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BGH · IV ZR 201/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 201/59

d^O|^is^mjUn^itolf H fflHIH® in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. dHHB in hat der IV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Der Kläger hat mit der Klage zunächst Freiheitsentziehung für die Zeit vom Io. Juli 194o bis 7. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere HaftentSchädigung für die Zeit vom 1©. 1. Cie Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Inhaftierung des Klägers durch italienische Staatsorgane in der Zeit vom Io. Juli 194o bis 7. Banach besteht der Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung in den Fällen, in denen ein ausländischer Staat die Freiheit entzogen hat,, wenn die .Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden ist .. 1. die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörig keit oder den Schutz des deutschen Reiches verloren hat, oder 2. die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist . Cas Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Klä -ger die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze durch die Regierung Italiens entzogen und daß Italien von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden 1st« a) Daß die FreiheitsentZiehung unter Mißachtung rechtsstaatlieher Grundsätze stattgefunden hat, ergibt sieh nach der Auffassung des Berufungsgerichts daraus, daß der Kläger nach der amtlichen Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rom vom 29o Januar 1958 nur deshalb in das Läger Ferramonti di Tarsia überführt und dort festgehälten worden ist, weil er jüdischer Abstammung war* Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verhaftung aus diesem Grunde eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze bedeute, begegnet keinen1 Bedenken, üiine Verhaftung aus Gründen der Rasse verletzt die Rechtsund Staatsordnung aller Kulturataaten, die auf dem Grundsatz beruht, daß niemand wegen seiner Rasse diskriminiert werden darf.Insoweit erhebt die Revision auch keine Angriffe. b) Ebenso hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne damit gegen Rechtsnormen zu Verstoßen, auch angenommen, daß der italienische Staat den Kläger auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung in Haft genommen habe. 3p Per Binwand der Revision, eine Feststellung im Sinne der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 BEG sei nur dann berechtigt, wenn.gerade der Kläger auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung durch staatliche Organe der italienischen Regierung verhaftet worden sei, geht fehl. Insbesondere ergeben die von der Revision angeführten Urteile des erkennenden Senats vom 27« März 1957 - IV ZR 158/56 -j vom 16« Oktober 1957 - IV ZR 174/57 -und vom 2. Juli 1958 - IV ZR 326/57 - (IM.Nr. 2,6 und 7 zu § 43 BBG) nichts für die Meinung der Revision* Vielmehr ist gerade in der von der Revision angeführten Entscheidung IM Nr. 7 zu § 43 BBG ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 2 Nr. 2 BBG auch hinreichend dargetan sein könnten, wenn festgestellt werde, daß eine allgemein gehaltene, auf der Verfolgung der rumänischen Juden gerichtete Einflußnahme seitens der deutschen Regierung erfolgt sei und nachweisbar gerade auch die konkrete Freiheitsentziehung zur Folge gehabt habe und nach dem Wille der einflußnehmenden Stelle haben sollte«, Sinn und Bedeutung der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 2 BEG können auch nicht im Sinne der Revision verstanden werden«, Für die Bejahung der genannten Vorschrift kommt es nicht darauf an, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die Regierung eines ausländischen Staates zur Inhaftierung eines bestimmten» Verfolgten veranlaßt hat. daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die Regierung des ausländischen Staates generell zu judenfeindlichen Maßnahmen veranlaßt hat, deren Opfer der Verfolgte 'wurde. Ebensowenig .kann der Revision zugegeben werden, das Berufungs gericht habe verkannt, daß die Regierung des italienischen Staates der deutschen Regierung gegenüber bei dem Erlaß der judenfeindlichen Gesetze und bei der Durchführung der auf Grund dieser Gesetze getroffenen diskriminierenden Maßnahmen aus eigener Erbötigkeit gehandelt habe. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 23* März 1957 - IV ZR 58/56 -(LM Kr, 2 zu § 43 BEG) als Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs wegen,Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat auf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 2 Kr. 2 B3G bezeichnet, daß der ausländische Staat gerade auf die Anregung oder die Initiative der nationalsozialistischen deutschen Regierung tätig geworden sei und nicht nur aus eigener Erbötigkeit handelte.

