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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. April 1963 aufgehoben und die dache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Klage gegen den ihre Ansprüche ablehnenden Bescheid des Bayerischen Lanaesentse ndigungsamts vom 5- Oktober 1959 hat sie Ansprüche für Schaden an Leben nach ihren Ehemann (2 EK 4982/59) weiter verfolgt. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Unter dem 9* August 1962 hat die Geschäftsstelle des Berufung gerichts dem Prozeübevoilmachtigten der Klägerin mitgüteilt, die Berufung sei am 30. Petauar 1963, auf den verspäteten Eingang der Berufung hingerissen worden war, hat er mit Bchriftsatz vom 19. Februar 1963, die vViedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt, wobei er sich zur Nachholung der versäumten Pro zeEhandL Rung auf die Berufung vom 27. Juli 19b2 und die Serufungsbegriiindung vom 23• August 1962 bezogen hat. erhalten habe, so sei dies ein unabwendbares Ereignis, weil der Berufungsschriftsatz noch den Eingangsstempel vom 27. Juli 1962 noch an diesem Tage gegen ?3 Uhr in den Nachtbriefkästen des Justizpalastes in München eingeworfen hat, Juli 1962 gegen 23 Uhr in den Nachtbriofkasten des Justizpa-iastes in München cinteworfene Berufungsschrift der Klägerin erst den Eingangsstempel der Allgemeinen Einlaufstelle aer Justizbehörden in München vom 30. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 21B Abs. 2 Satz 1 BEG eingelegt und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden sei. Nachdem die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts dem Klägervertreter mit Schreiben vom 9« August 1962 mitgeteilt habe, di« Berufung sei am 30. Juli 1962 bei^Gericht eingegangen, habe dieser erkennen müssen, daß sein Berufungsschriftsatz nicht innerhalb der am 2b. Da er erst üitig geworden sei, nachdem der Vorsitzende des Berufungsgerichts ihn mit Schreiben vom 30. Januar 1963 auf den verspäteten Eingang der Berufung hingewiesen habe, sei sein mit Schriftsatz vom 19. Juli 1962 gegen 23 Uhr in den Kachtbriöfkasten des Justizpalastes in München die Berufungsfrist gewahrt zu haben, daß er den Inhalt der vorgedruckten Postkarte, auf der die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts den 30. Juli 1962 als den Tag des Eingangs der Berufungsschri.t Juli 1962 gegen 23 Uhr in den Eachtbriefkasten gelangt sei, müsse angenommen werden, daß, falls der Eingangsstempel im Kachtbriefkasten automatisch uufgedx'uckt werde, der Automat nicht funktioniert habe oder, falls der Eingangsstempel durch den Beamten der Einlaufstelle aufgedrückt werde, die Berufungsschrift ungestempelt dem Nachtbriefkästen entweder erst am Montag, dem 30. Juli 1962 eingegangen sei, von Amts wegen zugestellt werden müssen, wenn dadurch die Frist für die Wiedereinsetzung habe in Lauf gesetzt werden sollen. Juli 1962 auf der Berufungsschrift des Prozeßbevoll-mächtigten der Klägerin vom 27. Die Beweisaufnahme hat zunächst die Behauptung der Klägerin, ihr Frozeßbevol_:n;Lchtigter habe die Berufungsschrift rechtzeitig in den Kachtbriefkasten des Justizpalastes in München eingeworfen, insofern bestätigt, als feststeht, daß der Schriftsatz gegen 25 Uhr entweder am Freitag, dem 27. Das ergibt sich aus den Bekundungon der als Zeuginnen vernommenen Familienangehörigen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, nämiieh-seiner Ehefrau und seiner Tochter, welche die Fahrt von nach München an aei fraglichen Abend mitgemacht Die Ehefrau hat bekundet, im Sommer 1962 habe ihr Ehemann einmal zu ihr und ihrer Tochter Brigitte gesagt, er müsse noch nach München fahren, sie könnten mitfahren. Tage mit ihr und ihrer Mutter nach München gefahren, wo er den Schriftsatz gegen ?3 Uhr in den Nachtbriefkusten des Justizpalastes in München eingewon’en