Nach der Trennung habe sich die Beklagte wiederholt mündlich und schriftlich an seine Dienstvorgesetzten gewandt und ihn bei diesen schlecht gemacht. Dem Antrag des Klägers, durch Versäumnisurteil nach seinem Klageantrag zu erkennen, kann nicht entsprochen werden, weil in Ehesachen nach § 618 Abs.4 ZPO ein Versäumnisurteil gegen die beklagte Partei unzulässig ist. Die Beklagte habe bei ihrer Vernehmung durch den Senat des Berufungsgerichts versichert, daß sie zur Fortsetzung der Ehe bereit sei. Zwar hat das Berufungsgericht zur näheren Begründung seiner Überzeugung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, lediglich auf die Ausführungen verwiesen, die es zu der Frage gemacht hatte, ob das Scheidungsbegehren des Klägers, sov/eit es auf § 43 EheG gestützt war, zu dem Erfolg führen könne. Diese nicht mehr der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Frage hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, daß die Ö'efciagte sich vor der Trennung der Parteien - im Juiii’-:- I960 - schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe. Dabei kommt es zu dem Ergebnis, daß der Kläger nach allem keinen berechtigten Grund gehabt habe, sich von der Beklagten loszusagen und die Trennung zu vollziehen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, daß nach der Trennung der Parteien auch die Beklagte sich nicht in jeder Hinsicht ehegemäß verhalten habe. So sei es zu mißbilligen, daß sie sich in verschiedenen Eingaben an Dienstvorgesetzte des Klägers gewandt und dabei seine bisherigen Verfehlungen im einzelnen aufgeführt habe, mit dem Ziel, ein disziplinarisches Vorgehen gegen ihn zu erreichen. V/äge man das beiderseitige Ge samt verhalten der Parteien nach Art, Schwere und innerem Zusammenhang ab, so ergebe sich, daß das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt sei. Der Kläger habe sich selbst so schwer gegen die Ehe vergangen und die Beklagte so tief verletzt, daß deren letztlich auf seinem Verhalten beruhende Verfehlungen eine Scheidung nicht rechtfertigen könnten. Diese Ausführungen tragen in ihrer Gesamtheit auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Die Frage, ob das der Fall ist, ist zwar nicht immer schon'dann zu bejahen, wenn feststeht, daß die dem klagenden Ehegatten zur Last fallenden Eheverfehlungen schwerer wiegen als die des beklagten; es kommt vielmehr darauf an, ob den Verfehlungen des Klägers unabhängig von ihrem Schuldgehalt gegenüber denen des beklagten Ehegatten die größere Zerrüttungswirkung zukommt. Aber auch wenn diese Frage zu bejahen ist, steht damit die Zulässigkeit des Widerspruchs noch nicht fest, weil auch in einem solchen Palle noch die Möglichkeit besteht, daß neben den Verfehlungen der Parteien, also den des klagenden Ehegatten mit größerer und den des beklagten mit geringerer Zerrüttungswirkung, noch andere schicksalsbedingte Umstände, die keinem der Ehegatten als Verschulden angerechnet v/erden können, in so entscheidendem Maße zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, daß diese nicht mehr überv/iegend auf die Verfehlungen des Klägers zurückgeführt werden kann. Die kurzen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten lassen, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht erkennen, daß das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung dieser dp vom Senat in seiner Rechtsprechung zu § 48 EheG immer wieder hervorgehobenen Grundsätze voll bewußt gewesen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Kläger mit seinem Scheidungsbegehren, soweit es auf § 43 EheG gestützt ist, Erfolg haben könne, lassen zunächst mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Berufungsgericht den Verfehlungen des Klägers nicht nur hinsichtlich ihres sittlichen Schuldgehalts,sondern auch hinsichtlich ihrer Zerrüttungswirkung ein größeres Gewicht beizu demessen hat als den Verfehlungen der Beklagten. Das gilt vor allem von der in diesem Zusammenhang entscheidenden Feststellung des Berufungsgerichts, daß auch die Verfehlungen der Beklagten letztlich auf ein vorausgegangenes schuldhaftes Verhalten des Klägers zurückzuführen seien. Daß neben den Verfehlungen der Parteien schicksalsbedingte Umstände ira nennenswerten Ausmaß zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben könnten, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich verneint. Die Trennung der Parteien durch die Versetzung des Klägers nach Bonn ist - jedenfalls hinsichtlich ihrer langen Dauer, 1951 bis 1958 - kein schicksalsbedingter Umstand .sondern, wie das Berufungsgericht (BU S. Dasselbe gilt auch von der Feststellung des Berufungsgerichts, es hätten sich dafür, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlten, keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Die Revision hat gegen diese Feststellung keine schlüssigen Rügen erhoben, insbesondere hat sie auf keine Umstände hinv/eisen können, aus denen sich ergeben könnte, daß die Beklagte aus nicht billigenswerten Bev/eggründen an der Ehe festhalten wolle.
