Die Ehe der Parteien ist auf eine von der Klägerin erhobene Klage durch Urteil vom 24. netto und für die Tochter der Parteien einen Unterhalt von 300,— DM ... Juli 1973 erhob das Finanzamt E^B-Süd von der Klägerin wegen ihres Rentenanspruchs gegen den Beklagten, für den ein Jahreswert von 430 080 DM angesetzt wurde, rückwirkend ab 1970 eine Vermögensteuer von jährlich 4 060 DM. Februar 1969 verpflichtet, sämtliche der Klägerin auf Grund seiner Unterhaltszahlungen entstehenden Steuern zu tragen, Dazu gehöre nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die Vermögensteuer. Es hat angenommen, die getroffene Scheidungsund Unterhaltsregelung sei maßgeblich mit dadurch beeinflußt worden, daß der Beklagte die Möglichkeit habe erhalten sollen, die Unterhaltszahlungen an die Klägerin als Sonderausgaben abzusetzen. Etwas anderes sei auch dann nicht anzunehmen, wenn die Behauptung des Beklagten zutreffe, er und seine Vertreter hätten bei den Vertragsverhandlungen mehrfach und mit allem Nachdruck erklärt, mehr als den Nettobetrag von monatlich 1 800 DM zuzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer wolle der Beklagte nicht zahlen. Der Beklagte beruft sich auf die erwähnte Behauptung, er und seine Vertreter hätten bei den Verhandlungen mehrfach und mit allem Nachdruck erklärt, mehr als einen Nettounterhalt von 1 800 DM monatlich zuzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer könne Die Erklärung des Beklagten hat weder in dem Vertragstext einen Niederschlag gefunden noch ist sie nach Auffassung des Berufungsgerichts den Umständen nach Vertragsinhalt geworden. Vielmehr habe die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, fest damit gerechnet, einen Unterhaltsbetrag von monatlich 1 800 DM ohne Minderung durch steuerliche Belastungen zu erhalten. Demnach seien die Vorstellungen beider Parteien dahin gegangen, der Klägerin den Unterhaltsbetrag von monatlich 1 800 DM ungeschmälert durch solche Steuern zu gewähren, die dadurch zur Entstehung gelangten, daß die Klägerin sich auf eine vertragliche Unterhaltsregelung eingelassen habe. Des weiteren beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht unterstellt, daß die Klägerin im Falle der Scheidung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gehabt und diesen dadurch aufgegeben habe, daß sie Klage aus § 48 EheG erhoben habe und die Ehe auf diese Klage antragsgemäß geschieden worden sei. Die Klägerin hätte einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gehabt, wenn die Ehe aus alleiniger oder überwiegender Schuld des Beklagten geschieden worden wäre oder auf Klage des Beklagten aus § 48 EheG mit Schuldspruch nach § 53 Abs. 2 EheG (§§ 58 Abs.1, 61 Abs. 1 EheG) oder wenn sie auf Deshalb hat die Klägerin sich bereit erklärt, ihrerseits eine Scheidungsklage aus § 48 EheG zu erheben, womit sie einen Unterhaltsanspruch, der ihr im Falle einer Scheidung der Ehe nach den genannten Vorschriften zustehen würde, aufgegeben hat. Für die Absicht des Beklagten, eine Unterhaltsregelung zu vereinbaren, die ihm steuerliche Vorteile brachte, kam es nur darauf an, die Möglichkeit abzuwehren, daß die Klägerin einen solchen gesetzlichen Unterhaltsanspruch erhielt. Das Berufungsgericht brauchte daher nicht festzustellen, daß die Klägerin nach der Rechtslage tatsächlich einen Anspruch auf Feststellung einer alleinigen oder überwiegenden Seheidungsschuld des Beklagten hatte. Es ist auch nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht mit den Ausführungen an der fraglichen Stelle (Seite 12 des Urteilsabdrucks) eine solche Feststellung hat treffen wollen. Hierauf läßt nicht zuletzt der Hinweis des Berufungsgerichts schließen, die Klägerin habe auch den Anspruch aus § 61 Abs. 2 EheG aufgegeben, da dieser Anspruch ohne Feststellung einer Scheidungsschuld des Beklagten entstanden wäre, wenn der Beklagte die Scheidungsklage aus § 48 EheG erhoben hätte. Es könnte auch nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diese Behauptung oder das Bestreiten einer eigenen Scheidungs-schuld durch den Beklagten übersehen hätte. Doch kommt es auf diese und die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts (Seite 14 ff des Urteils) nicht an, weil das Berufungsurteil bereits von der Feststellung getragen wird, die Parteien hätten eine Vereinbarung getroffen, nach welcher der Beklagte die auf Grund seiner Unterhaltszahlungen für die Klägerin entstehende Vermögensteuer zu tragen habe.