habe. Sie hätten sich noch darüber unterhalten, daß die Berufungsschrift rechtzeitig eingegangen sei. Aus den Aussagen der Zeugin Gr^jp, der Tochter des Prozeßbevollmächtigten ergibt sich, daß die Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist - das wä» nicht der 27., sondern der 28. Juli 1962 gewesen - geschrieben worden ist und in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen wurde. Nach der Absicht des Senats wäre die Berufungs-schrift, wenn man diese Möglichkeit unterstellt, unrichtig datiert, und die Vorgänge hätten aicn am 28. Jas dann mit der Berufungsschrift zunächst geschehen i: insbesondere wie es zu erklären ist, daß sie erst den Singai Stempel der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden München vom Nachmittag des 30. it ist, Dieser Umstand im Zusammenhang mit den Bekundungen der beiden vernommenen Zeuginnen reicht aus, um den Gegenbeweis gegen die Beweiskraft des Eingangsstempels der Allgemeinen Einlaufstelle I als geführt anzusehen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungsschriftBerufung273028MünchenUhrKlägerin

Volltext der Entscheidung

2029 000 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XZE_ 200/63	URTEIL	Verkündet	am
19, Uai 19^5 Broeske Jus ti zanger» teilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtnstreit
 der Frau Rosalie
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeß bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayei'ische Staatsministerium der Finanzeh,
 Beklagten und Revisionsbcklagten
2
Der IV. Zivilsenat aes Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/ilden,
 Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 1963 aufgehoben und die dache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Klägerin ist zigeunerischer Abstammung. Ihr Haftschaden wurde mit Irozeßvergleich vom 22. März 1955 (EK 20S19/53), ihr Schaden an Körper und Gesundheit in dem gleichen Verfahren mit Vergleich vom 29. November 1956 abgegolten. Hierbei sollten alle Ansprüche aus dieser Schadensart ihre Abgeltung gefunden haben.
Die Klägerin hal beim Bayerischen Landesentschädigungsamt die Erstattung der Kosten für die Anfertigung zwejer Zahnprothesen durch den Zahnarzt Dr.	in 
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die am
1899 in Schönfeld (Ostpreußen) geborene
 
laut Kechnung vom 28. November 1958 in Höhe von i36 DM beantragt. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 10. Jirai 1959 hat sie rechtzeitig Klage zu dem Landgericht (2 EK 3882/59) erhoben. Mit der Klage gegen den ihre Ansprüche ablehnenden Bescheid des Bayerischen Lanaesentse ndigungsamts vom 5- Oktober 1959 hat sie Ansprüche für Schaden an Leben nach ihren Ehemann (2 EK 4982/59) weiter verfolgt.
Nach Verbindung beider Verfahren hat das Laivdgericht ipit Urteil vom 18. April 1962 die Klage abgewieaer*. Das Urteil ist dem Klägervertj.eter am 28. April 1962 zmgestellt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die vom 27. Juli 1964 datierte Berufungsschrift ist laut Hin-gangsstemmpel der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbe- • hörden in München am 30. Juli 1962 nachmittags eingegangen. Unter dem 9* August 1962 hat die Geschäftsstelle des Berufung gerichts dem Prozeübevoilmachtigten der Klägerin mitgüteilt, die Berufung sei am 30. Juli 1962 bei Gericht edngegangen.
Nachdem der Klägervertreter mit Schreiben dl-es Vorsitzenden vom 30. Januar 1963, zugestellt am 6. Petauar 1963, auf den verspäteten Eingang der Berufung hingerissen worden war, hat er mit Bchriftsatz vom 19. Februar 1963» eingegangen am 20. Februar 1963, die vViedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt, wobei er sich zur Nachholung der versäumten Pro zeEhandL Rung auf die Berufung vom 27. Juli 19b2 und die Serufungsbegriiindung vom 23• August 1962 bezogen hat.
