Rechtssatzt Ist in einer Oberleitungsanzeige nach § 21 a FürsPflVO dem Unterhaltspflichtigen erklärt, daß die Ansprüche auf Leistungen zur Deckung . des Lebensbedarfs, die gegen ihn von einem bestimmten Zeitpunkt ab bis zur Beendigung des Unterstützungsfalles dem Hilfsbedürftigen zustehen, auf den Fürsorgeverband übergegangen seien, so sind damit nuch schon etwaige nacheheliche Unterhaltsansprüche des Hilfsbedürf- Der Unterhaltsberechtigte kann deshalb Uber solche Ansprüche keine Verfügung mehr treffen, durch die das bedingte Recht des Fürsorgeverbandes vereitelt oder beeinträchtigt würde (§ 161 BGB). In dieser Anzeige ist dem Kläger zunächst Kenntnis davon gegeben, daß seine Ehefrau von der Beklagten aus öffentlichen Mitteln unterstützt werde. Es heißt dann weiter: wZugleich mache ich Sie darauf aufmerksam, daß durch diese Mitteilung die Ansprüche auf Deckung des Lebensbedarfs, die die Genannte für die Seit vom .... Durch diese Anzeige sollte der Übergang der Unterhalt sansprüche der Ehefrau gegen den Kläger auf die Beklagte bewirkt werden. auf dem Wohlfahrtsamt wurde der Kläger von den Beamten der Beklagten am 13» Oktober 1952 darauf hingewiesen, daß er bei Zahlungsweigerung eine sofortige Gehalt spf-ändung im Zwangsverfahren nach § 23 FürsPfl-VO sowie eine erneute Strafanzeige wegen Unterhaltsentziehung zu gewärtigen habe. Aus Ritterlichkeit und um Anwaltskosten zu sparen, habe er sich mit dem Anwalt der Ehefrau auf eine vereinbarte Scheidung geeinigt. Von einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte oder die Ehefrau des Klägers könne keine Rede sein. Es sieht in diesem Schreiben und der stillschweigenden Annahme der darin enthaltenen Erklärungen des Klägers - insbesondere auch seines Angebots von Ratenzahlungen - durch die Beklagte keinen Vergleich, sondern ein abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis. Oktober 1952 durch die Beklagte zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen sei, auf Grund dessen nunmehr der Kläger die von ihm gezahlten und rückständigen ünterhaltsbeträge geschuldet habe. Nach der Rücksprache mit seiner geschiedenen Ehefrau habe er sich jedoch zu seinem Schreiben vom 16. Eine Stellungnahme zu dieser Streitfrage wie auch zu der Frage, ob der Kläger das etwaige Anerkenntnis wirksam angefochten hat, erübrigt sich indes, weil der vom Kläger mit seiner Klage bekämpfte Anspruch der Beklagten in jedem Falle nach § 21 a FürsPflVO begründet ist. Nach dieser Bestimmung kann der Fürsorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, wenn dieser für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß diese Rechtsansprüche zu dem Ersatz auf ihn übergehen. Die Parteien streiten darüber, ob der mit dieser Anzeige bewirkte Forderungsübergang sich auch auf den Unterhalts-anspruch bezieht, der der geschiedenen Ehefrau des Klägers gegen diesen gemäß § 58 EheG zusteht und ob die Ehefrau demgemäß die Befugnis verloren hatte, als Gläubigerin über diesen Anspruch zu verfügen, insbesondere ihn, wie es durch den Vergleich vom 29. Die Überleitung kann nur herbeigeführt werden, für Ansprüche auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes, die dem Hilfsbedürftigen für die Zeit der Unterstützung durch den Fürsorgeverband zustehen. Übergeleitet wird dabei naturgemäß nicht das Stammrecht, aus dem solche Ansprüche - als Ansprüche auf einzelne Unterhaltsleistungen von bestimmter Art und bestimmtem Umfange - erwachsen, sondern werden nur diese Ansprüche selbst (vgl LG Duisburg in NJW 1954 S 1122). Voraussetzung für den Übergang des dem Hilfsbedürftigen gegen einen Dritten zustehenden Unterhaltsanspruchs ist also, daß der Fürsorgeverband dem Hilfsbedürftigen bereits für einen bestimmten Zeitraum eine Unterstützungszahlung geleistet hat. ansprüche des Hilfsbedürftigen gegen einen Dritten nur in der Weise-übergeleitet werden können, daß dem Unterhaltspflichtigen nach jeder Unterstützungszahlung eine neue Anzeige zugeleitet wird. Vielmehr können UnterhaLtsansprüche, soweit sie für eine künftige Zeit entstehen, für die der Fürsorgeverband den Hilfsbedürftigen noch nicht unterstützt hat, schon auf Grund einer vor dieser Zeit übermittelten Anzeige übergeleitet werden. Der Gesetzgeber hat damit für den Verwaltungsakt der Überl ei tüngs-anzeige nur den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz zur Anwendung gebracht, daß auch eine künftige Forderung, sofern sie schon genügend bestimmt oder doch bestimmbar ist, mit der Wirkung übertragen werden kann, daß bei der Entstehung der Forderung deren Übergang sich ohne weiteres vollzieht (vgl BGB RGRK 10. Diesen Grundsatz hier zur Geltung zu bringen, bestanden umso weniger Bedenken, als nach feststehender Rechtsprechung auch bei einer Zwangsvollstreckung künftige Forderungen jedenfalls dann gepfändet und überwiesen werden können, wenn zu der Zeit der Pfändung bereits eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die