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BGH

Gericht: BGH

Sie ist der Ansicht, daß ihr Ehemann mit Rücksicht auf seine Schulbildung und seine Tätigkeit in privilegier-ten Positionen, insbesondere auch im Hinblick auf seine Stellung als vereidigter Börsenmakler, in den höheren Dienst eingestuft werden müsse« Wenn auch sein Einkommen in den Jahren 193o bis 1932 sehr erheblich zurückgegangen sei, so sei dies für seine Einstufung ohne Bedeutung« Der Einkommensrückgang sei darauf zurückzuführen, daß die Börse seit dem Jahre 193o infolge der wirtschaftlichen Depression in ihrer Bedeutung zurückgegangen und sogar mehrere Monate geschlossen gewesen sei« Aus diesem Grunde dürfe das seit 193o erzielte Einkommen nicht allein als Grundlage für die wirtschaftliche Stellung des Verstorbenen herangezogen wer-den« Auf die Berufung der Klägerin ist das beklagte Land unter Abänderung des angefochtenen Urteils verurteilt worden, der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes eine KapitalentSchädigung von 12o676,4q DM abzüglich der bereits von der Entschädigungs-behörde zugesprochenen Beträge von 4*931?2o DM und 2«9o7,8o DM zu zahlen« daß die KapitalentSchädigung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auf Grund seiner Einstufung in die vergleichbare Beam-tengmppe des gehobenen Dienstes zu berechnen ssi? wie dies die Entschädigungsbehörde getan habe* Gemäß § 76 Abs* 1 Satz 3 BEG ist für die Einordnung in eine vergleichbare Beamtengruppe die Berufsausbildung und die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten vor dem Beginn der Verfolgung maßgebend* Hierbei ist nach Satz 4 der genannten Vorschrift die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung zu beurteilen* Diese Bestirnnung enthalt nicht? daß die Berufsausbildung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin seiner Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht entgegensteht* Rechtsirrig ist es dagegen? wirtschaftliche Stellung des Verfolgten, die neben der Berufsausbildung selbständig zu prüfen und zu bewerten ist, als ausreichend ansieht, um ihn in diese Beamtengruppe einzuordnen« Darüber, daß diese Einordnung nicht vorgenommen werden kann, wenn für die Würdigung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten allein die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung zugrunde gelegt werden, kann kein Zweifel bestehen« Denn in den Jahren 193o,' 1931 und 1932 verdiente der Verfolgte als vereidigter Börsenmakler 3*498,28 RM, 1«56o,o4 RM und 1*769,— RM« Sein in diesen Jahren aus Kapitalvermögen erzieltes Einkommen kann, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, daneben nicht berücksichtigt werden, da nach § 14 der 3p DV-BEG nur das Einkommen aus Arbeit für die Bewertung heranzuziehen ist« daß die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen ist? ob das in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzielte Einkommen auch dann für die Bestimmung seiner wirtschaftlichen Stellung maßgebend sein sollte? die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach dem Einkommen der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung zu bestimmen? angesichts der eindeutigen Formulierung der Vorschrift und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers aus Billigkeitserwägungen das Einkommen der Verfolgten vor dem Beging der Wirtschaftskrise für die Einordnung in eine vergleichbare Beamtengruppe heranzuziehen«, Das hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen Vom 23, Januar -1959 - IV.* ''K--224/56 und vom 11* Februar 1959 - XV ZR 216/58 -dargelegt«. daß das Einkommen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als vereidigter Börsenmakler durch den Zusammenbruch des Wertpapiermarktes und der vorübergehenden Schließung der Börse im Jahre 193o besonders betrof-/ » *** entgegen der eindeutig gesetzlichen Bestimmung aus Billigkeit sgründen auf die vor dem Jahre 193o erzielten Einkommen für die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung und damit für die Einordnung in eine vergleichbare Beam-

LandBeamtengruppeBerufungsgerichtEinkommenwirtschaftlichKlägerinStellung

Volltext der Entscheidung

-K'
IT ZR 2ol/58
2545 025
Verkündet HI; am 27* Februar 1959
;"5Schorm? Justizangestellter
v -
v' als Urkundsbeamter ' cl er Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit

des Landes H e s s e n* vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden* Luisenstraße 13*
Beklagten und Revisionsklägers*
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br
 gegen
die Witwe Rose 0 V - 4ÜK Street*
Klägerin und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwältin
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Äscher und der Bundesriohter Raske* Johann-sen* Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a<,Mo vom 30* Mai 1958 aufgehoben., Die Berufung der Klägerin gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Landgerichts in Wiesbaden* an Verkündungsstatt den Parteien zugestellt am 12» Juli 1957? wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin»
Von Rechts wegen
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Der am ■„ ^(^1875 geborene und im Jahre 1938 im Konzentrationslager Buchenwald ums Leben gekommene Ehemann der Klägerin besuchte das Gymnasium in	Nach-
dem er im Jahre 1893 die Reifeprüfung bestanden hatte, machte er in	die	kaufmännische	Lehre	durch»	Im	Anschluß
 daran war er als Angestellter in V^^g^pp und später in führenden Stellungen als Abteilungs- und Warenhausleiter bei angesehenen Dir men in	tHh	#l^BBBBl	und
 tätig» Im Jahre 19o8 gründete er ein eigenes Warenhaus in	das	er	jedoch	auf	gab,	nachdem
 er im ersten Weltkrieg zu dem Heeresdienst eingezogen worden war» Nach Kriegsende wurde er vereidigter Börsenmakler in Diese Stellung mußte er am 1 * April 1933 wegen seiner jüdischen Abstammung aufgeben«
Ausweislich steuerlicher Unterlagen hat er folgende Einkommen erzielts
 Jahr^
192 4 1925 1925
1927
1928
1929
1930
1931
1932
Gesamteinkommens Gewerbeein-	Eink„aus Kapital-
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Das beklagte Land hat der Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes durch den Bescheid vom 27*Januar 1956
unter Einstufung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes für die Zeit vom
3
21 o April 1933 bis zu dem 27-» November 1938 wegen Berufsscha-dens eine Kapitalentschädigung von 4<>931,2o DM und durch den Bescheid vom 18« Juli 1956 weitere 2,9o7,8o DM zugesprochen •
Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und beantragte
 die Kapitalentschädigung unter Zugrundelegung der vergleichbaren Beamtengruppe des höheren Dienstes zu berechnen«
Sie ist der Ansicht, daß ihr Ehemann mit Rücksicht auf seine Schulbildung und seine Tätigkeit in privilegier-ten Positionen, insbesondere auch im Hinblick auf seine Stellung als vereidigter Börsenmakler, in den höheren Dienst eingestuft werden müsse« Wenn auch sein Einkommen in den Jahren 193o bis 1932 sehr erheblich zurückgegangen sei, so sei dies für seine Einstufung ohne Bedeutung« Der Einkommensrückgang sei darauf zurückzuführen, daß die Börse seit dem Jahre 193o infolge der wirtschaftlichen Depression in ihrer Bedeutung zurückgegangen und sogar mehrere Monate geschlossen gewesen sei« Aus diesem Grunde dürfe das seit 193o erzielte Einkommen nicht allein als Grundlage für die wirtschaftliche Stellung des Verstorbenen herangezogen wer-den«
Das Landgericht hat durch das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil - an Verkündungsstatt zugestellt am 12« Juli 1957 - die Klage abgewiesen«
Auf die Berufung der Klägerin ist das beklagte Land unter Abänderung des angefochtenen Urteils verurteilt worden, der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes eine KapitalentSchädigung von 12o676,4q DM abzüglich der bereits von der Entschädigungs-behörde zugesprochenen Beträge von 4*931?2o DM und 2«9o7,8o DM zu zahlen«
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter*
Die Klägerin beantragt?
die Revision zurückzuweisen*
Die Revision des beklagten Landes muß zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Abweisung der Kla* ge führen* Zutreffend hat das Gericht erster Instanz angenommen? daß die KapitalentSchädigung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auf Grund seiner Einstufung in die vergleichbare Beam-tengmppe des gehobenen Dienstes zu berechnen ssi? wie dies die Entschädigungsbehörde getan habe* Gemäß § 76 Abs* 1 Satz 3 BEG ist für die Einordnung in eine vergleichbare Beamtengruppe die Berufsausbildung und die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten vor dem Beginn der Verfolgung maßgebend* Hierbei ist nach Satz 4 der genannten Vorschrift die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung zu beurteilen* Diese Bestirnnung enthalt nicht? wie die Klägerin annimmt? nur eine allgemeine Richtlinie$ sie schreibt vielmehr zwingend vor? nach welchen Maßstäben die wirtschaftliche Stellung zu bestimmen ist* Mit Recht vertritt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Meinung des Landgerichts die Auffassung? daß die Berufsausbildung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin seiner Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht entgegensteht* Rechtsirrig ist es dagegen? wenn das Berufungsgericht auch die