BUNDESGERICHTSHOF (S ¥ 2055 014 IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 200/64 URTEIL Verkündet am H. Juü 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Hauptfeldwebels Franz Xaver H fPfalz, Ii Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr gegen seine Ehefrau Anna Johanna H • KflBB in Beklagte und Revisionsheklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. in 2 / > Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juli 1965 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. April 1964 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien, beide katholisch, haben am 29« März 1941 die Ehe geschlossen. Der Kläger ist am SHIP, die Beklagte am 1919 geboren. Aus ihrer Verbindung sind zwei Kinder hervor ge gangen, nämlich der am flHHHHpi941 geborene Sohn Gerhard und die am flHHHIK 1942 geborene Tochter Ingrid. Der letzte eheliche Verkehr hat an Ostern I960 stattgefunden. Seit Juni I960 leben die Parteien getrennt . Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe. Zur Begründung hat er vorgetragen,* die Beklagte habe durch grob ehewidriges Verhalten die Ehe völlig zerstört. Sie habe ständig Streitigkeiten vom Zaun gebrochen und ihn beschimpft mit Ausdrücken wie "Weiberer, lump, Hurenbock”. Ein solcher Vorfall habe sich zu dem letzten Mal im März I960 ereignet. Daraufhin habe er sich schweren Herzens von seiner Familie getrennt. Nach der Trennung habe sich die Beklagte wiederholt mündlich und schriftlich an seine Dienstvorgesetzten gewandt und ihn bei diesen schlecht gemacht. Entgegen einer durch gerichtlichen Vergleich übernommenen Verpflichtung, in persönlichen Angelegenheiten weder seine Dienstvorgesetzten noch Kollegen anzugehen, sei sie im Oktober 1961 an seinen Kollegen, den Feldwebel herangetreten. Sie habe diesen unter falschem Namen angerufen, um mit ihm eine Begegnung herbeizuführen. Erst bei dem Zusammensein habe sie sich BfllBBl zu erkennen gegeben. Hierauf habe sie die Vermutung geäußert, daß er, der Kläger, ein Verhältnis zu einer anderen Frau habe, und an- gesonnen, ihn unter Alkohol zu setzen, um ihm dadurch zu entlocken, daß er ein Verhältnis habe. Bei dieser Gelegenheit habe sie sich bei B0|||B auch darüber beklagt, daß er, der Kläger, ihr zu wenig Geld gebe. Schließlich habe die Beklagte die Tochter Ingrid veranlaßt, sich im Juli 1962 wiederum mit einer Eingabe an seinen Diestvorgesetzten zu wenden. Durch diese wiederholten Eingaben habe er dienstliche Nachteile erlitten. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, -die Mitschuld des Klägers auszusprechen. Sie hat behauptet, das eheliche Verhältnis sei ausschließlich durch das Verhalten des Klägers getrübt worden. Er habe verschiedentlich zu demindest ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten, im Übermaß getrunken und sie wiederholt, zuletzt am Mittv/och nach Ostern I960, mißhandelt. Bei diesem letzten Vorfall habe sie den Kläger zwar zurecht-gewiesen, aber nicht in der von ihm behaupteten Weise beschimpft. An die Dienstvorgesetzten des Klägers habe sie sich deshalb gewandt, weil sie wegen dessen jahrelanger Quälereien zermürbt gewesen sei. Soweit die Tochter Ingrid Eingaben an Dienstvorgesetzte des Klägers gemacht habe, sei dies gegen ihren Willen geschehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszuge hat er sein Scheidungsbegehren hilfsweise auf § 48 EheG gestützt. Die Beklagte hat einer Scheidung aus § 48 EheG widersprochen. Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Dem Antrag des Klägers, durch Versäumnisurteil nach seinem Klageantrag zu erkennen, kann nicht entsprochen werden, weil in Ehesachen nach § 618 Abs. 4 ZPO ein Versäumnisurteil gegen die beklagte Partei unzulässig ist. Das gilt auch im Rechtsmittelverfahren, sofern die beklagte Partei, wie hier, Rechtsmittelbeklagte ist. Es ist vielmehr auf Grund der einseitigen Verhandlung des Klägers und Rechtsmittelklägers zu entscheiden (V/ieczorek ZPO § 618 B II b 1; Baumbach-Lauterbach ZPO 27. Aufl. § 618, 2 E). Das Berufungsgericht hat das Scheidungsbegehren des Klägers, soweit es auf § 48 EheG gestützt ist, für unbegründet erachtet. Es hat dazu festgestellt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Dafür, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlten, hätten