künftige Forderung nach ihrer Art und nach der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann, was ja bei den Unterhaltsansprüchen, die Gegenstand einer Überleitungsanzeige gemäß § 21 a , FürsPflVO sind, in aller Regel insofern der Fall ist, als das Stammrecht, aus dem solche Ansprüche erwachsen, unstreitig besteht (vgl St ein- Jonas-Schönke ZPO 18. Dieser Übergang ist jedoch nach der Vorschrift des § 21 a Abs lSatz 1 FürsPflVO noch davon abhängig, daß der Fürsorgeverband den Hilfsbedürftigen unterstützt hat« Ob er das in* Zukunft tun wird, ist jeweils vorerst noch objektiv ungewiß. Nach § 21 a Abs 1 Satz 1 FürsPflVO ist zwar, wie schon dargelegt, soweit bereits bestehende Unterhaltsansprüche übergeleitet werden, die Tatsache der Unterstützung des Hilfsbedürftigen eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Überleitungsanzeige und keine Bedingung für die Wirksamkeit der in ihr enthaltenen Anordnung. Solange nicht der Fürsorgeverband den Hilfsbedürftigen wenigstens einmal unterstützt hat, darf er weder bestehende noch künftige Unterhaltsansprüche des Unterstützten gegen einen Dritten auf sich überleiten. Im vorliegenden Falle bedarf diese Frage keiner Entscheidung, da die Ehefrau des Klägers für die hier streitige Zeit, von der Übermittlung der Überleitungsanzeige (29.3.1952) bis zu dem 31* Mai 1953 ununterbrochen mindestens zusätzlich Wohlfahrtsunterstützung erhalten hat.. Abs 2 Satz .1 FürsBflVO vorgesehen und - auch ohne daß bereits für die kommende Zeit eine Unterstützungszahlung an den Hilfsbedürftigen gewährt ist - als zulässig vorausgesetzt wird, kann aber die Überleitung aus dem Wesen der Sache heraus nur mit der Maßgabe zulässig sein, daß sie erst wirksam- wird, wenn demnächst die Unterstützungszahlung geleistet wird. Es hat daraus unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgedanken des § 161 BGB die richtige Folgerung gezogen, daß jede Verfügung, die der Hilfsbedürftige nach der aufschiebend bedingten Überleitung seines künftigen Unterhaltsanspruches gegen den unterhaltspflichtigen Britten während der Schwebezeit (bis zu dem Eintritt oder Ausfall der Bedingung) über diesen Anspruch trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam ist, als sie die von der Be- In der Entgegennahme einer fälligen Un-terhaltszahlung durch den Hilfsbedürftigen würde eine solche beeinträchtigende Verfügung nicht enthalten sein, sofern sie für eine gewisse Zeit die Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten beseitigen und damit den Eintritt der Bedingung - Unterstützungs-Zahlung durch den Fürsorgeverband - für diese Zeit überflüssig machen und so verhindern würde. Der Erlaß der Unterhaltsforderung, die der Ehefrau des Klägers gegen diesen nach der Scheidung der Ehe aus alleinigem Verschulden des Klägers gemäß § 58 EheG erwuchs, war danach für die Zeit, für welche die Beklagte der Ehefrau des Klägers später Unterstützung gewährt hat, unwirksam, sofern diese Forderung durch die dem Kläger am 29. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß § 72 Satz 1 EheG den Ehegatten ausdrücklich gestattet, für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht zu treffen. Zutreffend hat auch das Berufungsgericht ausgeführt, daß durch § 12 EheG nicht jedem - notfalls auf Kosten der Allgemeinheit - ein unveräußerliches Recht auf eine Ermöglichung oder Erleichterung der Scheidung seiner Ehe in dem dargelegten Sinne garantiert werde. Daß der Eiirsorgeverband, der eine hilfsbedürftige Ehefrau unterstützt hat, an sich auch deren künftige Unterhaltsansprüche bedingt auf sich überleiten kann, die ihr nach einer etwaigen künftigen Scheidung der Ehe gegen ihren Ehemann erwachsen, kann nach dem Dargelegten nicht zv/eifelhaft sein. Paß der Unterhaltsanspruch, den die Ehefrau auf Grund des Ehegelöbnisses und der ehelichen Gemeinschaft erworben hat, in Palle einer Scheidung der Ehe sowohl in den tatbe-standlichen Voraussetzungen seiner jeweiligen Entstehung als auch in seinem Umfang eine besondere Ausgestaltung erfährt, läßt die Tatsache unberührt, daß der letzte und eigentliche Entstehung für den Anspruch die frühere Ehe ist. Pie Möglichkeit, daß eine Ehe zur Scheidung und damit unter gewissen weiteren Voraussetzungen zu einem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau führt, ist schon mit der Eheschließung gegeben. Per künftige Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau ist aber, auch solange die Ehe noch besteht, nicht nur seiner mit der Ehe gegebenen rechtlichen März 1952 zugegangene Überleitungsanzeige der künftige nach der Scheidung seiner Ehe seiner Ehefrau erwachsende Unterhaltsanspruch gegen ihn bedingt auf die Beklagte übergeleitet. Zweifel daran könnten nur bestehen, wenn der Inhalt der Anzeige einen Anhalt dafür böte, daß die Überleitung sich nicht auf die nach einer etwaigen Scheidung der Ehe möglicherweise