Zur Begründung seines Aieuereinsetzungsantra^es hat der KlägeiVertreter im wesentlichen vorgebracht, er habe den Berufungsschriftsatz am 27. Juli 1962 abends gegen 10 1/2 Uhr
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persönlich in den Nachtbriefkasten am Justizpalast in München eingeworfen, was seine Ehefrau und seine Tochter Brigiite be-stätigon-.könnten. .Venn der Berufungsschriftsatz den Eingangs-sternpel vom 30. Juli 196? erhalten habe, so sei dies ein unabwendbares Ereignis, weil der Berufungsschriftsatz noch den Eingangsstempel vom 27. Juli 1962 hätte erhalten müssen.
Das beklagte Land hat die Zurückweisung des Wieuerein-setzungsantrages und Verwerfung der Berufung, hilfsweise die Zurückweisung der erufung, beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die öerufung verworfen.
Mit der gemäß § 221 BKG zulässigen Revision verfolgt die Klägerin ihr Entsehädigungsbegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertraten lassen.
Der erkennende Senat hat Veweis erhoben darüber,
1.	ob der Prozewbevollmüchtigte der Klägerin zweiter
(Ofr.), die Berufungsschrift vom 27. Juli 1962 noch an diesem Tage gegen ?3 Uhr in den Nachtbriefkästen des Justizpalastes in München eingeworfen hat,
2. 'wie es zu erklären ist, daß aie am 27. Juli 1962 gegen 23 Uhr in den Nachtbriofkasten des Justizpa-iastes in München cinteworfene Berufungsschrift der Klägerin erst den Eingangsstempel der Allgemeinen Einlaufstelle aer Justizbehörden in München vom 30. Juli 1962 erhalten hat.
Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme (31. 53 - b? BA) wird Bezug genommen.
Instanz, Rechtsanwalt Hans L
in hl
 Ent,Scheidungsgründe;
Die Revision ist i:a Ergebnis begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 21B Abs. 2 Satz 1 BEG eingelegt und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden sei.
Es sei nicht zu prüfen, ob der Prozeßbevolimächtigte der Klägerin durch einen unabwendbaren Zufall an der Währung der Berufungsfrist gehindert worden sei. Der Wiodereinsetzangsan-trag scheitere schon daran, daß er verspätet sei. Nachdem die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts dem Klägervertreter mit Schreiben vom 9« August 1962 mitgeteilt habe, di« Berufung sei am 30. Juli 1962 bei^Gericht eingegangen, habe dieser erkennen müssen, daß sein Berufungsschriftsatz nicht innerhalb der am 2b. Juli 1962 abgelaufenen Berufungsfrist, sondern verspätet eingegangen sei. Angesichts dieser Bachlage habe er, selbst wenn die Richtigkeit seines Vorbringens, er habe die Berufungsschrift noch am Abend des 27. Juli 19-2 in den Nachtbriefkasten des Justizpalastes eingeworfen, unterstellt werde, nicht untätig bleiben dürfen. Vielmehr hätte er noch innerhalb von zwei V/ochen nach Empfang des Schreibens vom 9. August 196? das er einige Tage später erhalten habe, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean .rügen müss-n. Da er erst üitig geworden sei, nachdem der Vorsitzende des Berufungsgerichts ihn mit Schreiben vom 30. Januar 1963 auf den verspäteten Eingang der Berufung hingewiesen habe, sei sein mit Schriftsatz vom 19. Februar 1963 gestellter Antrag auf Viedereinsetzung verspät et.
 
II.