sich hinreichende Anhaltspunkte nicht ergeben. Die Beklagte habe bei ihrer Vernehmung durch den Senat des Berufungsgerichts versichert, daß sie zur Fortsetzung der Ehe bereit sei. Das entspreche ihrem früher gezeigten Verhalten, als sie sich trotz schwerer Verfehlungen des Klägers immer wieder zur Verzeihung bereit gefunden habe. Im Rahmen der nur nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision ist vom Revisionsgericht lediglich zu prüfen, ob das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu diesen Feststellungen gelangt ist. Das ist zu bejahen. Zwar hat das Berufungsgericht zur näheren Begründung seiner Überzeugung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, lediglich auf die Ausführungen verwiesen, die es zu der Frage gemacht hatte, ob das Scheidungsbegehren des Klägers, sov/eit es auf § 43 EheG gestützt war, zu dem Erfolg führen könne. Diese nicht mehr der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Frage hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, daß die Ö'efciagte sich vor der Trennung der Parteien - im Juiii’-:- I960 - schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe. Nicht sie, sondern der Kläger habe es zu verantworten, daß sich das eheliche Verhältnis der Parteien bis zu diesem Zeitpunkt nicht harmonisch entwickelt habe, vielmehr ständigen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, die zwangsläufig zu Auseinandersetzungen hätten führen müssen. Das hat das Berufungsgericht unter Erörterung der einzelnen Verfehlungen, die dem Kläger nach seinen Feststellungen in dieser Zeit zur last fallen, näher V' begründet. Dabei kommt es zu dem Ergebnis, daß der Kläger nach allem keinen berechtigten Grund gehabt habe, sich von der Beklagten loszusagen und die Trennung zu vollziehen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, daß nach der Trennung der Parteien auch die Beklagte sich nicht in jeder Hinsicht ehegemäß verhalten habe. So sei es zu mißbilligen, daß sie sich in verschiedenen Eingaben an Dienstvorgesetzte des Klägers gewandt und dabei seine bisherigen Verfehlungen im einzelnen aufgeführt habe, mit dem Ziel, ein disziplinarisches Vorgehen gegen ihn zu erreichen. Dabei sei sie bereit gewesen, selbst seine Entlassung aus der Bundeswehr in Kauf zu nehmen. Nicht gebilligt werden könne weiter, daß die Beklagte mit ihren persönlichen Eheangelegenheiten den Oberfeldwebel Burbach im Jahre 1961 angegangen und ihn sogar darum gebeten habe, aus dem Kläger das Geständnis herauszulocken, daß er ein Verhältnis habe. Schließlich sei der Beklagten nach der Darstellung des Klägers, die als wahr unterstellt werden könne, zu dem Vorwurf zu machen, daß sie sich im Sommer 1965 wiederum hei Angehörigen der Bundeswehr über den Kläger beschwert habe, obwohl sie sich durch Vergleich vom 19* Januar 1961 in einem Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Verfügung verpflichtet habe, Dienstvorgesetzte und Kollegen des Klägers in den Eheangelegenheiten der Parteien in keiner Weise mehr anzugehen. Wegen dieser Verfehlungen der Beklagten könne der Kläger jedoch die Scheidung nicht erreichen, weil sein Scheidungsbegehren im Hinblick auf seine eigenen schweren Verfehlungen und wegen des Zusammenhangs der Verfehlungen der Beklagten mit seinem eigenen Verschulden sittlich nicht gerechtfertigt sei (§45 Satz 2 EheG). Die Beklagte habe die eheliche Gemeinschaft trotz wiederholter ehelicher Untreue des Klägers und seiner egoistischen, lieblosen, sie vernachlässigenden Gesinnung aufrecht erhalten. Zu ihren beschwerde-führenden Eingaben an Dienstvorgesetzte des Klägers habe sie sich erst entschlossen, als sie habe erkennen müssen, daß ihre Opfer und ihre immer wieder bewiesene Bereitschaft, auch schwerste Verfehlungen des Klägers zu verzeihen, erfolglos geblieben seien. Ihre Eingaben hätten ihre Ursache also weniger in einer lieblosen Gesinnung als in einer tiefen Enttäuschung und in einer durch das Verhalten des Klägers hervorgerufenen seelischen Not .und wirtschaftlichen Sorge gehabt. V/äge man das beiderseitige Ge samt verhalten der Parteien nach Art, Schwere und innerem Zusammenhang ab, so ergebe sich, daß das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt sei. Der Kläger habe sich selbst so schwer gegen die Ehe vergangen und die Beklagte so tief verletzt, daß deren letztlich auf seinem Verhalten beruhende Verfehlungen eine Scheidung nicht rechtfertigen könnten. Diese Ausführungen tragen in ihrer Gesamtheit auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Die Frage, ob das der Fall ist, ist zwar nicht immer