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BGH

Gericht: BGH

- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Drt ^^0 - hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr,Kregel und Scheffler für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird' das Urteil ;des • 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8, Oktober 1955 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hatte vor der Währungsumstellung mit der Landesforstverv/aitung Thüringen einen Vertrag geschlossen, v/onach das landesforstamt Weimar rund 500 fm Holz gegen Werkzeuge an die Beklagte zu liefern hatte* Die Klägerin, die mit dem landesforstamt in Geschäftsverbindung stand, erklärte sich auf dessen Ansuchen bereit, das Holz über die Zonengrenze zu befördern und der Beklagten auszuliefern. Hai 1948 eine Bescheinigung aus, mit welcher sie bestätigte, dass sie, die Klägerin, im Auftrag des landesforstamtes Weimar das besichtigte Stammholz von 500 fm an den Bahnhöfen Schauberg und Pressig liegend binnen 4 bis 6 Wochen zu dem Versand bringen würde, wodurch der Beklagten keine weiteren Kosten entstehen würden. Deshalb klagte die jetzige Beklagte gegen die jetzige Klägerin beim Amtsgericht in München auf Schadenersatz wegen eines Teilbetrages von 500,— DMc Die Klage wurde durch Urteil vom 13. Oktober 1950 (Akten 1 C 1111/49 des Amtsgerichts in München) abgewiesen, weil die Vereinbarung zwischen dem Landesforstamt und der jetzigen Klägerin nur eine Erfüllungsübernahme,aber keine Schuldübernahme darstelle. die Klägerin habe ihr das Holz auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesforstver-waltung Thüringen geliefert. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Zahlungsanspruch dahin erhöht, dass sie statt der 117,80 DM Transportkosten 687,— DM Kosten der Verladung des Holzes vom Lager in den Jaggon begehrt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über eine Zurückerstattung des von der Klägerin an die Beklagte gelieferten Holzes zustande gekommen ist. Das Berufungsgericht verneint einen Bereicherungsanspruch der Klägerin, Es führt aus, die Klägerin habe das Holz für Rechnung des Landesforstamtes und im eigenen Interesse geliefert, um selbst wieder Holz von der Landesforstverwaltung zu bekommene Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin sei das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Landesforstverwaltung gewesen. Nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen der Landesforstverwaltung und der Beklagten (Valutaverhältnis) sei als verbotenes Kompensationsgeschäft und wegen Verstosses gegen die Bewirtsehaftungs-, die Einund Ausfuhrbestimmungen und gegen Gesetz Nr. 52 fehlerhaft gewesen, sondern auch das Verhältnis zwischen der Landesforstverv/ältung und der Klägerin (Deckungsverhältnis), In einem solchen Falle habe aber die ■ Klägerin einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte. Das Berufungsurteil stellt fest, dass die Klägerin das Holz im eigenen Namen, aber für Rechnung der Landesforst Verwaltung an die Beklagte geliefert hat, damit der Anspruch der Beklagten gegen die Landesforstverwaltung aus dem zwischen diesen geschlossenen Vertrage erfüllt würde. Zwar sagt das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich, dass die Klägerin im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Landesforstverwaltung geliefert hat. Es liegt daher die Erfüllung eines Vertrages durch einen Dritten vor, der eigenen Namens,aber für Rechnung einer Vertragspartei geleistet hat. Auf Seite 5 und 6 der Entscheidung ist lediglich festgestellt, dass das Holz im Auftrag der Landesforstverwaltung an die Beklagte verladen werden sollte. Da das Holz von der PorstVerwaltung gegen Werkzeuge geliefert werden sollte, handelte es sich wahrscheinlich um ein Kompensationsgeschäft. Hiernach beurteilt sich zunächst die zivilrechtliche Gültigkeit des Vertrages zwischen der Beklagten und der Landesforstverwaltung. War das zwischen der Beklagten und der Landesforstverwaltung abgeschlossene Geschäft ein Kompensationsgeschäft, so verstiess es gegen Nach § 3 der Anordnung des Direktors für Wirtschaft über die Bewirtschaftung von Holz vom 4.März 1948 (WiMinBl. 1948. Es wird daher für die Entscheidung unter Umständen darauf ankommen, ob das Holz gegen Bezugsrechte geliefert und bezogen worden ist oder ob Ausnahmegenehmigungen erteilt worden sind. Schliesslich könnte erheblich sein, ob für das Valutaverhältnis eine Genehmigung nach dem MilRegG Nr. 52 über Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen bezw.

