Gemäß Kap. 1 Art. 1 A Hr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention ist Flüchtling, wer infolge von Ereignissen, die vor dem 1• Januar 1991 eingetreten sind, sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Rationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Bas Berufungsgericht bat ausgefübrt, die verfolgte Tochter der Kläger und diese selbst seien nicht Staatenlose gewesen. Bis Verfolgte und die Kläger seien auch nicht Flüchtlinge im Sinne des Kap. I Art. 1 A Nr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könne es von Bedeutung sein, ob der Verfolgte jemals beabsichtigt habe, in sein Heimatland zurückzukehren und ob er in früherer oder jüngster Zeit irgendwelche Verbindung zu dem Lande seiner Staatsangehörigkeit unterhalten habe oder unterhalte« Der Bückkebrwille sei kein unbedingtes Erfordernis für die Flüchtlings-eigenschaft, könne aber ein Indiz hierfür sein« Im vorliegenden Falle sprächen die Umstände dagegen, daß die verfolgte Tochter der Kläger oder diese selbst den Schutz Polens aus den genannten Gründen nicht hätten in Anspruch nehmen können oder wollen« Das Berufungsgericht bat nach dem im Revisions-rechtszug nicht nachprüfbaren (§§ 562» 549 ZPO) polnischen Staatsangebörigkeitsrecht festgestellt, daß die Kläger und deren verfolgte Tochter am 1. 2. Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger und deren verfolgte Tochter seien bei Inkrafttreten des BEO auch nicht Flüchtlinge im Sinne des Kap* I Art* 1 A Kr* 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention gewesen, nicht gefolgt werden« a) Hit Recht hat sich das Berufungsgericht trotz der von den Klägern vorgelegten Bescheinigung für befugt und verpflichtet gehalten, selbständig zu prüfen, ob die Kläger und deren verfolgte Tochter als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anzusehen seien* Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12* Juli 1963 - IV ZR 254/62 -, RzW 1964» 76 Nr. 22) besteht für die Entscbädigungsorgane keine Pflipbt, Bescheinigungen ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen, durch die lediglich die im Ausland erfolgte Anerkennung oder Betreuung einer Person als Flüchtling bestätigt wird, ohne nähere Prüfung binzu-nehmen* Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sieh darum handelt, ob der Ansprucbateller die Voraussetzungen der Flücbtlingseigensobaft nach Maßgabe des Kap* I Art. 1 A Nr* 2 der Genfer Konvention erfüllt. daß die Kläger und deren verfolgte Tochter nicht Flüchtlinge gemäß Kap. I Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention sind bzw. 78) hervorgehoben hat, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-schaft nicht gefordert hat, daß der Betreffende das Land seiner Staatsangehörigkeit bereits aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, hat. Vielmehr genttgt es, wenn er sich aus irgendeinem anderen Anlaß außerhalb seines Landes aufhält und in der Zeit der Abwesenheit dort Umstände aufgetreten sind, die eine woblbegriindete Furcht vor Verfolgung berbeigeführt haben (sog. Somit schließt die Tatsache, daß die Familie der Kläger Polen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen bat, nicht aus, sie wegen der später nach dem zweiten Weltkrieg dort eingetretenen Breignisse als Flüchtlinge önzusehen. c) Zu Unrecht vertritt dagegen das Berufungsgericht die Rechtsansicht, für die Anerkennung des sog« refugic sur place als Flüchtling im Sinne des Kap. I Art. 1 A Nr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention könne es von Bedeutung sein, ob er ohne die vor dem 1. ob der Ansprucbsteller zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit eine innere Bindung in der Form eines Zugebörigkeits-gefUhls gehabt habe, die darauf schließen lasse, daß er in sein Heimatland zurttckgekehrt wäre oder dessen Schutz in Anspruch genommen hätte, wenn er daran nicht durch die dort vor dem 1* Januar 1951 eingetretenen Ereignisse aus den in der Konvention näher umschriebenen Gründen gebindert worden wäre« Dieser Rechtsansicbt des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden« Wie der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 12« Juli 1963 Juli 1963 - IV ZR 28/63 nicht veröffentlicht) dargclcgt hat, ist es zur Begründung der Flüchtlings-eigenschaft im Sinne des Kap« 1 Art. 1 A Nr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention nicht erforderlich, daß der Betreffende eine innere Bindung an das Land seiner Staatsangehörigkeit gehabt hat. Es kommt nicht darauf an, wie lange und aus welchen Gründen er sich im Ausland aufhält, ob er sich innerlich an das Land seiner Staatsangehörigkeit gebunden fühlt oder ob er den Willen hat, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurUckzukebren oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen« Die Flüchtlings-eigenscbaft im Sinne der o.a. Bestimmung der Genfer Konvention ist, ohne daß ein RUckkebrwille festgestellt werden müßte, zu bejahen, wenn der Anspruchsteller auoh im Ausland von seinem Geburtsland keinen Schutz erwarten a. Vorschrift der Genfer Konvention geforderte Voraussetzung, daß die in Frage kommende Person aus begründeter Furcht vor Verfolgung sich außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befinden muß, ist nicht dahin zu verstehen, daß die Furcht der Grund fUr das Verbleiben im Zuflucbtslande sein muß« Fs ist vielmehr entscheidend, ob die Person ernsthaft befurchten muß, verfolgt zu werden, wenn sie in das Land ibrefc Staatsangehörigkeit zurUckkehren wurde, und ob sie aus diesem Grunde auch in ihrer neuen Heimat den Schutz des Landes ihrer Staatsangehörigkeit nicht beanspruchen wurde« Y/egen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Y/ioderholungon auf die angeführten Urteile Bezug genommen«
jslsl m/&
VerkUndct am 29» April 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
,V_.