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 201/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25. Mai 1977 Hell mann Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Manfred 4K iflBallee ■, 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Hausfrau Ruth jstrasse Q, 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 / 4 ST Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 1974 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Ehe der Parteien ist auf eine von der Klägerin erhobene Klage durch Urteil vom 24. April 1969 nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden worden. Vor der Scheidung hatten die Parteien durch eine am 30. Januar und 10. Februar 1969 unterschriebene außergerichtliche Vereinbarung die Folgen der Scheidung geregelt. Hierin heißt es zur Frage der Unterhaltszahlung in § 1: " Herr zahlt an Frau BflHD von dem auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monatsersten an im voraus einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.800,— DM ... netto und für die Tochter der Parteien einen Unterhalt von 300,— DM ... netto. Es bleibt Herrn BBHHl Vorbehalten, statt des Nettounterhalts ein Bruttounterhalt zu zahlen. Dann ist aber der Bruttounterhaltsbetrag so zu erhöhen, daß nach erfolgter Steuerzahlung die vorstehenden Nettosätze verbleiben. Mit Vermögensteuerbescheid vom 18. Juli 1973 erhob das Finanzamt E^B-Süd von der Klägerin wegen ihres Rentenanspruchs gegen den Beklagten, für den ein Jahreswert von 430 080 DM angesetzt wurde, rückwirkend ab 1970 eine Vermögensteuer von jährlich 4 060 DM. An rückständiger Steuer wurden für die Zeit von 1970 bis zu dem 1. Halbjahr 1973 einschließlich ein Betrag von 14 210 DM und für jeweils am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November eines jeden Jahres zu leistenden Zahlungen ein Vierteljahresbetrag von 1 015 DM angefordert. Auf Vorstellung der Klägerin wurden diese Zahlungen durch einen Vorauszahlungsbescheid über Vermögensteuer vom 1. Oktober 1973 auf vierteljährlich 965 DM herabgesetzt, wobei der Jahreswert der Unterhaltsrente auf 426 000 DM, das steuerpflichtige Vermögen nach Abzug der Freibeträge auf 386 000 DM und die Jahressteuer auf 3 860 DM festgesetzt wurden. Die Klägerin hat gegen den Vermögensteuerbescheid Einspruch eingelegt. Die zu dem 10. August 1973 fällige Vierteljahresrate von 1 015 EM ist von ihr gezahlt worden, weitere Zahlungen sind nicht erfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei aufgrund der getroffenen Scheidungsvereinbarung verpflic tet, nicht nur für die Steuern vom Einkommen, sondern / auch für die auf die Unterhaltsrente entfallende Vermögensteuer aufzukommen. Der an sie zu zahlende Unterhaltsnettobetrag von monatlich 1 800 DM habe ihr ungeschmälert von jeglichen Steuern zur Verfügung stehen sollen. Mit der Kläge hat sie die Zahlung der von ihr an das Finanzamt entrichteten Vierteljahresrate von 1 015 DM verlangt sowie die Freistellung von der Vermögensteuerschuld gemäß dem Vermögensteuerbescheid des Finanzamts Efl^-Süd vom 18. Juli 1973 bzw. einem hierzu noch ergehenden Be-ri chti gung sbe s che i d. Der Beklagte vertritt den Standpunkt, die Vereinbarung der Zahlung von Nettounterhalt bedeute zwar die Freistellung des Unterhaltsempfängers von der auf die Unterhalt srente entfallenden Einkommensteuer, nicht aber Freistellung von der Vermögensteuer. In der Schlußverhandlung zu der SeheidungsVereinbarung habe er im übrigen deutlich erklärt, daß der monatliche Betrag von 1 800 DM zuzüglich Einkommensteueranteil den Betrag ergebe, der seine absolute Höchstbelastung darstelle. Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag - unter Kürzung der geforderten Zinszahlung - verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte habe sich in der zwischen den Parteien getroffenen Unterhaltsvereinbarung vom 30. Januar/20. Februar 1969 verpflichtet, sämtliche der Klägerin auf Grund seiner Unterhaltszahlungen entstehenden Steuern zu tragen, Dazu gehöre nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die Vermögensteuer. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht, da es den Wortlaut als nicht eindeutig angesehen hat, auf den Verlauf der Verhandlungen und auf den steuerlichen Hintergrund der Vereinbarung gestützt. Es hat angenommen, die getroffene Scheidungsund Unterhaltsregelung sei maßgeblich mit dadurch beeinflußt worden, daß der Beklagte die Möglichkeit habe erhalten sollen, die Unterhaltszahlungen an die Klägerin als Sonderausgaben abzusetzen. Das sei ihm möglich gewesen, wenn es sich bei den Unterhaltszahlungen nicht um solche an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, sondern um freiwillig begründete Leistungen gehandelt habe (§§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 12 Nr. 2 EStG; anders die Regelung in § 12 Nr. 2 EStG 1975; vgl. dazu Stuhrmann NJW 1976, 2200). Deshalb sei man übereingekommen, die Klägerin eine Scheidungsklage aus § 48 EheG erheben zu lassen, womit sie gesetzliche Unterhaltsansprüche aus den §§ 58, 61 EheG verlieren würde. Dafür habe sie mittels der Unterhaltsvereinbarung einem gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt werden sollen. Hätte sie einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten gehabt, dann hätte, wie sich aus § 111 Nr. 7 BewG ergebe, der Rentenbezug nicht zu ihrem steuerpflichtigen Vermögen gehört, während das bei Rechten aus Renten, die auf Vertrag beruhten, der Fall sei (§ 110 Nr. 4 BewG). Habe sich also der Beklagte verpflichtet, die Klägerin einem gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichzustellen, dann müsse er die Klägerin auch von der auf die Unterhaltszahlung entfallenden Vermögensteuer freistellen. Etwas anderes sei auch dann nicht anzunehmen, wenn die Behauptung des Beklagten zutreffe, er und seine Vertreter hätten bei den Vertragsverhandlungen mehrfach und mit allem Nachdruck erklärt, mehr als den Nettobetrag von monatlich 1 800 DM zuzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer wolle der Beklagte nicht zahlen. Denn es sei allen Beteiligten klar gewesen, daß es der Vorstellung der Klägerin nicht entsprochen habe, eine Minderung des vereinbarten Unterhaltssatzes durch steuerliche Belastungen hinzunehmen. Diese vom Berufungsgericht getroffene Auslegung der UnterhaltsVereinbarung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob sie Rechtsfehler enthält. Das ist nicht der Fall. Die Auslegung verletzt weder Denkgesetze und Erfahrungssätze oder die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB noch läßt sie erheblichen Prozeßstoff außer acht.. Der Beklagte beruft sich auf die erwähnte Behauptung, er und seine Vertreter hätten bei den Verhandlungen mehrfach und mit allem Nachdruck erklärt, mehr als einen Nettounterhalt von 1 800 DM monatlich zuzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer könne und wolle er nicht zahlen. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung als wahr unterstellt, jedoch für nicht erheblich gehalten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erklärung des Beklagten hat weder in dem Vertragstext einen Niederschlag gefunden noch ist sie nach Auffassung des Berufungsgerichts den Umständen nach Vertragsinhalt geworden. Vielmehr habe die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, fest damit gerechnet, einen Unterhaltsbetrag von monatlich 1 800 DM ohne Minderung durch steuerliche Belastungen zu erhalten. Diese Einstellung der Klägerin sei allen Beteiligten klar gewesen. Demnach seien die Vorstellungen beider Parteien dahin gegangen, der Klägerin den Unterhaltsbetrag von monatlich 1 800 DM ungeschmälert durch solche Steuern zu gewähren, die dadurch zur Entstehung gelangten, daß die Klägerin sich auf eine vertragliche Unterhaltsregelung eingelassen habe. Des weiteren beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht unterstellt, daß die Klägerin im Falle der Scheidung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gehabt und diesen dadurch aufgegeben habe, daß sie Klage aus § 48 EheG erhoben habe und die Ehe auf diese Klage antragsgemäß geschieden worden sei. Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Die Verhandlungen der Parteien zielten darauf ab, aus steuerlichen Gründen einen etwa gegebenen gesetzlichen Unterhaltsanspruch durch einen vertraglichen zu ersetzen. Die Klägerin hätte einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gehabt, wenn die Ehe aus alleiniger oder überwiegender Schuld des Beklagten geschieden worden wäre oder auf Klage des Beklagten aus § 48 EheG mit Schuldspruch nach § 53 Abs. 2 EheG (§§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 EheG) oder wenn sie auf 8 Klage des Beklagten ohne Schuldausspruch geschieden worden wäre (§61 Abs. 2 EheG). Die Klägerin hatte geltend gemacht, einen Unterhaltsanspruch nach diesen gesetzlichen Vorschriften zu haben. Die Möglichkeit, daß ein solcher gesetzlicher Unterhaltsanspruch entstehen könnte, sollte ausgeräumt werden. Deshalb hat die Klägerin sich bereit erklärt, ihrerseits eine Scheidungsklage aus § 48 EheG zu erheben, womit sie einen Unterhaltsanspruch, der ihr im Falle einer Scheidung der Ehe nach den genannten Vorschriften zustehen würde, aufgegeben hat. Für die Absicht des Beklagten, eine Unterhaltsregelung zu vereinbaren, die ihm steuerliche Vorteile brachte, kam es nur darauf an, die Möglichkeit abzuwehren, daß die Klägerin einen solchen gesetzlichen Unterhaltsanspruch erhielt. Das Berufungsgericht brauchte daher nicht festzustellen, daß die Klägerin nach der Rechtslage tatsächlich einen Anspruch auf Feststellung einer alleinigen oder überwiegenden Seheidungsschuld des Beklagten hatte. Es ist auch nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht mit den Ausführungen an der fraglichen Stelle (Seite 12 des Urteilsabdrucks) eine solche Feststellung hat treffen wollen. Hierauf läßt nicht zuletzt der Hinweis des Berufungsgerichts schließen, die Klägerin habe auch den Anspruch aus § 61 Abs. 2 EheG aufgegeben, da dieser Anspruch ohne Feststellung einer Scheidungsschuld des Beklagten entstanden wäre, wenn der Beklagte die Scheidungsklage aus § 48 EheG erhoben hätte. Die Behauptung des Beklagten, nicht er, sondern die Klägerin trage die Schuld an der Zerrüttung der Ehe, ist daher gegenüber diesen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht erheblich. Es könnte auch nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diese Behauptung oder das Bestreiten einer eigenen Scheidungs-schuld durch den Beklagten übersehen hätte. Dagegen könnte das Bestreiten einer Scheidungsschuld durch den Beklagten möglicherweise für eine ergänzende Vertragsauslegung von Bedeutung sein. Doch kommt es auf diese und die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts (Seite 14 ff des Urteils) nicht an, weil das Berufungsurteil bereits von der Feststellung getragen wird, die Parteien hätten eine Vereinbarung getroffen, nach welcher der Beklagte die auf Grund seiner Unterhaltszahlungen für die Klägerin entstehende Vermögensteuer zu tragen habe. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; er hat insoweit von einer Begründung abgesehen (§ 565 a ZPO). Dr. Grell Dr. Buchholz Knüfer Rottmüller Dr. Hoegen