Zitierte Normen: § 134 BGB
LandesforstverwaltungBerufungsgerichtDeckungsverhältnisKlägerinholzenRevision

Volltext der Entscheidung

IY2R 202/53
Verkündet am 25- März 1954 Klett, Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Michael H	in	F<
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Drt ^^0 -
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g e g en
 die Firma David D	&	Co	Gmbp,	vertreten	durch
 den Geschäftsführer,	Fpto*^^»	Str„	to,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter?
Rechtsanwalt Justizrat Dr„
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr,Kregel und Scheffler
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird' das Urteil ;des • 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8, Oktober 1955 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Die Beklagte hatte vor der Währungsumstellung mit der Landesforstverv/aitung Thüringen einen Vertrag geschlossen, v/onach das landesforstamt Weimar rund 500 fm Holz gegen Werkzeuge an die Beklagte zu liefern hatte* Die Klägerin, die mit dem landesforstamt in Geschäftsverbindung stand, erklärte sich auf dessen Ansuchen bereit, das Holz über die Zonengrenze zu befördern und der Beklagten auszuliefern. Dafür sollte die Klägerin selbst grössere Holzzuteilungen von der Landesforstvervmltung erhalten. Die Klägerin verhandelte darauf mit der Beklagten wegen der Übernahme der 500 fm Holz und stellte ihr am 6. Hai 1948 eine Bescheinigung aus, mit welcher sie bestätigte, dass sie, die Klägerin, im Auftrag des landesforstamtes Weimar das besichtigte Stammholz von 500 fm an den Bahnhöfen Schauberg und Pressig liegend binnen 4 bis 6 Wochen zu dem Versand bringen würde, wodurch der Beklagten keine weiteren Kosten entstehen würden. Im Mai 1948 lieferte die Klägerin der Beklagten ca. 229 fm Holz.
Die restliche Lieferung unterblieb. Deshalb klagte die jetzige Beklagte gegen die jetzige Klägerin beim Amtsgericht in München auf Schadenersatz wegen eines Teilbetrages von 500,— DMc Die Klage wurde durch Urteil vom 13. Oktober 1950 (Akten 1 C 1111/49 des Amtsgerichts in München) abgewiesen, weil die Vereinbarung zwischen dem Landesforstamt und der jetzigen Klägerin nur eine Erfüllungsübernahme,aber keine Schuldübernahme darstelle. Das Urteil ist rechtskräftig..
Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten 105 fm Holz zurück. Ausserdem forderte sie im ersten Rechtszuge -Zahlung von 117,80 DM nebst Zinsen für die Kosten des Transports von Thüringen nach Schauberg. Sie behauptet, sie habe mit der Beklagten vereinbart, ihr vorschussweise aus eigenen
 Beständen 250 fm Holz zu liefern* das sie später wieder zurücfcerhalten solle, wenn die weiteren Lieferungen aus Thüringen eingetroffen seien.. La sie infolge der Sperre der Zonengrenze im Juni 1948 nur 124 fm Holz habe einführen können, habe die Beklagte die 105 fm zu erstatten. Der Anspruch sei aus Darlehen und ungerechtfertigter Bereicherung begründet.
Die Beklagte wendet ein. die Klägerin habe ihr das Holz auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesforstver-waltung Thüringen geliefert. Ob die Klägerin aus eigenen Beständen geliefert habe und was sie aus Thüringen eingeführt habe, sei ihr nicht bekannt. Eine Darlehensabrede bestreitet die Beklagte; Transportkosten habe sie nach der Bescheinigung der Klägerin nicht zu tragen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Zahlungsanspruch dahin erhöht, dass sie statt der 117,80 DM Transportkosten 687,— DM Kosten der Verladung des Holzes vom Lager in den Jaggon begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Kit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen,- Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über eine Zurückerstattung
 des von der Klägerin an die Beklagte gelieferten Holzes zustande gekommen ist. Die Klage kann daher auf Darlehen nicht gestützt werden. Die Revision greift auch das Urteil in dieser Beziehung nicht an.
II. .Anders verhält es sich mit der Frage der ungerechtfertigten Bereicherung. Das Berufungsgericht verneint einen Bereicherungsanspruch der Klägerin, Es führt aus, die Klägerin habe das Holz für Rechnung des Landesforstamtes und im eigenen Interesse geliefert, um selbst wieder Holz von der Landesforstverwaltung zu bekommene Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin sei das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Landesforstverwaltung gewesen. Sollte eine Lieferpflicht der Landesforstverwaltung gegenüber der Beklagten nicht bestanden haben, so kämen nur Bereicherungsansprüche der Landesforstverwaltung gegen die Beklagte in Betracht.