Die Revision rügt die Verletzung der §§ 233, 234, 266,
516 ZPO.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe erst durch die ihm am 6. Februar 1965 zugegangene Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 30. Januar 1965 von dem verspäteten Eingang seiner Berufungsschrift erfahren. Er sei so fest überzeugt gewesen, durch uen Einwurf der Berufungsschrift am 27. Juli 1962 gegen 23 Uhr in den Kachtbriöfkasten des Justizpalastes in München die Berufungsfrist gewahrt zu haben, daß er den Inhalt der vorgedruckten Postkarte, auf der die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts den 30. Juli 1962 als den Tag des Eingangs der Berufungsschri.t bezeichnet habe, gar keiner Prüfung unterzogen hu be. Da die 3eru.ungsschrift am 27. Juli 1962 gegen 23 Uhr in den Eachtbriefkasten gelangt sei, müsse angenommen werden, daß, falls der Eingangsstempel im Kachtbriefkasten automatisch uufgedx'uckt werde, der Automat nicht funktioniert habe oder, falls der Eingangsstempel durch den Beamten der Einlaufstelle aufgedrückt werde, die Berufungsschrift ungestempelt dem Nachtbriefkästen entweder erst am Montag, dem 30. Juli 1962, entnommen oder aus einem anderen Grunde erst an diesem Tage, statt am Samstag, dem 28. Juli 1962, dem zuständigen Beamten zugegangen sei. In jedem Falle habe für die Klägerin ein unabwendbarer Zufall Vorgelegen.
Außerdem liege in der Berufungsbegründung vom 23. August 1962 der stillschweigende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall der Versäumung der Berufungsfrist.
 
Auch hatte gemäß § 329 Abs. 3 ZPO die Mitteilung des Berufungsgerichts, daß die Jerufungsschrift am 30. Juli 1962 eingegangen sei, von Amts wegen zugestellt werden müssen, wenn dadurch die Frist für die Wiedereinsetzung habe in Lauf gesetzt werden sollen.
III.
Diese Ausführungen haben im Ergebnis Erfolg.
Die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung ist eine Prozeßvoraussetzung. Sie ist daher auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat das Revisionsgericht den maß- . gebenden Sachverhalt selbständig festzustellen und zu würdigen ohne an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein (vgl. BGHZ 4, 339, 396; 6, 369, 370; 7. 230, 284; 30, 11? 114; 31, 279).
Gemäß §§ 209 Abs. 1 BIG, 413 Abs, 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 413, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben, vollen Beweis der darin bezeugte- t Tatsachen. Danach begründet der amtliche Eingangsstempel der Allgemeinen Einlaufs ;.elle I der Justizbehörden in München vom 30. Juli 1962 auf der Berufungsschrift des Prozeßbevoll-mächtigten der Klägerin vom 27. Juli 1962 (Bl. 49 GA) vollen Beweis dafür, daß die Berufungsschrift am 30. Juli 1962 daselbst eingegangen ist. hiervon ist ; ach das Berufungsgericht -ausgegangen. Gemäß §§ 209 Abs. 1 BIG, 418 Abs. 2 ZPO ist jedoch der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig. Dieser Beweis ist nach dem Ergebnis der im Revisionsverfahren durchgeführtem Beweisaufnahme als erbracht anzusehen.