2539 084
Im Namen des Volkes
In dem Entscbädigungsrechtsstreit
1. des Majlack K 0, rue
2. der Ehefrau Malka ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
geb.BaJ
Kläger und Revieionakläger, Rechtsanwalt Br« {
das Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriobter Jobannsen, Wilden, Br« Loewenbeim und Br« Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägeröwird Aas Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10« April 1963 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen«
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei«
Von Rechts wegen
\
Tatbestand:
Die jUdischon-Kläger machen Entschädigung für Schaden an Leben geltend. Der Kläger zu 1} wurde am (P* 1892 in geboren. Im Jahre 1917
heiratete er die am 1898 in Lflp in Polen
geborene Klägerin zu 2). 1923 «änderten die Eheleute nach Belgien aus* wo sie seitdem ihren Wohnsitz haben. Der Kläger zu T), der in Polen Lederarbeiter war/ machte sich in Belgien selbständig und betrieb die Herstellung von Lederwaren. Am 31. Dezember 1939 gab er den beim Handelsgericht in Brüssel eingetragenen Betrieb auf.
Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen* die am 0t. 1924 geborene Tochter Anna und die am
IHB 1933 geborene Tochter Suzanne. Die ältere Tochter Anna wurde wegen ihrer jüdischen Abstammung am 30. Juli 1942 verhaftet und am 4« August 1942 von dem Lager nach dem KZ Auschtfitz
deportiert. Sie ist von dort nicht zurückgekehrt.
Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben haben die Kläger u. a. damit begründet* daß ihre Tochter Anna zu ihrem Lebensunterhalt beitragen würde, wenn sie noch lebte. Sie habe das Gymnasium besucht und später Jura studieren wollen. Sie wäre schon mit 23 Jahren erwerbstätig und demnach schon 1949 in der Lage gewesen* ihnen Unterhalt zu gewähren.
Das Einkommen des Klägers zu 1) sei nicht ausreichend gewesen. Ihre zweite Tochter* die verheiratet sei* sei zwar als Lehrerin berufstätig* könne aber zu ihrem* der Kläger* Unterhalt nicht beitragen.
Mit ihrem Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben haben die Kläger bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt« Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Hevision verfolgen sie ihn weiter. Las beklagte Land hat sich vor dem Hevisionsgericht nicht vertreten lassen»
En t a che idungggr lind e:
Lie Revision ist begründet.
X»
Gemäß § 160 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte, der bei Inkrafttreten des BEG (1. Oktober 1953, § 241 BEG) Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II, 559) ist und von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist, Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Freiheit. Ler Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in Absatz 1 (und 2) bezeichneten Personenkreis gehörte, bat nach § 160 Abs. 3 BEG Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben« Ler Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in Absatz 1 (und 2) bezeichneten Personenkreis gehört. Gemäß Kap. 1 Art. 1 A Hr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention ist Flüchtling, wer infolge von Ereignissen, die vor dem 1• Januar 1991 eingetreten sind, sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Rationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung
außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befindet und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will«
II.
Bas Berufungsgericht bat ausgefübrt, die verfolgte Tochter der Kläger und diese selbst seien nicht Staatenlose gewesen. Nach polnischem Rechte trete der Verlust nur unter bestimmten» hier nicht gegebenen Voraussetzungen ein.
