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BGH · IV ZR 201/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 201/61

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. November I960 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungs-kammer des Landgerichts in Münster/Westf.vom 8. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Klägerin, nachdem sie ihren Arbeitsplatz in dem Schuhwarengeschäft in Recklinghausen wegen der Liquidation des Geschäfts verloren hatte, aus rassischen Gründen von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen blieb und sich alsdann zur Auswanderung gezwungen sah (§ 88 Nr. 4 BEG). Bei der Prüfung der Präge, wann der Entschädigungszeitrauo endet, hat das Berufungsgericht mit Recht die Vorschrift des § 9 Abs. 5 BEG nicht angewendet. Es ist nicht zu beanstanden, daß es dem Vergleichseinkommen den VersorgungsZuschlag von 20 i hinzugefügt hat, da es nicht feststellen konnte, daß die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Klägerin hinreichend gesichert sei. Bas Berufungsgericht hat das von der Klägerin und ihrem Das angefochtene Urteil muß aus diesem Grund aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. DV-BEG gegenüberzustellen ist, nicht schlechthin das steuerpflichtige Einkommen zugrunde zu legen ist, daß vielmehr von dem Bruttoeinkommen nur Aufwendungen abgesetzt werden dürfen, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, dis aber der Verfolgte bei der Eigenart seines Berufs notwendig machen muß, um aus seiner Berufsausübung Einkünfte zu erzielen (Urteile des Senats vom 19- April 1961 IV ZR 295/60, RzW 1961, 395 Nr. 29, und vom 12. Nach dem Vortrag der Klägerin arbeitete ihr Ehemann vom Jahro 1949 an in dem Schuhgeschäft, dessen Inhaberin die Klägerin war, als Hilfsarbeiter, ohne daß er dafür ein besonderes Entgelt erhielt. Wenn es sich dabei um eine verhältnismäßig unbedeutende Nebentätigkeit in dem Geschäft der Klägerin gehandelt haben sollte, so wären die Geschäftseinkünfte für diese Zeit in vollem Umfang der Klägerin als Inhaberin zuzurechnen und bei der Feststellung, ob sie eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, ohne einen Abzug für den Ehemann zugrunde zu legen. Einkommen ausgev/iesen ist, obwohl er angeblich seit 1949 unentgeltlich in dem Geschäft seiner Ehefrau mitarbeitete, und daß wegen seines eigenen Berufsschadens das Ende des Entschädigungszeitraums auf den 31. DV-BEG erreicht hat, endet der Entschädigungszeitraum ferner in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau eine Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben pflegt, oder in dem sie nachhaltig die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit in dem Umfang hat, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau einer solchen nachgeht. Schließlich endet der Entschädigungszeitraum, wenn der Verfolgte sich in der seiner Vorbildung und früheren Stellung entsprechenden Weise nachhaltig in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hat, auch wenn sein Einkommen ‘die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es, da die Klägerin in den mittleren Dienst eingeatuft ist, darauf an, ob und seit wann sie auf Grund ihrer eigenen Erwerbstätigkeit ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns nachhaltig eine v/irtschaftliche und berufliche Stellung erlangt hat, in der sie über die einfachen Kreise der Bevölkerung des Aufnahme-' Der Entsehädigungszeitraum kann sein Ende gefunden haben, wenn das Einkommen, das die Klägerin aus dem Schuhgeschäft erzielte, ungefähr dem entsprach, was in Israel in einem Schuhwarengeschäft kleineren, jedoch nicht ganz einfachen Umfangs verdient wurde. Die Übersiedlung der Klägerin von Israel in die Vereinig ten Staaten würde den Entschädigungszeitraum dann nicht wieder neu beginnen lassen, wenn er vorher schon sein Ende gefunden haben sollte. Im übrigen wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, zu überprüfen, ob ihm etwa bei der von ihm vorgenomraenen Feststellung der Einkünfte des Ehemannes und der Ehefrau in der Zeit vom 1. März 1952 eine Verwechslung unterlaufen ist derart, daß es die Einkünfte des Ehemannes der Ehefrau und die der Ehefrau dem Ehemann zugerechnet hat (vgl.

Zitierte Normen: § 88 BEG
GeschäftEhefrauEhemannBerufungsgerichtEinkommenUmfangKlägerinendenErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

IV ZR 201/61
Verkündet am 20. Dezember 1961 Schörn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2519 043
Im Namen des Volkes
 In: dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Sara R Fl
 geb. T|
Avenue
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	in
 gegen
das land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Münster/Westf.,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, •Vüstenberg, I.Iaaß und Wilden
 für Recht erkannt:
- la -
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Y/estf. vom 11. November I960 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungs-kammer des Landgerichts in Münster/Westf. vom 8. Januar 1959 zurückgewiesen sowie über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
In diesem Umfang sov/ie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen

 Tatbestand:
Die am	1903	geborene Klägerin ist Jüdin.
Sie besuchte die Töchterschule in Rzeszow in Polen und legte nach anschließendem zweijährigem Handelskurs ein Examen als Handelsund Bankbuchhalterin ab. Nach dem ersten Weltkrieg lernte sie bei einem Onkel in Völklingen (Saar) den Schuhhandel. Von 1923 an war sie als Buchhalterin tätig. Im Jahre 1929 übernahm sie in Recklinghausen die Leitung einer Filiale eines Schuhv/arengeschäfts in Oberhausen. Im Jahre 1931 wechselte der Geschäftsinhaber. Der neue Inhaber war jüdischer Abstammung und wurde 1933 verhaftet. Gleichzeitig wurde das Geschäft liquidiert. Dadurch verlor auch die Klägerin ihre Stellung.
Sie wanderte über Holland nach Palästina aus, wo sie am 20. August 1934 eintraf. In Palästina lernte die Klägerin ihren jetzigen Ehemann kennen, den sie am 6. November 1936 heiratete. Im Jahre 1941 eröffnete sie ein kleines Schuhgeschäft. Am 11. Februar 1943 wurde sie die Mutter eines Sphnes.
Im Jahre 1957 siedelten die Klägerin und ihr Ehemann in die Vereinigten Staaten von Amerika über.
Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erv/erbstätigkeit.
Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentachädi-gung von 5.940 DIJ zuerkannt.
Die Klägerin verlangt eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag von 33.946 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen.
 
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 2.457 D?4 zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
I,!it der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zürückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daft die Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmäßnahmen aue rassischen Gründen aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Klägerin, nachdem sie ihren Arbeitsplatz in dem Schuhwarengeschäft in Recklinghausen wegen der Liquidation des Geschäfts verloren hatte, aus rassischen Gründen von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen blieb und sich alsdann zur Auswanderung gezwungen sah (§ 88 Nr. 4 BEG).
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Auch die Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Bei der Prüfung der Präge, wann der Entschädigungszeitrauo endet, hat das Berufungsgericht mit Recht die Vorschrift des § 9 Abs. 5 BEG nicht angewendet. Da die Klägerin ihren Ehemann erst nach der verfolgungsbedingten Ausv/anderung kennengelernt hat, läßt sich nicht .feststellen, daß sie auch ohne die Verfolgung geheiratet und wegen der Eheschließung und der Geburt
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eines aus der Ehe hervorgegangenen Kindes zu einem bestimmten Zeitpunkt ihre Berufstätigkeit aufgegeben hätte.
Bas Berufungsgericht hat vielmehr das Ende des Entschädigungszeitraums nach § 75 Abs. 1, 2, § 92 Abs. 1 BEG, §§ 12, 29 3. DV-BEG bestimmt. Es ist nicht zu beanstanden, daß es dem Vergleichseinkommen den VersorgungsZuschlag von 20 i hinzugefügt hat, da es nicht feststellen konnte, daß die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Klägerin hinreichend gesichert sei. Hach dem Vortrag der Klägerin in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde konnte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Beitragskonto der Klägerin nicht ermittelt werden.
Bas Berufungsgericht hat das von der Klägerin und ihrem
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Ehemann in Israel erzielte Erwerbseinkommen zusammengezählt un" den Gesamtbetrag, umgerechnet nach den sich aus der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts ergebenden Kaufkraftmittelwerten, dem sich aus der Anlage 1 zur 3. BV-BEG ergebenden Einkommen eines der Klägerin entsprechenden vergleichbaren Beamten mit dem VersorgungsZuschlag von 20 $ gegenübergestellt. Wie der Senat in dem Urteil vom 28. Oktober I960 IV ZR 75/60 (RzW 1961, 121 Nr.18) klargestellt hat, muß jedoch bei der Prüfung, ob eine aus ihrem Beruf verdrängte verheiratete Frau durch ihre Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs. 1, 2 BEG erlangt hat, das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes, jedenfalls wenn er es-aus•‘einem unäbhängigrvon^der Erwerbstätigkeit der Ehefrau ausgeübten Beruf bezogen hat, außer Betracht bleiben. V/ird das Einkommen der Klägerin allein, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat, berücksichtigt, so ist das Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3. BV-BEG mit dem Versorgungszuschlag bei einer Umrechnung nach den angegebenen Käufkraftmittelwerten am 1. April 1947 noch nicht erreicht.
Bie getroffenen Feststellungen rechtfertigen mithin nicht die Annahme, daß der Entschädigungszeitraum bereits mit dem 31. Ki .f 1947 sein Ende gefunden habe.
 