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Die Beweisaufnahme hat zunächst die Behauptung der Klägerin, ihr Frozeßbevol_:n;Lchtigter habe die Berufungsschrift rechtzeitig in den Kachtbriefkasten des Justizpalastes in München eingeworfen, insofern bestätigt, als feststeht, daß der Schriftsatz gegen 25 Uhr entweder am Freitag, dem 27. Juli 1962, oder am Samstag, dem 78. Juli 1962, was angesichts der Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 28. April 1962 ebenfalls rechtzeitig wäre, in den Naehtbriefkästen des Ju-stizpalastes in München eingeworfon worden ist. Das ergibt sich aus den Bekundungon der als Zeuginnen vernommenen Familienangehörigen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, nämiieh-seiner Ehefrau und seiner Tochter, welche die Fahrt von	nach München an aei fraglichen Abend mitgemacht
 Die Ehefrau hat bekundet, im Sommer 1962 habe ihr Ehemann einmal zu ihr und ihrer Tochter Brigitte gesagt, er müsse noch nach München fahren, sie könnten mitfahren. Auf ihre Frage habe er ihr erklärt, die Fahrt müsse sein, es irian-r dela sich um eine xriatsacne. V.ährend der Fahrt habe sie dann erfahren, da. es sich um die Sache G|HB gehandelt habe. Sie seien gegen 18 Uhr in	abgefahren	und	gegen
23 Uhr am Juatizpalast in München angokommen. Ihr Ehemann sei zu dem Nachtbriefkasten gegangen und habe den Brief eingeworfen, während sie und ihre Tochter im Auto sitzen geblieben seien.
Die Tochter des Prozeßbevolimächtigten der Klägerin hat bekundet, im Sommer 1962, als sie Buroangestellte bei ihrem Vater gewesen sei, habe dieser inr in Sachen	gegen
 Bauern einen Berufungsschriftsatz diktiert, der noch am gleichen läge habe geschrieben werden messen, da es der lag des Fristablaufs gewesen sei. Ihr *ater sei dann noch an diesem
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Tage mit ihr und ihrer Mutter nach München gefahren, wo er den Schriftsatz gegen ?3 Uhr in den Nachtbriefkusten des Justizpalastes in München eingewon’en habe. Sie hätten sich noch darüber unterhalten, daß die Berufungsschrift rechtzeitig eingegangen sei.
Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen bestehen keine Bedenken. Aus den Aussagen der Zeugin Gr^jp, der Tochter des Prozeßbevollmächtigten ergibt sich, daß die Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist - das wä» nicht der 27., sondern der 28. Juli 1962 gewesen - geschrieben worden ist und in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen wurde. Nach der Absicht des Senats wäre die Berufungs-schrift, wenn man diese Möglichkeit unterstellt, unrichtig datiert, und die Vorgänge hätten aicn am 28. Juli ereignet. Es besteht aber auch die weitere Möglichkeit, daß die Schrift schon am 27. gefertigt und in den Briefkasten eingeworfen wurde. 3eide Möglichkeiten kommen allein in Betrach Einer weiteren Aufklärung bedarf es nicht, da die Frist auch gewahrt wäre, wenn der Schriftsatz erst am 28. Juli in den Briefkasten geworfen worden wäre.
Bei diesem Sachverhalt kommt es für die Zulässigkeit d« Berufung auf eine Wiedereinsetzung nicht an. -t.*ie Berufung if f r i s tr c±e'clht i e ingelögt.
Jas dann mit der Berufungsschrift zunächst geschehen i: insbesondere wie es zu erklären ist, daß sie erst den Singai Stempel der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden München vom Nachmittag des 30. Juli 1962 erhalten hat, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht aufklären lassen. Fest steht jedenfalls, daß die zutreffend an den Entschädigungssenat bei dem Oberlandesgericht München gerichtete Berufung schrift alsdann in die Hand eines zuständigen Beamten geiu
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 ist, Dieser Umstand im Zusammenhang mit den Bekundungen der beiden vernommenen Zeuginnen reicht aus, um den Gegenbeweis gegen die Beweiskraft des Eingangsstempels der Allgemeinen Einlaufstelle I als geführt anzusehen. Entgegen seinem Inhalt steht danach fest, daß die Berufungsschrift nicht erst am 50., sondern bereits spätestens am 28. Juli 1962 und damit rechtzeitig eingegangen ist. Die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand taucht damit nicht mehr auf.
Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die dache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuvervveisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 22b Abs. 1 3EG.
Ascher	Wilden	Dr.	Loev/enheim
t.
Dr. Graf
 von der Mühlen
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