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wirtschaftliche Stellung des Verfolgten, die neben der Berufsausbildung selbständig zu prüfen und zu bewerten ist, als ausreichend ansieht, um ihn in diese Beamtengruppe einzuordnen« Darüber, daß diese Einordnung nicht vorgenommen werden kann, wenn für die Würdigung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten allein die letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung zugrunde gelegt werden, kann kein Zweifel bestehen« Denn in den Jahren 193o,' 1931 und 1932 verdiente der Verfolgte als vereidigter Börsenmakler 3*498,28 RM, 1«56o,o4 RM und 1*769,— RM« Sein in diesen Jahren aus Kapitalvermögen erzieltes Einkommen kann, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, daneben nicht berücksichtigt werden, da nach § 14 der 3p DV-BEG nur das Einkommen aus Arbeit für die Bewertung heranzuziehen ist«
Zu Unrecht will aber das Berufungsgericht für die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin auf die vor dem Jahre 195o erzielten Einkommen mit der Begründung zurückgreifen, daß sich » in den Jahren 193o, 1931 und 1932 die Weltwirtschaftskrise in Deutschland in vollem Umfang ausgewir3ct habe, was sich in dem Zusammenbruch zahlreicher Betriebe, in einem ungewöhnlich großen Rückgang der Einkommen, löhne und Gehälter und in einer außerordentlichen Zunahme der Arbeitslosigkeit gezeigt habe« Für den Beruf des Verfolgten als vereidigter Börsenmakler, so meint das Berufungsgericht, habe sich die -allgemeine Krise mit Rücksicht auf die Devisenlage Deutschlands und den fast völligen Zusammenbruch des Wertpapiermarktes besonders ausgewirkt« Aus diesen Gründen sei es billig, nicht das Einkommen der Krisenjahre, sondern das vor diesen Jahren erzielte Einkommen für die Einordnung in eine vergleichbare Beamtengruppe zugrundezulegen«
Diese Erwägungen sind nicht zutreffende Die Bestimmung? daß die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen ist? ist klar und eindeutig und läßt keine Zweifel offen«. Dem Gesetzgeber kann die Frage? ob das in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzielte Einkommen auch dann für die Bestimmung seiner wirtschaftlichen Stellung maßgebend sein sollte? wenn dieses Einkommen durch die Wirtschaftskrise der Jahre 195o bis 1932 beeinflußt war? nicht unbekannt gewesen seine Denn bereits die 3» DV-BErgG 1953 enthielt in § 13 Abs* 2 Satz 2 die gleiche Regelung«, Wenn der Gesetzgeber ungeachtet der sich hieraus im Einzelfall möglicherweise ergebenden Härten daran festgehalten hat? die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach dem Einkommen der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung zu bestimmen? so sind die Gerichte nicht befugt? angesichts der eindeutigen Formulierung der Vorschrift und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers aus Billigkeitserwägungen das Einkommen der Verfolgten vor dem Beging der Wirtschaftskrise für die Einordnung in eine vergleichbare Beamtengruppe heranzuziehen«, Das hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen Vom 23, Januar -1959 - IV.* ''K--224/56 und vom 11* Februar 1959 - XV ZR 216/58 -dargelegt«. Von dieser Rechtsprechung abzugehen? geben die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß« Es mag Zftär richtig sein? daß das Einkommen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als vereidigter Börsenmakler durch den Zusammenbruch des Wertpapiermarktes und der vorübergehenden Schließung der Börse im Jahre 193o besonders betrof-/ » ***
fen worden ist«, Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht? entgegen der eindeutig gesetzlichen Bestimmung aus Billigkeit sgründen auf die vor dem Jahre 193o erzielten Einkommen für die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung und damit für die Einordnung in eine vergleichbare Beam-
 
tengruppe zurückzugreif en0 Auch andere Berufe sind von der allgemeinen Depression in ganz besonderem Ausmaß betroffen wordene Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein., den Einfluß der Wirtschaftskrise auf die einzelnen Berufe im Einzelfall zu ermitteln und festzustellen» Eine solche Aufgabe wurde sowohl die allgemeine Rechtssicherheit als auch die gebotene beschleunigte Durchführung der Entschä-digungsverfahren in Präge stellen.» Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ist bei der grundsätzlichen Abstellung auf den Einzelfall nur dann erfolgreich durehzuführen, wenn der Gesetzgeber mit generellen Maßstäben mißt und von der letzten Durchdringung des Einzelfalles absiehto Vor bloßen Billigkeitserwägungen, die notwendigerweise zu unsicheren Ergebnissen führen müssen, steht der Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens o Insbesondere der letztgenannte Grundsatz verlangt gebieterisch den Abschluß der Entschädigung in nicht zu ferner Zukunft..
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ZPO und 225 BEGe
 Ascher	Baske	Johannsen
 Wüstenberg	Wilden