Die Revision macht demgegenüber folgendes geltend:
Nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen der Landesforstverwaltung und der Beklagten (Valutaverhältnis) sei als verbotenes Kompensationsgeschäft und wegen Verstosses gegen die Bewirtsehaftungs-, die Einund Ausfuhrbestimmungen und gegen Gesetz Nr. 52 fehlerhaft gewesen, sondern auch das Verhältnis zwischen der Landesforstverv/ältung und der Klägerin (Deckungsverhältnis), In einem solchen Falle habe aber die ■ Klägerin einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte.
Die Revisionsangriffe sind im wesentlichen begründet.
Das Berufungsurteil stellt fest, dass die Klägerin das Holz im eigenen Namen, aber für Rechnung der Landesforst Verwaltung an die Beklagte geliefert hat, damit der Anspruch der Beklagten gegen die Landesforstverwaltung aus
 dem zwischen diesen geschlossenen Vertrage erfüllt würde.
Zwar sagt das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich, dass die Klägerin im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Landesforstverwaltung geliefert hat. Aber es heisst im Berufungsurteil, die Klägerin habe in ihrem eigenen Interesse und, wie sie behaupte, aus eigenen Beständen geliefert. Das kann nur eine Lieferung eigenen Namens bedeuten.. Es liegt daher die Erfüllung eines Vertrages durch einen Dritten vor, der eigenen Namens,aber für Rechnung einer Vertragspartei geleistet hat. Sollte nun das zwischen der Landesforstverwaltung und der Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft (Valutaverhältnis) aus den von der Revision vorgebrachten Gründen nichtig sein, so könnte allein daraus, wie das Oberlandesgericht richtig erkennt, nur ein Bereicherungsanspruch der Landesforstverwaltung gegen die Beklagte erwachsen,, Denn die bereichernde Vermögensverschiebung wäre nur zwischen den Vertragsparteien, der Landesforstverwal-' tung und der Beklagten, wenn auch durch das Dazwischentreten eines Dritten,erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschliesst, liegt hier eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den Parteien des Valutaverhältnisses vor (RGZ 130, 310 ^5Y£f) .
In diesen Fällen der Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung steht der Bereicherungsanspruch dem Geschäftsherrn und nicht dem leistenden Dritten zu (RGZ 163, 21 /j5£/)» Voraussetzung ist aber, dass das Deckungsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Geschäftsherrn in Ordnung ist. Denn auf Grund dieses DeckungsVerhältnisses - in der Regel ein Auftrag oder eine Anweisung - kann der Leistende den Ausgleich für seine Leistung von dem Geschäftsherrn beanspruchen. Ist aber auch das Deckungsverhältnis fehlerhaft, dann ist überhaupt kein Rechtsgrund mehr für die Leistung vorhanden. Weder das Rechtsgeschäft zwischen dem, für dessen
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Rechnung geleistet wurde, und dem Empfänger der Leistung, noch das Rechtsgeschäft zwischem dem, für dessen Rechnung die Leistung erfolgte, und dem Leistenden kommen als Rechtsgrund in Betracht. In diesem Palle steht daher der Bereicherungsanspruch dem Leistenden gegen den Empfänger zu (RGRK 10. Aufl. § 812 Ahm. 4; Enneccerus-Lehmann 13. Bearbeitung § 221 II S 831; RGZ 86, 347; J\V 34, 2459). Das verkennt das Berufungsgericht, wenn es zwar die Möglichkeit der Nichtigkeit des Valutaverhältnisses einräumt, aber die Gültigkeit des Deckungsverhältnisses nicht prüft. Bas angefochte-ne Urteil enthält über den rechtlichen Inhalt und die Rechtswirksamkeit des Deckungsverhältnisses keine näheren Ausführungen. Auf Seite 5 und 6 der Entscheidung ist lediglich festgestellt, dass das Holz im Auftrag der Landesforstverwaltung an die Beklagte verladen werden sollte. Auf Seite 7 heisst es, dass die Lieferung der Klägerin in ihrem eigenen Interesse erfolgte und dass die Landesforstverwaltung der Klägerin 500 fm zugesagt habe, während weiter unten davon die Rede ist, dass die Klägerin einen Ausgleich seitens der Landesforstverwaltung erwartet haben möge. Das Berufungsgericht hat, was die Revision mit Recht bemängelt, nicht geprüft, ob die beiden Kausalgeschäfte, nämlich das Valuta-Verhältnis und das Deckungsverhältnis,wegen Verstopses gegen das Kompensationsverbot, gegen die Bewirtschaftungsund Ausfuhrbestimmungen sowie gegen Gesetz Nr. 52 nichtig sind. Von der Entscheidung hierüber hängt aber der Bereicherungsanspruch der Klägerin ab. Deshalb muss das ange-fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Hierbei wird es insbesondere auf folgende Gesichtspunkte ankommens