Zitierte Normen: § 43 BEG § 43 BBG § 43 BEG
FreiheitsentziehungLandStaatItalienBerufungsgerichtGrundsatzKlägerRevisionRegierung

Volltext der Entscheidung

Kachsehlagewerk; ja	•	/
Amtliche Bamislun^:	.nein
BEG- § 43
Bei einer Freiheitsentziehung unter Mißachtung rechtest aat lieh er Grundsätze genügt es, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die Regierung des ausländischen Staates generell zu"Judenfeind liehen Maßnahmen veranlaßt hat, deren Opfer der Verfolgte geworden ist; eine Veranlassung zur Inhaftierung eines bestimm ten Verfolgten ist nicht erforder lieh* Ob eine Veranlassung im erstere« Sinne vorliegt, ist eine tatsächliche Frage, deren Entscheidung allein dem Tatsachen-ri einer obliegt und deren Beantwortung durch das Berufungsgericht entsprechend dem § 561 Abs. 2 Zrö für das Kevi'sio reger ich t bindend ist (hier entschieden für die Inhaftnahme von Juden durch Organe des italienischen 31 aat s und die Fes thaltu ng im **ag er F er r amo nt i} 0
30H, Urt« v. 27 - Januar I960 IV ZR 201/59 -
OIG Hamm
LG- Arnsberg
IV ZE 201/59
Verkündet am 27 • Januar I960 Schorm,Justizahgest ellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Ent Schädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Krille in Karlsruhe -
gegen
d^O|^is^mjUn^itolf H fflHIH® in
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. dHHB in
 hat der IV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 196o unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter «Johannsen, Br.v, Werner, Wilden und Br.Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamm/Westf. vom 17.März 1959 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisiönsrechtszuges trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 
/
Tatbest and:
Der jüdische Kläger ist Ende* 1936 von Hag^/Wtü« nach Italien ausgewandert. Sr besaß zunächst die polnische Staatsangehörigkeit. Diese verlor er am 31.
Oktober 1938. Sr war dann staatenlos. Am Io. Juli 194o wurde er durch italienische Staatsorgane verhaftet und am 15* Juli 194o in das Lager	di
 überführt. Am 28. Oktober 1943 besetzten alliierte Truppen dieses Lager. Am folgenden Tage wurde der Kläger in das Sammellager verbracht, Dort mußte er bis zu dem 3°» April 1945 bleiben.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens an Freiheit. Die Entschädigungsbehörde hat ihm durch Bescheid vom 31. März 1958 eine Entschädigung wegen Freiheitsentziehung nur für die Zeit vom 8. September bis 28. Oktober 1943 in Höhe von 150,- DM zugebilligt, da ihm erst nach der Kapitulation Italiens gegenüber den Alliierten vom 8. September 1943 die Freiheit auf Grund von Anordnungen deutscher Dienststellen entzogen worden sei. Die vor diesem Zeitpunkt liegende Freiheitsentziehung sei von italienischen Dienststellen angeordnet worden. Diese Freiheits&ntZiehung könne nicht entschädigt werden, da Italien bis zur Kapitulation ein souveräner Staat gewesen sei, der in keinem Abhängigkeitsverhältnie zu dem Deutschen Reich gestanden habe.
Der Kläger hat mit der Klage zunächst Freiheitsentziehung für die Zeit vom Io. Juli 194o bis 7.
September 1943 und vom 29. Oktober 1943 bis 3o. April 1945 in Höhe von 8.25o,- DM verlangt. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine weitere HaftentSchädigung für die Zeit vom 1©. Juli
 
