BGH · IV ZR 201/05 vom 13.12.2006
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durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe bei Errichtung der Vollmacht zu dem Ausdruck gebracht, dass er ihr sein gesamtes Bankguthaben schenken und dies auch schriftlich beurkunden wolle (GA II 213), tatrichterlich dahin gewürdigt, eine solche Äußerung könne durchaus auch bedeuten, dass der Erblasser seinerzeit beabsichtigte, die Beklagte als Erbin einzusetzen, dass die Vollmacht aber lediglich den Zweck hatte, der Beklagten Verfügungen zwischen Erbfall und Erteilung des Erbscheins zu ermöglichen (BU 11 oben). Gegen diese Würdigung wendet sich die Beschwerde nicht; sie wird von dem Vortrag der Beklagten gestützt, der Erblasser habe die beabsichtigte Zuwendung durch eine letztwillige Verfügung anordnen wollen (GA I 30 f., 34; II 201). Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auch die Anforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt, wenn es der Beklagten vorhält, sie habe keine über eine reine Vollmachtserteilung und eine Begünstigungsabsicht hinausgehenden Äußerungen des Erblassers vorgetragen (BU 11 IV und V; vgl. Die Beschwerde teilt auch nicht mit, was die Beklagte dem Berufungsgericht vorgetragen hätte, wenn ein Hinweis darauf früher erteilt worden wäre.