Das angefochtene Urteil muß aus diesem Grund aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß als Erwerbseinkommen der Klägerin, das den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG gegenüberzustellen ist, nicht schlechthin das steuerpflichtige Einkommen zugrunde zu legen ist, daß vielmehr von dem Bruttoeinkommen nur Aufwendungen abgesetzt werden dürfen, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, dis aber der Verfolgte bei der Eigenart seines Berufs notwendig machen muß, um aus seiner Berufsausübung Einkünfte zu erzielen (Urteile des Senats vom 19- April 1961 IV ZR 295/60, RzW 1961, 395 Nr. 29, und vom 12. Juli 1961 IV ZR 83/61). Außer Betracht bleiben die Einkünfte, soweit sie in nennenswertem Umfang als Ertrag des in dem Geschäft arbeitenden Kapitals erscheinen.
Nach dem Vortrag der Klägerin arbeitete ihr Ehemann vom Jahro 1949 an in dem Schuhgeschäft, dessen Inhaberin die Klägerin war, als Hilfsarbeiter, ohne daß er dafür ein besonderes Entgelt erhielt. Wenn es sich dabei um eine verhältnismäßig unbedeutende Nebentätigkeit in dem Geschäft der Klägerin gehandelt haben sollte, so wären die Geschäftseinkünfte für diese Zeit in vollem Umfang der Klägerin als Inhaberin zuzurechnen und bei der Feststellung, ob sie eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, ohne einen Abzug für den Ehemann zugrunde zu legen. Anders v/äre es, wenn der Ehemann in dem Geschäft oinen fest unrissenen, eine regelmäßige und stetige Arbeit erfordernden Pflichtenkreis i gehabt haben sollte. In diesem Zusammenhang kann es erheblich sein, wie es kommt, daß für de:?. Ehemann noch bis zun Ende des Steuerjahres 1951/52 ein eigenem
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Einkommen ausgev/iesen ist, obwohl er angeblich seit 1949 unentgeltlich in dem Geschäft seiner Ehefrau mitarbeitete, und daß wegen seines eigenen Berufsschadens das Ende des Entschädigungszeitraums auf den 31. Dezember 1951 angesetzt worden ist.
Unabhängig davon, ob das Einkommen einer verfolgten Ehefrau die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreicht hat, endet der Entschädigungszeitraum ferner in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau eine Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben pflegt, oder in dem sie nachhaltig die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit in dem Umfang hat, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau einer solchen nachgeht. Das ist in dem bereits erv/ähnten Urteil vom 28. Oktober I960 ebenfalls dargelegt. Bemerkt sei, daß dabei gegen eine Erwerbstätigkeit sprechende Umstände außer Betracht bleiben müssen, soweit sie auf die Verfolgung zurückgehen. Beispielsweise kann ein geschwächter Gesundheitszustand der verfolgten Ehefrau, der seinen Grund in der Verfolgung hat, nicht als eine Tatsache gev/ertet werden, die dagegen spricht, daß eine in den Verhältnissen der Verfolgten lebende Ehefrau üblicherweise erwerbstätig sei; anders ist es bei einer Erkrankung, die nicht auf die Verfolgung zurückgeht.
Schließlich endet der Entschädigungszeitraum, wenn der Verfolgte sich in der seiner Vorbildung und früheren Stellung entsprechenden Weise nachhaltig in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hat, auch wenn sein Einkommen ‘die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG nicht erreicht hat. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es, da die Klägerin in den mittleren Dienst eingeatuft ist, darauf an, ob und seit wann sie auf Grund ihrer eigenen Erwerbstätigkeit ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns nachhaltig eine v/irtschaftliche und berufliche Stellung erlangt hat, in der sie über die einfachen Kreise der Bevölkerung des Aufnahme-'
 
landes herausgehoben ist (Urteil vom 27. Januar 1961 IV ZR 223/ 60, RzW 1961, 230 Nr. 27). Der Entsehädigungszeitraum kann sein Ende gefunden haben, wenn das Einkommen, das die Klägerin aus dem Schuhgeschäft erzielte, ungefähr dem entsprach, was in Israel in einem Schuhwarengeschäft kleineren, jedoch nicht ganz einfachen Umfangs verdient wurde.
Die Übersiedlung der Klägerin von Israel in die Vereinig ten Staaten würde den Entschädigungszeitraum dann nicht wieder neu beginnen lassen, wenn er vorher schon sein Ende gefunden haben sollte. Andererseits könnte die Übersiedlung dafür sprechen, daß die Klägerin in Israel noch nicht eingegliedert und auch noch nicht in Verhältnisse gelangt war, in denen eine Ehefrau nicht mehr zu arbeiten pflegt, oder daß sie dort die für eine Ehefrau üblichen, ein angemessenes Einkommen erbringenden Arbeitsmöglichkeiten noch nicht gefunden hatte. Gegebenenfalls müßte die Prüfung auf die Verhältnisse, in denen die Klägerin in den Vereinigten Staaten lebt, ausgedehnt werden.
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Im übrigen wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, zu überprüfen, ob ihm etwa bei der von ihm vorgenomraenen Feststellung der Einkünfte des Ehemannes und der Ehefrau in der Zeit vom 1. April 1946 bis zu dem 31. März 1952 eine Verwechslung unterlaufen ist derart, daß es die Einkünfte des Ehemannes der Ehefrau und die der Ehefrau dem Ehemann zugerechnet hat (vgl. Bl. 10 EA des Ehemannes, Bl. 19 EA der Klägerin; ein v/eiterer Schreibfehler wohl für 1951/52: 139 I£ statt 193 I£).
Ascher
 Johannsen
Wüstenberg Maaß
 Wilden