden". Dieser Hinweis beruht auf dem gesamten Inhalt dieses Erlasses, Durch ihn wurde nicht nur angeordnet, daß nur bestimmte Gruppen von Zigeunern in das als Vernichtungslager bekannte Konzentrationslager Auschwitz einzuweisen seien* Darüber hinaus wurde vielmehr bestimmt, daß bei den nicht der Einweisung unterworfenen Zigeunern die "Einwilligung" zur Unfruchtbarmachung zu‘"erstreben" sei. Dabei wurde auch vorgesehen, daß bei Personen unter 12 Jahren die "Einwilligung" von dem gesetzlichen Vertreter zu erteilen sei. Der Auschwitz-Erlaß zielte damit auf eine gänzliche Ausrottung der Zigeuner hin* Es kann daher, wie bereits erwähnt, nicht gesagt werden, der Kläger sei gänzlich beweislos geblieben. Es liegt in der Natur der Sache, daß besondere Anordnungen wie sie in dem Auschwitz-Erlaß und durch Schnellbrief vom 29«Januar
1943 getroffen wurden, bezüglich derjenigen Angehörigen "minderwertiger” Rassen, die sich bereits in der Gewalt ihrer Verfolger befanden, nicht notwendig waren» Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 83 Abs 2 BErgG sind hier gegeben, weil der Auschwitz-Erlaß als solcher schon einen Anhaltspunkt für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des mit der Klage verfolgten Entschädigungsanspruchs bildet. Der Berufungsrichter war daher nicht gehindert, hier § 83 Abs 2 BErgG anzuwenden. Daß das Urteil auf einer unrichtigen Anwendung dieser Vorschrift beruht, ist nicht ersichtlich»
c)	Schließlich meint die Revision, es fehlten Feststellungen Uber irgendwelche Änderungen in der Freiheitsentziehung des Klägers, die auf den Auschwitz-Erlaß zurückzuführen seien. Das Berufungsgericht hebe im Gegenteil hervor, seit dem 1. März 1943 habe sich die Kriegslage so verschlechtert, und die Partisanentätigkeit habe so zugenommen, daß unmöglich unterstellt werden könne, man habe den Zigeunern in Polen noch Bewegungsfreiheit gelassen» Damit stelle das Berufungsgericht selbst fest, in erster Linie seien militärische Gründe für die Freiheitsentziehung maßgebend gewesen» Diese Feststellung schließt jedoch nicht aus, daß daneben auch rassenpolitische Gründe für die weitere Festhaltung des Klägers und der anderen Zigeuner ausschlaggebend waren» Eine Maßnahme kann auf verschiedenen nebeneinander bestehenden Gründen beruhen» Ob die verschiedenen Gründe gleichstark nebeneinander bestehen oder ob der eine oder der andere ein Übergewicht für die getroffene Maßnahme gehabt hat, gehört dem Bereich der Tatsachenwürdigung. an. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern § 286 ZPO dadurch verletzt sein soll, daß der Berufungsrichter auf Grund der Verhandlung zu dem Ergebnis ge-
 
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langt ist, die Pesthaltung- der Zigeuner sei ab 1» März 1943 auch aus rassischen Gründen erfolgt, nämlich (S 6 des Urteils) um sie zwecks Durchführung der rassenpclitischen Ziele des Nationalsozialismus bereit zu halten., Der letztere Umstand genügt hier, um die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 BErgG (jetzt? § 2 BEG) zu erfüllen,, Eine Gewaltmaßnahme ist auch dann aus Verfolgungsgründen getroffen, wenn solche Gründe wesentlich mitursächlich für sie gewesen sind. Das Gesetz verlangt nicht, daß die Verfolgungsmaßnahme ausschließlich auf den § 1 aaO angegebenen Gründen beruhte Wenn der Berufungsrichter für die bereits in der Gewalt der nationalsozialistischen Machthaber befindlichen Zigeuner feststellt, daß vom 1. März 1943 ab die Haft der Durchführung der rassischen Ausrottung diente, so kann diese Feststellung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Auch für eine Anwendung des § 9 Abs.5 BEG ist dann kein Platz mehr.
4»' • Zu Unrecht rügt die Revision auch, der Berufungs-richter habe den Begriff der Festhaltung aus rassischen Gründen verkannt. Sie kann und hat dabei nicht in Abrede gestellt, daß der Kläger nach dem 1. März 1943 in Polen unter Bedingungen gelebt hat, die den Tatbestand der Freiheitsentziehung im Sinne des Bundesentschädigungs-gesetzes erfüllen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils rechtfertigen auch die vom Berufungsrichter gezogene Schlußfolgerung, diese Freiheitsentziehung beruhe auf rassischen Beweggründen,.- Daß diese Feststellungen verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen sind, ergibt sich aus dem oben Ausgeführten. Eine Verletzung materiellen Rechts ist nicht ersichtlich. Was die Revision hierzu vorträgt, liegt auf dem Gebiet der dem Berufungsrichter obliegenden Tatsachenwürdigung.
 
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Sie ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und daher in dem Revisionsrechtszug nicht nachprüfbar, Es kann der Revision nicht zugegeben werden* daß der Berufungsrichter zu dem Ergebnis* zu dem er gelangt ist, nur hätte kommen dürfen, wenn feststünde, daß Zigeuner aus Polen nach Auschwitz verbracht oder unfruchtbar gemacht worden seien und daß der Auschwitz-Erlaß in Polen zur Verteilung gekommen sei. Wenn es auch logisch möglich ist, daß die Machthaber des Dritten Reiches die übrigen Zigeuner einer anderen Behandlung hätten zuführen wollen als die bereits evakuierten Zigeuner, so steht: deswegen die Feststellung des Berufungsurteils mit'den Denkgesetzen nicht in Widerspruch» Die Würdigung; die das Berufungsgericht dem Auschwitz-Erlaß und der Festhaltung der Zigeuner in Polen nach dem 1» März 1943 angedeihen läßt, ist viel besser mit der nationalsozialistischen "Rassen-Politik" in diesen Jahren vereinbar, die nicht bloß auf Unterdrückung Fremdrassischer, sondern auf deren Ausrottung im-gesamten Machtbereich des Dritten Reiches ab- • zielte, als die bloß denkbare durch keine Tatsachen gestützte Möglichkeit, die nach Ansicht der Revision nicht auszuschließen sei. Bei der Ermittlung dessen, was sich wirklich zugetragen'hat. darf aber nicht außer acht bleiben, daß gerade die Unterlagen für die Behandlung der Zigeuner in Polen infolge der Kriegsereignisse nur spärlich vorliegen. Gerade hier gilt, daß der Mangel an Beweisen nicht zu dem Nachteil der Verfolgten ausg-scfilagfea darf:, öinußedaiiks, elder' d$$tVprscferif^eftude^rj. |i8|,bAbs 2-BErgG und jetzt des § 176 Abs 2 BEG zugrunde liegt.
 
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Die Revision muß daher mit der sich aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurückge-wiesen werden,
 Schmidt Ascher von Werner Maaß Wilden