entstehenden Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Klägers beziehen solle. bis zur Beendigung des Unterstützungsfalles gegen sie hat ..." bringt mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß alle Ansprüche auf Deckung des Lebensbedarfs, die die Ehefrau des Klägers gegen diesen als Ehemann bis zur Beendigung des Unterstützungsfalles erwerben werde, übergeleitet werden sollten. Es war auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte - gegen ihr offen zutage liegendes Interesse -etwaige Unterhaltsansprüehe der Hilfsbedürftigen, die diese nach einer etwaigen Scheidung der Ehe aber während der Zeit, für die sie unterstützt werden würde, gegen den Kläger haben werde, von der Überleitung*hätte ausnehmen sollen. Der Senat ist im Gegensatz zu dem Berufungsgericht mit fipke (aaO) der Meinung, daß es zur wirksamen Überleitung nachehelicher Unterhaltsansprüche eines Ehegatten nicht des ausdrücklichen Hinweises bedarf, daß die Überleitung sich auch auf diese Ansprüche beziehen solle. Ob eine Überleitung der nachehelichen Unterhaltsansprüche einer Ehefrau auch dann bewirkt ist, wenn in der während Bestehens der Ehe übermittelten Anzeige der überzuleitende Anspruch ausdrücklich durch den Hinweis auf § 1361 BGB gekennzeichnet ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beklagte hier die oben erwähnte - jedenfalls empfehlenswertere - allgemeine Fassung gewählt hat. Vie sich aus diesen Darlegungen ergibt, war der Erlaß der nachehelichen Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Klägers durch den Vergleich vom 29. Juli 1952 unwirksam, weil zu dieser Zeit diese Ansprüche bereits unter der Bedingung, daß die Beklagte der Ehefrau nach Scheidung der Ehe Unterstützung gewähren würde, auf die Beklagte übergeleitet waren, diese Bedingung aber für den hier streitigen Betrag von 287,50 DM sowie für einen weiteren Betrag von mindestens 562,— DM
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung l 2474 077 r~ Gesetzt FürsPflVO § 21 a Rechtssatzt Ist in einer Oberleitungsanzeige nach § 21 a FürsPflVO dem Unterhaltspflichtigen erklärt, daß die Ansprüche auf Leistungen zur Deckung . des Lebensbedarfs, die gegen ihn von einem bestimmten Zeitpunkt ab bis zur Beendigung des Unterstützungsfalles dem Hilfsbedürftigen zustehen, auf den Fürsorgeverband übergegangen seien, so sind damit nuch schon etwaige nacheheliche Unterhaltsansprüche des Hilfsbedürf- / tigen - als künftige Ansprüche - unter der aufschiebenden Bedingung auf den Fürsorgever-band ubergeleitet, daß dieser nach der Scheidung der Ehe den Unterhaltsberechtigten unterstützt. Der Unterhaltsberechtigte kann deshalb Uber solche Ansprüche keine Verfügung mehr treffen, durch die das bedingte Recht des Fürsorgeverbandes vereitelt oder beeinträchtigt würde (§ 161 BGB). Insbesondere kann er dem Unterhaltspflichtigen die Unterhaltsforderung nicht im Wege einer Unterhaitsverein-barung (§ 72 EheG) erlassen. Aktenzeichen: IV ZR 202/55 Urteil des BGH vom 29. Februar 1956 OLG Düsseldorf LG Duisburg IV,ZR.202/51 Verkündet an 29. Febh. 1956 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt ~ Abt. Bezirksfürsorgeverband - vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. - gegen den Steward Ewald K Bei der Wi Company, Standort: U^^ Street Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Scheffler für Recht erkannt: Bas Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. Mai 1955 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 28. April 1954 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestandt / t'i Die Beklagte -unterstützte durch ihr Wohlfahrtsamt seit dem Jahre 1950 mit Unterbrechungen die jetzt geschiedene Ehefrau des Klägers, die Zeugin Charlotte K( Schon seit dem 27. Februar 1952 läuft gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft in Duisburg ein Verfahren wegen Unt erhalt svemachlässigung. Dieses ist mit Rücksicht darauf, daß der Aufenthalt des Klägers unbekannt war, einstweilen eingestellt worden. Am 29. März 1952 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Anzeige nach § 21 a der ReichsVerordnung über die Fürsorgepflicht (FürsPfl-VO). In dieser Anzeige ist dem Kläger zunächst Kenntnis davon gegeben, daß seine Ehefrau von der Beklagten aus öffentlichen Mitteln unterstützt werde. Es heißt dann weiter: wZugleich mache ich Sie darauf aufmerksam, daß durch diese Mitteilung die Ansprüche auf Deckung des Lebensbedarfs, die die Genannte für die Seit vom .... bis zur Beendigung des Unterstütsungsfal-les gegen Sie hat, auf den Bezirksfürsorge verband 0^^ übergegangen sind. Von der Beendigung des Unter-stützungsfalles werde ich Sie in Kenntnis setzen.” Durch diese Anzeige sollte der Übergang der Unterhalt sansprüche der Ehefrau gegen den Kläger auf die Beklagte bewirkt werden. Am 29. Juli 1952 wurde die Ehe des Klägers aus seinem .alleinigen Verschulden geschieden. Der Kläger erklärte hierbei vor Gericht, daß er an