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BGH · IV ZR 201/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 201/69

Hält gegenüber der Klage aus § 48 EheG die Beklagte trotz eines allgemein als ehezerstörend anzusehenden schuldhaften Verhaltens des Klägers an der Ehe fest, weil hierdurch bei ihr die Ehe nicht unheilbar zerrüttet worden ist, so ist es gerechtfertigt, sie hinsichtlich ihres hilfsweise gestellten Schuldantrags nach § 53 Abs. 2 EheG nicht anders zu stellen, als diese Vorschrift es für den Fall eines bereits verlorenen Scheidungsrechts vorsieht. und die Ehe der Parteien auch entgegen dem hilfsweise gestellten Schuldantrag der Beklagten (§53 Abs. 2 EheG) ohne Schuldausspruch geschieden. 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem Kläger eine Rückkehr nach Rumänien oder auch nur ein Besuch bei seiner Familie in Rumänien wegen der politischen Verhältnisse nicht zu demutbar gewesen sei, er aber unstreitig Anträge auf eine Zusammenführung der Familie in der Bundesrepublik gestellt habe. Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die durch Preisgabe der ehelichen Gesinnung des klagenden Ehegatten eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe von diesem zu demindest nicht überwiegend verschuldet ist, wenn die Ehegatten schon lange getrennt lebten, ohne daß den klagenden Ehegatten daran eine Schuld trifft, und wenn er es für ausgeschlossen halten konnte, daß sie je wieder zusammenfinden können (LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 84 und NJW 1970, 2293). Das Berufungsgericht hat es nicht für erwiesen angesehen, daß der Kläger die Ehe mit Frau G.gebrochen habe. Sei aber dieses Verhalten auch nicht teilweise ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen, dann bleibe auch für einen Schuldausspruch zu Lasten des Klägers nach § 53 Abs. 2 EheG kein Raum, denn die Beklagte hätte deshalb nicht auf Scheidung der Ehe nach § 43 EheG klagen können. Es kann daher nur angenommen werden, daß das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, die Ehe der Parteien sei bereits endgültig und unheilbar zerrüttet gewesen, als der Kläger die ehewidrigen Beziehungen zu Frau G.aufgenommen habe, nur die auf seiten des Klägers eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe im Auge gehabt hat. Dies liegt umso näher, als es bei der Beurteilung im Rahmen des § 48 Abs. 1 EheG nur auf die beim Kläger vorhandene Ehezerrüttung ankam und das Berufungsgericht, da es den Widerspruch der Beklagten für unzulässig hielt, nicht zu prüfen brauchte, ob bei der Beklagten noch eine Bindung an die Ehe vorhanden war. Der erkennende Senat hat aber in zwei in NJW 1970, 1848, 1849 und 1971, 285 veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, für das Erfordernis des § 52 Abs.3 oder des § 53 Abs. 2 EheG, nämlich, daß die Beklagte auf Schei. Ließe sich dagegen das Scheidungsbegehren der Beklagten rechtfertigen, dann seien in die Abwägung alle schuldhaften Eheverfehlungen beider Ehegatten, gemessen an einem objektiven Maßstab, einzubeziehen, im Rahmen der §§ 48, 53 Abs. 2 EheG auch solche, denen für die Zerrüttung der Ehe keine ursächliche Bedeutung zugekommen sei. Zu entsprechen sei im Rahmen des § 48 EheG dem Schuldantrag der Beklagten dann nicht, wenn er sich im Hinblick darauf, daß dem Kläger hier ein Schuldausspruch zu seinen Gunsten versagt sei (BGH LM § 53 EheG Nr. 6), als ein Mißbrauch darstelle. Dies sei der Fall, wenn die Würdigung des Verhaltens beider Ehegatten zu dem Ergebnis führe, daß eine einseitige Schuldfeststellung gegen den Kläger und die sich daraus nach den §§ 61 Abs.1, 58, 59 EheG ergebende Unterhaltsregelung der Billigkeit grob widersprechen würde. Diesen Erwägungen lag der Gedanke zugrunde, daß der Schuldantrag auch in den Fällen nicht gegenstandslos sein sollte, in denen der beklagte Ehegatte von einer Widerklage wegen Verschuldens absieht, weil die Ehe in seiner Person nicht unheilbar zerrüttet ist, er aber dennoch für den Fall, daß die Ehe geschieden werden sollte, ein Verschulden des Klägers festgestellt wissen möchte. Darin ist für einen Schuldantrag aus § 52 Abs.3 EheG ausgesprochen, ein Verhalten des Klägers, das allgemein gesehen