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BGH · V ZR 201/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 201/55

Gesetz3 GKG § 11 Hechtssatzg In Ehesachen ist der Streitwert in aller Regel auf 2000,- HM festzusetzen, Die Auffassung, daß der Streitwert in Ehesachen grundsätzlich nach dem (sechs-* vier- oder dreifachen) Monatsnetto-oder -bruttoeinkommen der Eheleute festzusetzen sei> entspricht nicht dem Gesetz, Aktenzeichen? 1558) den Streitwert auch für die vorliegende Ehescheidungssache nach dem sechsfachen Betrage des monatlichen Nettoeinkommens des Klägers, das sich auf 660?" DM zur Zeit der Festsetzung belief«, festgesetzte Diese Streitwertfestsetzung ist mit der Vorschrift des § 11 GKG nicht vereinbara Diese Bestimmung ist sinngemäß dahin zu verstehen? daß in aller Regel in Ehesachen der Streitwert auf 2000?" DM und nur in besonderen Fällen unter Berücksichtigung des Einkommens, des Vermögens und der sozialen Stellung der Ehegatten höher festzusetzen ist Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen«, Von dieser Auffassung.- ITiehtvermögensrechtliche Ansprüche haben keinen Vermögenswerte selbst wenn ihr Bestehen oder Nicht bestehen vermögensrechtliche Folgen nach sich zieht Das gilt im besonderen auch für den Streitgegenstand in Ehesachen, wie man auch immer den Streitgegenstand in solchen Sachen auffassen mag- Die Ehe als Lebensgemeinschaft der Ehegatten umfaßt v/esentlich nicht nur Vermögensrecht liehe Beziehungen, sondern auch oder sogar vornehmlich solche persönlicher Natur.. Wegen dieses ihres Wesens entzieht sich die Ehe und damit auch ihre Auflösung, wenn sie Gegenstand eines Rechtsstreits sind, der Bewertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, mag auch ihr Bestand oder ihre Auflösung vermögensrechtliche Folgen nach sich ziehen, Wenn deshalb § 11 GKG bestimmt, daß bei nichtver-mögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Streitgegenstandes regelmäßig 20C0,- DM betrage, dann soll damit ein solcher Streitgegenstand nicht wirtschaftlich einem Vermögensrechtsanspruch von diesem Werte irgendwie gleich-gesetzt werden, wie etwa dem Anspruch auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 10 Abs 2 GKG)«, Die Bestimmung des § 11 GKG hat keine andere Bedeutung- als wenn das Gesetz ausdrücklich bestimmte, in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten sollen die Gerichtsgebühren die sein, die sich bei einem Wert von 2000,- DM ergebenDer Gesetzgeber ist der Ansicht, daß die nach diesem Wert zu errechnenden Gerichtsund Rechtsanwaltsgebühren in der Regel ein angemessenes Entgelt für die vom Staat bezw„ den Rechtsanwälten entfaltete Tätigkeit sei» Es handelt sich um eine reine Fiktion, wenn das Gesetz hier von einem "Wert des Streitgegenstandes" von 2000,- DM spricht. Demgegenüber darf der Wert von 2000DM gerade im Hinblick auf die Bedeutung des Ehestreites niemals unterschritten werden, obwohl dies, wenn man wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt, in vielen Fällen angebracht wäre- Wenn das Gesetz in § 11 aaO nun nicht für alle Ehesachen einen einheitlichen Streitwert zugnmdelegt, so trägt es dem Umstand Rechnung, daß bei besonders günstiger Einkommens- und Vermögenslage der beteiligten Parteien die Gebührenberech-nung nach dem Wert von 2000,“ DM zu unangemessenen Ergebnissen führen kann. Der Ostmarkbetrag des Einkommens der Ehefrau kann unter Berücksichtigung der inneren Kaufkraft der DM/Ost einem entsprechenden Betrag in BM/West nicht gleichgesetzt werden» Die Gebührenberechnung nach dem Regelwert von 2000,-DM ist daher angemessen» Die Festsetzung des Streitwertes für alle Instanzen und die Abänderung des Beschlusses des Berufungs-

Zitierte Normen: § 11 GKG
WertGesetzEhesachenAnspruchEheStreitwertFallGKGBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nicht für die Amtliche Sammlung!
2.507 ..057
Gesetz3 GKG § 11
Hechtssatzg In Ehesachen ist der Streitwert in aller Regel auf 2000,- HM festzusetzen, Die Auffassung, daß der Streitwert in Ehesachen grundsätzlich nach dem (sechs-* vier- oder dreifachen) Monatsnetto-oder -bruttoeinkommen der Eheleute festzusetzen sei> entspricht nicht dem Gesetz,
 Aktenzeichen? i'V ZR 201/55 Beschluß des BGH vom 20» Juni 1956
OLG Frankfurt/Main
 iy_ZR_201/55
Beschluß
 In Sachen
 des
Regierungsinspektors > &SBlstraße
 Ernst Kurt
 in FI
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägers und Revisionsklägers,
 gegen
Frau Ida Elisabeth Hanna C LMBMB.;	Straße
 geb.Ti
 Beklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20, Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher,. Johannsen, Kregel und BrVo Werner
 beschlossene
Ber Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 15« Juli 1955 wird geänderto
 Ber Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 2000*- BM festgesetzt =
o
Gründe g
Das Oberlandesgericht hat entsprechend seiner ständigen .Rechtsprechung (lIJYf 1953? 1558) den Streitwert auch für die vorliegende Ehescheidungssache nach dem sechsfachen Betrage des monatlichen Nettoeinkommens des Klägers, das sich auf 660?" DM zur Zeit der Festsetzung belief«, festgesetzte Diese Streitwertfestsetzung ist mit der Vorschrift des § 11 GKG nicht vereinbara Diese Bestimmung ist sinngemäß dahin zu verstehen? daß in aller Regel in Ehesachen der Streitwert auf 2000?" DM und nur in besonderen Fällen unter Berücksichtigung des Einkommens, des Vermögens und der sozialen Stellung der Ehegatten höher festzusetzen ist Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen«, Von dieser Auffassung.- die im Schrifttum in neuerer Zeit hauptsächlich von Leuterbach vertreten wird (vgl bei Baumbach-Lauterbach Kostengesetze § 11 GKG Anm 2 Ds MDR 1954? 129 und NJW 1954? 1912) abzugehenr besteht kein Anlaß* Der Gegenmeinung, daß bei der StreitwertfestSetzung grundsätzlich ven dem (sechs-, vier- oder dreifachen) BruttO'Oder Netto’iionatseinkommen auszugehen sei. wie es im Schrifttum hauptsächlich von Tschischgale in NJ'.V 1954?
1507 und JR 1956, 221 und in der Rechtsprechung von mehreren Oberlandesgerichten vertreten wird, kann sich der Senat nicht anschließen, weil diese Rechtsansicht mit dem $um Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzes nicht vereinbar ist«, Ohne daß. auf die im einzelnen abweichenden Auffassungen der Gegenmeinung eingegangen zu werden braucht, sind\folgende Erwägungen für den Standpunkt des Senats für die Auslegung des § 11 GKG maßgebend?
Nach § 8 GKG werden in bürgerlichen Rechtsstreitig-keiten die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes erhoben«, Entsprechendes gilt für die Gebühren
 
des Rechtsanwalts nach § 9 RAGebOr Wert bedeutet, wie al!i-
gemein anerkannt ist, der Vermögenswert eines Anspruchs.. ITiehtvermögensrechtliche Ansprüche haben keinen Vermögenswerte selbst wenn ihr Bestehen oder Nicht bestehen vermögensrechtliche Folgen nach sich zieht Das gilt im besonderen auch für den Streitgegenstand in Ehesachen, wie man auch immer den Streitgegenstand in solchen Sachen auffassen mag- Die Ehe als Lebensgemeinschaft der Ehegatten umfaßt v/esentlich nicht nur Vermögensrecht liehe Beziehungen, sondern auch oder sogar vornehmlich solche persönlicher Natur.. Wegen dieses ihres Wesens entzieht sich die Ehe und damit auch ihre Auflösung, wenn sie Gegenstand eines Rechtsstreits sind, der Bewertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, mag auch ihr Bestand oder ihre Auflösung vermögensrechtliche Folgen nach sich ziehen, Wenn deshalb § 11 GKG bestimmt, daß bei nichtver-mögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Streitgegenstandes regelmäßig 20C0,- DM betrage, dann soll damit ein solcher Streitgegenstand nicht wirtschaftlich
 einem Vermögensrechtsanspruch von diesem Werte irgendwie gleich-gesetzt werden, wie etwa dem Anspruch auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 10 Abs 2 GKG)«, Die Bestimmung des § 11 GKG hat keine andere Bedeutung- als wenn das Gesetz ausdrücklich bestimmte, in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten sollen die Gerichtsgebühren die sein, die sich bei einem Wert von 2000,- DM ergebenDer Gesetzgeber ist der Ansicht, daß die nach diesem Wert zu errechnenden Gerichtsund Rechtsanwaltsgebühren in der Regel ein angemessenes Entgelt für die vom Staat bezw„ den Rechtsanwälten entfaltete Tätigkeit sei» Es handelt sich um eine reine Fiktion, wenn das Gesetz hier von einem "Wert des Streitgegenstandes" von 2000,- DM spricht. Nur so ist es verständlich, daß das Gesetz diesen Streitwert als den regel-
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mäßigen bestimmt und nur nach Lage des Falles die "Festsetzung" eines höheren "Streitwerts" zuläßt. Demgegenüber darf der Wert von 2000DM gerade im Hinblick auf die Bedeutung des Ehestreites niemals unterschritten werden, obwohl dies, wenn man wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt, in vielen Fällen angebracht wäre- Wenn das Gesetz in § 11 aaO nun nicht für alle Ehesachen einen einheitlichen Streitwert zugnmdelegt, so trägt es dem Umstand Rechnung, daß bei besonders günstiger Einkommens- und Vermögenslage der beteiligten Parteien die Gebührenberech-nung nach dem Wert von 2000,“ DM zu unangemessenen Ergebnissen führen kann. Unangemessen kann das Ergebnis niemals in solchen Fällen sein, in denen bei einem den Betrag von 2000,- DLI übersteigenden Wert die Streitteile mit Rücksicht auf die erwachsenden Kosten genötigt wären, das Armenrecht für die Durchführung des Rechtsstreits zu erbitten- Dem gegenteiligen Standpunkt von Tscbisch-gale aaO kann nicht gefolgt werden.
Im vorliegenden Fall sind Umstände, die eine Überschreitung des regelmäßigen Streitwertes rechtfertigen, nicht vorhanden. Der Kläger ist Regierungsinspektor, sein Nettoeinkommen betrug im Jahre 1955 660,- DM monatlich.
Es ist jetzt etwas höher. Die Beklagte, die in der sowjetischen Besatzungszone lebt, bezieht ein Monatseinkommen von 310,- Drj/Ost. Aus der Ehe ist ein Kind hervor-gegangen, das bei der Mutter lebt.. Der Ostmarkbetrag des Einkommens der Ehefrau kann unter Berücksichtigung der inneren Kaufkraft der DM/Ost einem entsprechenden Betrag in BM/West nicht gleichgesetzt werden» Die Gebührenberechnung nach dem Regelwert von 2000,-DM ist daher angemessen» Die Festsetzung des Streitwertes für alle Instanzen und die Abänderung des Beschlusses des Berufungs-
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gerichts ist nach § 18 GKG- zulässig.
Schmidt
 Ascher
Johannsen
 Kregel
Vo V/ern