der Zerrüttung,:der Ehe schuld sei und seiner Frau nichts vorwerfen könne. Nach der Urteilsverkündung verzichteten die Eheleute auf Rechtsmittel und schlossen zur Niederschrift des Gerichts einen Vergleich, in welchem sie wechselseitig auf Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft verzichteten. Die Beklagte verlangte jedoch trotzdem vom Kläger die Erstattung ihrer laufenden Fürsorgekosten. Bei einem Besuche 4P auf dem Wohlfahrtsamt wurde der Kläger von den Beamten der Beklagten am 13» Oktober 1952 darauf hingewiesen, daß er bei Zahlungsweigerung eine sofortige Gehalt spf-ändung im Zwangsverfahren nach § 23 FürsPfl-VO sowie eine erneute Strafanzeige wegen Unterhaltsentziehung zu gewärtigen habe. Der Kläger bestritt gegenüber dem Beamten seine Zahlungs pflicht’ und verließ die Behörde, ohne ein Zahlungsversprechen abgegeben zu haben. Am Abend desselben Tages hatte er jedoch mit Seiner geschiedenen Ehefrau eine Aussprache über diese Frage. Am 16. Oktober 1952 schrieb er an die Beklagte aus Rotterdams "Nach nochmaliger Rücksprache mit meiner ehemaligen Frau bin ich mit ihr übereingekommen, daß ich ihr den nötigen Lebensunterhalt geben werde, damit keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden. Ich bitte Sie daher umgehend,* denselben zu stoppen, da < Ende dieses Monates schon die erste Anweisung erfolgt. Die Rückzahlung der gezahlten Gelder erfolgt zunächst 50 DM mtl. Im Frühjahr kann man die Abrechnung machen ...” Der Kläger zahlte in der Folgezeit an die Beklagte verschiedene Beträge. An seine Ehefrau leistete er nichts. Diese wurde weiter von der Beklagten unterstützt. Am 28. Mai 1953 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung. Nach dieser hat er sämtliche Rück-.scände aus der Zeit vor der Scheidung beglichen. Für • die Zeit nach der Scheidung hat er bereits 287»50 DM abgetragen. Er ist jedoch bis zu dem 31- Mai 1953 noch 562,— DU rückständig. Nachdem er diese Abrechnung erhalten hatte, stellte der Kläger jede Zahlung ein. Er bestritt seine Zahlungspflicht und focht seine etwaigen Verpflichtungserklärungen vom 13. Oktober 1952 gegenüber seiner Ehefrau und vom 16. Oktober 1952 gegenüber der Beklagten an. Dies geschah in den Schriftsätzen des vorliegenden Rechtsstreits und zv/ar unter dem 14. Oktober 1953 wegen Arglist der geschiedenen Ehefrau und der Beklagten und am 7. Dezember 1955 wegen Drohung durch die Beklagte. Der Kläger hat behauptet, seine Ehefrau habe in einem ehebrecherischen Verhältnis mit dem Steiger gelebt. Sie wäre im Scheidungsprozeß, wenn er diese Tatsache geltend gemacht hätte, zu demindest für überwiegend schuldig erklärt worden. Aus Ritterlichkeit und um Anwaltskosten zu sparen, habe er sich mit dem Anwalt der Ehefrau auf eine vereinbarte Scheidung geeinigt. Von der Erhebung einer Widerklage habe er abgesehen und dafür den Unterhaltsverzieht seiner Ehefrau erhalten. Am 13. Oktober 1952 hätten ihn dann drei Beamte der Beklagten gleichzeitig bestürmt. Sie hätten ihm mit Verhaftung wegen böswilliger UnterhaltsentZiehung gedroht. Dies sei für ihn umso gefährlicher gewesen, als er hinsichtlich einer Strafe wegen Betruges von drei Monaten Gefängnis Bewährungsfrist gehabt habe, ^isse sei jetzt tatsächlich auf Betreiben der Beklagten widerrufen worden. Die Arglist der Beklagten selbst sehe er darin, daß sie ihm vorgespiegelt habe, der Unterhalts verzieht sei wegen der Überleitungsanzeige nach § 21 a Furs?fl-V0 ungültig. Er, der Kläger, habe seiner geschiedenen Ehefrau am Abend des 13. Oktober 1952 nur gesagt, er wolle um das Friedens willen bis Ende Oktober 1952 für sie aufkommen. Hierzu sei er durch die arglistige Vorspiegelung seiner geschiedenen Frau veranlaßt worden, daß sie ab 1. November 1952 Arbeit haben und damit jede Unterhaltspflicht entfallen werde. Von dieser Vorstellung sei er jedenfalls bei der Abfassung des Briefes vom 16. Oktober 1952 ausgegangen. Seine Ehefrau sei auch nicht hilfsbedürftig gewesen. Sie sei von J&m ausgehalten worden und habe ein Grundstück besessen. Der Klager hat beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 287»50 DM nebst 4 c/° Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen, 2) festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, an die Beklagte die von seiner geschiedenen Frau nach Rechtskraft des Scheidungsurteils empfangene Wohlfahrt3un-terstützung von zur Zeit 61,— DM monatlich zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuwei3en. Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet; die Ehefrau des Klägers habe keinerlei Ehewidrigkeiten begangen. Der Unterhaltsvergleich zwischen den Eheleuten sei nur abgeschlossen worden, um die Last der' Versorgung der Ehefrau auf die Öffentlichkeit abzuwälzen. Dies sei angesichts des stets wechselnden Aufenthalts des Klägers auch für die Ehefrau das Bequemste gewesen; Der Unterhaltsverzicht sei aber auch wegen der Anzeige gemäß § 21 a FürsPflVO ungültig. Der Kläger habe sich überdies am 13. Oktober 1952 gegenüber seiner Ehefrau verpflichtet, den Unterhalt für die gesagte Zukunft zu tragen. Hierauf und auf seinen Brief an die Beklagte vom 16. Oktober 1952 könne sie, die Beklagte, ihre Zahlungsansprüche auf ;jeden Fall mit Erfolg stützen. Der Kläger sei von ihr nie bedroht, sondern nur über die gesetzlichen Folgen seines Tuns i belehrt worden. Von einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte oder die Ehefrau des Klägers könne keine Rede sein. Die Ehefrau des Klägers sei hilfsbedürftig gewesen. Zumindest nach der Scheidung habe sie von Rudolph nichts erhalten. Ihr kleines Grundstück habe sie schon vor der Scheidung verkauft. Damals habe sie vorübergehend keine Unterstützung bekommen. * Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte nach dem Antrag des Klägers verurteilt. Mit der Revision,'die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Bntschei dungs gründe: Das Berufungsgericht hat zunächst die Frage geprüft, ob die Beklagte ihre Forderung gegen den Kläger . \ mit Erfolg auf das Schreiben des Klägers vom 16. Oktober 1952 stützen könne. Es sieht in diesem Schreiben und der stillschweigenden Annahme der darin enthaltenen Erklärungen des Klägers - insbesondere auch seines Angebots von Ratenzahlungen - durch die Beklagte keinen Vergleich, sondern ein abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis. Dieses Anerkenntnis könne der Kläger gemäß § 812 BGB zurückfordern (kondizieren), wenn es ohne rechtlichen Grund abgegeben sei, die anerkannte Forderung also in Wahrheit nicht bestanden habe. In diesem Falle stehe dem Kläger gegenüber dem Anspruch der Beklagten aus dem Anerkenntnis gemäß § 821 BGB ein Leistungsverweigerungs-recht zu. Das Schreiben vom 16. Oktober 1952 habe also in diesem Rechtsstreit nur die Folge, daß sich die Bev/eis-last zu Ungunsten des Klägers umkehre. Er müsse beweisen, daß er eine Nichtschuld anerkannt habe. Die Frage der Beweislast spiele aber im vorliegenden Falle für das Ergebnis keine Rolle, da der Sachverhalt teils unbestritten, teils zugunsten des Klägers durch die Beweisaufnahme geklärt sei. Hiernach brauche auch auf die Frage der Anfechtung der Erklärung vom 16. Oktober 1952 nicht eingegangen zu werden. * Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, daß mit der Annahme des Schreibens vom 16. Oktober 1952 durch die Beklagte zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen sei, auf Grund dessen nunmehr der Kläger die von ihm gezahlten und rückständigen ünterhaltsbeträge geschuldet habe. Der Kläger habe der Beklagten gegenüber zunächst mündlich die Erstattung der Fürsorgeleistungen abgelehnt. Nach der Rücksprache mit seiner geschiedenen Ehefrau habe er sich jedoch zu seinem Schreiben vom 16. Oktober 1952 entschlossen und sich darin zu Ratenzahlungen bereit erklärt. Die Beklagte habe das angenommen. Damit hätten beide Parteien gegenseitig nachgegeben. 'Ein Nachgeben liege insbesondere“ in der Gewährung von Teilzahlungen, und ein Schuldanerfcenntnis sei ein Vergleich, wenn der Schuldner gegen Gewährung von Teilzahlungen die Schuld anerkenne. Der Kläger selbst habe seine Erklärung vom 16. Oktober 1952 als Vergleich bezeichnet (BerBegr S 10 Bl 117 d.A.). Eine Stellungnahme zu dieser Streitfrage wie auch zu der Frage, ob der Kläger das etwaige Anerkenntnis wirksam angefochten hat, erübrigt sich indes, weil der vom Kläger mit seiner Klage bekämpfte Anspruch der Beklagten in jedem Falle nach § 21 a FürsPflVO begründet ist. Nach dieser Bestimmung kann der Fürsorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, wenn dieser für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß diese Rechtsansprüche zu dem Ersatz auf ihn übergehen. Die schriftliche Anzeige an den Dritten bewirkt den Übergang des Rechtsanspruches für die Zeit seit Eintritt der Hilfsbedürftigkeit bis zu ihrer Beendigung. I ^f-r Bine solche Überleitungsanzeige ist dem Kläger unstreitig am 29. März 1952 übermittelt worden. Die Parteien streiten darüber, ob der mit dieser Anzeige bewirkte Forderungsübergang sich auch auf den Unterhalts-anspruch bezieht, der der geschiedenen Ehefrau des Klägers gegen diesen gemäß § 58 EheG zusteht und ob die Ehefrau demgemäß die Befugnis verloren hatte, als Gläubigerin über diesen Anspruch zu verfügen, insbesondere ihn, wie es durch den Vergleich vom 29. Juli 1952 geschehen sollte, zu erlassen. Die Frage ist zu bejahen. Was die rechtliche Natur der Überleitungsanzei'ge 1 anlangt, so handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt, durch den der Übergang einer Forderung in ähnlicher Weise angeordnet und bewirkt wird, wie die Überweisung einer gepfändeten Forderung an Zahlüngsstatt durch den Richter gemäß § 835 ZPO (ebenso 1VG Düsseldorf in HJW 1953 S 1934). Die Überleitung kann nur herbeigeführt werden, für Ansprüche auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes, die