eine schwere Eheverfehlung darstelle, könne nicht dazu führen, diesen für mitschuldig zu erklären, wenn dieses Verhalten von der Beklagten nicht als ehezerstörend empfunden oder für die Zerrüttung der Ehe nicht ursächlich gewesen sei. In dieser Entscheidung ist aber auch weiter gesagt, daraus allein, daß die Beklagte an der Ehe festhalten wolle, folge noch nicht, daß die Ehe der Parteien durch das Verhalten des Klägers nicht zerrüttet worden sei. Für die Feststellung der Zerrüttung könne in der Regel davon ausgegangen werden, daß ein Verhalten, das allgemein ehezerstörend wirke, auch in dem zu entscheidenden Fall so gewirkt habe und so empfunden worden sei. Dafür reiche aber nicht schon die Feststellung aus, daß ein bestimmtes Verhalten im allgemeinen ehezerstörend wirke, vielmehr müsse feststehen, daß das Verhalten des Klägers tatsächlich ehezerstörend gewirkt habe und von der Beklagten so empfunden worden sei (aaO S. Die erneute Überprüfung dieser Rechtsfrage hat den erkennenden Senat zu dem Ergebnis geführt, daran festzuhalten, daß grundsätzlich für einen Mitschuldantrag aus § 52 Abs.3 EheG oder einen Schuldantrag aus § 53 Abs. 2 EheG dann kein Raum ist, wenn ein allgemein als ehezerstörend anzusehendes Verhalten des Klägers nicht zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe auf seiten der Beklagten geführt hat oder wenn die Ehe zwar auch auf seiten der Beklagten unheilbar zerrüttet ist, das schuldhafte Verhalten des Klägers hierfür aber nicht ursächlich oder zu demindest mitursächlich gewesen ist, die Beklagte also kein Recht gehabt hätte, widerklagend die Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Klägers zu begehren. nicht verschuldete Trennung der Parteien zu seinen Gunsten nicht außer Betracht wird bleiben können, dann würde dies rechtfertigen, dem Schuldantrag der Beklagten in gleicher Weise Rechnung zu tragen, wie es der Fall wäre, wenn die Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren hatte.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG § 547 ZPO § 53 EheG
EheGSchuldantragBerufungsgerichtEheFallKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
 EheG §§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 2
Hält gegenüber der Klage aus § 48 EheG die Beklagte trotz eines allgemein als ehezerstörend anzusehenden schuldhaften Verhaltens des Klägers an der Ehe fest, weil hierdurch bei ihr die Ehe nicht unheilbar zerrüttet worden ist, so ist es gerechtfertigt, sie hinsichtlich ihres hilfsweise gestellten Schuldantrags nach § 53 Abs. 2 EheG nicht anders zu stellen, als diese Vorschrift es für den Fall eines bereits verlorenen Scheidungsrechts vorsieht. Dem Schuldantrag ist daher stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht.
BGH, Urt. v. 10. Februar 1971 - IV ZR 201/69 - OLG München
LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VersäumnisURTEIL IV ZR 201/69
Verkündet am
10. Februar 1971 Blecher , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Anna K	,	geb.	Com.
Nr. 4B-Rai.Ciacova, Reg. TiBHM» Rumänien,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Lageristen Nikolaus isse
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr
»
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1908 geborene Kläger und die 1912 geborene Beklagte haben am 10. November 1932 vor dem Standesbeamten in	Kreis	Te|HHH	(Rumänien), ihrer Heimat, die
 Ehe geschlossen. Der Kläger ist jetzt deutscher Staatsangehöriger. Die Staatsangehörigkeit der Beklagten konnte nicht festgestellt werden. Aus der Ehe sind drei in den Jahren 1933, 1939 und 1941 geborene Söhne hervorgegangen. Bis Ende Juli 1943 hatten die Parteien ihren gemeinsamen Wohnsitz in	w0	die Beklagte jetzt noch wohnt.
Der Kläger wurde dann zur deutschen Wehrmacht eingezogen und kehrte nach Kriegsende nicht nach Rumänien zurück. Er
 
wohnt nunmehr in	Die Parteien haben sich seit
 Juli 1943 nicht mehr gesehen. Der Kläger hat die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG und hilfsweise aus § 48 EheG begehrt. Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, hilfsweise, das überwiegende Verschulden des Klägers an der Scheidung festzustellen. Einer Scheidung aus § 48 EheG hat sie widersprochen.
Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf § 43 EheG gestützt war, für unbegründet angesehen. Jedoch hat es die Ehe der Parteien gemäß § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage abzuweisen, hilfsweise die Schuld des Klägers an der Scheidung festzustellen.
Der am 5. Dezember 1970 ordnungsmäßig zu dem Verhandlungstermin geladene Kläger hat sich vor dem Revisionsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat, für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG bejaht. Es hat den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für unzulässig angesehen (§48 Abs. 2 EheG! und die Ehe der Parteien auch entgegen dem hilfsweise gestellten Schuldantrag der Beklagten (§53 Abs. 2 EheG) ohne Schuldausspruch geschieden. Hiergegen wendet sich die
 
nach § 547 Abs. 1 ZPO aF statthafte Revision mit teilweisem Erfolg.
2.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem Kläger eine Rückkehr nach Rumänien oder auch nur ein Besuch bei seiner Familie in Rumänien wegen der politischen Verhältnisse nicht zu demutbar gewesen sei, er aber unstreitig Anträge auf eine Zusammenführung der Familie in der Bundesrepublik gestellt habe. Daß er, wie die Beklagte behauptet, in diesen Anträgen falsche Daten eingesetzt habe, um ihnen von vornherein die Erfolgsaussicht zu nehmen, hat das Berufungsgericht für nicht erwiesen angesehen.
Desweiteren hat das Berufungsgericht für verständlich und glaubhaft gehalten, daß der Kläger den Brief der Beklagten vom 30. Dezember 1959, in dem es unter anderem heißt: "... wir haben nur noch einen wünsch von dir Ruh und wen nicht dan müssen wir den weg suchen wo wir von dir ruh finden", als endgültige Absage der Beklagten von der Ehe aufgefaßt hat und auch auffassen hat können.
Soweit die Revision dem entgegentritt, laufen ihre Ausführungen nur auf eine unzulässige andere Würdigung des Sachverhalts hinaus. Entscheidend kommt es allein darauf an, wie der Kläger den Inhalt des Briefes auffassen konnte und aufgefaßt hat« Die Annahme des Berufungsgerichts liegt aber um so näher, als die Parteien zu dieser Zeit schon über 16 Jahre getrennt und naturgemäß einander weitgehend entfremdet waren, so daß ein nur geringer Anstoß genügen konnte, den Kläger seine eheliche Gesinnung gänzlich verlieren zu lassen. Ohne Rechtsverstoß konnte daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß dem Kläger kein Vorwurf daraus zu machen sei, wenn er den Brief
 
der Beklagten als endgültige Absage an ihn angesehen habe und daß er infolgedessen seine Bindung an die Ehe nicht leichtfertig aufgegeben habe, vielmehr die schicksalsbe-dingten Umstände der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse die zu demindest überwiegende Ursache für die auf seiner Seite eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen seien. Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die durch Preisgabe der ehelichen Gesinnung des klagenden Ehegatten eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe von diesem zu demindest nicht überwiegend verschuldet ist, wenn die Ehegatten schon lange getrennt lebten, ohne daß den klagenden Ehegatten daran eine Schuld trifft, und wenn er es für ausgeschlossen halten konnte, daß sie je wieder zusammenfinden können (LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 84 und NJW 1970, 2293).
3.	Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen es den hilfsweise von der Beklagten gestellten Schuldantrag für unbegründet angesehen hat. Der Revision ist daher mit ihren auch insoweit im Rahmen des § 547 Abs. 1 ZPO aF zulässigen Rügen (BGH LM § 547 Abs. 1 ZPO Nr. 5) der Erfolg nicht zu versagen.
Das Berufungsgericht hat es nicht für erwiesen angesehen, daß der Kläger die Ehe mit Frau G. gebrochen habe. Es hat jedoch offengelassen, ob ehewidrige Beziehungen zwischen beiden bestanden haben und ausgeführt: Auch wenn zwischen dem Kläger und Frau G. ehewidrige Beziehungen bestanden haben sollten, so sei dies allenfalls erst seit Herbst 1963 der Fall gewesen. Zu dieser Zeit sei die Ehe der Parteien bereits endgültig und unheilbar zerrüttet gewesen. Die Beziehungen des Klägers zu Frau G.