schon'dann zu bejahen, wenn feststeht, daß die dem klagenden Ehegatten zur Last fallenden Eheverfehlungen schwerer wiegen als die des beklagten; es kommt vielmehr darauf an, ob den Verfehlungen des Klägers unabhängig von ihrem Schuldgehalt gegenüber denen des beklagten Ehegatten die größere Zerrüttungswirkung zukommt. Aber auch wenn diese Frage zu bejahen ist, steht damit die Zulässigkeit des Widerspruchs noch nicht fest, weil auch in einem solchen Palle noch die Möglichkeit besteht, daß neben den Verfehlungen der Parteien, also den des klagenden Ehegatten mit größerer und den des beklagten mit geringerer Zerrüttungswirkung, noch andere schicksalsbedingte Umstände, die keinem der Ehegatten als Verschulden angerechnet v/erden können, in so entscheidendem Maße zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, daß diese nicht mehr überv/iegend auf die Verfehlungen des Klägers zurückgeführt werden kann. Die kurzen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten lassen, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht erkennen, daß das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung dieser dp vom Senat in seiner Rechtsprechung zu § 48 EheG immer wieder hervorgehobenen Grundsätze voll bewußt gewesen ist. Dieser Mangel des Berufungsurteils führt jedoch im vorliegenden Falle nicht zu dessen Aufhebung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Kläger mit seinem Scheidungsbegehren, soweit es auf § 43 EheG gestützt ist, Erfolg haben könne, lassen zunächst mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Berufungsgericht den Verfehlungen des Klägers nicht nur hinsichtlich ihres sittlichen Schuldgehalts,sondern auch hinsichtlich ihrer Zerrüttungswirkung ein größeres Gewicht beizu demessen hat als den Verfehlungen der Beklagten. Insoweit beruht seine Entscheidung auf einer tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts und des Beweisergebnisses, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Das gilt vor allem von der in diesem Zusammenhang entscheidenden Feststellung des Berufungsgerichts, daß auch die Verfehlungen der Beklagten letztlich auf ein vorausgegangenes schuldhaftes Verhalten des Klägers zurückzuführen seien. Daß neben den Verfehlungen der Parteien schicksalsbedingte Umstände ira nennenswerten Ausmaß zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben könnten, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich verneint. Es kann aber angenommen werden, daß es diese Verneinung nach den gesamten Umständen dieses Palles für selbstverständlich gehalten hat. Schicksalsbedingt war die Trennung der Parteien während des Wehrdienstes des Klägers und seiner Kriegsgefangenschaft bis September 1948. Die Parteien haben aber danach bis April 1951? als der Kläger durch Vermittlung des Bruders der Beklagten zur Polizeihauptfunkstelle nach Bonn versetzt wurde, in häuslicher und ehelicher Gemeinschaft gelebt und auch in der Folgezeit regelmäßig miteinander ehelich verkehrt, so daß der Gedanke, in ihrer vorangegangenen Trennung könne - unabhängig von ihrem verantwortlichen Verhalten - der Keim zur Zerrüttung zu suchen sein, fernlag, zu demal dies auch vom Kläger nicht behauptet war. Die Trennung der Parteien durch die Versetzung des Klägers nach Bonn ist - jedenfalls hinsichtlich ihrer langen Dauer, 1951 bis 1958 - kein schicksalsbedingter Umstand .sondern, wie das Berufungsgericht (BU S. 9) feststellt, darauf zurückzuführen, daß der Kläger, auch nachdem er im Jahre 1956 von der Bundeswehr übernommen wurde, sich nicht um eine Wohnung bemühte, weil er an der Beklagten kein Interesse hatte und keine Zuneigung zu ihr empfand. Daß es zwischen den Parteien während ihres Zusammenlebens von 1948 bis 1951 und wiederum von 1958 bis I960 öfters zu ein Auseinandersetzungen kam, kann ebenfalls nicht als/schicksals-bedingtes Geschehen gewertet werden. Nach allem hält die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Dasselbe gilt auch von der Feststellung des Berufungsgerichts, es hätten sich dafür, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlten, keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Die Revision hat gegen diese Feststellung keine schlüssigen Rügen erhoben, insbesondere hat sie auf keine Umstände hinv/eisen können, aus denen sich ergeben könnte, daß die Beklagte aus nicht billigenswerten Bev/eggründen an der Ehe festhalten wolle. Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben. Ihre Kosten fallen gemäß § 97 ZPO dem Kläger zur Last. Ascher Raske Dr. Loewenheim Dr. Graf Bundesrichter von der Mühlen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher