Zur Präge, ob eine dem Verfolgten bei seiner verfolgungsbedingten Entlassung von dem Arbeitgeber gezahlte Abfindung nach Maßgabe der genannten Vorschriften mit dem Bruttobetrag oder dem um die entrichtete Lohnsteuer gekürzten Nettobetrag anzurechnen iot. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Hecht erkannts Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Zivilsenats 9 b des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Außer dem von dem Erblasser in Schweden erzielten Einkommen hat die Entochädigungsbe-hörde die Abfindung, die er bei seiner Entlasoung erhalten hatte, in voller Höhe, im Verhältnis 10 s 2 auf Deutsche Mark umgeotollt, als absetzbar nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Regelung angesehen. Sie sind der Auffassung, daß die Abfindung, die ein Entgelt für die geleisteten Dienste dargestollt habe, bei der Feststellung des von dem Erblasser in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzielten Einkommens berücksichtigt werden müsse und der Erblasser deshalb in den höheren Dienst einzustufen sei. Vor dem Abschluß der Berufungsinstanz haben die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, nach dem die Entschädigungabehörde den Klägern ln Ergänzung de3 Bescheids eine weitere KapitalentSchädigung von 5 760,- DM zahlt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes und die Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen. Es hat unangreifbar festgestellt, daß das Einkommen, das der Erblasser in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung bezog, die nach § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG, § 14 Abs. 1 3. Sie beanstandet es jedoch, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die dem Erblasser bei seinem Ausscheiden aus dem Anetellungsverhältnis bei dem Bankhaus Wi^hi iK gezahlte Abfindung als zusätzliche Lohnzahlung für die vergangenen Dienstjahre anzusehen und wenigstens zu einem Teil dem Durchschnittseinkommen des Erblassers während der letzten drei Jahre vor der Verfolgung hinzuzurechnen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung auegeführt» daß der Betrag aus Gründen der Fürsorge gezahlt worden sei, um den ohne sein Verschul- Die Revision der Kläger weist darauf hin, daß in den Durchführungsverordnungen zu dem Bundesentschädigungsgesetz für die Bestimmung des vor der Verfolgung erziel ten Durchschnittseinkommens auf Begriffe dos deutschen Einkommenssteuerrechts zurückgegangen werde. DV-BEG Vorschriften des Einkommenssteuern ■ gesetzes angeführt sind, kann nicht die Folgerung gezogen werden, daß sich das vor der Verfolgung erzielte Einkommen im Sinne des Entschädigungsrechts durchweg nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen bestimme. Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß die Einstufung nach Maßgabe des Vor-verfolgungseinkommenB die Grundlage für die Berechnung der KapitalentSchädigung bildet, durch die in der vom Gesetz durchgeführten schematischen Weise ein beschränkter Ausgleich für den tatsächlich erlittenen Schaden gegeben Sie könnte auch nicht berücksichtigt werden, wenn der Erblasser, wie die Revision der Kläger geltend gemacht hat, ohne die Verfolgung damit hätte rechnen dürfen, daß ihm vom Bankhaus eine ange- Wegen der wirtschaftlichen Einbußen, die der Erblasser dadurch erlitten hat, daß er in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist, werden die im Gesotz vorgesehene Entschädigung und unter den gesetzlichen Voraussetzungen der VersorgungsZuschlag geleistet; auch kann ein Anspruch wegen Schädigung in der Versorgung in Betracht kommen. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß dio dem Erblasser gezahlte Abfindung nach § 92 Abo. 3 BEG auf die Kapitalentochädigung anzurechnen ist. Die Fassung, die diese Vorschrift durch das B^G-Schlußgesetz erhalten hat, hat nichts daran geändert, daß Zuwendungen von der Art, wie sie der Erblasser bei seinem Ausscheiden vom Bankhaus erhalten hat, angerechnet werden sollen. Entgegen der Auffassung der Revision der Kläger hängt die Anrechnung dieser Leistungen, anders als diejenige des nach § 77 Satz 1, § 92 Abs.3 BEG durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens, nicht davon ab, daß sie erst während des Entschädigungszeitraums gezahlt worden sind. Hat der Arbeitgeber dem Verfolgten aus Anlaß der verfolgungsbedingten Entlassung, aber im Hinblick auf die ihm bis dahin geleisteten Dienste, eine Zuwendung gemacht, wie es hier der Fall ist, so sind die Voraussetzungen für die Anrechnung gegeben, wobei es nach dem Sinn des Gesetzes, das derartige schadenrainderndo Umstände berücksichtigt wissen will, nicht darauf ankommt, wann die Zuwendung geleistet worden ist. Der Senat hat bereits früher ausgesprochen, daß die Vorschrift des § 77 Abs.3 BEG, nach der Einkommen aus der Zeit vor dem 1. Wenn durch die Entschädigung zwar eine Besserstellung des Verfolgten vermieden, aber eine möglichst weitgehende Schadloshaltung erreicht werden solle, dann könnten ihm bei der Errechnung der Kapitalentschädigung auch nur diejenigen Beträge zugerechnet werden, die ihm tatsächlich zugeflossen seien, da sich sein Schaden nur um diese Beträge gemindert habe. Eine Anrechnung der Bruttobeträge lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, daß sich das für die Einstufung maßgebende Vergleichs-einkommen nach den Bruttobezügen bestimme. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Abfindung mit dem Nettobetrag anzurechnen sei, dem die Revision des beklagten Landes entgegentritt, ist im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zuzustimmen. Es handelt sich nicht darum, daß die Kapitalentschä-digung, die nach § 3 Nr. 8 EStG einkommensteuerfrei ist, durch die Anrechnung mit dem Bruttobetrag auf einem Umweg um eine derartige Steuer gekürzt würde. Zutreffend hat die Revision dos beklagten Landes darauf hingewiesen, daß es sich bei den erreichbaren Dienotbezügen, wie sie in der Anlage 4 zur 3» DV-BEG ausgewiesen werden, um Bruttobeträge handelt, von denen die Einkommensteuer, die der vergleichbare Beamte entrichten muß, noch nicht abgesetzt ist. Dann können die erreichbaren Dienotbezüge des vergleichbaren Beamten dem Höchstmaß des zu berücksichtigenden Schadens auch nur derart entsprechen, daß der Verfolgte dieses von ihm ohne die Verfolgung erzielte Einkommen ebenfalls zu versteuern gehabt hätte. erreichbaren Dienstbezüge überoteigen, grundsätzlich ebenfalls mit dem Bruttobetrag, also vor dem Abzug der dafür entrichteten Steuern, einzusetzen sind» Das ist bei dem während des Entschädigungszeitraumo durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen, soweit ersichtlich, bisher auch nicht bestritten worden. Es werden im Rahmen des § 77 BEG als anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen dieselben Beträge berücksichtigt, die auch bei der Prüfung, ob eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt ist, zugrunde gelegt werden; die Steuern werden also vorher nicht abgezogen. Das hätte an sich auch bei der Anrechnung einer Abfindung nach § 92 Abs.3 BEG zu gelten. Der Grund dafür, daß dem Erblasser die von ihm zu versteuernde Abfindung geleistet wurde, war aber gerade, daß der Erblasser in Auswirkung der diskriminierenden nationalsozialistischen Rassenpolitik seinen Beruf und seine wirtschaftliche Existenz verlor; dabei ist es bedeutsam, daß er nach einiger Zeit wegen dieser Politik, die ihm in Deutschland keine Lebensmöglichkeiten mehr gab, den deutschen Machtbereich zu verlassen gezwungen war. Bei einer derartigen Sachlage kann der Grundsatz, daß Abfindungen mit ihrem Bruttobeträge zu berücksichtigen seien, keine Geltung beanspruchen, denn es würde Treu und Glauben widersprechen, wenn die J.echtonachfolger des Erblassers sich anreohnen lassen müßten, was damals der den Erblasser verfolgende Staat von der aus Anlaß der Verfolgung gezahlten Abfindung für sich beanspruchte. Die Umrechnung des nach § 77 Abs.1, § 92 Abs.3 BEG zu berücksichtigenden Einkommens, das der Erblasser durch die Verwertung seiner Arbeitskraft in den Jahren 1950 und 1951 in Schweden erzielt hat, ist nach dem Devisenkurs vorgenommen worden. Januar 1939 anzusctzen, da der Erblasser nach den Angaben im Tatbestand des Berufungsurteils zu dem Jahresende 1938 entlassen worden ist und die Kläger selbst vorgetragen haben, daß der Erblasser bis zu dem Ende des Jahres 1938 sein normales Gehalt bezogen habe (Senatsurteile RzW 1958, 314 Nr. 51, 1965, 519 Nr. 23). Nach dem Ergebnis des Rechtsstreits oind unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das beklagte Land vor dem Abschluß der Berufungsinstanz den von den Klägern geltend gemachten Anspruch zu einem Betrage von 5 760,- DM durch Vergleich zuerkannt hat, von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs den Klägern 7/10 und dem beklagten Land 5/10 aufzuerlegen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 77, 92 Abs. 5 Zur Präge, ob eine dem Verfolgten bei seiner verfolgungsbedingten Entlassung von dem Arbeitgeber gezahlte Abfindung nach Maßgabe der genannten Vorschriften mit dem Bruttobetrag oder dem um die entrichtete Lohnsteuer gekürzten Nettobetrag anzurechnen iot. BGH, Urt. v. 11. Januar 1967 - iv ZR 200/65 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES IV ZB 200/65 URTEIL Verkfindet am I^Januar 1967 Justlaangestellte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt vertreten durch die Soaialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - Hs - Prozeßbevollmächtigters Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br gegen Kläger, Rcvisioneboklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Hecht erkannts Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Zivilsenats 9 b des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. November 1964 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Zivilsenats 9 b des Hanseatischen Oberlandesgerichto zu Hamburg vom 25. November 1964 teilweise aufgehoben. Auf dio Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Bntschädigungskammer 2 des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 1964 geändert, soweit das beklagte Land verurteilt ist, den Klägern über die in dem Bescheid vom 25. März 1963 und in dem Vergleich vom 23. November 1964 zuerkannten Beträge hinaus mehr als 158 DM zu zahlen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen. Im übrigen werden die Berufung und die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs und des Berufungsrechtszugs tragen die Kläger 7/10 und das beklagto Land 3/10. Die außergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtszugs tragen die Kläger in vollem Umfang. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Ge-führen und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand % Der am 11. Dezember 1885 geborene Vater der Kläger war Jude. Er war seit 1909 bei der Privatbank M.M. W eines Haupt- und Sortenkassierers. Im Jahre 1924 erhielt er Handlungsvollmacht. Wegen seiner jüdischen Abstammung wurde er 1938 entlassen. Bei der Entlassung erhielt er aus einem Ponds, den die früheren jüdischen Gesellschafter des Bankhauses für die Abfindung von zwangsweise ausscheidenden jüdischen Angestellten zur Verfügung gestellt hatten, einen Betrag von 57 500,- RM. Von diesem mußte er eine Lohnsteuer von 5 750,- RM zahlen. Im Mai 1940 wander-te der Vater der Kläger mit seiner Ehefrau nach Shanghai aus. Dort mußte er seit 1943 im Ghetto wohnen. 1947 siedelte er nach Schweden über. Seit 1950 war er wieder berufstätig. Am 11. November 1951 starb er. Er ist von den Klägern beerbt worden. Die Kläger beanspruchen wegen des von dem Erblasser erlittenen BerufsSchadens Entschädigung. Die Entsehädi-gungBbehörde hat ihnen eine Kapitalentschädigung von 18 928,- DM zugesprochen. Sie hat den Erblasser in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ein- & Co. in H; tätig und bekleidete seit 1922 den Posten gestuft und einen am 9» November 1938 beginnenden und mit dem Tode des Erblassers endenden Entschädigungoaeitraum zugrunde gelegt. Den Versorgungozusehlag hat die Entschädigungsbehörde der Kapitalentschädigung zunächst nicht hinzugerechnet. Außer dem von dem Erblasser in Schweden erzielten Einkommen hat die Entochädigungsbe-hörde die Abfindung, die er bei seiner Entlasoung erhalten hatte, in voller Höhe, im Verhältnis 10 s 2 auf Deutsche Mark umgeotollt, als absetzbar nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Regelung angesehen. Die Kläger beanspruchen eine höhere Entschädigung und haben deshalb Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, daß die Abfindung, die ein Entgelt für die geleisteten Dienste dargestollt habe, bei der Feststellung des von dem Erblasser in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzielten Einkommens berücksichtigt werden müsse und der Erblasser deshalb in den höheren Dienst einzustufen sei. Eine Minderung der Kapitalentschädigung mit Rücksicht auf die Abfindung sei, so meinen sie, nicht zulässig} allenfalls sei die Abfindung in Höhe des dem Erblasser ausgezahlten Nettobetrages, also des um die Lohnsteuer gekürzten Bruttobetrages, abzusetzen. Ferner sei der Kapitalentschädigung der Versorgungszuschlag hinzuzufügen. Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Miterben weitere 21 072,- DM zu zahlen. Das beklagte Land ist dem Vorbringen entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Kläger über den durch den Bescheid zuerkannten Betrag hinaus 1 150,- DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Einstufung in den gehobenen Dienst und die Versagung des Versorgungszuschlags als berechtigt, dagegen die Abfindung als nur mit dem Kettobetrag absetzbar angesehen. Gegen das Urteil haben das beklagte Land Berufung und die Kläger Anschlußberufung eingelegt. Die Parteien haben beantragt, nach ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen, soweit das Landgericht diesen nicht stattgegeben habe. Jede Partei hat ferner beantragt, die Berufung der Gegenpartei zurückzuweisen. Vor dem Abschluß der Berufungsinstanz haben die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, nach dem die Entschädigungabehörde den Klägern ln Ergänzung de3 Bescheids eine weitere KapitalentSchädigung von 5 760,- DM zahlt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes und die Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen. Beide Parteien haben die von dem erkennenden Senat zugelasecne Revision eingelegt. Die Kläger haben darauf hingewiosen, daß sich der Rechtsstreit erledigt habe, soweit sie die Verurteilung dos beklagten Landes zu weiteren 5 760,- DM* begehrt hätten. Sie haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihnen über die bisher zuerkannten und zugesagten Beträge hinaus weitere 14 162,- DM zu zahlen. — 6 — Das beklagte Land hat beantragt, die Klage ln vollem Umfang abzuweisen. 0 Jede Partei hat außerdem die Zurückweisung der Revision der Gegenpartei verlangt. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat die Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes bestätigt. Es hat unangreifbar festgestellt, daß das Einkommen, das der Erblasser in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung bezog, die nach § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG, § 14 Abs. 1 3. DV-BEG, Anlage 3 zur 3. DV-BEG für den höheren Dienst maßgebenden Tabellensätze nicht erreicht, jedoch die für den gehobenen Dienst maßgebenden Tabellensätze überschritten hat, und daß auch die Berufsausbildung des Erblassers eine über den gehobenen Dienst hinausgehende Einstufung nicht rechtfertigt. Die Revision der Kläger erhebt insoweit keine Einwendungen. Sie beanstandet es jedoch, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die dem Erblasser bei seinem Ausscheiden aus dem Anetellungsverhältnis bei dem Bankhaus Wi^hi iK gezahlte Abfindung als zusätzliche Lohnzahlung für die vergangenen Dienstjahre anzusehen und wenigstens zu einem Teil dem Durchschnittseinkommen des Erblassers während der letzten drei Jahre vor der Verfolgung hinzuzurechnen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung auegeführt» daß der Betrag aus Gründen der Fürsorge gezahlt worden sei, um den ohne sein Verschul- den ausecheidenden Erblasser für die nächst© Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von materieller Not freizustellen. In einer derartigen Zahlung liege eine typische Abfindung im arbeitsrechtlichen Sinn oder eine Entschädigung im lohnsteuerrechtlichen Sinn, die dem Angestellten im Hinblick auf seine ungewisse Zukunft gezahlt worden sei. Der Rechtsgrund für derartige Leistungen könne schon begrifflich keine Entlohnung für geleistete Dienste darstellen, sondern nur in der auf dem personalrechtlichen Verhältnis beruhenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gesehen werden. Die Abfindung sei gerade aus einem Fonds gezahlt worden, den die früheren jüdischen selbst zwangsweise ausgeschiedenen Inhaber des Bankhauses für die Abfindung von gleichfalls zwangsweise ausscheidenden jüdischen Angestellten zur Verfügung gestellt hätten. Die Revision der Kläger weist darauf hin, daß in den Durchführungsverordnungen zu dem Bundesentschädigungsgesetz für die Bestimmung des vor der Verfolgung erziel ten Durchschnittseinkommens auf Begriffe dos deutschen Einkommenssteuerrechts zurückgegangen werde. Die einkommensteuerrechtliche Regelung unterscheide aber nicht zwischen einer rückwirkenden Vergütung für geleistete Dienste und einer Fürsorge für dio Zukunft. Auch schlös sen sich eine auf dem personalrechtlichen Verhältnis beruhende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die^ nachträgliche Zahlung eines zusätzlichen Arbeitsentgelts nicht aus. Das Gehalt des seit 1909 bei dem Bankhaus beschäftigten Erblassers sei in Anbetracht seiner Stellung verhältnismäßig bescheiden gewesen. Der Zuschnitt des Unternehmens sei patriarchalisch gewesen. Ein Angestellter habe sich auf die soziale Treupflicht des Arbeitgebers verlassen können. Er habe nicht mit seiner Entlassung zu rechnen brauchen und darauf ver-trauen dürfen, daß ihm vom Arbeitgeber eine angemessene Altere- und Hinterbliebenenversorgung gewährt werden würde. Durch die Verfolgung seien Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihrer Existenz beraubt worden. Unter diesen Umständen sei die gezahlte Abfindung zu dem größten Teil eine Vergütung für geleistete: Dienste gewesen, bei deren Bemessung humanitäre Gesichtspunkte mithineingespielt haben könnten. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Revision der Kläger zu dem Erfolg zu verhelfen. Daraus, daß in § 11 Abs. 5 Satz 1 1. DV-BEG und in § H Abs. 3 Satz 1 2. DV-BEG Vorschriften des Einkommenssteuern ■ gesetzes angeführt sind, kann nicht die Folgerung gezogen werden, daß sich das vor der Verfolgung erzielte Einkommen im Sinne des Entschädigungsrechts durchweg nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen bestimme. Die steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte kann ein Anzeichen dafür sein, ob sie ein Entgelt für die geleistete Arbeit waren, sie ist aber nicht entscheidend (Urteil des Senats RzW 1961, 558 Hr. 22). Hier kommt es darauf nicht an. Unerheblich ist es ferner, ob die Abfindung dem Erblasser noch gezahlt wurde, bevor er entlassen wurde, oder ob er sic erst nach diesem Zeitpunkt erhielt. Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß die Einstufung nach Maßgabe des Vor-verfolgungseinkommenB die Grundlage für die Berechnung der KapitalentSchädigung bildet, durch die in der vom Gesetz durchgeführten schematischen Weise ein beschränkter Ausgleich für den tatsächlich erlittenen Schaden gegeben worden soll, und daß deshalb für die Einstufung die wirtschaftliche Stellung maßgebend ist, die der Verfolgte vor der Verfolgung innc hatte und ohne die Verfolgung weiter inne gehabt hätte. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß der Erblasser die Abfindung nicht erhalten hätto, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Da es um die Feststellung der wirtschaftlichen Stellung, die der Erblasser durch die Verfolgung verloren hat, geht, muß die Abfindung in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben. Sie könnte auch nicht berücksichtigt werden, wenn der Erblasser, wie die Revision der Kläger geltend gemacht hat, ohne die Verfolgung damit hätte rechnen dürfen, daß ihm vom Bankhaus eine ange- mosseno Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt werden würde. Wegen der wirtschaftlichen Einbußen, die der Erblasser dadurch erlitten hat, daß er in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist, werden die im Gesotz vorgesehene Entschädigung und unter den gesetzlichen Voraussetzungen der VersorgungsZuschlag geleistet; auch kann ein Anspruch wegen Schädigung in der Versorgung in Betracht kommen. Ein Ausgleich für die erlittenen Schäden kann nicht dadurch erreicht werden, daß eine günstigere als die vor der Verfolgung tatsächlich erlangte wirtschaftliche Stollung zugrunde gelegt wird. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß dio dem Erblasser gezahlte Abfindung nach § 92 Abo. 3 BEG auf die Kapitalentochädigung anzurechnen ist. Die Fassung, die diese Vorschrift durch das B^G-Schlußgesetz erhalten hat, hat nichts daran geändert, daß Zuwendungen von der Art, wie sie der Erblasser bei seinem Ausscheiden vom Bankhaus erhalten hat, angerechnet werden sollen. Ausdrücklich wird die Anrechenbarkeit begrenzt auf Leistungen, 10 - die der Verfolgte aus einer vor der Verfolgung ausgeübten Tätigkeit im privaten Dienst von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Hechtsnachfolger erhalten hat oder erhält. Wenn auch durch die Neufassung zugunsten der Verfolgten klargestellt werden sollte, daß Leistungen für eine Tätigkeit, die der Verfolgte nach der Verfolgung ausgeübt hat, von der Anrechnung ausgeschlossen sein sollen (Begründung zu § 92 des Regierungsentwurfs zu dem BEG-Schlußgesetz BT-Drucksachen IV/Nr. 1550, 30; Brunn/Hobenstreit BEG § 92 Anm. 4), so schließt die Fassung es andererseits nicht aus, daß es für die Anrechnung unerheblich ist, wann der Verfolgte die Zahlung erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Revision der Kläger hängt die Anrechnung dieser Leistungen, anders als diejenige des nach § 77 Satz 1, § 92 Abs. 3 BEG durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens, nicht davon ab, daß sie erst während des Entschädigungszeitraums gezahlt worden sind. Hat der Arbeitgeber dem Verfolgten aus Anlaß der verfolgungsbedingten Entlassung, aber im Hinblick auf die ihm bis dahin geleisteten Dienste, eine Zuwendung gemacht, wie es hier der Fall ist, so sind die Voraussetzungen für die Anrechnung gegeben, wobei es nach dem Sinn des Gesetzes, das derartige schadenrainderndo Umstände berücksichtigt wissen will, nicht darauf ankommt, wann die Zuwendung geleistet worden ist. Der Senat hat bereits früher ausgesprochen, daß die Vorschrift des § 77 Abs. 3 BEG, nach der Einkommen aus der Zeit vor dem 1. Juli 1948 unberücksichtigt bleibt, sich auf solche Zuwendungen nicht bezieht (Urteil RzW 1958, 314 Nr. 51). Er hat daran auch gegenüber der Kritik von Schüler (RzW 1958, 440 Nr. 29) und Schwarz (Beilage zur RzW 1958) festgehalten (Urteil RzW 1959, 263 Nr. 24). Das BSG-Schlußgesetz hat die Rechtslage in dieser Hinsicht ebenfalls nicht geändert . 11 3. Das Berufungsgericht hat die Abfindung mit dem Betrag angerechnet, den der .Erblasser seinerzeit tatsächlich erhalten hat, also mit dem Nettobetrag, der sich ergibt, wenn der Bruttobetrag um die Lohnsteuer gekürzt ist. Die steuerfreie KapitalentSchädigung solle, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, auch nicht im Wege der Spitzenberechnung mit einer Steuer belastet sein. Wenn durch die Entschädigung zwar eine Besserstellung des Verfolgten vermieden, aber eine möglichst weitgehende Schadloshaltung erreicht werden solle, dann könnten ihm bei der Errechnung der Kapitalentschädigung auch nur diejenigen Beträge zugerechnet werden, die ihm tatsächlich zugeflossen seien, da sich sein Schaden nur um diese Beträge gemindert habe. Eine Anrechnung der Bruttobeträge lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, daß sich das für die Einstufung maßgebende Vergleichs-einkommen nach den Bruttobezügen bestimme. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Abfindung mit dem Nettobetrag anzurechnen sei, dem die Revision des beklagten Landes entgegentritt, ist im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zuzustimmen. Es handelt sich nicht darum, daß die Kapitalentschä-digung, die nach § 3 Nr. 8 EStG einkommensteuerfrei ist, durch die Anrechnung mit dem Bruttobetrag auf einem Umweg um eine derartige Steuer gekürzt würde. An sich wäre auf Grund der Regelung, die das Gesetz für die Berücksichtigung solcher Abfindungen getroffen hat, die Anrechnung ohne Abzug der darin gezahlten Steuer geboten. Die Entschädigung wegen des Berufsschadens ist weitgehend pauschaliert; der im Einzelfall wirklich 12 - entstandene Schaden wird nicht ermittelt, hie zu zahlende Entschädigung wird oft hinter ihm Zurückbleiben. Deshalb sind den Schaden mindernde Leistungen, die der Verfolgte empfangen hat, nicht unmittelbar von der Kapitalentschädigung abzusetzen. Andererseits können Bie auch nicht von dem im Einzelfall entstandenen tatsächlichen Schaden abgesetzt werden. Wie sich aus § 77 Abs.1,2 BEG, der insoweit auch im Rahmen des § 92 Abs. 3 BEG anwendbar ist, ergibt, bilden die erreichbaren Dienstbeztige eines vergleichbaren Beamten die Grenze dafür, v/as im Radimen des Entschädigungsrechts als Höchstmaß des Schadens berücksichtigt werden soll; denn soweit die Kapitalentschädigung ohne den Versor-gungszuschlag und die in den §§ 77, 92 Abs. 3 BEG angegebenen Leistungen die erreichbaren Dienstbezüge übersteigen, soll die KapitalentSchädigung entsprechend gemindert werden (vgl. die Begründung zu § 31 a des' Regierungsentwurfs zu dem BEG 1956, B$-Drucksachon II/ Nr. 1949» 139, ferner Becker/Huber/Küeter BErgG § 31 Anm. 8). Zutreffend hat die Revision dos beklagten Landes darauf hingewiesen, daß es sich bei den erreichbaren Dienotbezügen, wie sie in der Anlage 4 zur 3» DV-BEG ausgewiesen werden, um Bruttobeträge handelt, von denen die Einkommensteuer, die der vergleichbare Beamte entrichten muß, noch nicht abgesetzt ist. Dann können die erreichbaren Dienotbezüge des vergleichbaren Beamten dem Höchstmaß des zu berücksichtigenden Schadens auch nur derart entsprechen, daß der Verfolgte dieses von ihm ohne die Verfolgung erzielte Einkommen ebenfalls zu versteuern gehabt hätte. Daraus ergibt sich, daß die anderweitig erhaltenen Leistungen bei der Prüfung, ob sie in Verbindung mit der Kapitalentschädigung die erreichbaren Dienstbezüge überoteigen, grundsätzlich ebenfalls mit dem Bruttobetrag, also vor dem Abzug der dafür entrichteten Steuern, einzusetzen sind» Das ist bei dem während des Entschädigungszeitraumo durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen, soweit ersichtlich, bisher auch nicht bestritten worden. Es werden im Rahmen des § 77 BEG als anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen dieselben Beträge berücksichtigt, die auch bei der Prüfung, ob eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt ist, zugrunde gelegt werden; die Steuern werden also vorher nicht abgezogen. Das hätte an sich auch bei der Anrechnung einer Abfindung nach § 92 Abs. 3 BEG zu gelten. Die Umstände jedoch, unter denen der Erblasser von der ihm geleisteten Abfindung Lohnsteuer entrichten mußte, lassen es nicht zu, die Abfindung auch zu berücksichtigen, soweit sie für die Zahlung der Lohnsteuer verwendet werden mußte. Der Steuerpflicht der Bürger eines Gemeinwesens entspricht die Pflicht des Staates, ihnen im Rahmen der für allo geltenden Gesetze ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen und sie gegen Angriffe auf Leib und Leben und gegen Beeinträchtigungen in der Ausübung ihres Berufs zu schützen. Dieser Pflicht handelt ein Staat gröblich zuwider, der in vollem Umfang zu den steuerlichen Leistungen auch diejenigen eigenen Staatsangehörigen heranzieht, die er wegen ihrer rassischen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe mehr und mehr rechtlos stellt und aus seiner Gemeinschaft auszu demerzen sucht. Damit ist nicht gesagt, daß alle Steuerforderungen, die nach dem Beginn der national- sozialistischen Gewaltherrschaft im Deutschen Reich an Angehörige des jüdischen Bevölkerungsteils gerichtet wurden, zu beanstanden seien. Der Grund dafür, daß dem Erblasser die von ihm zu versteuernde Abfindung geleistet wurde, war aber gerade, daß der Erblasser in Auswirkung der diskriminierenden nationalsozialistischen Rassenpolitik seinen Beruf und seine wirtschaftliche Existenz verlor; dabei ist es bedeutsam, daß er nach einiger Zeit wegen dieser Politik, die ihm in Deutschland keine Lebensmöglichkeiten mehr gab, den deutschen Machtbereich zu verlassen gezwungen war. Er mußte 3ogar die Abfindung, die die ihm zugefügten schweren wirtschaftlichen Schäden wenigstens etwas mindern sollte, versteuern und damit dem Staat Mittel zur Erfüllung seiner Ziele zuführen, der im Begriff war, ihm als dem Angehörigen einer verfolgten Personengruppe jede Existenzmöglichkeit zu nehmen und ihn außer Landes zu treiben. Bei einer derartigen Sachlage kann der Grundsatz, daß Abfindungen mit ihrem Bruttobeträge zu berücksichtigen seien, keine Geltung beanspruchen, denn es würde Treu und Glauben widersprechen, wenn die J.echtonachfolger des Erblassers sich anreohnen lassen müßten, was damals der den Erblasser verfolgende Staat von der aus Anlaß der Verfolgung gezahlten Abfindung für sich beanspruchte. 4. Die Umrechnung des nach § 77 Abs. 1, § 92 Abs. 3 BEG zu berücksichtigenden Einkommens, das der Erblasser durch die Verwertung seiner Arbeitskraft in den Jahren 1950 und 1951 in Schweden erzielt hat, ist nach dem Devisenkurs vorgenommen worden. Die Verwendung der Devisenkurse erscheint unter den gegebenen Umständen unbedenklich. 5. Der Beginn dea Entschädigungszeitrauns ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und dea Berufungsgerichts nicht auf den 9. November 1938, sondern auf den 1. Januar 1939 anzusctzen, da der Erblasser nach den Angaben im Tatbestand des Berufungsurteils zu dem Jahresende 1938 entlassen worden ist und die Kläger selbst vorgetragen haben, daß der Erblasser bis zu dem Ende des Jahres 1938 sein normales Gehalt bezogen habe (Senatsurteile RzW 1958, 314 Nr. 51, 1965, 519 Nr. 23). Der Bntschä-digungszoitraum endet mit dem 31» Oktober 1951 (§§ 78, 92 Aba. 1 B£G). Unter deii vom beklagten Land anerkannten Voraussetzungen, daß der Veroorgungozucchlag zu zahlen sei, errechnet sich dann die den Klägern zustobende KapitalentSchädigung wie folgt: Kapitalentschädigung mit Zuschlag: 33 912 DM, erreichbare Dienstbezüge 40 924 DM, Kapitalentschädi-gung ohne Zuschlag, Abfindung 10 : 2 umgestollt (§ 11 Abo. 2 BEG) und während des Sntochädigungczeitraums anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen zusammen 49 990,50 DM. Die KapitalentSchädigung von 33 912 DM ist also um 9 066,50 DM zu kürzen; das ergibt aufgerundet 24 846,- DM. Da den Klägern bereits durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde und den zwischen ihr und den Klägern abgeschlossenen Vergleich 24 688,- DM zuerkannt worden sind, stehen den Klägern darüber hinaus weitere 158,- DM zu. 6. Nach alledem ist die Revision der Kläger zu-rückzuwoison. Dagegen ist auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Berufungsgerichts teilweise aufzuheben und das Urteil dos Landgerichts zu ändern, soweit das beklagte Land verurteilt ist, den Klägern liber die in dem Bescheid und dem Vergleich zuerkannten Beträge hinaus mehr als 158,- DM zu zahlen; in diesem Umfang ist die Klage abzuweioen. Im übrigen sind auch die Berufung und die Revision des beklagten Landes zurückzuwei sen ♦ Die in den Vorinotanzen über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits getroffenen Entscheidungen können ebenfalls nicht bestehen bleiben. Nach dem Ergebnis des Rechtsstreits oind unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das beklagte Land vor dem Abschluß der Berufungsinstanz den von den Klägern geltend gemachten Anspruch zu einem Betrage von 5 760,- DM durch Vergleich zuerkannt hat, von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs den Klägern 7/10 und dem beklagten Land 5/10 aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs müssen die Kläger in vollem Umfang tragen (§ 209 Abo. 1 BEO, §§ 91, 92, 97 ZPO). Nach § 225 Abs. 1 B3G ist das Verfahren aller Hechtszüge frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Senatspräsident Wüetenberg Ascher ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Wüstenberg Maaß Wilden Br. Loewenheim