 
könnten für die Zerrüttung der Ehe deshalb nicht mehr ursächlich gewesen sein. Sei aber dieses Verhalten auch nicht teilweise ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen, dann bleibe auch für einen Schuldausspruch zu Lasten des Klägers nach § 53 Abs. 2 EheG kein Raum, denn die Beklagte hätte deshalb nicht auf Scheidung der Ehe nach § 43 EheG klagen können.
Mit dieser Begründung läßt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts zu dem Schuldantrag der Beklagten nicht halten.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt oder daß sie zu ihrer Fortsetzung unter ihr zu demutbaren Bedingungen nicht bereit sei. Es kann daher nur angenommen werden, daß das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, die Ehe der Parteien sei bereits endgültig und unheilbar zerrüttet gewesen, als der Kläger die ehewidrigen Beziehungen zu Frau G. aufgenommen habe, nur die auf seiten des Klägers eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe im Auge gehabt hat. Dies liegt umso näher, als es bei der Beurteilung im Rahmen des § 48 Abs. 1 EheG nur auf die beim Kläger vorhandene Ehezerrüttung ankam und das Berufungsgericht, da es den Widerspruch der Beklagten für unzulässig hielt, nicht zu prüfen brauchte, ob bei der Beklagten noch eine Bindung an die Ehe vorhanden war. Da die Beklagte einer Scheidung der Ehe aus § 48 EheG widerspricht, hat sie damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich noch an die Ehe gebunden fühlt. Es ist daher davon auszugehen, daß in ihrer Person die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet ist.
 
Der erkennende Senat hat aber in zwei in NJW 1970, 1848, 1849 und 1971, 285 veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, für das Erfordernis des § 52 Abs. 3 oder des § 53 Abs. 2 EheG, nämlich, daß die Beklagte auf Schei. dung wegen Verschuldens hätte klagen können, genüge es, wenn ein Verhalten des Klägers festzustellen sei, das allgemein ehezerstörend wirke. Dagegen bedürfe es nicht der Feststellung, daß es auch auf die Beklagte so gewirkt und sie es so empfunden habe. Nur wenn ein Scheidungsrecht der Beklagten nach § 43 Satz 2 EheG ausgeschlossen sei, blieben auch Verfehlungen des Klägers in diesem Zusammenhang außer Betracht. Ließe sich dagegen das Scheidungsbegehren der Beklagten rechtfertigen, dann seien in die Abwägung alle schuldhaften Eheverfehlungen beider Ehegatten, gemessen an einem objektiven Maßstab, einzubeziehen, im Rahmen der §§ 48, 53 Abs. 2 EheG auch solche, denen für die Zerrüttung der Ehe keine ursächliche Bedeutung zugekommen sei. Zu entsprechen sei im Rahmen des § 48 EheG dem Schuldantrag der Beklagten dann nicht, wenn er sich im Hinblick darauf, daß dem Kläger hier ein Schuldausspruch zu seinen Gunsten versagt sei (BGH LM § 53 EheG Nr. 6), als ein Mißbrauch darstelle. Dies sei der Fall, wenn die Würdigung des Verhaltens beider Ehegatten zu dem Ergebnis führe, daß eine einseitige Schuldfeststellung gegen den Kläger und die sich daraus nach den §§ 61 Abs. 1, 58, 59 EheG ergebende Unterhaltsregelung der Billigkeit grob widersprechen würde. In der Regel sei dies anzunehmeni wenn das Verschulden der der Scheidung widersprechenden Beklagten an der insoweit unterstellten unheilbaren Zerrüttung der Ehe auf ihrer Seite ebenso schwer oder schwerer wiege als das des Klägers. Diesen Erwägungen lag der Gedanke zugrunde, daß der Schuldantrag auch in den Fällen nicht gegenstandslos sein sollte, in denen der beklagte Ehegatte von einer Widerklage wegen Verschuldens absieht,
 weil die Ehe in seiner Person nicht unheilbar zerrüttet ist, er aber dennoch für den Fall, daß die Ehe geschieden werden sollte, ein Verschulden des Klägers festgestellt wissen möchte. Diese Entscheidungen stehen in einem Gegensatz zu dem in BGHZ 29, 265 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes. Darin ist für einen Schuldantrag aus § 52 Abs. 3 EheG ausgesprochen, ein Verhalten des Klägers, das allgemein gesehen eine schwere Eheverfehlung darstelle, könne nicht dazu führen, diesen für mitschuldig zu erklären, wenn dieses Verhalten von der Beklagten nicht als ehezerstörend empfunden oder für die Zerrüttung der Ehe nicht ursächlich gewesen sei. In dieser Entscheidung ist aber auch weiter gesagt, daraus allein, daß die Beklagte an der Ehe festhalten wolle, folge noch nicht, daß die Ehe der Parteien durch das Verhalten des Klägers nicht zerrüttet worden sei. Für die Feststellung der Zerrüttung könne in der Regel davon ausgegangen werden, daß ein Verhalten, das allgemein ehezerstörend wirke, auch in dem zu entscheidenden Fall so gewirkt habe und so empfunden worden sei. Dafür reiche aber nicht schon die Feststellung aus, daß ein bestimmtes Verhalten im allgemeinen ehezerstörend wirke, vielmehr müsse feststehen, daß das Verhalten des Klägers tatsächlich ehezerstörend gewirkt habe und von der Beklagten so empfunden worden sei (aaO S. 272).
