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BGH

Gericht: BGH

Diese Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr. in Koblenz, am Die Revisionsschrift des Klägers ist am 8. Der Kläger hat somit die mit der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten in Lauf gesetzte Frist des § 552 ZPO, § 220 Abs.3 Satz 2 BEG nicht eingehalten. Die Folgen der Fristversäumnis können auch nicht durch die vom Kläger erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Wie der Prozeßbevollmächtigte zur Begründung des in der Revisionsschrift gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen hat, ist in seinem Büro in Nahariya/Israel der Beschluß über die Zulassung der Revision vom 8. Diese Pflicht hat auch der Rechtsanwalt, der seine Kanzlei, , nicht am Ort des Prozeßgerichts hat, er muß besonders darauf achten, daß für den Rechtsgang und die Partei, die er vertritt, keine Nachteile daraus erwachsen, daß er von der Residenzpflicht befreit ist. Ist somit die Einhaltung der Frist nicht als unverschuldet anzusehen, so muß dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden.

Zitierte Normen: § 552 ZPO § 53 BRAO § 232 ZPO § 220 BEG
ZeitFristBEGBeschlußZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
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IV^%R_200/66
BESCHLUSS
in der Entschadigungssache
 des Lehrers Max K	N^mp/Israel,
K^d^straße d?
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklage
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gegen
 das Land B	»	vertreten	durch	den	Senator
 für Inneres, Bddfflk,	Platzd»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des SenatsprasidenteU Ä und der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden und Dr. Graf
 in der Sitzung vom 23. September 1966 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vomr23v: September ; 1965 wird , auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
GerichtsgebUhren und Auslagen für das Verfahren vor dem Revisionsgericht werden nicht erhoben.
Gründe :
In diesem Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 8. Juni 1966 die Revision zugelassen. Diese Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr.	in	Koblenz,	am
4. Juli 1966 zugestellt worden.
Die Revisionsschrift des Klägers ist am 8. August 1966 beim Bundesgerichtshof eingegangen.
Der Kläger hat somit die mit der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten in Lauf gesetzte Frist des § 552 ZPO, § 220 Abs. 3 Satz 2 BEG nicht eingehalten.
Die Folgen der Fristversäumnis können auch nicht durch die vom Kläger erbetene Wiedereinsetzung in den
 vorigen Stand beseitigt werden. Die Fristversäumnis hat ihren Grund in einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Dieses Verschulden muß sich der Kläger nach § 232 Abs. 2 ZPO, § 209 BEG zurechnen lassen.
Wie der Prozeßbevollmächtigte zur Begründung des in der Revisionsschrift gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen hat, ist in seinem Büro in Nahariya/Israel der Beschluß über die Zulassung der Revision vom 8. Juni 1966 am 1. August 1966 eingegangen. Es kann unerörtert bleiben, worauf es zurückzuführen ist, daß dieser Beschluß so spät eingegangen ist, jedenfalls reichte die Zeit bis zu dem Ablauf der Revisionsfrist aus, das Rechtsmittel telegrafisch einzulegen. Dies ist nach den Angaben zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nur deshalb unterblieben, weil der Prozeßbevollmächtigte am 20. Juli 1966 abgereist war, ohne, wie dies in § 53 BRAO vorge3chrieben ist, für die Zeit seiner Abwesenheit für seine Vertretung zu sorgen. Diese Pflicht hat auch der Rechtsanwalt, der seine Kanzlei, , nicht am Ort des Prozeßgerichts hat, er muß besonders darauf achten, daß für den Rechtsgang und die Partei, die er vertritt, keine Nachteile daraus erwachsen, daß er von der Residenzpflicht befreit ist. Darauf hat der Senat in der bei DM § 232 ZPO Cc ITr. -6 .abgedruckten Entscheidung hingewie&en.
 
Ist somit die Einhaltung der Frist nicht als unverschuldet anzusehen, so muß dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden.
Da die Revision also nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist, ist sie nach § $52 ZPO, § 220 Abs. 3 BEG, § 554 a ZPO, §209 BEG als unzuläsaig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO!
Ascher
 Maaß