dem Hilfsbedürftigen für die Zeit der Unterstützung durch den Fürsorgeverband zustehen. Übergeleitet wird dabei naturgemäß nicht das Stammrecht, aus dem solche Ansprüche - als Ansprüche auf einzelne Unterhaltsleistungen von bestimmter Art und bestimmtem Umfange - erwachsen, sondern werden nur diese Ansprüche selbst (vgl LG Duisburg in NJW 1954 S 1122). Voraussetzung für den Übergang des dem Hilfsbedürftigen gegen einen Dritten zustehenden Unterhaltsanspruchs ist also, daß der Fürsorgeverband dem Hilfsbedürftigen bereits für einen bestimmten Zeitraum eine Unterstützungszahlung geleistet hat. Wie das Kammergericht (NJW 1954 S 761) an Hand der Entstehungsgeschichte des § 21 a FürsPflVO (in seiner heute geltenden Fassung) überzeugend dargelegt hat, bedeutet das jedoch nicht, daß Unterhalts- ansprüche des Hilfsbedürftigen gegen einen Dritten nur in der Weise-übergeleitet werden können, daß dem Unterhaltspflichtigen nach jeder Unterstützungszahlung eine neue Anzeige zugeleitet wird. Vielmehr können UnterhaLtsansprüche, soweit sie für eine künftige Zeit entstehen, für die der Fürsorgeverband den Hilfsbedürftigen noch nicht unterstützt hat, schon auf Grund einer vor dieser Zeit übermittelten Anzeige übergeleitet werden. Gerade um wiederholte Anzeigen .zu vermeiden, ist durch.die dritte.Verordnung zur i Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 11. Mai 1943 (RGBl I, 301) der jetzige Satz 1 in den Absatz 2 des § 21 a der FürsPflVO eingefügt worden. Der Gesetzgeber hat damit für den Verwaltungsakt der Überl ei tüngs-anzeige nur den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz zur Anwendung gebracht, daß auch eine künftige Forderung, sofern sie schon genügend bestimmt oder doch bestimmbar ist, mit der Wirkung übertragen werden kann, daß bei der Entstehung der Forderung deren Übergang sich ohne weiteres vollzieht (vgl BGB RGRK 10. Aufl § 396 Anm 2 S 707 oben und die dort angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung). Diesen Grundsatz hier zur Geltung zu bringen, bestanden umso weniger Bedenken, als nach feststehender Rechtsprechung auch bei einer Zwangsvollstreckung künftige Forderungen jedenfalls dann gepfändet und überwiesen werden können, wenn zu der Zeit der Pfändung bereits eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die künftige Forderung nach ihrer Art und nach der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann, was ja bei den Unterhaltsansprüchen, die Gegenstand einer Überleitungsanzeige gemäß § 21 a , FürsPflVO sind, in aller Regel insofern der Fall ist, als das Stammrecht, aus dem solche Ansprüche erwachsen, unstreitig besteht (vgl St ein- Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 829 I 1 a' und die daselbst in Fußn 9 angeführten Nachweise). f. Die Überleitung einer künftigen Forderung hat ebenso wie die Überweisung einer solchen Forderung an Zahlungsstatt gemäß § 835 ZPO die Wirkung einer Abtretung, also die Wirkung, daß die übergeleitete Forderung mit ihrer Entstehung auf den Fürsorgeverband übergeht. Dieser Übergang ist jedoch nach der Vorschrift des § 21 a Abs lSatz 1 FürsPflVO noch davon abhängig, daß der Fürsorgeverband den Hilfsbedürftigen unterstützt hat« Ob er das in* Zukunft tun wird, ist jeweils vorerst noch objektiv ungewiß. Die Überleitung ist somit von diesem objektiv ungewissen Ereignis also von einer aufschiebenden Bedingung abhängig. Es handelt sich also insoweit um eine bedingte Überleitung künftiger Forderungen, die rechtslogisch ebenso möglich ist, wie die von der Rechtsprechung als möglich anerkannte bedingte Abtretung künftiger Forderungen (vgl BOB RGRK § 398 Anm 2 S 708 oben und WarnRspr 1912 Nr 157). Denn ebenso wie die Rechtswirksamkeit eines privaten Rechtsgeschäfts, so kann auch die eines Verwaltungsaktes von einer Bedingung abhängig gemacht werden (vgl Forsthoff Lehrb des Verwaltungsrechts 3. Aufl S 177). Nach § 21 a Abs 1 Satz 1 FürsPflVO ist zwar, wie schon dargelegt, soweit bereits bestehende Unterhaltsansprüche übergeleitet werden, die Tatsache der Unterstützung des Hilfsbedürftigen eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Überleitungsanzeige und keine Bedingung für die Wirksamkeit der in ihr enthaltenen Anordnung. Solange nicht der Fürsorgeverband den Hilfsbedürftigen wenigstens einmal unterstützt hat, darf er weder bestehende noch künftige Unterhaltsansprüche des Unterstützten gegen einen Dritten auf sich überleiten. Hat er aber einmal Unterstützung gewährt, so darf die Überleitung vorgenommen werden, und zwar nunmehr auch hinsichtlich aller künftigen Unterhaltsansprüche, die dem Hilfsbedürftigen bis zur Beendigung der Hilfsbe-dürftigkeit erwachsen. Ob dabei bereits in einem verhältnismäßig kurzfristigen Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, der sich von vornherein oder seiner Natur nach als vorübergehend erweist, eine Beendigung des Unterstützungsfalles zu erblicken ist, wird jeweils hach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen sein. Im vorliegenden Falle bedarf diese Frage keiner Entscheidung, da die Ehefrau des Klägers für die hier streitige Zeit, von der Übermittlung der Überleitungsanzeige (29.3.1952) bis zu dem 31* Mai 1953 ununterbrochen mindestens zusätzlich Wohlfahrtsunterstützung erhalten hat.. Bei der Überleitung künftiger * f Ansprüche, wie sie im § 21 a. Abs 2 Satz .1 FürsBflVO vorgesehen und - auch ohne daß bereits für die kommende Zeit eine Unterstützungszahlung an den Hilfsbedürftigen gewährt ist - als zulässig vorausgesetzt wird, kann aber die Überleitung aus dem Wesen der Sache heraus nur mit der Maßgabe zulässig sein, daß sie erst wirksam- wird, wenn demnächst die Unterstützungszahlung geleistet wird. Die Überleitüngsanzeige ist also in ihrem Inhalte - nicht in ihrem Bestände - bedingt (vgl EG 135, 139 #417). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat daraus unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgedanken des § 161 BGB die richtige Folgerung gezogen, daß jede Verfügung, die der Hilfsbedürftige nach der aufschiebend bedingten Überleitung seines künftigen Unterhaltsanspruches gegen den unterhaltspflichtigen Britten während der Schwebezeit (bis zu dem Eintritt oder Ausfall der Bedingung) über diesen Anspruch trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam ist, als sie die von der Be- dingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. In der Entgegennahme einer fälligen Un-terhaltszahlung durch den Hilfsbedürftigen würde eine solche beeinträchtigende Verfügung nicht enthalten sein, sofern sie für eine gewisse Zeit die Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten beseitigen und damit den Eintritt der Bedingung - Unterstützungs-Zahlung durch den Fürsorgeverband - für diese Zeit überflüssig machen und so verhindern würde. Der Erlaß der Unterhaltsforderung, die der Ehefrau des Klägers gegen diesen nach der Scheidung der Ehe aus alleinigem Verschulden des Klägers gemäß § 58 EheG erwuchs, war danach für die Zeit, für welche die Beklagte der Ehefrau des Klägers später Unterstützung gewährt hat, unwirksam, sofern diese Forderung durch die dem Kläger am 29. März 1952 ausgehändigte (jberleitungsanzeige als damals künftige Forderung bereits bedingt auf die Beklagte übergeleitet war. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß § 72 Satz 1 EheG den Ehegatten ausdrücklich gestattet, für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht zu treffen. Diese Bestimmung besagt lediglich, daß solche Vereinbarungen grundsätzlich nicht mit der allgemeinen Hechts- und Sittenordnung in Widerspruch stehen, nicht aber, daß durch sie in bestehende Hechte Dritter eingegriffen werden dürfte. Wenn infolgedessen, wie die Revisionserwiderung, geltend macht, minderbemittelte Ehegatten, mit Rücksicht auf das entgegenstehende Recht des Fürsorgeverbandes - in manchen Fällen daran gehindert sein sollten, durch eine Vereinbarung dieser Art einem von ihnen seine Unterhaltspflicht zu erlas- • V sen und dadurch die Scheidung zu erleichtern, oder -insbesondere als sogenannte ritterliche Scheidung -zu ermöglichen, so bedeutet das keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit aller vor dem Gesetz. Dieser Grundsatz besagt nicht, daß jedem zu jeder Zeit und in jeder Hinsicht dieselben Möglichkeiten zur Gestaltung seiner Lebensverhältnisse gegeben werden müßten. Zutreffend hat auch das Berufungsgericht ausgeführt, daß durch § 12 EheG nicht jedem - notfalls auf Kosten der Allgemeinheit - ein unveräußerliches Recht auf eine Ermöglichung oder Erleichterung der Scheidung seiner Ehe in dem dargelegten Sinne garantiert werde. . Daß der Eiirsorgeverband, der eine hilfsbedürftige Ehefrau unterstützt hat, an sich auch deren künftige Unterhaltsansprüche bedingt auf sich überleiten kann, die ihr nach einer etwaigen künftigen Scheidung der Ehe gegen ihren Ehemann erwachsen, kann nach dem Dargelegten nicht zv/eifelhaft sein. Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt, daß der Unterhaltsanspruch, der der Ehefrau während der Ehe nach den §§ 1360, 1361 BGB zusteht und der Unterhaltsanspruch, den sie nach. Scheidung der Ehe unter den Voraussetzungen des § 58 EheG erwirbt, in einem und demselben Rechtsboden wurzeln, nämlich in dem Ehegelöbnis und der darauf begründeten ehelichen Gemeinschaft, zu deren wesentlichem Inhalt auch der gemeinsame wirtschaftliche Existenzkampf gehört (vgl BGHZ 1, 87 Schon das. Beichsgericht (RG 62, 294 hat den nachehelichen Unterhaltsanspruch als eine anerkannte Nachwirkung der Ehe bezeichnet. Ähnlich Staudinger-Engelmann 9. Aufl § 1578, 1, S 796, Ho ff mann-Stephan, EheG Einl vor § 58 Anm' 1 S 279 - U - und von Godin EheG 2. Auf! § 58 I, 1 a S 286, der von der nachehelichen Unterhaltspflicht als von einer ehelichen Pflicht spricht, die trotz Scheidung der Ehe, wenn auch wesentlich