Bio genannten Personen seien nicht Flüchtlinge im Sinne des Kap. I Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention. Zwar habe der Hohe Kommissar für die Flüchtlinge in Brussel dem Kläger zu 1) am 21« Bezember 1955 bescheinigt, daß dieser seit Juni 1955 als politischer Flüchtling anerkannt sei. Hierbei handele es sich jedoch nicht um ein Flüchtlingsdokament im Sinne dieser Vorschrift;
Bis Verfolgte und die Kläger seien auch nicht Flüchtlinge im Sinne des Kap. I Art. 1 A Nr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention. Hierfür sei es nicht erforderlich, daß der Betreffende das in Frage kommende Land* aus woblbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Bie vorgenannte Bescheinigung des Hohen Kommissars für die Flüchtlinge in Brüssel sei für das Berufungsgericht nicht bindend; vielmehr sei eine selbständige Prüfung umsomehr geboten, als die Bescheinigung koine Tatsachen enthalte, denen die Grundlage für diese Anerkennung als Flüchtling entnommen werden könnte.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könne es von Bedeutung sein, ob der Verfolgte jemals beabsichtigt habe, in sein Heimatland zurückzukehren und
ob er in früherer oder jüngster Zeit irgendwelche Verbindung zu dem Lande seiner Staatsangehörigkeit unterhalten habe oder unterhalte« Der Bückkebrwille sei kein unbedingtes Erfordernis für die Flüchtlings-eigenschaft, könne aber ein Indiz hierfür sein« Im vorliegenden Falle sprächen die Umstände dagegen, daß die verfolgte Tochter der Kläger oder diese selbst den Schutz Polens aus den genannten Gründen nicht hätten in Anspruch nehmen können oder wollen«
Die verfolgte Tochter der Kläger sei in Belgien geboren und aufgewachsen, habe die Sprache des Landes erlernt und dort die Schule besucht« Hach dem Abitur habe sie Jura studieren wollen und sollen« Biese Berufsausbildung erschließe Berufsaussichten nur in dem Lande, dessen Hecht studiert worden sei» Der Kläger zu 1) habe sioh nach der Übersiedlung nach Belgien selbständig gemacht und die Lederwarenher-stellubg betrieben« Br habe schon bald zwischen drei und zehn Arbeitern beschäftigt« Seine Hinkünfte hätten ihm und seiner Familie ein ruhiges und sorgloses Leben geboten« Die Kläger hätten also den Mittelpunkt ihres Lebens endgültig nach Belgien verlegt« Das folge auch daraus, daß die verstorbene Tochter Jura habe studieren sollen« Auch die zweite Tochter sei in Belgien geboren und zur Schule gegangen« Sie habe sich dort verheiratet und übe den Beruf als Lehrerin aus« Irgendwelche Verbindungen der Familie der Kläger zu Polen seien weder ersichtlich noch vorgetragen« Die Kläger seien 1925 aus Polen ausgewandert, um in einem demokratischen Land frei und glücklich leben zu können, also eine neue Heimat zu finden. Diese hätten sie längst vor dem letzten Weltkrieg in Belgien gefunden«
III*
1 . Das Berufungsgericht bat nach dem im Revisions-rechtszug nicht nachprüfbaren (§§ 562» 549 ZPO) polnischen Staatsangebörigkeitsrecht festgestellt, daß die Kläger und deren verfolgte Tochter am 1. Oktober 1953 nicht staatenlos, sondern polnische Staatsangehörige waren* Angriffe hiergegen können insoweit mit Erfolg nicht erhoben werden*
2. Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger und deren verfolgte Tochter seien bei Inkrafttreten des BEO auch nicht Flüchtlinge im Sinne des Kap* I Art* 1 A Kr* 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention gewesen, nicht gefolgt werden«
a) Hit Recht hat sich das Berufungsgericht trotz der von den Klägern vorgelegten Bescheinigung für befugt und verpflichtet gehalten, selbständig zu prüfen, ob die Kläger und deren verfolgte Tochter als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anzusehen seien* Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12* Juli 1963 - IV ZR 254/62 -, RzW 1964» 76 Nr. 22) besteht für die Entscbädigungsorgane keine Pflipbt, Bescheinigungen ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen, durch die lediglich die im Ausland erfolgte Anerkennung oder Betreuung einer Person als Flüchtling bestätigt wird, ohne nähere Prüfung binzu-nehmen* Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sieh darum handelt, ob der Ansprucbateller die Voraussetzungen der Flücbtlingseigensobaft nach Maßgabe des Kap* I Art. 1 A Nr* 2 der Genfer Konvention erfüllt. Darauf kommt es im vorliegenden Falle entscheidend an$ denn das Berufungsgericht bat rechtlich unangreifbar festgestollt,
daß die Kläger und deren verfolgte Tochter nicht Flüchtlinge gemäß Kap. I Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention sind bzw. waren.
b) Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es, wie der erkennende Senat(Urteile vom 17. Januar 1962 - IV ZR 183/61 -, RzW 1962, 371 Nr. 34, und vom 12. Juli 1963 - IV ZR 254/62 -, aaO S. 78) hervorgehoben hat, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-schaft nicht gefordert hat, daß der Betreffende das Land seiner Staatsangehörigkeit bereits aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, hat. Vielmehr genttgt es, wenn er sich aus irgendeinem anderen Anlaß außerhalb seines Landes aufhält und in der Zeit der Abwesenheit dort Umstände aufgetreten sind, die eine woblbegriindete Furcht vor Verfolgung berbeigeführt haben (sog. refugi§ sur place). Somit schließt die Tatsache, daß die Familie der Kläger Polen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen bat, nicht aus, sie wegen der später nach dem zweiten Weltkrieg dort eingetretenen Breignisse als Flüchtlinge önzusehen.
c) Zu Unrecht vertritt dagegen das Berufungsgericht die Rechtsansicht, für die Anerkennung des sog« refugic sur place als Flüchtling im Sinne des Kap. I Art. 1 A Nr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention könne es von Bedeutung sein, ob er ohne die vor dem 1. Januar 1931 in seinem Heimatland eingetretenen Breignisse überhaupt die Absicht gehabt hätte, in dai Land seiner Staatsangehörigkeit zurückzukehren oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen. Bas Berufungsgericht hält damit für die Begründung der Fiüchtlingaeigenschaft im Sinne der o. a. Vorschrift der Genfer Konvention für erheblich,
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ob der Ansprucbsteller zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit eine innere Bindung in der Form eines Zugebörigkeits-gefUhls gehabt habe, die darauf schließen lasse, daß er in sein Heimatland zurttckgekehrt wäre oder dessen Schutz in Anspruch genommen hätte, wenn er daran nicht durch die dort vor dem 1* Januar 1951 eingetretenen Ereignisse aus den in der Konvention näher umschriebenen Gründen gebindert worden wäre«
Dieser Rechtsansicbt des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden« Wie der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 12« Juli 1963
- XV ZR 254/62 -, aaO S. 79, vom 12. Juli 1963
- IV ZR 269/62 RzW 1964, 81 ßÜJ Nr. 24, und vom 12. Juli 1963 - IV ZR 28/63 nicht veröffentlicht) dargclcgt hat, ist es zur Begründung der Flüchtlings-eigenschaft im Sinne des Kap« 1 Art. 1 A Nr. 2 erster Halbsatz der Genfer Konvention nicht erforderlich, daß der Betreffende eine innere Bindung an das Land seiner Staatsangehörigkeit gehabt hat. Vielmehr genügt es, wenn er unter den in der Konvention genannten Voraussetzungen den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder aus triftigen Gründen nioht will. Es kommt nicht darauf an, wie lange und aus welchen Gründen er sich im Ausland aufhält, ob
er sich innerlich an das Land seiner Staatsangehörigkeit gebunden fühlt oder ob er den Willen hat, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurUckzukebren oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen« Die Flüchtlings-eigenscbaft im Sinne der o.a. Bestimmung der Genfer Konvention ist, ohne daß ein RUckkebrwille festgestellt werden müßte, zu bejahen, wenn der Anspruchsteller auoh im Ausland von seinem Geburtsland keinen Schutz erwarten
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kann oder wenn er diesen nicht beanspruchen wurde, weil er im Palle der BUckkehr in seine Heimat befurchten mußte, dort verfolgt zu werden« Die von der o. a. Vorschrift der Genfer Konvention geforderte Voraussetzung, daß die in Frage kommende Person aus begründeter Furcht vor Verfolgung sich außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befinden muß, ist nicht dahin zu verstehen, daß die Furcht der Grund fUr das Verbleiben im Zuflucbtslande sein muß« Fs ist vielmehr entscheidend, ob die Person ernsthaft befurchten muß, verfolgt zu werden, wenn sie in das Land ibrefc Staatsangehörigkeit zurUckkehren wurde, und ob sie aus diesem Grunde auch in ihrer neuen Heimat den Schutz des Landes ihrer Staatsangehörigkeit nicht beanspruchen wurde« Y/egen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Y/ioderholungon auf die angeführten Urteile Bezug genommen«
IV.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Hevision, an das Berufungsgericht zurUck-zuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG-
As eher Johannsen Wilden Dr. Loewenboim Dr. Graf