• von Sudetendeutschen auf Grund seiner Feindvermögensgesetzgebung enteignet hat, ist die deutsche Gerichtsbarkeit durch das Gesetz des Rates der Alliierten Hohen Kommission Nr 63 für. Es ist daher insoweit auch kein Raum für eine Prüfung, ob diese Enteignungsgesetzgebung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstössto Aktenzeichen: IV ZR 201/51 Urteil des BGH vom 29. hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrj.enter Ascher? Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent sehe dung - auch über die Kosten der Revision --an den 3. I) a s B e r u f u n g s g e ro 11 ■ t g e h t z ui r e f f e n d d a v o n au s , dass für die Herausgabeklage das deutsche Recht gelte, weil die herausverlangten Sachen sich in Deutschland befänden» dass aber der Beklagte sich grundsätzlich auj die Rechtsordnung des tschechoslowakischen Staates be.. Das Berufungsgericht hält jedoch die Enteignungs-; .maßnahmen üe s t s ch e cho s 1 owakische n S taate s ge genüber Deutschen s.uf Grund der Dekrete des Präsidenten der tschechos 1 owakj.schen Republik vom 19. Hach dem Gesetz Irr .63 "zur Klarstellung der Rechtslage "in Bezug auf deutsches Auslandsvermögen'und andere im Wege der Reparation oder Rückerstattung erfasste Vermögensgegenstände" könnte die vorliegende Klage unzulässig und deshalb für eine Anwendung des Art 30 kein Raum sein, falls es sich hier tatsächlich um Gegenstände.handelt, die im Rahmen der tschechoslowakischen Enteignungsgesetzgebung über deutsches Auslandsvermögen dem Kläger genommen und dem Beklagten zugewiesen worden sind. Denn nach Art 3 a des .Gesetzes Kr 63 ist, die Erhebung von Klagen, die sich auf (die Übertragung-, Liquidierung oder Übergabe unter dieses Gesetz fallender Vermögensgegenstände beziehen, gegen Personen, die Eigentum oder Besitz an diesen Gegenständen erworben haben, unzulässig. Nach Art 1 Abs 1 a I und III kommen insbesondere solche Vermögensgegenstände in Betracht, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem ausländischen Staat, gelegen waren und in deutschem Eigentum standen * Die Tschechoslowakei ist ein "ausländischer Staat" im Sinne des Gesetzes Nr 63 (Art 4 a). Die streitigen Sachen haben auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Hr 63 in der Tschechoslowakei in "deutschem Eigentum" . Der Begriff "deutsches Eigentum" ist anders als !| z.B. die Begriffe "ausländischer Staat" und "Deutschland" im Gesetz Hr 63 nicht; umschrieben worden. Die se Auffassung ist jedoch mit, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des . dass' "deutsches Eigentum" solche Vermögensgegenstände sind, die einem deutscheh Staatsangehörigen gehörten, das Gesetz Nr.63 ist nach seinem Art 5 für. Dieses Gesetz hatte nach seinen Art II.und III (letzterer, in.der Fassung der Anordnung Hr 1/ ABI KR.Hr 8, 160), welche-die Übertragung des deutschen. Die Sudetendeutschen sind auch deutsche Staatsangehörige, und zwar auch im Sinne des KRG Nr 5« Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und ..Optionsfragen vom 20. November 1938.(RGBl II 895) und Art II des Gesetzes über - die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mi-t dem Deutschen Reich vom 21. Oktober 1951 (BGHZ 3, 179) ausgeführt hat, entscheidet sich die Frage der Zugehörigkeit zu einem Staate grundsätzlich nur nach dem Rechte dieses Staates. September 1939 sich in einem damals unter der Kontrolle der Reichsregierung stehenden Gebiet be den hat; dagegen soll dieser Begriff sich nicht a gendeinen Bürger eines Landes (to any citizen of country:) erstrecken, das Deutschland seit dem 31 ..Dez ber 1937 annektiert oder annektiert zu haben behaupte hat. September 19 oder später deutsche Staatsbürger waren (persons who were German citizens on or after 1» September 1939) welche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt dauernd oder zeitweilig im Auslande gelebt und in Krieg oder bei Vorbereitung des Krieges Deutschland oder seinen Verbündeten Beistand geleistet haben; dies soll nicht gelten für Staatsangehörige, von Ländern, die von Deuts Ep Damit verliert die Ausnahme, vom-.Grundsatz des Art III keineswegs jede Be~ deutung,,; Denn in einer Reihe, der,von Deutschland annektierten Länder sind-die Zwangseinbürgerungen nicht anerkannt worden (vgl die Zusammenstellung.bei Makarov JZ 52» 406.insbesondere für Eupen-Malmedy. Während das KRG Ir -5 selbst die Enteignung der Inhaber von Auslandsvermögen aus spricht:/ -auch -soweit es sich- ausserhalb des der Hohe it sbefugni s.--, de s.-; Kontrollrat s-' unter! i e g enden Gebiet eg} .befindet, nimmt, .das; Gesetz 2fr-63 selbst keine Vermögensentziehung vor, sondern beschränkt sich darauf» im - Aus-land erfolgte oder, noch erfolgende Liquidationen deutschen Eigentums .-für das Gebiet der Bundesrepublik zu sanktionieren, Ehlers bezeichnet dies als den "akzessorischen" Charakter des Gesetzes (aaO S 4-66), Bei folge-richtiger Durchführung dieser "Akzessorietät" sind grundsätzlich alle Liquidationen,anzuerkennenP die unter den Voraussetzungen des Art 1 a. . hf Staaten vorgenonmien worden sind» Daraus folgt, dass Drage, was .deutsches Eigentum ist, nach der Peindve gensgesetzgebung der einzelnen liquidierenden Staaten beurteilen ist,- Gerade nach der Haltung, die der ts choslowakische Staat seit 1945 gegenüber den Sudet deutschen eingenommen, kann nicht zweifelhaft sein, er sie selbst als' Deutsche und ihr Vermögen als deut sches Eigentum behandelt hat. Das folgt sowohl aus Dekret vom 2, August 1945, mit dem er denjenigen ts choslowakischen Staatsangehörigen deutschen Volkstums die, "entsprechend, den Vorschriften einer fremden Besä zungsmacht" die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben', mit' dem Tage dieses Erwerbs die •tschechoslowaki sehe Staatsangehörigkeit abgesprochen hat wie auch dem hier in erster Linie massgeblichen Dekret vom 2 Oktober 1945? Das Dekret vom 25f Oktober 1945 "über d Konfiskation:feindlichen Vermögens und die Ronde nat naler Erneuerung", das dem Senat nur hinsichtlich se nes Teiles I in einer deutschen Übersetzung voriiegt, ist,' soweit darin die entschädigungslose -Enteignung deutschen Eigentums vorgesehen wird, sowohl eine "im Zusammenhang mit dem Kriege gegen Deutschland" (Fall wie eine "zur Befriedigung von Ansprüchen gegen Deuts land" getroffene Maßnahme (Pall III jedoch eindeuti die streitigen Sachen gleichfalls "in Verfolg” solcher Maßnahmen; also auf .Grund dieses Dekretes erworben hat» Das Berufungsgericht hat insoweit eine "Eigentums- und BesitzZuweisung seitens des Narodni Vybor.au den Beklagten" nur unterstellt.; ..Grund des Gesetzes Nr 63 kommt es nunmehr aber auf ; eine: genaue Aufklärung der tatsächlichen Vor- ■ gänge bei der Enteignung und Ziiweisung an» Hierzu war das angefochhene Urteil ..auf zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§. Für die"weitere Verhandlung' ist zu bemerken: Nach § 1 Abs 4 des Dekrets vom 25» Oktober 1945 hatte darüber, ob die für die Enteignung aufgestellten Bedingungen erfüllt waren, der zuständige Bezirksnationalausschuss zu entscheiden» Diese Entscheidung war - gegebenen!alls durch offentliehe .Bekanntmachung - .zuzustellen» Es bleibt hiernach ,ujiter. erlaubt worden, sie nach Deutschland 'mitzunehmen, ergibt für sich allein noch keine Zuteilung zu Eigentum auf Grund dieses Dekrets. Kann der Beklagte nächweisen, dass die StreitgegeiS stände dem Kläger enteignet worden sind, jedoch nicht beweisen, dass sie ihm auf Grund 'des Dekrets vom 25.
vfür das Nachschlagewerk! Soff. die_Amtliche Siammlung! esetz : AHKG Nr 63 vom 31. August 1951 (ABl/AHK 51, 1107) Art 1, |j EGBGB Art 30: BGB § 985 • echtssatz: Soweit der tschechoslowakische Staat Eigentum • von Sudetendeutschen auf Grund seiner Feindvermögensgesetzgebung enteignet hat, ist die deutsche Gerichtsbarkeit durch das Gesetz des Rates der Alliierten Hohen Kommission Nr 63 für. eine Eigentumsherausgabeklage ausgeschlossen. Es ist daher insoweit auch kein Raum für eine Prüfung, ob diese Enteignungsgesetzgebung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstössto Aktenzeichen: IV ZR 201/51 Urteil des BGH vom 29. Januar 1953 OLG München Verkündet 29. Januar 1953 i»^Bs'Klett s Justizangest als Urkundsbeamter lifS der Geschäftsstelle ■ IfflßlBr*-4fl£vz-r~- - ■£SjB J • V? aaSf Äfs#. Im Namen des Volkes -3™i In dem Rechtsstreit 1|' des Angestellten Ernst 0 in W! Kreis NW-^UI Beklagten und Revisionsklägers» ütB Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br« gegen $h|£L ■ y:- den Friedrich G 1" - ; Kläger und Revisionsbeklagten;, ProzessbevoIlmächt igter: Rechtsanwalt BW m § hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrj.enter Ascher? Raske? Br.Kregel? Br.v.Werner und Scheffler für Recht erkannt; Bas am 14» Juni 1951 erlassene und am 27» Juni 1951 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent sehe dung - auch über die Kosten der Revision --an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand s Die’Parteien sind Sudetendeutsche. Sie haben früher ■ " ■ i Der Kläger war seit 1940 Soldat und seit 1944 in russischer Kriegsgefangenschaft. Seine au floh 1945 mit Ihrem’Kinde. Der Beklagte wurde im Sommer 1945 in die -Wohnung des Klägers eingewiesen. Im Sommer •1946 wurde er nach Deutschland umgesiedelt. Er nahm einen grossen Teil der Wohnungseinrichtung mit, Der Kläger verlangt diese als sein Eigentum heraus. Der Beklagte hat den Besitz der streitigen Gegenstände - au.sser einem Kieiderschrank und einem Satz Normalgeschirr - zugegeben, jedoch u.a. geltend gemacht, der tschechoslowakische Staat.habe ihm als anerkanntem Antifaschisten die Sachen zu Eigentum zugewiesen und ihm die Mitnahme nach Deutschland erlaubt; er habe es auch in guten Glauben ah den rechtmässigen Erwerb des Eigentums unterlassen, einen Antrag auf Zuweisung anderer Möbel nach dem Wiedergutmachungsgesetz zu stellen,, mindestens habe er ein Zurückbehaltüngsrechte weil er für die ehemalige Wohnung des Klägers 2.600,— Kc Mietzins- und Lichtgeldrückstände bezahlt, für die Erlaubnis zur Mitnahme der Möbel 2.'980,-Kc, für ihre Verpackung, Transport und finanzamtliche Kontrolle 1.080,— Kc sowie - auf DM umgesteilt - weitere 9,— DM aufgewendet und wegen der Mitnahme der Möbel ein Aussiedlungsgeld von 1.000,— EM verwirkt habe. Der Kläger hat hiergegen mit einem xlnspruch auf Nutzungsvergütung aufgerechnet. Das Landgericht .hat die Klage hinsichtlich eines Kleiderschranks und des Normalgeschirrs abgewiesen, ihr egeben. Das Oberlandesgericht '11 ■ym hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Beklagte erstrebt mit der vision weiterhin die Abweisung der Klage» Der Kläger bittet» die Revision zurückzuweisen» Ents che idungs gründe» mim I) a s B e r u f u n g s g e ro 11 ■ t g e h t z ui r e f f e n d d a v o n au s , dass für die Herausgabeklage das deutsche Recht gelte, weil die herausverlangten Sachen sich in Deutschland befänden» dass aber der Beklagte sich grundsätzlich auj die Rechtsordnung des tschechoslowakischen Staates be.. rufen könne, soweit er gelsend mache, der Kläger habe sein Eigentum schon in der Tschechoslowakei verloren und er, der Beklagte, es dort erwerben (vgl Beitzke ZAüslIntPrR'1949/50. 145). Das Berufungsgericht hält jedoch die Enteignungs-; .maßnahmen üe s t s ch e cho s 1 owakische n S taate s ge genüber Deutschen s.uf Grund der Dekrete des Präsidenten der tschechos 1 owakj.schen Republik vom 19. Mai 1945 und 25» Oktober 1945 (Sammlung der Res., u. 70 19-5 Nr 5 und Ir 108) wegen Art 30 ERBGB für unbeachtltch und daher den Herausgabeanspruch des Klägers ans § 985 BGB für begrür den Es führt weiter aus, dass der Kläger gegen den Anspruch des Beklagten auf Ersatz von Verwendungen (§ 99/ , BGB) mit einem höheren Anspruch auf Herausgabe den1 seil 1945 gezogenen Nutzungen aus dem unentgeltlichen Besitz der Möbel wirksam aufgerechnet habe» Die Revision rügt vor allen die Anwendung des Art 30 EGBGBo Auf die Insoweit bestehenden Streitfragen kommt es jedoch nicht an, da inzwischen - nach Erlass . - M -i CSS % . Vf fl .-.r -fl! If at§ -.1 llff'i V ■ des angefochtenen Urteils - durch das Gesetz des Rates der Alliierten Hohen Kommission Ihr 63 vom 31. August 1951 (AB1 AHK 1951? 1107) eine neue Gesetzeslage geschaffen worden 'ist. Dieses Gesetz ist - unabhängig von der Drage, welches Recht bei. Gesetzes and e rung en im allgemeinen vom Revis'ionsgericht anzuwenden 1st - (in diesem Rechtszuge schon deshalb zu berücksichtigen, weil es die deutsche Gerichtsbarkeit in den von ihm gezeichneten Fällen aus-schliesst. Die Gerichtsbarkeit gehört zu den allgemeinen Prözessvoraussetzungen (RGZ 157? 39.4), diese sind aber vom Revisionsgericht nach dem Recht zu beurteilen, das ■zur Zeit seiner Entscheidung gilt (vgl Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl Anm-III A 1 zu § 549 ZPO). Hach dem Gesetz Irr .63 "zur Klarstellung der Rechtslage "in Bezug auf deutsches Auslandsvermögen'und andere im Wege der Reparation oder Rückerstattung erfasste Vermögensgegenstände" könnte die vorliegende Klage unzulässig und deshalb für eine Anwendung des Art 30 kein Raum sein, falls es sich hier tatsächlich um Gegenstände.handelt, die im Rahmen der tschechoslowakischen Enteignungsgesetzgebung über deutsches Auslandsvermögen dem Kläger genommen und dem Beklagten zugewiesen worden sind. Denn nach Art 3 a des .Gesetzes Kr 63 ist, die Erhebung von Klagen, die sich auf (die Übertragung-, Liquidierung oder Übergabe unter dieses Gesetz fallender Vermögensgegenstände beziehen, gegen Personen, die Eigentum oder Besitz an diesen Gegenständen erworben haben, unzulässig. Nach Art 1 Abs 1 a I und III kommen insbesondere solche Vermögensgegenstände in Betracht, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem ausländischen Staat, gelegen waren und in deutschem Eigentum standen * 1939 nach dem Recht dieses Staates "in Verfolg von Maß] nahmen,:die die Regierung eines Staates, der der Erklal rung der • Vereinten Nationen-vom L Februar 194-2 beige-.; treten ist9- im 'Zusammenhang' mit dem'-Krieg gegen Deuts! . . UW U r'W -.'UW;..:; - :'ijg land getroffen hat" (Fall .I) oder "in Verfolg von zur j Befriedigung' von Ansprüchen gegen Deutschland getroffenen Maßnahmen" '(Fall III) übertragen oder liquidiert : worden sind. Die weiteren"Unterfälle des Art 1 (Abs la II und IV und 1 b) scheiden für den vorliegenden Sachverhalt aus 0 Die Tschechoslowakei ist ein "ausländischer Staat" im Sinne des Gesetzes Nr 63 (Art 4 a). Die streitigen Sachen haben auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Hr 63 in der Tschechoslowakei in "deutschem Eigentum" . gestanden» Der Begriff "deutsches Eigentum" ist anders als !| z.B. die Begriffe "ausländischer Staat" und "Deutschland" im Gesetz Hr 63 nicht; umschrieben worden. Der Aus) druck "Deutschland" bedeutet nach Art.4 b des Gesetzes) "das Gebiet des früheren Reiches am 31. Dezember 1937-»'" Hieraus- folgert insbesondere Ehlers in JZ 1952, 465 //T6J das Gesetz wolle die Annektionen nach 1937 nicht anerke: nen und die im-Zuge dieser Annektionen eingebürgerten deutschsprachigen Volksgruppen nicht als Deutsche behan delt sehen, auch wenn diese-, wie etwa die Sudetendeutschen, in das Bundesgebiet vertrieben worden seien. Die se Auffassung ist jedoch mit, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des . Gesetzes Hr 6.3 nicht vereinbar. Vielmehr ist auch das Eigentum der Sudetendeutschen "deutsches Eigentum" im Sinne dieses Gesetzes. Insoweit gibt auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, einen-;-Anhalt-.dafür., dass' "deutsches Eigentum" solche Vermögensgegenstände sind, die einem deutscheh Staatsangehörigen gehörten, das Gesetz Nr.63 ist nach seinem Art 5 für. den Bereich der Bundesrepublik in weitem Umfange an die Stelle des Kontrcllratsgesetses Nr 5 (ABI KR Ir 2 ? 27) getreten. Dieses Gesetz hatte nach seinen Art II.und III (letzterer, in.der Fassung der Anordnung Hr 1/ ABI KR.Hr 8, 160), welche-die Übertragung des deutschen. Anslandsvermögens auf die Kommission für Auslandsvermögen behandeln, das Vermögen der Personen "deutscher Staatsangehörigkeit"(any person of German nationality) erfasst. Hiervon abweichend hatte die'Kontrollrats-Proklamation. Mr 2 (ABI KE Hr 1, 8) in ihrer Hr.. 14 a das Gesetz Hr 5 durch eine ohne Rücksicht-auf die -..Staatsangehörigkeit verhängte Vermögensbeschlagnahme .vorbereitet. Die Sudetendeutschen sind auch deutsche Staatsangehörige, und zwar auch im Sinne des KRG Nr 5« Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und ..Optionsfragen vom 20. November 1938.(RGBl II 895) und Art II des Gesetzes über - die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mi-t dem Deutschen Reich vom 21. November 1938 (RGBl I 1641) erworben.. Sie haben sie. auch nach der Kapitulation behalten. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1951 (BGHZ 3, 179) ausgeführt hat, entscheidet sich die Frage der Zugehörigkeit zu einem Staate grundsätzlich nur nach dem Rechte dieses Staates. Dass die Verle hörigkeit an Volksdeutsche des ehemaligen Protektor Böhmen und Mähren grundsätzlich innerstaatlich wirks geblieben ist. hat das Bundesverfassungsgericht in nem Beschluss vom 28. Mai"1952 (JZ 1952, 414) näher gelegt. Die'dortigen Ausführungen gelten für -Sudete deutsche entsprechend (vgl auch Makarov JZ 52, 403 Auch die in Art PH KRG Nr 5 alter Passung enthalt Einschränkungen ergeben nichts anderes. Allerdings dort bestimmt, der Begriff "eine ausserhalb Deuts befindliche Person deutscher Staatsangehörigkeit” s nur auf eine Person angewendet werden, die auf Grund Reichsgesetzes (under Reich Law) zu irgendeiner Zei dem 1. September 1939 im vollen Besitz des deutschen Bürgerrechts (person who has enjoyed full rights of German citizenship) stand und zu irgendeiner Zeit sei dem 1. September 1939 sich in einem damals unter der Kontrolle der Reichsregierung stehenden Gebiet be den hat; dagegen soll dieser Begriff sich nicht a gendeinen Bürger eines Landes (to any citizen of country:) erstrecken, das Deutschland seit dem 31 ..Dez ber 1937 annektiert oder annektiert zu haben behaupte hat. Durch die Anordnung Nr 1 zu dem KRG Nr 5 sind dies Personenkreis noch diejenigen Personen deutscher ITati nalität hinzugefügt ’worden, welche ab 1. September 19 oder später deutsche Staatsbürger waren (persons who were German citizens on or after 1» September 1939) welche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt dauernd oder zeitweilig im Auslande gelebt und in Krieg oder bei Vorbereitung des Krieges Deutschland oder seinen Verbündeten Beistand geleistet haben; dies soll nicht gelten für Staatsangehörige, von Ländern, die von Deuts Ep m tfZir 'v ' I r . is 'Si, 8 land nach, dem 31, Dezember 1937 annektiert oder angeb-lieh>annektiert worden sind. Der Umstand, dass Art III und die Anordnung Ir 1 die Bürger der .annektierten:Län-.der ausnehmeiij-Desagt jedoch nicht? dass die Sudeten-deutschen;und Volksdeutschen im ehemaligen Protektorat nicht unter das.. ICRG Ir 5 fallen, sollten„ Denn sie waren durch die;;.von beiden interessierten Staaten stets anerkannt e.n:...Einbürgerungen eben nicht mehr . Bürger dieses annektierten Landesr sondern deutsche Staatsangehörige "auf Grund eines Reichsge.setzes," Damit verliert die Ausnahme, vom-.Grundsatz des Art III keineswegs jede Be~ deutung,,; Denn in einer Reihe, der,von Deutschland annektierten Länder sind-die Zwangseinbürgerungen nicht anerkannt worden (vgl die Zusammenstellung.bei Makarov JZ 52» 406.insbesondere für Eupen-Malmedy. Eisass-Lothringen und Luxemburg)» In besonderem Maße spricht der Zweck des Gesetzes Ir 63 dafür» das Vermögen der'Sudetendeutschen als "deutsches Eigentum" anzusehen. Während das KRG Ir -5 selbst die Enteignung der Inhaber von Auslandsvermögen aus spricht:/ -auch -soweit es sich- ausserhalb des der Hohe it sbefugni s.--, de s.-; Kontrollrat s-' unter! i e g enden Gebiet eg} .befindet, nimmt, .das; Gesetz 2fr-63 selbst keine Vermögensentziehung vor, sondern beschränkt sich darauf» im - Aus-land erfolgte oder, noch erfolgende Liquidationen deutschen Eigentums .-für das Gebiet der Bundesrepublik zu sanktionieren, Ehlers bezeichnet dies als den "akzessorischen" Charakter des Gesetzes (aaO S 4-66), Bei folge-richtiger Durchführung dieser "Akzessorietät" sind grundsätzlich alle Liquidationen,anzuerkennenP die unter den Voraussetzungen des Art 1 a. I bis IV von ausländischen . hf Staaten vorgenonmien worden sind» Daraus folgt, dass Drage, was .deutsches Eigentum ist, nach der Peindve gensgesetzgebung der einzelnen liquidierenden Staaten beurteilen ist,- Gerade nach der Haltung, die der ts choslowakische Staat seit 1945 gegenüber den Sudet deutschen eingenommen, kann nicht zweifelhaft sein, er sie selbst als' Deutsche und ihr Vermögen als deut sches Eigentum behandelt hat. Das folgt sowohl aus Dekret vom 2, August 1945, mit dem er denjenigen ts choslowakischen Staatsangehörigen deutschen Volkstums die, "entsprechend, den Vorschriften einer fremden Besä zungsmacht" die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben', mit' dem Tage dieses Erwerbs die •tschechoslowaki sehe Staatsangehörigkeit abgesprochen hat wie auch dem hier in erster Linie massgeblichen Dekret vom 2 Oktober 1945? in dem das Eigentum "physischer Perso. deutscher Volkszugehörigkeit" grundsätzlich dem Eige tum des Deutschen Reiches gleichgestellt worden ist (Teil I § 1), Es bedarf aber noch der Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen des Art l :Abs 1 a des Gesetzes Ifr 63 erfüllt sind. Das Dekret vom 25f Oktober 1945 "über d Konfiskation:feindlichen Vermögens und die Ronde nat naler Erneuerung", das dem Senat nur hinsichtlich se nes Teiles I in einer deutschen Übersetzung voriiegt, ist,' soweit darin die entschädigungslose -Enteignung deutschen Eigentums vorgesehen wird, sowohl eine "im Zusammenhang mit dem Kriege gegen Deutschland" (Fall wie eine "zur Befriedigung von Ansprüchen gegen Deuts land" getroffene Maßnahme (Pall III jedoch eindeuti die streitigen Sachen gleichfalls "in Verfolg” solcher Maßnahmen; also auf .Grund dieses Dekretes erworben hat» Das Berufungsgericht hat insoweit eine "Eigentums- und BesitzZuweisung seitens des Narodni Vybor.au den Beklagten" nur unterstellt.; jedoch nicht näher festgestellt» Mit "dieser .Unterstellung konnte es sich von seinem Rechts Standpunkt aus begnügen, dass Art. 30.SGBGB die Anwendung. der.tschechoslowakischen Enteignungsgesetze aus-schliesse». Auf . ..Grund des Gesetzes Nr 63 kommt es nunmehr aber auf ; eine: genaue Aufklärung der tatsächlichen Vor- ■ gänge bei der Enteignung und Ziiweisung an» Hierzu war das angefochhene Urteil ..auf zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§. 563 ZPO) * . Für die"weitere Verhandlung' ist zu bemerken: Nach § 1 Abs 4 des Dekrets vom 25» Oktober 1945 hatte darüber, ob die für die Enteignung aufgestellten Bedingungen erfüllt waren, der zuständige Bezirksnationalausschuss zu entscheiden» Diese Entscheidung war - gegebenen!alls durch offentliehe .Bekanntmachung - .zuzustellen» Es bleibt hiernach ,ujiter. Anwendung des § ,293 ZPO' zu .prüfen, ob die ^Enteignung .erstdurch die Zustellung dieser .Entscheidung oder gar erst durch,.die-.Wegnahme ■ oder anderweite Zuweisung wirksam werden-konnte, und, ferner; inwieweit die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vörliegen. Hach § 2 aaO war ein feil des beweglichen Vermögens ohnehin von der Enteignung ausgenommen: mindestens ein feil der herausverlangten Gegenstände könnte hierzu gehören. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nichts bestimmtes darüber, dass die Streitgegen- st aride-clem Beklagten zu Eigentum zugewiesen worden sind®® Wach'der Aussage der Zeugin'RafBBi hat er im Mai-1945 uft. einen Einweisungsschein zur Auswahl zwischen zwei V/ohEWl nungen bekommen.- Er ist damit in die "erste beste Woh"-|^B nung"-, nämlich in die Wohnung des Klägers gegangen. Eirill *- Zuweisung der Wohnungseinrichtung zu Eigentum ist dab^H nicht ersichtlich. Damals, im Mai 1945..fehlte auch de Rechtsgrundlage hierfür, da die Enteignung erst-durl|i : /, t >' • ' • • .=. , . -;-v •• . ,-y »qmm das Dekret vom 25. Oktober 1945 angeordnet worden ist.jp Der Vortrag des Bek'Jagteh? ihm seien, die Möbel im Som- ffi mer 1946? älsvseine Aussiedlung b'evörs'tähd, als anerkanntem Antifaschisten zugewiesen worden und es sei ihnjSSL ‘SHT erlaubt worden, sie nach Deutschland 'mitzunehmen, ergibt für sich allein noch keine Zuteilung zu Eigentum auf Grund dieses Dekrets. Die Bedeutung dieses Vorgangeil kann sich darin erschöpfen, dass ihm gestattet worden ist, die in seinem Besitz befindlichen Einrichtungsge- ' genstände ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse* und.ohne deren Nachprüfung mitzunehmen„ Kann der Beklagte nächweisen, dass die StreitgegeiS stände dem Kläger enteignet worden sind, jedoch nicht beweisen, dass sie ihm auf Grund 'des Dekrets vom 25. "*■ Oktober 1945 zu-Eigentum oder -nur zu Besitz (etwa zur . * Benutzung) zugewiesen worden sind, dann wäre noch zu prüfen, ob der Kläger die Herausgabe etwa als früherer Besitzer fordern kann. Es war sachdienlich, den Rechtsstreit an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 565 Abs 1 Satz 2 ZPO), weil an diesen gleichzeitig 3jlP ' die Sache'StowäSser gegen Kotschi - IV ZR 22/51; 3 it 247/50 OLG München - mit einem im wesentlichen gleieinliegenden Sachverhalt zurückverwiesen wird, Ascher Kaske Kregel v.Werner Schelfler