 Zum Valutaverhältnis wird folgendes zu beachten sein:
Da das Holz von der PorstVerwaltung gegen Werkzeuge
 geliefert werden sollte, handelte es sich wahrscheinlich um ein Kompensationsgeschäft. Zur Zeit des Abschlusses des Vertrages zwischen der Beklagten und der Landesforstverwaltung galt noch die Kriegsv/irtschafts Verordnung (KY/VO) vom 4. September 1939 in der Passung der Verordnung vom 25. Kärz 1942. Hiernach beurteilt sich zunächst die zivilrechtliche Gültigkeit des Vertrages zwischen der Beklagten und der Landesforstverwaltung. Das Kompensationsgesetz vom 3. November 1948 (WiGBl. 48, 116) und das Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 (WiGBl. 49» 193) wirken zivilrechtlich nicht zurück (BGHZ 1, 128). War das zwischen der Beklagten und der Landesforstverwaltung abgeschlossene Geschäft ein Kompensationsgeschäft, so verstiess es gegen
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'§«la"£KWV0» Der Verstoss macht das Verpflichtungsgeschäft gemäss' § 134 BGB nichtig (BGHZ 1, 128j BGH Urteil vom 18. Oktober 1951 - IV ZR 63,'50 = NJW 52, 60). Die Nichtigkeit entfällt, wenn eine Ausnahraegenehmigung erteilt worden ist. Zuständig zur Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung waren damals die Militärregierungen der betreffenden Besatzungszonen (BGH Urteil vom 30. Mai 1951 - II ZR 10/51 -j Schneider, rYarenverkehrsrecht S 94). Da das Holz aus der russischen Zone, die Werkzeuge aus der britischen Zone geliefert werden sollten, waren die Ausnahmegenehmigungen beider Militärregierungen notwendig. Das Berufungsgericht wird also feststellen müssen, ob solche Ausnahmegenehmigungen erteilt worden sind.
Der Vertrag zwischen der Beklagten und der Landesforstverwaltung bezog sich auf Holzlieferungen. Holz war damals zwangsbewirtschaftet. Nach § 3 der Anordnung des Direktors für Wirtschaft über die Bewirtschaftung von Holz vom 4.März 1948 (WiMinBl. 1948. 90), die sich auf das Bewirtschaftungsnotgesetz vom 30. Oktober 1947 (GVB1. Y/iR 1948,. 3) stützt,
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durfte Holz nur gegen Bezugsrechte geliefert und bezogen werden. Nach § 7 der Anordnung sind Zuwiderhandlungen nach den §§ 8 bis 31 des Bewirtschaftungsnotgesetzes strafbar. Entsprechendes gilt für die Ostzone. Verstösse gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen führen zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Allerdings konnten auch hier die beteiligten Militärregierungen für ihre Zone eine Ausnahme-genehmjgung für die freie Veräusserung und den freien Er- , werb der bewirtschafteten Ware erteilen (BGH Urteil vom 30. Mai 1951 - II ZK 10/51 Schneider aaO S 95). Es wird daher für die Entscheidung unter Umständen darauf ankommen, ob das Holz gegen Bezugsrechte geliefert und bezogen worden ist oder ob Ausnahmegenehmigungen erteilt worden sind.
Schliesslich könnte erheblich sein, ob für das Valutaverhältnis eine Genehmigung nach dem MilRegG Nr. 52 über Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen bezw. dem Befehl Nr. 124? 126 der SMA vom 30./31. Oktober 1945 - BrdbgVOBl» 45? 20 - erforderlich war. Das gleiche gilt für eine Genehmigung nach den damals geltenden Bestimmungen über den Interzonenverkehr.
Zum Deckungsverhältnis ist zunächst der rechtliche Inhalt dieses Verhältnisses klarzustellen. Die bisher festgestellten Tatsachen reichen hierzu nicht hin.
■Sollten Valuta- und DeckungsVerhältnis keinen rechtlichen Bestand haben, und sollte deshalb grundsätzlich ein Bereicherurigsanspruch der Klägerin zu bejahen sein, so wäre die Anwendbarkeit des § 817 BGB zu prüfen.
Nach den obigen Darlegungen beruht das angefochtene Urteil auf der Verkennung der Rechtslage. Es muss daher aufgehoben und die Sache gemäss § 565 ZPO zur anderweiten
 Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Schmidt Raske Johannsen Kregel Scheffler