ahgeschwächt,- fortbesteht. Weitere Nachweise bei Tipke in NJW 1954 S 1728. Alle aus der Ehe als ihrer umfassenden Rechtsgrundlage erwachsenen und in Zukunft erwachsenden Un-terhaltsansprüche der Ehefrau gegen den Ehemann einschließlich etwaiger durch die vorangegangene Ehe bedingter nachehelicher Ansprüche sind also durch die Ehe als der ihnen zugrunde liegenden gemeinsamen Rechtsbeziehung derartig hinreichend bestimmt, daß sie durch eine einzige ttberleitungsanzeige gemäß § 21 a PursPflVO erfaßt werden können. Paß der Unterhaltsanspruch, den die Ehefrau auf Grund des Ehegelöbnisses und der ehelichen Gemeinschaft erworben hat, in Palle einer Scheidung der Ehe sowohl in den tatbe-standlichen Voraussetzungen seiner jeweiligen Entstehung als auch in seinem Umfang eine besondere Ausgestaltung erfährt, läßt die Tatsache unberührt, daß der letzte und eigentliche Entstehung für den Anspruch die frühere Ehe ist. Ohne sie wäre er nicht zur Entstehung gekommen. Pie Möglichkeit, daß eine Ehe zur Scheidung und damit unter gewissen weiteren Voraussetzungen zu einem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau führt, ist schon mit der Eheschließung gegeben. Auch die Entstehung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Prau hat also ihren letzten Grund in der Ehe (vgl noch RG 82, 227 ff; 134, 225 Z?2?7; 135, 139 ^417) • Per künftige Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau ist aber, auch solange die Ehe noch besteht, nicht nur seiner mit der Ehe gegebenen rechtlichen Grundlage, sondern - als Geldanspruch - auch seiner Art nach hinreichend bestimmt. Daß er auch hinsichtlich der Person des Drittschuldners nicht der erforderlichen Bestimmtheit entbehrt, bedarf keiner Begründung. Hiernach ist-bereits durch die dem Kläger am 29. März 1952 zugegangene Überleitungsanzeige der künftige nach der Scheidung seiner Ehe seiner Ehefrau erwachsende Unterhaltsanspruch gegen ihn bedingt auf die Beklagte übergeleitet. Zweifel daran könnten nur bestehen, wenn der Inhalt der Anzeige einen Anhalt dafür böte, daß die Überleitung sich nicht auf die nach einer etwaigen Scheidung der Ehe möglicherweise entstehenden Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Klägers beziehen solle. Das ist nicht der Pall. Schon der Wortlaut der Anzeige? M.... die Ansprüche auf Deckung des 1 Lebensbedarfs, die die Genannte für die Zeit vom .... bis zur Beendigung des Unterstützungsfalles gegen sie hat ..." bringt mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß alle Ansprüche auf Deckung des Lebensbedarfs, die die Ehefrau des Klägers gegen diesen als Ehemann bis zur Beendigung des Unterstützungsfalles erwerben werde, übergeleitet werden sollten. Außer der zeitlichen Beschränkung: "Bis zur Beendigung des Unterstützungsfalles" ist von einer Beschränkung des Kreises der überzuleitenden Ansprüche nicht die Hede. Es war auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte - gegen ihr offen zutage liegendes Interesse -etwaige Unterhaltsansprüehe der Hilfsbedürftigen, die diese nach einer etwaigen Scheidung der Ehe aber während der Zeit, für die sie unterstützt werden würde, gegen den Kläger haben werde, von der Überleitung*hätte ausnehmen sollen. Das konnte und mußte auch der Kläger erkennen. r Der Senat ist im Gegensatz zu dem Berufungsgericht mit fipke (aaO) der Meinung, daß es zur wirksamen Überleitung nachehelicher Unterhaltsansprüche eines Ehegatten nicht des ausdrücklichen Hinweises bedarf, daß die Überleitung sich auch auf diese Ansprüche beziehen solle. Ein solcher Hinweis - etwa in Form einer münd-. liehen Belehrung bei der Aushändigung der Anzeige -mag angebracht sein, wenn zwischen den Ehegatten bereits ein Ehescheidungsrechtsstreit schwebt. In anderen Fällen könnte er, wie Tipke mit Hecht bemerkt, bei manchen Eheleuten Befremden hervorrufen, weil er als eine Herabwürdigung ihrer Ehe empfunden würde. Ob eine Überleitung der nachehelichen Unterhaltsansprüche einer Ehefrau auch dann bewirkt ist, wenn in der während Bestehens der Ehe übermittelten Anzeige der überzuleitende Anspruch ausdrücklich durch den Hinweis auf § 1361 BGB gekennzeichnet ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beklagte hier die oben erwähnte - jedenfalls empfehlenswertere - allgemeine Fassung gewählt hat. Vie sich aus diesen Darlegungen ergibt, war der Erlaß der nachehelichen Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Klägers durch den Vergleich vom 29. Juli 1952 unwirksam, weil zu dieser Zeit diese Ansprüche bereits unter der Bedingung, daß die Beklagte der Ehefrau nach Scheidung der Ehe Unterstützung gewähren würde, auf die Beklagte übergeleitet waren, diese Bedingung aber für den hier streitigen Betrag von 287,50 DM sowie für einen weiteren Betrag von mindestens 562,— DM ft • eingetreten ist. Das Landgericht hat also die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Schmidt Ascher Baske Johannsen Scheffler