194o bis 7o September 1943 in Höhe von 5.7oo,- CM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Cie Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelasBenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag-*
die Klage abzuweisen, weiter.
Cer Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Cie Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Inhaftierung des Klägers durch italienische Staatsorgane in der Zeit vom Io. Juli 194o bis 7.
September 1943 die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt. Banach besteht der Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung in den Fällen, in denen ein ausländischer Staat die Freiheit entzogen hat,, wenn die .Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden ist .. und entweder
1.	die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörig keit oder den Schutz des deutschen Reiches verloren hat, oder
2.	die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist .
Cas Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Klä -ger die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher
 Grundsätze durch die Regierung Italiens entzogen und daß Italien von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden 1st«
2. Beide Feststellungen des Berufungsgerichts sind rechtsirrtumsfrei-getroffen worden*
a)	Daß die FreiheitsentZiehung unter Mißachtung rechtsstaatlieher Grundsätze stattgefunden hat, ergibt sieh nach der Auffassung des Berufungsgerichts daraus, daß der Kläger nach der amtlichen Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rom vom 29o Januar 1958 nur deshalb in das Läger Ferramonti di Tarsia überführt und dort festgehälten worden ist, weil er jüdischer Abstammung war* Die Auffassung
 des Berufungsgerichts, daß die Verhaftung aus diesem Grunde eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze bedeute, begegnet keinen1 Bedenken, üiine Verhaftung aus Gründen der Rasse verletzt die Rechtsund Staatsordnung aller Kulturataaten, die auf dem Grundsatz beruht, daß niemand wegen seiner Rasse diskriminiert werden darf. Insoweit erhebt die Revision auch keine Angriffe.
b)	Ebenso hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne damit gegen Rechtsnormen zu Verstoßen, auch angenommen, daß der italienische Staat den Kläger auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung in Haft genommen habe. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht unter weitgehender Übernahme der iSntscheidungsgründe des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 1958 - 2 (8) ü 166/56 RzW 1958, 3o8 - getroffen, dessen Begründung es in seinen äntscheidungsgründen im
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wesentlichen wiedergegeben hat. Wenn das Berufungsgericht aus den Grundsätzen nationalsozialistischer Rassenpolitik, die eine Lösung der Judenfrage nicht nur im eigenen Land, sondern in ganz Europa anstreb-te, ferner aus der Tatsache, daß Italien keinen Antisemitismus kannte, eine Judenverfolgung vielmehr als gefährlich äblebnte, und schließlich aus der Zeit des Erlasses der italienischen antijüdischen Gesetze und ihrer weitgehenden Übereinstimmung mit der nationalsozialistischen deutschen Gesetzgebung, den Schluß für unabweisbar hält, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die italienische Regierung zu ihren Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden veranlaßt habe, so ist diese Feststellung der historischen Geschehnisse und ihre Würdigung rechtlich nicht zu beanstanden«.
3p Per Binwand der Revision, eine Feststellung im Sinne der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 BEG sei nur dann berechtigt, wenn.gerade der Kläger auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung durch staatliche Organe der italienischen Regierung verhaftet worden sei, geht fehl. Insbesondere ergeben die von der Revision angeführten Urteile des erkennenden Senats vom 27« März 1957 - IV ZR 158/56 -j vom 16« Oktober 1957 - IV ZR 174/57 -und vom 2. Juli 1958 - IV ZR 326/57 - (IM.Nr. 2,6 und 7 zu § 43 BBG) nichts für die Meinung der Revision* Vielmehr ist gerade in der von der Revision angeführten Entscheidung IM Nr. 7 zu § 43 BBG ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1	2	Nr.	2 BBG auch
 hinreichend dargetan sein könnten, wenn festgestellt werde, daß eine allgemein gehaltene, auf der Verfolgung der rumänischen Juden gerichtete Einflußnahme
 seitens der deutschen Regierung erfolgt sei und nachweisbar gerade auch die konkrete Freiheitsentziehung zur Folge gehabt habe und nach dem Wille der einflußnehmenden Stelle haben sollte«, Sinn und Bedeutung der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 2 BEG können auch nicht im Sinne der Revision verstanden werden«, Für die Bejahung der genannten Vorschrift kommt es nicht darauf an, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die Regierung eines ausländischen Staates zur Inhaftierung eines bestimmten» Verfolgten veranlaßt hat. Entscheidend ist vielmehr allein,.^ daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die Regierung des ausländischen Staates generell zu judenfeindlichen Maßnahmen veranlaßt hat, deren Opfer der Verfolgte 'wurde. Ebensowenig .kann der Revision zugegeben werden, das Berufungs gericht habe verkannt, daß die Regierung des italienischen Staates der deutschen Regierung gegenüber bei dem Erlaß der judenfeindlichen Gesetze und bei der Durchführung der auf Grund dieser Gesetze getroffenen diskriminierenden Maßnahmen aus eigener Erbötigkeit gehandelt habe. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 23* März 1957 - IV ZR 58/56 -(LM Kr, 2 zu § 43 BEG) als Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs wegen,Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat auf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 2 Kr. 2 B3G bezeichnet, daß der ausländische Staat gerade auf die Anregung oder die Initiative der nationalsozialistischen deutschen Regierung tätig geworden sei und nicht nur aus eigener Erbötigkeit handelte. Den wesentlichen Unterschied zwischen Veranlassung und Erbötigkeit hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Pas Berufungsgericht hat festgestellt, daß jede Rassenpolitik in Italien zu wenig Boden hatte und daß sich die italienische Regierung damit im Inneren nur zusätzliche Schwierigkeiten gemacht hat. Wenn Italien gleichwohl die deutschen Maßnahmen im gewissen Grade übernommen habe, so sei das offenbar nur geschehen, weil die Deutschen es wünschten. Pas gelte ganz besonders von der 194o einsetzenden Inhaftierung von Juden. Es spreche alles dafür, daß Deutschland diese Inhaftierung verlangt oder mindestens angeregt habe, weil es wußte, daß es mit seinen Maßnahmen sich die Gegnerschaft aller Juden zugezogen hatte und sie daher bei gemeinsamer ^riegsführung mit Italien als Feinde betrachten mußte. Diese Begründung des Berufungsgerichts zeigt klar, daß der Begriff der Veranlassung nicht verkannt ist. Allgemeine Penkgesetze oder Gesetze der Logik sind nicht verletzt worden. Gegen die auf dem Gebiet des Tatsächlichen liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen daher keine Bedenken.
Nach alledem ist die Revision Landes mit der Kostenfoü^e aus den BiG , 97 Alas, 1 ZPO zurückzuweisen.
des beklagten §§ 225 Abs. 1
Ascher
 Johannsen
v .Werner
Y/ilden
 Br .Graf