Die erneute Überprüfung dieser Rechtsfrage hat den erkennenden Senat zu dem Ergebnis geführt, daran festzuhalten, daß grundsätzlich für einen Mitschuldantrag aus § 52 Abs. 3 EheG oder einen Schuldantrag aus § 53 Abs. 2 EheG dann kein Raum ist, wenn ein allgemein als ehezerstörend anzusehendes Verhalten des Klägers nicht zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe auf seiten der Beklagten geführt hat oder wenn die Ehe zwar auch auf
 
seiten der Beklagten unheilbar zerrüttet ist, das schuldhafte Verhalten des Klägers hierfür aber nicht ursächlich oder zu demindest mitursächlich gewesen ist, die Beklagte also kein Recht gehabt hätte, widerklagend die Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Klägers zu begehren.
Um aber den Mitschuldantrag nicht in den Fällen gegenstandslos werden zu lassen, in denen die Beklagte trotz eines allgemein als ehezerstörend anzusehenden Verhaltens des Klägers von einer Widerklage wegen Verschuldens absieht, weil die Ehe in ihrer Person nicht unheilbar zerrüttet ist, rechtfertigt es sich, sie für den Fall, daß die Ehe dennoch geschieden wird, hinsichtlich ihres Mitschuld- oder Schuldantrages nicht anders zu stellen, als das Gesetz es für den Fall eines bereits verlorenen Scheidungsrechts vorsieht. Dem Schuldantrag ist daher gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 oder § 53 Abs. 2 Satz 2 EheG stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Was hierbei die Frage der Billigkeit anbetrifft, so werden die Gesichtspunkte, die bei der Abwägung der beiderseitigen Schuld eine Rolle spielen, auch hier im wesentlichen maßgebend sein. Das heißt, der Schuldantrag wird im Rahmen des § 53 Abs. 2 EheG jedenfalls dann nicht als der Billigkeit entsprechend anzusehen sein, wenn das schuldhafte Verhalten der Beklagten ebenso schwer oder gar schwerer wiegt als das des Klägers.
In dem hier vorliegenden Fall kann daher die Frage, ob zwischen dem Kläger und Frau G. ehewidrige Beziehungen bestanden haben, nicht offenbleiben. Sollte hierbei die Feststellung einer schweren Eheverfehlung des Klägers im Sinne des § 43 EheG zu treffen sein, wobei allerdings bei der Beurteilung die lange, auch vom Kläger
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nicht verschuldete Trennung der Parteien zu seinen Gunsten nicht außer Betracht wird bleiben können, dann würde dies rechtfertigen, dem Schuldantrag der Beklagten in gleicher Weise Rechnung zu tragen, wie es der Fall wäre, wenn die Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren hatte. Hierbei wäre dann auch der vom Kläger behaupteten Eheverfehlung der Beklagten nachzugehen, die dieser in deren an seinen Arbeitgeber gerichteten Brief vom 20. August 1967 sieht. Läßt sich hierbei auch eine schuldhafte Eheverfehlung der Beklagten feststellen, dann bedarf es der Abwägung, ob diese ebenso schwer oder schwerer als das schuldhafte Verhalten des Klägers wiegt. Wenn das zu bejahen wäre, könnte es der Billigkeit widersprechen, dem Schuldantrag der Beklagten stattzugeben.
4. Damit der Sachverhalt, soweit die Schuldfrage nach § 53 Abs. 2 EheG in Rede steht, unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten nochmals geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
11
Da der Kläger (Revisionsbeklagter) in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten gewesen ist, war über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGH NJW 1955, 748).
Johannsen	Vüstenberg	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr.	Buchholz